12.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 7/11


STANDPUNKT (EU) Nr. 2/2011 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

2011/C 7 E/02

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)

Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung durch die Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(3)

Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert: In Artikel 25 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 21. April 2009 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte angenommen.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 festgelegt.

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2010 festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG

Das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ist eines der beiden Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns, die als einzige keine Ausnahme vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten wie Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung vorsehen. Bei dem anderen Finanzierungsinstrument handelt es sich um das Instrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR).

In allen anderen EU-Finanzierungsinstrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns ist festgelegt, dass die EU-Unterstützung im Prinzip nicht zur Finanzierung solcher Kosten herangezogen werden darf; diese Instrumente erlauben so im Einzelfall im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung von Programmen und Projekten gegebenenfalls eine gewisse Flexibilität.

Der Kommissionsvorschlag bezweckt, die einschlägige Bestimmung des Instruments an die anderen Instrumente anzupassen und dazu in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung die Worte „im Prinzip“ hinzuzufügen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Dem Rat bereitete die einzige Änderung, die die Kommission in ihrem ursprünglichen Vorschlag angeregt hatte, um die einschlägigen Bestimmungen in den bestehenden Finanzierungsinstrumenten zu vereinheitlichen, keinerlei Schwierigkeiten.

Der Rat akzeptierte im Interesse der Klarheit und Genauigkeit ferner drei eher technische Änderungen des Europäischen Parlaments. Insbesondere erklärte sich der Rat damit einverstanden, dass der ursprüngliche Vorschlag in zwei Teile gespalten wird, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um zwei unterschiedliche Instrumente handelt, das DCI und das EIDHR.

Allerdings konnte der Rat nicht diejenigen Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptieren, die vorsehen, dass mehrjährige Kooperationsprogramme und Strategiepapiere durch delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) angenommen werden können. Nach Ansicht des Rates stellen mehrjährige Kooperationsprogramme — da sie nicht zu den verbindlichen Rechtsakten zählen — keine Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung des Basisrechtsakts dar. Sie sind vielmehr Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 291 AEUV.

IV.   FAZIT

Auch wenn der Vorschlag der Kommission dem Rat keinerlei Schwierigkeiten bereitete, so akzeptierte er doch verschiedene Abänderungen des Europäischen Parlaments.

Der Rat ist der Ansicht, dass sein Standpunkt in erster Lesung einen ausgewogenen Kompromiss darstellt, und er fordert das Europäische Parlament auf, sich diesem Text anzuschließen, damit Geist und Zielsetzung des ursprünglichen Vorschlags gewahrt bleiben, nämlich Sicherstellung der Übereinstimmung der EU-Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns und Ermöglichung einer minimalen, jedoch notwendigen Flexibilität bei ihrer Umsetzung.