28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/119


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“

KOM(2011) 353 endg. — 2011/0156 (COD)

2012/C 24/26

Berichterstatterin: Madi SHARMA

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 5. Juli 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

KOM(2011) 353 endg. — 2011/0156 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 6. Oktober 2011 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 475. Plenartagung am 26./27. Oktober 2011 (Sitzung vom 26. Oktober) mit 141 Stimmen bei 6 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) spricht der Kommission seine Anerkennung für ihre umfassende Überarbeitung des bestehenden Lebensmittelrechts aus, wobei er sich bewusst ist, dass eine klare Abgrenzung zwischen Lebensmitteln, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind, und Lebensmitteln für besondere Personengruppen schwierig ist. Diese mangelnde Klarheit erschwert insbesondere den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft die Auslegung, Anwendung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften.

1.2

Die Kommission hat eine ausführliche Folgenabschätzung sowie diesbezügliche Konsultationen durchgeführt, um ihren Zielen der Kohärenz, Vereinfachung und Harmonisierung des Binnenmarkts Rechnung zu tragen. Gegenstand der Folgenabschätzung waren u.a. die Themen Verwaltungsaufwand, Änderung der Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Preise, Verbraucherschutz und -information, potenzielle Auswirkungen auf die Beschäftigung und kleine Unternehmen sowie soziales Wohlergehen.

1.3

Die derzeitige Definition von „Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke“ sollte unbedingt beibehalten werden, um eine Abgrenzung von Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass wesentliche Inhaltsstoffe wie Aminosäuren und Oligopeptide in ihrer Formulierung erfasst werden.

1.4

Darüber hinaus ist der EWSA der Ansicht, dass die Nahrung für Frühgeborene, eine äußerst schützbedürftige Gruppe mit häufig schlechtem Gesundheitszustand, in die Kategorie der diätetisch vollständigen Lebensmittel mit einer Nährstoff-Standardformulierung aufgenommen werden sollte.

1.5

Wie die Kommission feststellt, führt die derzeitige Anwendung der Rahmengesetzgebung aufgrund einer uneinheitlichen Auslegung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten zu Handelsverzerrungen im Binnenmarkt. Mit der vorgeschlagenen neuen Verordnung werden diese Verzerrungen hoffentlich behoben, ohne dass hierdurch negative Folgen für die Beschäftigung oder die KMU in diesem Sektor entstehen, so dass auch die Innovationen weitergeführt werden können.

1.6

Alle für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkte werden derzeit mit Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durch die EU-Rechtsvorschriften für die Lebensmittelsicherheit und -kennzeichnung geschützt. Mit dem neuen Vorschlag werden die Harmonisierung der EU-Rechtsvorschriften aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz gefördert und Überschneidungen bzw. Uneindeutigkeit beseitigt. Dem Subsidiaritätsprinzip wird Rechnung getragen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, einzelstaatliche Vorschriften anzuwenden, wenn dies im Sinne des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt ist.

1.7

Der EWSA fordert die Kommission zu einer gründlichen wissenschaftlichen Bewertung von Folgenahrung für Säuglinge im Alter von 12 bis 36 Monaten auf. Die derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Schlussfolgerungen weisen Widersprüche auf, die Öffentlichkeit benötigt hingegen klare Leitlinien und Informationen.

1.8

Nach Auffassung des EWSA sollte im neuen Rechtsakt die geltende rechtliche Bestimmung (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind) beibehalten werden, wonach die Übermittlung von Informationen über Lebensmittel für eine besondere Ernährung und deren richtigen Einsatz an das medizinische Fachpersonal möglich ist, damit Verbraucher und Patienten angemessen unterrichtet und beraten werden können.

1.9

Der EWSA fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Bereich der Lebensmittel für Sportler, einem europäischen Einzelhandelszweig mit einem geschätzten Jahresumsatz von 2,357 Mrd. EUR und einer Wachstumsrate von 7 %, keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Im Rahmen des umfassenderen Kontexts der Lebensmittelsicherheit und -kennzeichnung fordert der EWSA die Kommission ferner auf, in künftigen Rechtsvorschriften die Einführung von Warnhinweisen auf Lebensmitteln zu erwägen, deren Nährwertprofile (insbesondere im Falle von Lebensmitteln für Sportler und von Produkten zur Gewichtsverringerung/Diätprodukten) negative Folgen haben könnten, wenn sie über einen längeren Zeitraum oder in zu großen Mengen eingenommen werden.

1.10

Der EWSA ist sich bewusst, dass aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Vielfalt in Europa möglicherweise nicht alle Bevölkerungsgruppen mit allen für ein gesundes Leben erforderlichen Nährstoffen versorgt werden. Dies hat zur Entwicklung angereicherter Lebensmittel geführt, für die die Kommission Werbe- und Etikettierungsvorschriften konzipiert hat. Diesbezüglich unterstützt der EWSA voll und ganz die aktuellen Legislativ- und Durchführungsmaßnahmen der EU, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass alle Angaben der Hersteller auf Lebensmitteln, die über die geforderten Angaben hinausgehen, klar, präzise und fundiert sind. Diese Angaben dürfen nicht irreführend sein, damit die Endverbraucher fundierte Entscheidungen treffen können und damit das medizinische, ernährungswissenschaftliche und pharmazeutische Fachpersonal über geeignete Informationen über den Nährwert und die richtige Anwendung verfügt.

1.11

Schließlich begrüßt der EWSA die in den Erwägungsgründen des Kommissionsvorschlags enthaltene andauernde Pflicht zur Einführung eines Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) im Falle von Lebensmittelkrisen, von denen Verbraucher in ganz Europa betroffen sein könnten.

2.   Hintergrund

2.1

Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger bei. Vor diesem Hintergrund wurden die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU entwickelt, um zu gewährleisten, dass „Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden“. Diese Anforderung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen Inhaltsstoffe als auch auf die Etikettierungsbestimmungen.

2.2

Die Rahmenrichtlinie über diätetische Lebensmittel (Richtlinie 2009/39/EG) wurde 1977 angenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, […] den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen [behindern und] ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen [können].“ Die Definition von „Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke“ wurde in dem Vorschlag beibehalten, was eine Abgrenzung von „normalen“ Lebensmitteln und die Erfassung wesentlicher Inhaltsstoffe in ihrer Formulierung ermöglicht. Gemäß der einheitlichen Begriffsbestimmung für diätetische Lebensmittel, die im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen und einheitlichen Kennzeichnungsregeln aufgestellt wurde, haben diätetische Lebensmittel folgende drei Hauptmerkmale:

Sie unterscheiden sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs.

Sie sind für bestimmte Bevölkerungsgruppen und nicht für die Allgemeinheit bestimmt.

Sie sollten den besonderen Ernährungserfordernissen der Menschen entsprechen, für die sie bestimmt sind.

2.3

Beispiele für diätetische Lebensmittel sind - im Sinne der Definition der Rahmenrichtlinie über diätetische Lebensmittel - Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für Personen, die unter einer Glutenunverträglichkeit leiden, oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, bei denen die Verpackung den Hinweis enthalten muss, „für welche spezifischen Ernährungszwecke sie geeignet sind“. Für einige dieser Produktgruppen (Säuglingsanfangsnahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge, Lebensmittel für kalorienarme Ernährung, Lebensmittel für medizinische Zwecke und Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit) wurden bereits Zusammensetzungsvorschriften und Etikettierungspflichten festgelegt. Für Lebensmittel für Sportler, für Diabetiker und für Menschen, die unter einer Laktoseunverträglichkeit leiden, wurden jedoch keine spezifischen Rechtsvorschriften aufgestellt.

2.4

Die Kommission hat 2007 mit Konsultationen der Mitgliedstaaten zu der Rahmenrichtlinie über diätetische Lebensmittel begonnen. Seitdem wurden weitere Konsultationen unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, dienststellenübergreifender Lenkungsgruppen (aus den Generaldirektionen SANCO, AGRI, ENTR, RTD, TRADE sowie dem Generalsekretariat) und Vertretern von Industrie und Verbrauchergruppen durchgeführt sowie ein externer Beratungsbericht erstellt.

2.5

Im Anschluss an diese Konsultationen hat die Kommission den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke veröffentlicht, durch den folgende Richtlinien aufgehoben werden sollen:

Richtlinie 2009/39/EG über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung der Rahmenrichtlinie von 1989);

Richtlinie 92/52/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Ausfuhr in Drittländer;

Richtlinie 96/8/EG über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung;

Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind.

2.6

Mit ihrem nun vorgeschlagenen Vorgehen beabsichtigt die Kommission, die nur für eine begrenzte Zahl von Lebensmittelkategorien geltenden rechtlichen Anforderungen zu vereinfachen und klarzustellen sowie eine einheitliche Liste der Stoffe („EU-Liste“) festzulegen, die den von dem Legislativvorschlag betroffenen Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Insbesondere wird vorgeschlagen,

das Konzept „diätetische Lebensmittel“ abzuschaffen;

einen neuen allgemeinen Rechtsrahmen mit einem klaren und genau festgelegten Geltungsbereich für einige wenige, genau definierte Lebensmittelkategorien abzustecken, die für bestimmte Verbrauchergruppen mit einem besonderen Nährstoffbedarf als unverzichtbar befunden wurden;

bestimmte Maßnahmen für diese unverzichtbaren Lebensmittelkategorien beizubehalten;

allgemeine Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung und Etikettierung dieser Lebensmittelkategorien festzulegen;

durch eine Vereinfachung des Regulierungsrahmens die Auslegungsunterschiede und Probleme der Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsakte in diesem Bereich auszuräumen;

die mit dem Notifizierungsverfahren verbundene Belastung abzuschaffen;

sicherzustellen, dass ähnliche Produkte EU-weit gleich behandelt werden;

Vorschriften, die mittlerweile überflüssig, uneinheitlich oder potenziell widersprüchlich sind, aufzuheben;

die Stoffe, die den von dem Legislativvorschlag betroffenen Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen.

2.7

Für Situationen, in denen Lebensmittel, die von diesem Vorschlag betroffen sind, eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, sind die in Artikel 6 des Kommissionsvorschlags beschriebenen Notfallverfahren vorgesehen.

Brüssel, den 26. Oktober 2011

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON