22.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 376/81


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“

KOM(2010) 636 endg.

2011/C 376/15

Berichterstatter: Ioannis VARDAKASTANIS

Die Europäische Kommission beschloss am 13. Januar 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa

KOM(2010) 636 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 31. August 2011 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 474. Plenartagung am 21./22. September 2011 (Sitzung vom 21. September) mit 151 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der EWSA begrüßt die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (hier: „Strategie“) als aktives politisches Instrument zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (hier: „VN-Übereinkommen“) und der Verpflichtungen, die sich aus der Unterzeichung dieses Übereinkommens ergeben. Es handelt sich um eine förmliche Bestätigung des VN-Übereinkommens durch die EU und die Anerkennung seiner Rechtsverbindlichkeit. Der EWSA fordert die EU auf, als nächste und ebenso wichtige Schritte das Fakultativprotokoll zu ratifizieren und die Einhaltung des VN-Übereinkommens auf Ebene des derzeitigen und künftigen Sekundärrechts sicherzustellen. Der EWSA ist der Auffassung, dass mit dem VN-Übereinkommen ein eindeutiger Rahmen abgesteckt wird, der es Menschen mit Behinderungen erlaubt, zur Ausschöpfung ihres Potenzials beizutragen, wenn Teilhabe und Einbeziehung gewährleistet sind.

1.2   Der EWSA schlägt vor, die Umsetzung der Strategie mit der Umsetzung der Europa-2020-Strategie zu verknüpfen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihre nationalen Reformprogramme konkrete Zielvorgaben für Menschen mit Behinderungen aufnehmen, um die Armuts-, Beschäftigungs- und Bildungssituation zu messen.

1.3   Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Antidiskriminierungsrichtlinie (1) auf der Grundlage von Artikel 19 AEUV (2). Unter der Voraussetzung, dass die Artikel über die Anerkennung einer Behinderung im Einklang mit des VN-Menschenrechtsübereinkommens geändert werden, fordert er die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf, umfassende und angemessene EU-Rechtsvorschriften zu erlassen, die den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen über den Beschäftigungsbereich hinaus ausweiten.

1.4   Der EWSA betont den Mehrwert der Anhörung und aktiven Beteiligung von Behindertenverbänden bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 3 des VN-Übereinkommens und Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Die Sozialpartner können dabei auch eine wichtige Rolle spielen, wobei sie in ihren Verhandlungen Aspekten der Behinderungen stärker Rechnung tragen sollten. Der EWSA fordert die Umsetzung der am 25. März 2010 von den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über integrative Arbeitsmärkte und ersucht die Mitgliedstaaten, spezifische Finanzmaßnahmen zu ergreifen, um dazu beizutragen, dass Kollektivverhandlungen über Fragen der Behinderung geführt werden. Er unterstreicht, dass die Beschäftigungspolitik für Menschen mit Behinderungen auf die gesamte Arbeits- und Lebenssituation (life streaming) ausgerichtet sein muss, insbesondere auf lebensbegleitendes Lernen, Einstellung von Arbeitnehmern, Beschäftigungssicherheit und Wiederbeschäftigung, wobei die Vorschriften über staatliche Beihilfen weiterhin auf positive Weise anzuwenden sind. Er begrüßt und unterstützt auch die gemeinsamen Aktivitäten von Gewerkschaften und Verbänden, wie etwa die gemeinsame Konferenz von EGB und EEF.

1.5   Der EWSA ist der Auffassung, dass ein barrierefreies Europa durch die Annahme eines europäischen Rechtsakts über Barrierefreiheit erreicht werden muss, d.h. umfassender und verbindlicher Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit und Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und gebauter Umwelt. Auf europäischer wie auch einzelstaatlicher Ebene sollten adäquate und effektive Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen ermittelt werden.

1.6   Die durchgängige Berücksichtigung der Barrierefreiheit wird zur Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlichen Erholung der EU beitragen, indem sie neue Märkte für Hilfsmittel und Dienstleistungen sowie neue Arbeitsplätze entstehen lässt. Der EWSA begrüßt den im Rahmen der Strategie unterbreiteten Vorschlag, dass bis 2015 die vollkommene Barrierefreiheit der Websites des öffentlichen Sektors und der Websites, die grundlegende Dienstleistungen für Bürger bieten, gewährleistet werden soll.

1.7   Der EWSA ist der Ansicht, dass ein europäischer Mobilitätsausweis ein konkretes und wirksames Mittel zur Förderung der Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen wäre, da er ihnen den Zugang zu Dienstleistungen in der EU ermöglicht. Die Umsetzung der Strategie sollte dazu führen, dass der europäische Mobilitätsausweis in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann.

1.8   Der EWSA fordert die Achtung von Menschenwürde und Gleichheit bei der EU-Politikgestaltung. Er fordert zudem die Sensibilisierung der gesamten Gesellschaft – auch in der Familie – in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, d.h. hinsichtlich der Achtung ihrer Rechte und Würde und der Bekämpfung ihrer Stereotypisierung u.a. in den Bereichen Beschäftigung und Bildung. Der EWSA ist überzeugt vom Mehrwert der Maßnahmen der EU zur Beseitigung von Unterschieden in den Lebensumständen von Menschen mit Behinderungen zwischen den Mitgliedstaaten, z.B. die Ermutigung aller Medieneinrichtungen, das Bewusstsein für die Fähigkeiten und Beiträge von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Der EWSA empfiehlt die Erarbeitung von Behinderungsindikatoren zur Erhebung kohärenter Daten in allen persönlichen Lebensbereichen und zur Beobachtung der Zahl der Menschen mit Behinderungen, um die Ziele der Europa-2020-Strategie – Reduzierung von Schulabbruch, Armut und Arbeitslosigkeit – zu erreichen.

1.9   Der EWSA ist der Ansicht, dass ein Europäischer Ausschuss für Behindertenpolitik erforderlich ist, um eine strukturierte Verwaltung der Strategie sowie einen solideren und effizienteren Mechanismus zur Koordinierung und Überwachung der europäischen und einzelstaatlichen Umsetzung des VN-Übereinkommens gemäß seinem Artikel 33 Absatz 1 sicherzustellen. Der EWSA wird die Umsetzung auch fortlaufend aus- und bewerten.

1.10   Der EWSA kritisiert nachdrücklich die negativen Folgen der Finanzkrise für Menschen mit Behinderungen und deren Möglichkeiten, ihre Rechte wahrzunehmen. Er dringt auf die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen in Krisenzeiten und warnt vor jeglichen Einschnitten bei den Sozialausgaben aufgrund von Sparmaßnahmen. Die europäischen Strukturfonds und anderen Finanzinstrumente sollten zu diesem Zweck wie auch zur Finanzierung der Umsetzung der Strategie und des VN-Übereinkommens genutzt werden. Es werden zusätzliche Instrumente benötigt, z.B. im Rahmen der Strukturfonds, wie etwa die Zweckbindung von Mitteln für Maßnahmen, die auf Menschen mit Behinderungen und andere schutzbedürftige Gruppen abzielen. Die künftige Kohäsionspolitik muss im Einklang mit dem VN-Übereinkommen stehen. Artikel 16 der derzeitigen Verordnung muss wirksam umgesetzt werden.

1.11   Der EWSA bekräftigt, dass alle Menschen – einschließlich Personen mit psychosozialen Behinderungen, intensiver Betreuung bedürftiger Personen, Kinder und Frauen mit Behinderungen – sämtliche Menschenrechte und Grundfreiheiten genauso uneingeschränkt in Anspruch nehmen können sollten wie ihre Mitbürger. Er anerkennt und unterstützt das Recht auf ein unabhängiges Leben und unterstreicht, dass der Übergang von der institutionellen zur wohnortnahen Betreuung gefördert werden muss.

1.12   Der EWSA empfiehlt, im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 den Rechtstatus der Strategie und des VN-Übereinkommens in der EU anzuerkennen und die Finanzierung ihrer bereichsübergreifenden Berücksichtigung und Umsetzung zu ermöglichen. Dieser Rahmen muss den übergeordneten Zielen der Förderung der Grundrechte und der Integration von Menschen mit Behinderungen dienen und Investitionen zur Förderung von Antidiskriminierungs- und Zugänglichkeitsmaßnahmen vorsehen.

2.   Einleitung

2.1   Die von der Europäischen Kommission im November 2011 vorgelegte Mitteilung ist ein grundlegendes politisches Instrument zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (hier: „Strategie“) umfasst acht wesentliche Aktionsbereiche: Zugänglichkeit, Teilhabe, Gleichstellung, Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, sozialer Schutz, Gesundheit und Maßnahmen im Außenbereich. Für jeden Bereich sind Schlüsselmaßnahmen im Zeitraum 2010-2015 geplant, nach dem neue Initiativen ausgearbeitet und die Strategie überprüft werden sollen. Ziel der Strategie ist es, die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (hier: „VN-Übereinkommen“) zu fördern und die Mechanismen zur Umsetzung dieses Übereinkommens im Rahmen der EU-Politik – auch innerhalb der EU-Institutionen – festzulegen. Außerdem zeigt die Strategie auf, welche Unterstützung in den Bereichen Finanzierung, Forschung, Bewusstseinsbildung, Statistik und Datenerhebung erforderlich ist. Die Mitteilung wird durch zwei wichtige Dokumente flankiert: eine Liste der für 2010-2015 geplanten konkreten Maßnahmen (3) und ein Arbeitsdokument (4), in dem die Strategie im Lichte des VN-Übereinkommens erläutert wird.

2.2   Der EWSA fordert die Überprüfung und Weiterentwicklung des EU-Rechts zur wirksamen Umsetzung des VN-Übereinkommens.

2.3   Der EWSA ist der Auffassung, dass die EU-Politik den mit dem VN-Übereinkommen eingeleiteten Paradigmenwechsel – von einer medizinischen Perspektive hin zu einer Menschenrechtsperspektive – widerspiegeln sollte, und verpflichtet sich, dieses Sozialmodellkonzept bei Behinderungsfragen anzuwenden.

2.4   Der EWSA empfiehlt, folgende Feststellung aus dem VN-Übereinkommen zu übernehmen: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“ (5).

2.5   Der EWSA ist der festen Überzeugung, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben hat, und betont, dass Menschen mit Behinderungen dieses Recht ebenso wahrnehmen können müssen wie ihre Mitbürger.

2.6   Der EWSA beklagt die schwierigen Lebensumstände von Menschen mit Behinderungen, die mehrfacher Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Alter, sexueller Orientierung oder einer anderen Eigenschaft ausgesetzt sind.

2.7   Der EWSA stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen rund 16 % der EU-Bevölkerung ausmachen, d.h. 80 Mio. Menschen. Sie stellen ferner ein Sechstel der EU-Erwerbsbevölkerung wobei 75 % von ihnen, die eine Intensivbetreuung benötigen, keinen Zugang zur Beschäftigung haben. 38 % der Menschen mit Behinderungen im Alter zwischen 16 und 34 Jahren verdienen 36 % weniger als Menschen ohne Behinderung (6).

2.8   Der EWSA bekräftigt sein bereits mehrfach in Stellungnahmen bekundetes (7) Engagement für die Gleichstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der Strategie und des VN-Übereinkommens wie auch der Maßnahmen der EU im auswärtigen Bereich.

2.9   Da es im Vergleich zu Nichtbehinderten nur halb so wahrscheinlich ist, dass Menschen mit Behinderungen eine Hochschulbildung erreichen, fordert der EWSA wirksame Maßnahmen gegen Schulabbruch.

2.10   Der EWSA fordert die Überprüfung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, um des VN-Menschenrechtsübereinkommens zu entsprechen. Im Sinne des VN-Übereinkommens sollte bei der Anwendung und Umsetzung der Richtlinie die Verweigerung angemessener Vorkehrungen als eine Form der Diskriminierung angesehen werden. Der EWSA ersucht die Mitgliedstaaten, die Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, sowie die Europäische Kommission, ihre Anwendung angemessen zu überwachen.

2.11   Der EWSA befürwortet den Einsatz der Strukturfonds zur Belebung der Konjunktur und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts (8). In künftigen Rechtsvorschriften sollte an den Querschnittsprinzipien Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit festgehalten und der Mehrwert der Beteiligung von Behindertenverbänden in jeder Verfahrensphase (Konzipierung, Umsetzung, Verwaltung, Bewertung und Überwachung) anerkannt werden. Bestimmungen über Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit müssen in diesen Rechtsvorschriften als Kriterien verankert werden. Artikel 16 der derzeitigen Verordnung muss gestärkt und seine Um- und Durchsetzung durch die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

2.12   Ferner müssen angemessene Instrumente zur finanziellen Unterstützung (9) untersucht werden, z.B. die Zweckbindung von Mitteln für Maßnahmen, die auf Menschen mit Behinderungen (10) und andere schutzbedürftige Gruppen abzielen, um die Kohäsionspolitik auf einschlägige Prioritäten (11) auszurichten. Der EWSA hat bereits empfohlen, Mittel für spezifische Ziele im Bereich der sozialen Integration vorzusehen (12). Um die Unterstützung, die zur Umsetzung der Grundsätze des VN-Übereinkommens und der Strategie erforderlich ist, zu gewährleisten, sollte darüber hinaus die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen insgesamt als Ausgabenkategorie aufgenommen werden.

2.13   Der EWSA bekräftigt, dass Kinder mit Behinderungen sämtliche Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen sollten wie alle anderen, und verweist auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die sich daraus ableitenden Verpflichtungen.

2.14   Der EWSA fordert einen Übergang von der institutionellen zur wohnortnahen Betreuung, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf ein unabhängiges Leben zu achten. EU-Mittel sollten nicht dazu eingesetzt werden, um Betreuungseinrichtungen zu bauen oder zu renovieren, sondern den Prozess des Übergangs von der institutionellen zur wohnortnahen Betreuung zu finanzieren, einschließlich der Umwandlung von Einrichtungen in wohnortnahe Dienste. Der EWSA betont die Notwendigkeit, angemessene Lebensstandards und das aktive Altern zu fördern.

3.   Bewertung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020

3.1   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Strategie die Ziele des VN-Übereinkommens teilweise widerspiegelt und dass die Aktionsbereiche der Strategie zutreffend ausgewählt sind und im Lichte dieses Übereinkommens ausgebaut werden sollten.

3.2   Der EWSA bedauert, dass die Gleichstellung von Mann und Frau in der Strategie kein Querschnittsthema ist. Er fordert, die behinderungsspezifischen Daten nach Geschlecht aufzuschlüsseln und in geschlechtsspezifischen Statistiken auch Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Der EWSA empfiehlt eine gleichstellungsorientierte Haushaltsplanung im Falle der EU-Finanzinstrumente im Rahmen der Behindertenpolitik. Die Gleichstellung von Mann und Frau sollte bei der Umsetzung der Strategie durchgängig berücksichtigt werden.

3.3   Der EWSA begrüßt, dass in der Strategie der Mangel an behinderungsspezifischen Daten angegangen wird, und fordert die Erarbeitung von Indikatoren, um die Beschäftigungs- und Armutsquoten von Menschen mit Behinderungen und deren Zugang zu Bildung zu messen.

3.4   Der EWSA verweist darauf, wie wichtig die im Abschnitt „Gesundheit“ der Strategie behandelte Vorsorge ist, stellt allerdings fest, dass die Strategie besser darauf ausgerichtet werden sollte, die Rechte der Menschen mit Behinderungen zu stärken, statt diese Rechte mit dem Vorsorgeaspekt zu vermischen.

3.5   Der EWSA begrüßt, dass der Barrierefreiheit und ihrer positiven Wirkung für die Gesellschaft (z.B. ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität) in der Strategie ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Barrierefreie Unternehmen ziehen mehr Kunden an (15 % der Kunden). Neue Produkte schaffen neue Märkte und sind eine Quelle für nachhaltiges Wirtschaftswachstum (13). Der EWSA verweist auf die Entschließung des Rates, in der es heißt: „Barrierefreiheit stellt fraglos einen der Ecksteine einer integrativen, auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhenden Gesellschaft dar“ (14).

3.6   Der EWSA spricht sich für die Nutzung der Strukturfonds zur angemessenen finanziellen Ausstattung der Strategie aus. Er empfiehlt insbesondere einen effizienteren Einsatz des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Erreichung eines hohen Maßes an Barrierefreiheit in Europa.

3.7   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Strategie die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen durch mehr wohnortnahe und weniger institutionelle Betreuung stärker unterstützen sollte. EU-Mittel sollten eingesetzt werden, um die wohnortnahe Betreuung zu fördern und einen angemessenen Standard dieser Betreuung zu gewährleisten

3.8   Der EWSA weist darauf hin (13), dass die aktive Integration an den Arbeitsmarkt gebunden sein sowie ein angemessenes Einkommensniveau und einen Zugang zu hochwertigen sozialen Dienstleistungen gewährleisten muss, was sich auch in besseren Lebensbedingungen für arbeitsmarktferne Personen widerspiegeln sollte (15).

3.9   Der EWSA ist der Auffassung, dass die EU als weltweit größter Geber von Außenhilfe mit gutem Beispiel vorangehen und die durchgängige Berücksichtigung von Behindertenfragen in ihrer Kooperationstätigkeit fördern sollte.

3.10   Der EWSA wirbt für einen integrativen Binnenmarkt und fordert die verpflichtende Berücksichtigung sozialer Aspekte im öffentlichen Auftragswesen (insbesondere der Förderung der Zugänglichkeit) durch die Annahme eines europäischen Rechtsakts über Barrierefreiheit sowie die Förderung von Beschäftigung, Nichtdiskriminierung und Qualität der sozialen Dienstleistungen. Er begrüßt den europäischen Normungsauftrag 473 (16) und fordert verbindliche Zugänglichkeitsstandards, um die Gesetzgebung im öffentlichen Auftragswesen - nach dem Vorbild der amerikanischen Rechtsvorschriften über Barrierefreiheit – zu unterstützen (17). Der EWSA anerkennt die Bedeutung des Dialogs zwischen Institutionen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft bei der Festlegung solcher Normen (18). Angesichts seines begrenzten Erfolgs in der Praxis bedarf es in Zukunft jedoch eines besser strukturierten Mechanismus.

3.11   Der EWSA ermutigt das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Ausschuss der Regionen, beim Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen ehrgeizige Ziele zu stecken und eine angemessene Umsetzung des VN-Übereinkommens in der EU sicherzustellen.

4.   Durchführung und Verwaltung

4.1   Der EWSA fordert eine strukturierte Verwaltung der Strategie durch einen europäischen Ausschuss für Behindertenpolitik als konkrete Möglichkeit zur Stärkung der bestehenden hochrangigen Gruppe „Behindertenfragen“ und als Koordinierungsmechanismus zur Umsetzung und Überwachung des VN-Übereinkommens gemäß seinem Artikel 33 Absatz 1.

4.2   Der EWSA hält nationale Ausschüsse für Behindertenpolitik für notwendig, um die Koordinierung zwischen der Strategie und dem VN-Übereinkommen auf einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten. Die nationalen Ausschüsse sollten die Einbeziehung der Behindertenverbände in den Koordinierungsprozess sowie Kontakte zu den nationalen Anlaufstellen und einschlägigen europäischen Akteuren sicherstellen.

4.3   Der EWSA ist der Auffassung, dass bei der Zusammensetzung des europäischen Ausschusses für Behindertenpolitik die Beteiligung von Behindertenvertretern und die Anhörung des EWSA und anderer Interessenträger und Organisationen von Menschen mit Behinderungen gewährleistet sein sollten.

4.4   Der EWSA verpflichtet sich, eine Führungsrolle bei der Förderung des VN-Übereinkommens, des ersten von der EU ratifizierten internationalen Menschenrechtsvertrags, zu übernehmen. Er spricht sich für die interne Umsetzung der Strategie und des VN-Übereinkommens aus. Er wird auch zur Bewusstseinsbildung beitragen, indem er Veranstaltungen organisiert wie etwa eine hochrangige Konferenz in Zusammenarbeit mit anderen EU-Institutionen und mit Behindertenverbänden.

4.5   Der EWSA fordert die angemessene Berücksichtigung von Artikel 33 Absätze 1 und 2 des VN-Übereinkommens, die unverzüglich und in Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden umgesetzt werden sollten. Der EWSA betont, dass dieser zentrale Aspekt in die unmittelbare Zuständigkeit des Generalsekretärs der Kommission fallen sollte und der Überwachungsmechanismus gänzlich unabhängig und pluralistisch sein muss.

4.6   Der EWSA verweist auf die Pflicht, Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen gemäß Artikel 33 Absatz 3 des VN-Übereinkommens und Artikel 11 des EUV Union in die Umsetzung und Überwachung des VN-Übereinkommens, einschließlich der Strategie, einzubeziehen.

4.7   Der EWSA hält es für wichtig, die Umsetzung nationaler Maßnahmen im Rahmen der Strategie, die bis 2015 erfolgen soll, zu kontrollieren, indem dafür gesorgt wird, dass die Mitgliedstaaten Fortschrittsberichte vorlegen. Auch die Europäische Kommission sollte über die Errungenschaften auf europäischer Ebene Bericht erstatten. Die Umsetzung der Strategie sollte an die der Europa-2020-Strategie geknüpft werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihre nationalen Reformprogramme zwecks Einschätzung der Armuts-, Beschäftigungs- und Bildungssituation konkrete Zielvorgaben für Menschen mit Behinderungen aufnehmen.

4.8   Künftige Förderprogramme der Europäischen Kommission, die PROGRESS ersetzen, sollten die Beteiligung von Verbänden unterstützen, die Personen mit Mehrfachbehinderungen oder besonderen Beeinträchtigungen vertreten. Dies wird die Umsetzung des VN-Übereinkommens erleichtern.

4.9   Der EWSA fordert die einschlägigen Interessenträger, d.h. Gewerkschaften, Arbeitgeber, Dienstleister und Behindertenverbände, auf, sich innerhalb ihrer Zuständigkeits- und Aufgabenbereiche für die Verwirklichung der Strategie aktiv einzusetzen.

4.10   Der EWSA ist der Auffassung, dass sozialwirtschaftliche Akteure bei der Verbesserung der Lebenssituation und der Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zum Zugang zu Beschäftigung, Waren und Dienstleistungen eine Schlüsselrolle zukommt.

4.11   Der EWSA fordert Gewerkschaften und Arbeitgeber auf, behinderungsspezifische Klauseln in ihren Kollektivverhandlungen zu berücksichtigen, um integrative Arbeitsmärkte und die Umsetzung der Strategie zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Finanzierungsmaßnahmen ergreifen, um diese Verhandlungen zu unterstützen.

4.12   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Strategie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behindertenverbänden und den nationalen Wirtschafts- und Sozialräten fördern sollte, um zur Verwirklichung der Strategie auf einzelstaatlicher Ebene beizutragen.

4.13   Der EWSA fordert, die Bedürfnisse von Menschen, die eine Intensivbetreuung benötigen oder eine psychosoziale Behinderung aufweisen, in allen Bereichen der Strategie durchgängig zu berücksichtigen.

5.   Überprüfung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2015 und der neue Rahmen nach 2020

5.1   Der EWSA spricht sich dafür aus, die Strategie nach 2015 sorgfältig zu überprüfen und einen ambitionierten Katalog mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Gewährleistung von Gleichstellung in der EU nach 2015 zu erstellen.

5.2   Der EWSA plädiert für eine Revision der geltenden EU-Rechtsvorschriften und die systematische Berücksichtigung der Grundsätze des VN-Übereinkommens in neuen EU-Rechtsakten und -Maßnahmen.

5.3   Der EWSA unterstützt eine umfassende Überprüfung der Strategie bis 2013, um den Einklang mit den Bestimmungen des VN-Übereinkommens sicherzustellen und u.a. Aspekte wie das Recht auf Leben und die Anerkennung vor dem Gesetz abzudecken.

5.4   Der EWSA erachtet als Kernziele der Strategie die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bei Beschäftigung, Bildung, Freizügigkeit und anderen wichtigen Lebensbereichen.

5.5   Der EWSA bekräftigt, dass er anzuhören ist, bevor die EU ihren Umsetzungsbericht dem VN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen übermittelt.

5.6   Der EWSA verweist darauf, wie wichtig kohärente Daten für die Politikgestaltung und eine angemessene Bewertung der Strategie sind, und fordert die Entwicklung behinderungsspezifischer Indikatoren auf EU-Ebene.

Erste Vorschläge für eine Liste neuer Strategiemaßnahmen nach 2015

5.7   Der EWSA wird die Umsetzung des europäischen Rechtsakts über Barrierefreiheit in den Mitgliedstaaten nach der Annahme des Legislativvorschlags der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat als verbindlicher Rechtsakt aufmerksam verfolgen. Er fordert einen konkreten Plan, um alle EU-Institutionen (Infrastrukturen, Einstellungsverfahren, Sitzungen, Internetauftritte und Informationen) für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten.

5.8   Der EWSA betont, dass die behinderungsspezifischen Artikel des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Antidiskriminierungsrichtlinie geändert werden sollten, um dem VN-Übereinkommen Genüge zu tun, und fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame EU-Rechtsvorschriften anzunehmen, die den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen über den Beschäftigungsbereich hinaus ausweiten.

5.9   Der EWSA vertritt die Ansicht, dass der neue Maßnahmenkatalog für die Zeit nach 2015 auch Maßnahmen umfassen sollte, um der besondere Situation von Menschen mit psychosozialen Behinderungen, Frauen und Mädchen, Kindern und älteren Personen mit Behinderungen sowie Personen, die eine Intensivbetreuung benötigen, Rechnung zu tragen.

5.10   Der EWSA unterstreicht, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf Freizügigkeit uneingeschränkt wahrnehmen können müssen. Der EWSA befürwortet die Einführung eines europäischen Mobilitätsausweises auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung von behinderungsspezifischer Sachleistungen in allen EU-Ländern als Mittel, um es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, sich in der gesamten EU ebenso frei zu bewegen wie andere Unionsbürger. Nach dem Vorbild des Parkausweises sollte die europäische Mobilitätskarte auch den Zugang zu verschiedenen Leistungen sicherstellen, die von zahlreichen öffentlichen und privaten Einrichtungen angeboten werden, z.B. Zugang zum öffentlichen Verkehr, zu Museen usw. Der EWSA erwartet konkrete Vorschläge für die Aufhebung von Hürden bei der Übertragbarkeit von Invaliditätsansprüchen sowie spezielle Unterstützungsdienstleistungen wie Sozialhilfe und Hilfsgeräten.

5.11   Der EWSA schlägt die Errichtung einer Beobachtungsstelle für Behindertenfragen vor, die die Situation von Menschen mit Behinderungen in der EU untersucht, vorbildliche Methoden verbreitet und die Politikgestaltung unterstützt.

5.12   Der EWSA fordert die Entwicklung und Umsetzung eines rechtsverbindlichen europäischen Qualitätsrahmens für wohnortnahe Dienste in den Mitgliedstaaten.

5.13   Der EWSA fordert nachdrücklich ein integratives allgemeines Bildungswesen. Er schlägt vor, in Grundschulen Gebärdensprache zu unterrichten und Lehrer anzustellen, die die Brailleschrift und andere entsprechende Methoden beherrschen, um Schüler mit Behinderungen zu unterstützen.

5.14   Der EWSA fordert die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen behinderungsspezifischen Beurteilungssystems, das auf einem Menschrechtsansatz beruht (19).

5.15   Der EWSA schlägt vor, die gleichberechtigte Anerkennung von Menschen mit Behinderungen vor dem Gesetz zu fördern. Der Europäische Gerichtshof und nationale Gerichte müssen zugänglich sein und alle geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung ergreifen.

5.16   Der EWSA erinnert daran, dass das Wahlrecht ein im VN-Übereinkommen anerkanntes unveräußerliches Recht aller Menschen mit Behinderungen ist. Er weist alle betroffenen Institutionen darauf hin, dass die Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts einzig von Alter und Staatsangehörigkeit einer Person abhängen darf. Der EWSA lehnt nachdrücklich und unmissverständlich die Idee ab, das Recht zu wählen oder bei Wahlen zu kandidieren, wegen einer Behinderung durch eine gerichtliche Anordnung oder auf andere Weise einschränken zu können. Der EWSA fordert alle EU-Institutionen und Mitgliedstaaten auf, diskriminierende Vormundschaftsgesetze abzuschaffen, um es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihre politischen Rechte genauso wahrzunehmen wie ihre Mitbürger. Er legt Wert auf die Feststellung, dass angemessene Vorkehrungen in Bezug auf Wahlverfahren, -lokalitäten und -unterlagen unabdingbar sind, um das Recht auf Beteiligung an nationalen Wahlen und Europawahlen zu gewährleisten.

5.17   Der EWSA fordert einen Nachweis der Effizienz der bestehenden politischen Instrumente für die Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen. Zu diesem Zweck schlägt er die Finanzierung von Projekten, Studien und Forschungsarbeiten durch die EU vor.

Brüssel, den 21. September 2011

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  KOM(2008) 426 endg.

(2)  AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 19 Absatz 1: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“.

(3)  KOM(2010) 1324 endg.

(4)  KOM(2010) 1323 endg.

(5)  Artikel 1 des VN-Übereinkommens: http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=261

(6)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/statistics/themes

(7)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 8-15.

(8)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 8-14.

(9)  Ebenda.

(10)  KOM(2010) 636 endg.

(11)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 27-31, ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 92–95, ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 8–15, KOM(2010) 636 endg.

(12)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 73-81, Ziffer 4.5.2.

(13)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 8-15.

(14)  Entschließung des Rates 2008/C 75/01.

(15)  EUROFOUND.

(16)  M/473 – Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Normungsinstitut für Telekommunikation (ETSI) zur Berücksichtigung des Konzepts „Design für alle“ in relevanten Normungsinitiativen.

(17)  ABl. C 354, 28.12.2010, S. 8–15. Der Americans with Disabilities Act (ADA) ist ein Rechtsrahmen zum Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Beschäftigungsbereich, Verkehrswesen, öffentlichen Wohnwesen, und Nachrichtenwesen sowie bei Tätigkeiten der Regierung. Im ADA sind auch Anforderungen an Kommunikationsdienste festgelegt.

(18)  Siehe die Standards, die derzeit bereits im Rahmen der Aufträge 376 und 420 umgesetzt werden, sowie folgende Links:

http://cms.horus.be/files/99909/MediaArchive/M420%20Mandate%20Access%20Built%20Environment.pdf

(19)  Ein gemeinsames behinderungsspezifisches Beurteilungssystem basierend auf den Rechten gemäß dem VN-Übereinkommen und der Überarbeitung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF).