22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 182/20


Donnerstag, 3. Februar 2011
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***II

P7_TA(2011)0030

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (16447/1/2010 – C7-0424/2010 – 2010/0059(COD))

2012/C 182 E/07

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16447/1/2010 – C7-0424/2010),

in Kenntnis der Beiträge nationaler Parlamente zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0102),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses für die zweite Lesung (A7-0009/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0382.


Donnerstag, 3. Februar 2011
P7_TC2-COD(2010)0059

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 3. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklungspolitik der Union verfolgt das Ziel, die Armut zu bekämpfen und letzten Endes zu beseitigen.

(2)

Die Union setzt sich als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um weltweit die Entwicklung voranzubringen, sowie die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen.

(3)

Die EU unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung, und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an.

(4)

Die Union ist bestrebt, die harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten könnten im Zusammenhang mit veränderten Handelsregelungen, insbesondere der Liberalisierung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der WTO und den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor (im Folgenden „Programm“) in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen werden.

(5)

Die im Rahmen des Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Menschen in Bananenanbaugebieten und der Bananen-Wertschöpfungskette, insbesondere der Kleinlandwirte und der Menschen in Kleinbetrieben, verbessert werden und dass gewährleistet wird, dass Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei Arbeit und Beschäftigung sowie Umweltstandards, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, eingehalten werden. Die Maßnahmen sollten deshalb die Anpassung unterstützen und dort, wo es erforderlich ist, die Umstrukturierung von von Bananenexporten abhängigen Gebieten durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen umfassen . Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sofern dies machbar ist, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates (3) eingerichtet wurde, und des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA), der nach der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates (4) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission (5) geschaffen wurde, und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Die Union erkennt an, wie wichtig die Förderung einer gerechteren Verteilung der Einkünfte aus dem Bananensektor ist.

(6)

Das Programm sollte den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die Union exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen des Genfer Abkommens über den Bananenhandel (6) und von den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, betroffen sein werden. Das Programm baut auf dem SFA für traditionelle AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO und ist auf die Unterstützung der Umstrukturierung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angelegt und somit seiner Art nach zeitlich befristet, wobei die Dauer des Programms vier Jahre (2010-2013) beträgt.

(7)

Die Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 mit dem Titel „Zweijahresbericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten“ weisen darauf hin, dass die Hilfsprogramme in der Vergangenheit erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit zur erfolgreichen Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen haben, obwohl sich die vollen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen, und dass die Nachhaltigkeit der Bananenexporte aus den AKP-Ländern nach wie vor noch nicht gefestigt ist.

(8)

Die Kommission hat eine Bewertung des SFA-Programms vorgenommen und keine Folgenabschätzung der Begleitmaßnahmen im Bananensektor durchgeführt.

(9)

Die Kommission sollte die wirksame Koordinierung dieses Programms mit den regionalen und nationalen Richtprogrammen, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, sicherstellen, insbesondere was die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales und Umwelt anbelangt.

(10)

Fast 2 % des Weltbananenhandels werden von den Erzeugerorganisationen des fairen Handels zertifiziert. Die Mindestpreise des fairen Handels werden auf der Grundlage der Berechnung der „dauerhaften Produktionskosten“, die nach einer Anhörung der Beteiligten ermittelt werden, mit dem Ziel festgesetzt, die Kosten für die Einhaltung angemessener Sozial- und Umweltstandards zu internalisieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, so dass die Erzeuger ihre Existenzgrundlage langfristig sicherstellen können.

(11)

Um die Ausbeutung der lokalen Arbeitnehmer zu verhindern, sollten sich die Akteure in der Produktionskette des Bananensektors darauf verständigen, eine gerechte Aufteilung der vom Sektor erwirtschafteten Einkünfte zu gewährleisten.

(11a)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die geografischen Strategiepapiere, die Mehrjahresrichtprogramme und die Strategiepapiere für thematische Programme und Begleitmaßnahmen zu erlassen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Durchführung der Hilfe der Union

Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 17a

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

(1)   Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss eines Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Ziel der Hilfe der Union für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der WTO erfolgt, zu unterstützen. Die Hilfe der Union wird insbesondere dazu verwendet, die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen, gegebenenfalls auch kleinerer Akteure, zu bekämpfen, wozu auch die Einhaltung von Arbeits-, Sicherheits- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, gehört. Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:

a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananenexportsektors, sofern die Nachhaltigkeit gegeben ist, wobei die Situation der verschiedenen Akteure der Kette zu berücksichtigen ist;

b)

Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in den Fällen, in denen eine solche Strategie machbar ist;

c)

Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht auf diese Bereiche beschränkt sind.

(2)   Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive, gewichtete Indikatoren:

a)

den Bananenhandel mit der Union,

b)

die Bedeutung der Bananenexporte für die Wirtschaft des betreffenden AKP-Landes zusammen mit dem Entwicklungsniveau des Landes.

Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2010, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken, sowie einer Studie der Kommission, die die Auswirkungen des im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommens und der bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, auf die AKP-Länder bewertet.

(3)   Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung dieser Begleitmaßnahmen für den Bananensektor.

Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor müssen unter anderem Folgendes beinhalten:

a)

ein aktuelles Umweltprofil unter gebührender Berücksichtigung des Bananensektors des Landes, unter anderem mit einem Hauptaugenmerk auf Pestiziden;

b)

Informationen über die Ergebnisse früherer Programme zur Unterstützung des Bananensektors;

c)

Indikatoren, mit denen der Fortschritt in Bezug auf die Auszahlungsbedingungen bewertet wird, falls als Finanzierungsform die Budgethilfe gewählt wird;

d)

die erwarteten Ergebnisse der Hilfe;

e)

einen Zeitplan für die Hilfsmaßnahmen und die erwarteten Ausgaben für jedes Empfängerland;

f)

die Art und Weise, in der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung international anerkannter IAO-Kernarbeitsnormen und angemessener Vereinbarungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie einschlägiger international anerkannter grundlegender Umweltstandards erreicht und überwacht werden.

Spätestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt des Auslaufens wird eine Bewertung des Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor und der Fortschritte der betroffenen Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst.“

3.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Annahme der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.“

3a.

Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)     Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.“

3b.

Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)     Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.

(4)     Von Änderungen der Sondermaßnahmen, wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat in Kenntnis gesetzt.“

4.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“

5.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.“

6.

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.“

6a.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)     Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“

6b.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 17 Absatz 2, und in den Artikeln 17a und 21 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(2)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikel 35a und 35b genannten Bedingungen.

Artikel 35a

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)     Die in den Artikeln 17 Absatz 2, 17a und 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für den Widerruf.

(3)     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 35b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieses Zeitraums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

7.

Artikel 38 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR.

(2)   Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 bis 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.“

8.

Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

9.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010 (ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.

(5)  ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.

(6)  ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.


Donnerstag, 3. Februar 2011
ANHANG I

„ANHANG IIIa

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

1.

Belize

2.

Kamerun

3.

Côte d'Ivoire

4.

Dominica

5.

Dominikanische Republik

6.

Ghana

7.

Jamaika

8.

St. Lucia

9.

St. Vincent und die Grenadinen

10.

Suriname“


Donnerstag, 3. Februar 2011
ANHANG II

„ANHANG IV

Aufteilung der Finanzmittel für den Zeitraum 2007 - 2013 (Richtbeträge in Mio. EUR)

Insgesamt

17 087

Geografische Programme:

10 057

Lateinamerika

2 690

Asien

5 187

Zentralasien

719

Naher und Mittlerer Osten

481

Südafrika

980

Thematische Programme:

5 596

In die Menschen investieren

1 060

Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

804

Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess

1 639

Ernährungssicherheit

1 709

Migrations- und Asylpolitik

384

Staaten des AKP-Zuckerprotokolls

1 244

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

190“