20.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Februar 2011

zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union

(CON/2011/13)

2011/C 150/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 29. November 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu den folgenden Vorschlägen (nachfolgend die „Kommissionsvorschläge“) ersucht:

1.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (nachfolgend der „VÜD-Entwurf“) (1),

2.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (nachfolgend der „Entwurf der Richtlinie für die haushaltspolitischen Rahmen“) (2),

3.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Durchsetzung“) (3),

4.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für übermäßige Ungleichgewichte“) (4),

5.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Überwachung“) (5),

6.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für die makroökonomische Überwachung“) (6).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf den VÜD-Entwurf beruht auf Artikel 126 Absatz 14 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Durchsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit für das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) der Gewährleistung der Preisstabilität gemäß den Artikeln 127 Absatz 1 und 282 Absatz 2 AEUV sowie Artikel 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) relevant ist.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf der Richtlinie für die haushaltspolitischen Rahmen, den Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Durchsetzung, den Verfahrensentwurf für übermäßige Ungleichgewichte, den Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Überwachung und den Verfahrensentwurf für die makroökonomische Überwachung beruht auf Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sowie Artikel 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung, da sie ebenfalls für das vorstehend genannte vorrangige Ziel des ESZB relevant sind.

Diese Stellungnahme mit Anmerkungen des Erweiterten Rates wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die gegenwärtige Krise hat deutlich gezeigt, dass eine anspruchsvolle Reform des Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung im besonderen und vordersten Interesse der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und, insbesondere, des Euro-Währungsgebiets liegt.

2.

Die Note der EZB vom 10. Juni 2010„Reinforcing economic governance in the euro area“ („Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet“) schlug eine Stärkung der Steuerungs- und Durchsetzungsstrukturen in den Wirtschafts- und Haushaltspolitiken des Euro-Währungsgebietes vor. Sie schlug auch vor, diese Stärkung wahlweise auf alle EU-Mitgliedstaaten zu erweitern.

3.

Die EZB stellt fest, dass der Bericht der Arbeitsgruppe an den Europäischen Rat über die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU vom 21. Oktober 2010 (nachfolgend der „Bericht der Arbeitsgruppe“) eine Reihe von zusätzlichen Empfehlungen zu den Kommissionsvorschlägen abgab. Die EZB nahm an dieser Arbeitsgruppe teil, wenngleich sie sich auch nicht allen Elementen des Berichts der Arbeitsgruppe anschloss.

4.

Die Kommissionsvorschläge bedeuten eine wichtige Erweiterung und Stärkung des wirtschaftspolitischen und haushaltspolitischen Überwachungsrahmens der EU und leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Durchsetzung im Euro-Währungsgebiet. Sie erreichen jedoch den erforderlichen Quantensprung für die Überwachung des Euro-Währungsgebiets nicht, den die EZB zur Gewährleistung der Stabilität und des reibungslosen Funktionierens der Überwachung für erforderlich hält. Ebenso bedeutet der Bericht der Arbeitsgruppe für die Europäische Union gemäß der Erklärung am 4. November 2010 in den einleitenden Bemerkungen zur Pressekonferenz im Anschluss an die Sitzung des EZB-Rats eine Stärkung des bestehenden Rahmens für die haushaltspolitische und makroökonomische Überwachung. Der EZB-Rat ist jedoch der Ansicht, dass der Bericht der Arbeitsgruppe ebenfalls nicht den Quantensprung für das Euro-Währungsgebiet darstellt, den der EZB-Rat gefordert hat.

5.

Die vorliegende Stellungnahme stützt sich auf die vorstehend genannte Note der EZB „Reinforcing economic governance in the euro area“, auf die die Teilnahme der EZB an der Arbeitsgruppe und ihre Ansichten zu dem Bericht der Arbeitsgruppe, um eine Reihe von Empfehlungen zu den der Kommissionsvorschlägen abzugeben, die die Elemente behandeln, die die EZB für erforderlich hält, um zu einem Quantensprung für die wirtschaftspolitische Steuerung des Euro-Währungsgebiets zu gelangen. Keine dieser Empfehlungen beinhaltet die Notwendigkeit einer Vertragsänderung.

6.

Dementsprechend stellt die EZB fest, dass die Kommissionsvorschläge nach ihrer Verabschiedung ein grundlegendes Instrument dafür sein werden, um die EU und die Mitgliedstaaten zur Ausübung solider Wirtschafts- und Haushaltspolitiken zu verpflichten. Im Fall des Euro-Währungsgebiets ist die weitere Stärkung entsprechend der gesteigerten Integration der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets umso mehr gerechtfertigt. Die gegenwärtige Krise hat deutlich gezeigt, dass unsolide Wirtschafts- und Haushaltspolitiken in manchen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die daraus resultierende finanzielle Instabilität auch unmittelbar zu Schwierigkeiten für andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets führen können. Daher ruft die EZB den EU-Gesetzgeber und die Mitgliedstaaten dazu auf, den laufenden Gesetzgebungsprozess dazu zu nutzen, das Maßnahmenpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung bis zu dem nach den geltenden Verträgen maximal Erlaubten zu stärken. Zusätzlich sollte die EU zu einem späteren Zeitpunkt eine Vertragsreform in Betracht ziehen, um die wirtschaftspolitische Steuerung weiter zu stärken.

7.

Für die EZB liegt ein grundlegender Mangel der Kommissionsvorschläge darin, dass sie in unzureichendem Maße Automatismen vorsehen. Die EZB erkennt an, dass die Kommissionsvorschläge im Vergleich zur gegenwärtigen Situation ein erhöhtes Maß an Automatismen darstellen, insbesondere dadurch, dass die Kommission dem Rat eher Vorschläge als Empfehlungen vorlegt, und durch die Einführung der umgekehrten Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat. Die EZB ist sich auch bewusst, dass der Rat gemäß Artikel 121 und 126 des Vertrags bezüglich der Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken und des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ein Ermessen ausübt. Dementsprechend schlägt die EZB vor, dass der EU-Gesetzgeber erwägt, die Änderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 (7) rückgängig zu machen, durch die der Spielraum der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Pflichten gemäß diesem Pakt erweitert wurde.

8.

Jedenfalls hat der Rat zusätzlich zu den oben aufgeführten Erweiterungen der Automatismen die Möglichkeit, eine förmliche Erklärung abzugeben, die besagt, dass der Rat in allen Verfahren, die Gegenstand der Kommissionsvorschläge sind, in der Regel für die Fortführung des Verfahrens stimmen wird, wenn dies von der Kommission in ihren jeweiligen Vorschlägen oder Empfehlungen vorgeschlagen oder empfohlen wurde, und dass, sollte dieser Regel nicht gefolgt werden, der Rat die Gründe für das Abweichen von der Regel darlegen wird. Die Nichtfortführung des Verfahrens wird daher die Ausnahme darstellen, die der Rat ebenfalls begründen muss. Zwar sind Erklärungen nicht bindend, allerdings würde eine derartige Selbstverpflichtung die Ausübung des Ermessens des Rates bei den verschiedenen Verfahren leiten und somit zu ihrer Stärkung beitragen. Eine solche Erklärung würde ein Bestandteil des Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU werden.

9.

Die EZB ist der Ansicht, dass eine solche Erklärung ein unverzichtbares Element für das reibungslose Funktionieren der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU darstellen würde. Sollte der Rat eine solche Erklärung nicht unterstützen, empfiehlt die EZB als Alternative eine Erklärung der Eurogruppe, die die 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets aufruft, in der Regel für die Fortführung der Verfahren zu stimmen, mit der Pflicht, Abweichungen zu begründen.

10.

Darüber hinaus enthalten die Kommissionsvorschläge mehrere Elemente, die unzureichende Automatismen aufweisen und überprüft werden sollten:

a)

Der Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Überwachung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Falle eines schweren allgemeinen Konjunkturabschwungs von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels abzuweichen. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen würde die EZB von derartigen Vorbehaltsklauseln abraten. Sollten sie beibehalten werden, empfiehlt die EZB ausdrücklich, die Aktivierung dieser Klauseln unter die Bedingung zu stellen, dass die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird;

b)

der Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Durchsetzung sieht vor, dass der Rat die verzinslichen Einlagen, die unverzinslichen Einlagen und die Geldbußen, die er auferlegt, aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats überprüfen wird. Diese Überprüfungsmöglichkeiten sollten gestrichen werden, da sie nur zur Verzögerung des Verfahrens und zu zusätzlicher Arbeit für die Kommission beizutragen scheinen, ohne dass irgendeine besondere Rechtfertigung für sie gegeben ist, da die Kommission und der Rat die entscheidungserheblichen Umstände und die Argumente der betreffenden Mitgliedstaaten bereits vor der Auferlegung der finanziellen Maßnahmen durch den Rat geprüft haben werden;

c)

Generell sollte der Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Kommission keine Pflichten auferlegen, die ihre Fähigkeit einschränken würden, die Fortführung der Verfahren zu empfehlen oder vorzuschlagen. Insbesondere sollte die Pflicht der Kommission, Erörterungen innerhalb des Rates als Bedingung für die Fortführung jedes Verfahrens durch die Kommission zu berücksichtigen, entfernt werden.

11.

Ferner empfiehlt die EZB, den Automatismus zu erhöhen, indem soweit möglich umgekehrte Abstimmungen des Rates mit qualifizierter Mehrheit hinzugefügt werden, wie im Fall der Stellungnahmen des Rates zu den auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags erstellten Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, und indem Verfahrensschritte eingefügt werden, die das Verfahren durch Erhöhung des Drucks auf Mitgliedstaaten, die ihre Pflichten nicht einhalten, voranbringen. In letzterer Hinsicht gestattet Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags eine Steigerung des Automatismus des Verfahrensentwurfs für die haushaltspolitische Überwachung. Darüber hinaus könnte die Umsetzung von Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags einen Verfahrensschritt bei einem übermäßigen Defizit schaffen, nach dem ein Mitgliedstaat beweisen muss, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Verhängung von Sanktionen ergriffen wurden.

12.

Zusätzliche politische und ansehensbezogene Maßnahmen sollten in den Entwurf des haushaltspolitischen Überwachungverfahrens und den VÜD-Entwurf eingeführt werden, einschließlich Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten und Berichte des Rates an den Europäischen Rat. Darüber hinaus sollte die Kommission, in Zusammenarbeit mit der EZB wenn sie dies für angemessen erachtet, Entsendungen in die Mitgliedstaaten vornehmen, die die Empfehlungen des Rates nicht einhalten, wenn es sich bei diesen um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets oder am WKM II teilnehmende Mitgliedstaaten handelt.

13.

Die EZB hat ferner Bedenken, dass die Berücksichtigung einschlägiger Faktoren bei der Bewertung der Einhaltung der Referenzwerte für die öffentliche Schuldenquote nicht stark genug ist. Zwar sollten alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden, wenn die Kommission einen Bericht über das Vorliegen einer übermäßigen Schuldenquote erstellt, und die Wirkung von Garantien, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder schließlich gemäß dem zukünftigen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gegeben werden, sollte besondere Berücksichtigung finden; allerdings sollten all diese Faktoren nur berücksichtigt werden, wenn die öffentliche Schuldenquote gemäß den Prognosen der Kommission über einen Zeitraum von drei Jahren sinkt. Die einschlägigen abschwächenden Faktoren sollten niemals zu der Beurteilung führen, dass ein Mitgliedstaat keine übermäßige Schuldenquote aufweist, wenn seine Schuldenquote den Referenzwert überschreitet und vorausgesagt wird, dass sie sich auf steigendem Kurs befindet.

14.

Die Einführung eines größeren Spielraums bei der Bewertung von Defiziten im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, insbesondere durch die Berücksichtigung der gesamten Bandbreite einschlägiger Faktoren, wenn die Schuldenquote unter dem Referenzwert von 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) liegt, steht im Widerspruch zu einer Stärkung der derzeitigen Regelungen. Unabhängig davon, ob die Schuldenquote über oder unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt, sollten die einschlägigen Faktoren nur bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob das Defizit gemäß den geltenden Regelungen übermäßig ist, wenn die Defizitquote vor der Berücksichtigung dieser Faktoren nahe am Referenzwert von 3 % des BIP liegt und die Überschreitung des Referenzwertes vorübergehend ist. Schließlich sollte der numerische Richtwert zur Beurteilung der Änderung der Schuldenquote ohne Verzögerung ab dem Inkrafttreten der Verordnung Anwendung finden.

15.

Im Rahmen des Verfahrensentwurfs für die haushaltspolitische Überwachung empfiehlt die EZB: a) Der ausreichende Fortschritt in Richtung des mittelfristigen Ziels sollte auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung mit dem strukturellen Haushaltssaldo als Richtwert bewertet werden, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre Maßnahmen auf der Einnahmenseite, b) die Wachstumsrate der Staatsausgaben sollte normalerweise die veranschlagte mittelfristige Wachstumsrate des potenziellen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten, c) die veranschlagte mittelfristige potenzielle BIP-Wachstumsrate sollte gemäß der von der Kommission verwendeten einheitlichen Methodik berechnet werden, d) unter Berücksichtigung der Auswirkung der Struktur des wirtschaftlichen Wachstums auf das Einnahmenwachstum. Der Verhaltenskodex muss operationelle Definitionen dieser Elemente einführen (8).

16.

Die EZB begrüßt nachdrücklich die Einführung eines Verfahrens für die makroökonomische Überwachung, welches eine beträchtliche Lücke im Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung schließt. Dieses neue Verfahren sollte sich strikt auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets konzentrieren, die fortwährende Verluste an Wettbewerbsfähigkeit und hohe Leistungsbilanzdefizite erleiden. Ausstrahlungseffekte im Euro-Währungsgebiet und die besonderen Anforderungen zur Gewährleistung seines reibungslosen Funktionierens sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Angesichts der möglicherweise veränderlichen Natur einer Krise im Laufe der Zeit kann sich die Liste der in Verbindung mit dem Verfahren zu verwendenden Indikatoren entwickeln, ohne jedoch den Fokus des Verfahrens zu verlieren, der auf der Vermeidung von Situationen, die Risiken für die Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet und in der EU verursachen, liegen sollte.

17.

Der Anwendungsbereich des Verfahrens sollte durch die Definition des Begriffs „Ungleichgewichte“ eine offene Liste an Situationen umfassen, die durch das Verfahren vermieden werden sollen. Darüber hinaus würde die Aufnahme des Begriffs „Anfälligkeiten“ in dieses Verfahren im Sinne von Situationen möglicher Schwierigkeiten des Mitgliedstaats, die eine solide makroökonomische Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion vernünftigerweise erfassen würde, die präventive Natur des Verfahrens bekräftigen. Es sollte ebenso klargestellt werden, dass die Empfehlungen gemäß diesem Verfahren mit den anderen gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags eingerichteten Verfahren im Einklang stehen sollten und dass das Verfahren die Verpflichtungen gemäß den WKM II-Abkommen gebührend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Verweise auf den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in dem Verfahren für die makroökonomische Überwachung empfiehlt die EZB, obwohl seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden wird, wenn dieses Verfahren seine Warnungen und Empfehlungen berücksichtigt, einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung der Vertraulichkeitsregeln des ESRB aufzunehmen.

18.

Des Weiteren sollte das Verfahren für die makroökonomische Überwachung von transparenten und wirksamen Auslösemechanismen bestimmt sein. Den Bewertungen der makroökonomischen Ungleichgewichte und den Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen sollte in allen Abschnitten des Verfahrens breite Publizität zukommen. Ein erhöhter Automatismus und gestaffelte finanzielle Sanktionen sollten auch in den Verfahrensentwurf für übermäßige Ungleichgewichte eingeführt werden, insbesondere im Anschluss an den ersten Fall des Nichteinhaltens der Empfehlung des Rats durch einen Mitgliedstaat, in dessen Folge der Rat bereits eine verzinsliche Einlage auferlegen sollte, ohne dass ein wiederholtes Nichteinhalten erforderlich ist. Letzteres sollte durch eine Geldbuße sanktioniert werden.

19.

Die aufgelaufenen Zinsen aus den gemäß den Kommissionsvorschlägen gegenüber Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verhängten nichtvergüteten Einlagen und Geldbußen sollten dem im Jahr 2013 einzurichtenden ESM zugewiesen werden, mit einer angemessenen Übergangslösung bis zu seiner Entstehung.

20.

Die in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verfahren sollten auf kohärente Weise umgesetzt und durchgesetzt werden. Dies würde erleichtert werden, indem soweit wie möglich Einfachheit, Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Verabschiedung und Anwendung der resultierenden Verordnungen angestrebt würden. Der Raum für voneinander abweichende Auslegungen oder Streitigkeiten über Bemessungsfragen sollte begrenzt und bürokratische Arbeitsabläufe sollten vermieden werden.

21.

Die EZB empfiehlt, dass die Kommission bei ihren Entsendungen gemäß dem Verfahren für die haushaltspolitische Überwachung, dem Verfahren für die makroökonomische Überwachung und dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit für Entsendungen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder die am WKM II teilnehmen, mit der EZB zusammenarbeitet, wenn sie dies für angemessen erachtet. Die Teilnahme der EZB an den Entsendungen nach Griechenland und Irland hat sich als nützlich erwiesen. Die EZB versteht diese Teilnahme als ihren Beitrag zur Wirtschaftspolitik und wird diesen Beitrag unbeschadet ihrer Unabhängigkeit bei der Ausführung ihrer im Vertrag vorgesehenen Aufgaben leisten.

22.

Die EZB sieht ferner das Bedürfnis, ein Beratungsgremium mit Personen mit nachgewiesener Kompetenz in wirtschaftlichen und finanzpolitischen Fragen einzusetzen, um einen unabhängigen Jahresbericht an die Organe der Union über die Einhaltung der Pflichten gemäß den Artikeln 121 und 126 des Vertrags und gemäß den in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verfahren durch den Rat und die Kommission, einschließlich Eurostat, zu erstellen. Wenn es seine Kapazitäten erlauben und es seine Hauptaufgabe der Erstellung des oben genannten Berichts nicht beeinträchtigt, sollte dieses Gremium auf Antrag des Europäischen Rates, des Rates oder der Kommission auch Analysen zu spezifischen wirtschaftspolitischen oder haushaltspolitischen Fragen liefern. Die Aufgaben dieses Gremiums sollten die Zuständigkeiten der Kommission nicht verletzen. Die Mitglieder dieses Gremiums sollten vollkommen unabhängig sein. Der EU-Gesetzgeber muss den administrativen Rang und die Merkmale dieses Gremiums einschließlich seiner materiellen und personellen Ressourcen festlegen. Dieses Gremium sollte gemäß dem Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Überwachung eingerichtet werden und die anderen Vorschläge der Kommission sollten auf es verweisen.

23.

Bezüglich des Entwurfs der Richtlinie für die haushaltspolitischen Rahmen stimmt die EZB zwar der Wahl der Richtlinie als Rechtsinstrument zu, ist aber der Ansicht, dass der Zweck und die Natur dieser Richtlinie eine nationale Umsetzung erfordern, die so nah wie möglich am Wortlaut der Richtlinie bleibt. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. In diesem Sinne würde die EZB eine politische Erklärung der Eurogruppe zur Erreichung einer solchen einheitlichen nationalen Umsetzung begrüßen, die sich in den Erwägungsgründen widerspiegeln könnte.

24.

Die EZB ist ferner der Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten in jedem Fall verpflichtet werden sollten, eine unabhängige Überwachung, Analyse und Validierung der zentralen Elemente ihrer haushaltspolitischen Rahmen zu gewährleisten. Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollte ein besonderes Kapitel eingeführt werden, in dem wünschenswerte Elemente der Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Mai 2010 und des Berichtes der Arbeitsgruppe für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch die Richtlinie verbindlich gemacht werden, mit der Möglichkeit für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, diese freiwillig in ihre Rechtsordnungen aufzunehmen, was die EZB nachdrücklich empfiehlt. Unter den wünschenswerten Elementen sollte die Einrichtung unabhängiger Finanzräte in der Richtlinie als Priorität erscheinen und die Richtlinie sollte die Einführung eines Top-Down-Ansatzes im Sinne einer vorausgehenden Vereinbarung über die maximalen Ausgaben, die dann als Ausgabenzuteilungen den verschiedenen Ministerien oder staatlichen Stellen zugeordnet werden, gebührend erwägen.

25.

All diese Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, striktere haushaltspolitische Rahmen zu entwickeln, beispielsweise durch die Aufnahme von Regeln, die gesamtstaatliche strukturelle Defizite über einem bestimmten Schwellenwert des BIP verbieten. Gleichzeitig sollte der EU-Gesetzgeber in Erwägung ziehen, eine Pflicht für die Mitgliedstaaten in die Richtlinie oder in andere Rechtsakte aufzunehmen, Rechtsakte mit klaren Rahmen für die Kreditaufnahme mit genauen Definitionen und Beschränkungen zu verabschieden, da dies zur Rechtssicherheit beitragen würde.

26.

Darüber hinaus empfiehlt die EZB, die Bedeutung transparenter nationaler Prognosen und Methoden für deren Erstellung hervorzuheben. Gleichzeitig müssen die Prognosen der Kommission eine zentrale Rolle beim Benchmarking nationaler Prognosen spielen.

27.

Ferner sollte die Richtlinie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit ausdrücklich Bezug auf die Kosten nehmen, die nationalen Behörden für Verstöße gegen die numerischen Haushaltsregeln auferlegt werden, einschließlich nichtfinanzieller Maßnahmen und finanzieller Sanktionen auf nationaler Ebene. Es sollten Pflichten zur mittelfristigen Tilgung von die vom haushaltspolitischen Rahmen tolerierten Beträge überschreitenden Schulden aufgenommen werden. Besondere Umstände, unter denen ein vorübergehender Verstoß erlaubt ist, würden eine genaue Definition erfordern, falls sie überhaupt erforderlich sind. Darüber hinaus ist die EZB der Ansicht, dass das vorgesehene Inkrafttreten des ESM im Jahr 2013 zu einer Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2012 anstatt bis zum 31. Dezember 2013 führen sollte.

28.

Bezüglich Statistiken als Teil der Richtlinie befürwortet die EZB eine Steigerung der Aktualität und Zuverlässigkeit der jährlichen und vierteljährlichen Haushaltsdaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (9) mitgeteilt werden. Die Richtlinie kann zu einer gleichzeitigen Verbesserung der Aktualität und Zuverlässigkeit der Konten des Staates beitragen, indem sie die Umsetzung von Systemen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auf der Grundlage periodengerechter Zurechnung, die mit volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 95 verbunden sind, unterstützt. Die Gesamtrechnungen sollten auf international anerkannten öffentlichen Rechnungslegungsstandards basieren, um einen harmonisierten Ansatz und eine harmonisierte Bewertung von staatlichen Transaktionen zu gewährleisten.

29.

Bezüglich Statistiken in künftigen Rechtsvorschriften stellt die EZB fest, dass gemäß dem Bericht der Arbeitsgruppe ein Handeln des EU-Gesetzgebers erforderlich ist, um den „Verhaltenskodex für europäische Statistiken“ rechtlich bindend werden zu lassen, während in der Zwischenzeit die vollständige Umsetzung des Kodex beschleunigt wird, insbesondere im Hinblick auf Qualität und die Aufträge zur Datenerhebung. Darüber hinaus sollten die Befugnisse von Eurostat bei der Beurteilung und Überwachung der Datenmeldungen im Rahmen des Defizitverfahrens mit einem Fokus auf proaktive Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der staatlichen Statistiken weiter gestärkt werden.

30.

Schließlich warnt die EZB davor, dass die Kommissionsvorschläge und insbesondere die Reformen betreffend das Euro-Währungsgebiet auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten werden, was eine konsequente Allokation von personellen und materiellen Ressourcen erfordert.

Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB Änderungen der Kommissionsvorschläge empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Bei Verabschiedung müssen die Bezugsvermerke der Verordnungs- und Richtlinienvorschläge die Übermittlung dieser Stellungnahme widerspiegeln.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Februar 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 522.

(2)  KOM(2010) 523.

(3)  KOM(2010) 524.

(4)  KOM(2010) 525.

(5)  KOM(2010) 526.

(6)  KOM(2010) 527.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).

(8)  „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“, am 7. September 2010 vom ECOFIN-Rat gebilligt.

(9)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

(KOM(2010) 522)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Neue Erwägungsgründe

„(7)

Die Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums und die Schritte, die zu dieser Feststellung führen, sollten sich nicht ausschließlich an der Einhaltung des numerischen Richtwerts orientieren, sondern immer an der gesamten Bandbreite einschlägiger Faktoren, die im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags behandelt werden.

(8)

Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss im Fall, dass der öffentliche Schuldenstand im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt den festgelegten Referenzwert nicht überschreitet, die gesamte Bandbreite der im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden.

(9)

Im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags sollte die Qualität des nationalen Haushaltrahmens angemessen berücksichtigt werden, da dieser im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine entscheidende Rolle spielt.

(10)

Um feststellen zu können, ob den Empfehlungen und Inverzugsetzungen des Rates zur Korrektur des übermäßigen Defizits nachgekommen wird, müssen darin jährliche Haushaltsziele spezifiziert werden, die mit der erforderlichen finanzpolitischen Verbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen vereinbar sind.

(11)

Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kann besser bewertet werden, wenn als Bezugswert die Einhaltung der Ziele für die gesamtstaatlichen Ausgaben in Verbindung mit der Umsetzung geplanter einnahmenseitiger Maßnahmen herangezogen wird.

(12)

Bei der Prüfung, ob die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängert werden soll, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein schwerer allgemeiner Konjunkturabschwung vorliegt.“

„(7)

Die Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums und die Schritte, die zu dieser Feststellung führen, sollten sich an der Einhaltung des numerischen Richtwerts orientieren und die gesamte Bandbreite einschlägiger Faktoren, die im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags behandelt werden, nur berücksichtigen, wenn die öffentliche Schuldenquote nach den Prognosen der Kommission über einen Zeitraum von drei Jahren sinkt.

(8)

Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss die gesamte Bandbreite der im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags behandelten einschlägigen Faktoren nur berücksichtigt werden, wenn die Defizitquote nahe bei dem Referenzwert und die Überschreitung des Referenzwerts vorübergehend ist.

(9)

Um feststellen zu können, ob den Empfehlungen und Inverzugsetzungen des Rates zur Korrektur des übermäßigen Defizits nachgekommen wird, könnten die jährlichen Haushaltsziele für die erforderliche finanzpolitische Verbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die mit diesen strukturellen Zielen vereinbar sind.

(10)

Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen sollte auf der Grundlage der erforderlichen Verbesserungen des strukturellen Saldos bewertet werden,und könnte durch die Heranziehung der Einhaltung der Ziele für die gesamtstaatlichen Ausgaben als Bezugswert in Verbindung mit der Umsetzung geplanter einnahmenseitiger Maßnahmen ergänzt werden.

Begründung

Die Erwägungsgründe sollten bereits klarstellen, dass Erweiterungen des Spielraums im verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakt abzulehnen sind. Die vorgenommenen Änderungen werden in den allgemeinen Anmerkungen dieser Stellungnahme und nachstehend ausführlich erläutert.

Änderung 1a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags

(Artikel 2 Absatz 1a (neu) der Verordnung (EG) Nr. 1467/97)

„1a.   Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat. Bei der Anwendung dieses Indikators ist während eines Zeitraums von drei Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung — noch einzufügen] dessen retrospektivem Charakter Rechnung zu tragen.“

„1a.   Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat. “

Begründung

Die EZB befürwortet die Anwendung eines numerischen Richtwerts zur Bewertung der Änderung der Defizitquote ohne Verzögerung ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags

(Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 3a (neu) der Verordnung (EG) Nr. 1467/97)

„3.   Bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Inflation, exzessive makroökonomische Ungleichgewichte) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere die Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, öffentliche Investitionen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und zur Verbesserung der Gesamtqualität der öffentlichen Finanzen, insbesondere Befolgung der Richtlinie […] des Rates über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten) in angemessener Weise wider. Im Bericht werden, sofern relevant, auch Entwicklungen des mittelfristigen Schuldenstands analysiert (angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen, kumulierte Rücklagen und andere Vermögenswerte des Staates, Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, explizite und implizite Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann). Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zum Erreichen politischer Ziele der Union, einschließlich des Ziels der Finanzstabilität berücksichtigt.

4.   Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums als erschwerender oder erleichternder Faktor erweisen.

Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“

„3.   Bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Inflation,) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere die Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, öffentliche Investitionen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und zur Verbesserung der Gesamtqualität der öffentlichen Finanzen, insbesondere Befolgung der Richtlinie […] des Rates über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten) in angemessener Weise wider. Im Bericht werden, sofern relevant, auch Entwicklungen des mittelfristigen Schuldenstands analysiert (angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen, kumulierte Rücklagen und andere Vermögenswerte des Staates, Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, explizite und implizite Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann). Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zum Erreichen politischer Ziele der Union, einschließlich des Ziels der Finanzstabilität berücksichtigt.

Die Kommission kann bei der Erstellung des Berichts den betreffenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen ersuchen.

[…]

3a.   Bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums werden diese einschlägigen Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur berücksichtigt, wenn die öffentliche Schuldenquote nach den Prognosen der Kommission über einen Zeitraum von drei Jahren sinkt.

4.   Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums als erschwerender oder erleichternder Faktor erweisen.

Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums werden diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“

Begründung

Der in Artikel 2 Absatz 3 genannte Bericht der Kommission, der auf Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags Bezug nimmt, scheint unter anderem „übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte“ zu berücksichtigen, die Gegenstand eines anderen Vorschlags sind (KOM(2010) 525). Die EZB befürwortet ein logisches und sinnvolles Nebeneinander der verschiedenen Verfahren. Der Verweis auf „übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte“ kann zu Verwirrung führen, da der Eindruck entsteht, dass KOM(2010) 522 und KOM(2010) 525 im Wesentlichen denselben Gegenstand regeln.

Das zusätzliche Mitteilungerfordernis soll einen Anreiz für die Einhaltung der Referenzwerte durch die Mitgliedstaaten schaffen, da die Kommission einen Bericht über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits oder einer übermäßigen Schuldenquote erstellen muss. Die Einhaltung der Referenzwerte würde vermeiden, dass zusätzliche Mitteilungen erforderlich sind.

Zwar werden alle einschlägigen Faktoren bei der Erstellung eines Berichts über das Vorliegen einer übermäßigen Schuldenquote von der Kommission geprüft; sie werden allerdings nur berücksichtigt, wenn die öffentliche Schuldenquote sinkt. Abschwächende einschlägigen Faktoren sollten niemals zu der Beurteilung führen, dass ein Mitgliedstaat keine übermäßige Schuldenquote aufweist, wenn seine Schuldenquote den Referenzwert überschreitet und sich auf steigendem Kurs befindet.

Schließlich sollte das „nah und vorübergehend“-Prinzip im Hinblick auf das Schuldenstandskriterium ohne Rücksicht auf die Schuldenquote beachtet werden.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags

(Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97)

„4a.   Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von sechs Monaten Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Der Bericht wird veröffentlicht.

5.   Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags auszusprechen.“

„4a.   Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von sechs Monaten Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Der Bericht wird veröffentlicht. Die Kommission kann zusätzliche Berichterstattung von dem Mitgliedstaat verlangen.

5.   Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. “

Begründung

Die zusätzliche Berichterstattung ist ein Instrument der Kommission, welches dazu dient, einen Anreiz für die Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Pflichten zu schaffen. Ein Bedürfnis dafür, ausdrücklich die Verabschiedung einer geänderten Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags vorzusehen, ist nicht ersichtlich.

Änderung 4

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97

(Keine Änderung des Verordnungsvorschlags)

„(1)   […] Zugleich übermittelt der Rat dem Europäischen Rat auf Vorschlag der Kommission unmittelbar einen formellen Bericht.

Begründung

Dies ist ein zusätzliches Verfahrenselement, welches einen Anreiz für die Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Pflichten schaffen soll.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags

(Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 )

„1a.   Nach der Inverzugsetzung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat über die aufgrund der Inverzugsetzung des Rates ergriffenen Maßnahmen Bericht. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der spezifischen Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Der Bericht wird veröffentlicht.

2.   Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Im Falle eines schweren allgemeinen Konjunkturabschwungs kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags auszusprechen.“

„1a.   Nach der Inverzugsetzung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat über die aufgrund der Inverzugsetzung des Rates ergriffenen Maßnahmen Bericht. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der spezifischen Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Der Bericht wird veröffentlicht. Die Kommission überwacht und bewertet die zur Begegnung des übermäßigen Defizits ergriffenen Anpassungsmaßnahmen mittels einer Entsendung in den betreffenden Mitgliedstaat, in Zusammenarbeit mit der EZB wenn sie es für angemessen erachtet für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaaten, und erstellt einen Bericht an den Rat. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

2.   Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.““

Begründung

Entsendungen der Kommission in den betreffenden Mitgliedstaat, in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet, für das Euro-Währungsgebiet und für die Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, sollten zum Erreichen der Ziele des Verordnungsvorschlags beitragen und eine wichtige Abschreckung für die Mitgliedstaaten darstellen, die ihre Pflichten nicht einhalten.

Ein Bedürfnis dafür, ausdrücklich die Verabschiedung eine geänderte Inverzugsetzung auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 9 vorzusehen, ist nicht ersichtlich.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 14 des Verordnungsvorschlags

(Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97)

„Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen gemäß Artikel 311 des Vertrags dar und werden unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die kein übermäßiges Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags aufweisen und gegen die kein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingeleitet wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

„Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung fließen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zu.

Begründung

Geldbußen, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Überwachungsrahmen gezahlt werden, sollten dem zukünftigen ESM zuwachsen. Bis zur Einrichtung des ESM gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 17. Dezember 2010 müssen angemessene Übergangsregelungen (der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus und/oder die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität als Begünstigte der Geldbußen) geschaffen werden.

Der Grund dafür, dass diese Geldbußen dem ESM zufließen, besteht darin, dass eine Verbindung zwischen der Nichteinhaltung der Pflichten gemäß den Kommissionsvorschlägen durch die Mitgliedstaaten und dem Erfordernis der Einrichtung eines ESM besteht. Daher sollten diese Geldbußen, die sich aus dem Steuerungspaket ableiten, dem ESM zuwachsen.

Im Fall ihrer Annahme sollte diese Lösung, wie in dieser Stellungnahme angemerkt, in entsprechender Anwendung auf alle Verfahren ausgeweitet werden, die durch die Kommissionsvorschläge gestärkt oder geschaffen werden.

In allen Verordnungen, die durch die Kommissionsvorschläge gestärkt oder geschaffen werden, sollte ein Erwägungsgrund erklären, warum die aufgelaufenen Zinsen und die anderen finanziellen Sanktionen dem ESM gemäß den oben aufgezeigten Linien zufließen: Es besteht eine Verbindung zwischen der Nichteinhaltung der Pflichten im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und dem Erfordernis der Einrichtung des ESM.


Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

(KOM(2010) 523)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 7 des Richtlinienvorschlags

„(7)

Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Effektivität der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren, wohingegen Transparenz und Validierung von Prognosemethoden zu einer signifikanten Verbesserung der Qualität der für die Haushaltsplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beitragen können.“

„(7)

Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Effektivität der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren, wohingegen Transparenz und Validierung von Prognosemethoden zu einer signifikanten Verbesserung der Qualität der für die Haushaltsplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beitragen sollten.“

Begründung

Transparenz und Validierung von Prognosemethoden sind zentrale Instrumente für die Qualität der Prognosen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 8 des Richtlinienvorschlags

„(8)

Soll gewährleistet werden, dass sich die Haushaltspolitik auf realistische Prognosen stützt, kommt es entscheidend auf Transparenz an, was eine Offenlegung der Methoden, Annahmen und Parameter erfordert, auf denen die amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen basieren.“

„(8)

Soll gewährleistet werden, dass sich die Haushaltspolitik auf realistische Prognosen stützt, kommt es entscheidend auf Transparenz an, was eine Veröffentlichung und daher Offenlegung nicht nur der ausreichend detaillierten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen, sondern auch der Methoden, Annahmen und Parameter erfordert, auf denen diese Prognosen basieren.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag bekräftigt die entscheidende Bedeutung, die Transparenz und die Detailliertheit der Prognosen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 12 des Richtlinienvorschlags

„(12)

Da regelbasierte haushaltspolitische Rahmen in den Mitgliedstaaten der Haushaltsdisziplin erwiesenermaßen förderlich sind, muss sich die verstärkte haushaltspolitische Überwachung in der Union in erster Linie auf strenge nationale Haushaltsregeln stützen, die mit den Haushaltszielen auf Unionsebene in Einklang stehen. Strenge Haushaltsregeln sollten genaue Zielvorgaben sowie Mechanismen für eine wirksame und zeitnahe Überwachung beinhalten. Im Übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass numerische Regeln nur wirksam sind, wenn ihre Missachtung Konsequenzen nach sich zieht, wobei der Preis auch der bloße Reputationsverlust sein kann.“

„(12)

Da regelbasierte haushaltspolitische Rahmen in den Mitgliedstaaten der Haushaltsdisziplin erwiesenermaßen förderlich sind, muss sich die verstärkte haushaltspolitische Überwachung in der Union in erster Linie auf strenge nationale Haushaltsregeln stützen, die mit den Haushaltszielen auf Unionsebene in Einklang stehen. Strenge Haushaltsregeln sollten genaue Zielvorgaben sowie Mechanismen für eine wirksame und zeitnahe Überwachung beinhalten. Im Übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass numerische Haushaltsregeln nur wirksam sind, wenn ihre Missachtung Konsequenzen nach sich zieht, die Schäden für das Ansehen sowie politische und finanzielle Schäden abdecken. Die zeitnahe Tilgung angefallener zusätzlicher Schulden ist eine standardmäßige Folge.

Begründung

Die Glaubwürdigkeit des finanzpolitischen Rahmens wird erhöht, wenn ausdrücklich Konsequenzen für Verstöße, die sowohl nichtfinanzielle als auch finanzielle Kosten einschließen, im Richtlinienvorschlag und dadurch auch im nationalen Recht festgelegt werden. Eine Pflicht zur zeitnahen Tilgung von Schulden, die über die Zugeständnisse des finanzpolitischen Rahmens hinaus angefallen sind, ist ein starkes Instrument, um Verstöße gegen die Regelungen zu verhindern.

Änderung 4

Neuer Erwägungsgrund 12a des Richtlinienvorschlags

Kein Text

„(12a)

Die Anzahl besonderer Umstände, unter denen eine Nichteinhaltung der numerischen Haushaltsregeln vorübergehend gestattet ist, sollte beschränkt werden. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Nichteinhaltung auf den Haushalt und die daraus resultierende Verantwortlichkeit sollten strenge Kriterien erfüllt sein. Die Tilgung zusätzlicher Schulden hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen.“

Begründung

Während ausdrückliche Konsequenzen für die Nichteinhaltung der Pflichten für erforderlich gehalten werden, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten, sollten die besonderen Umstände, unter denen Verstöße gegen numerische Haushaltsregeln vorübergehend gestattet sind, auf eine begrenzte Anzahl beschränkt werden, sodass die grundsätzliche Anwendung der Konsequenzen für die Nichteinhaltung betont wird. Der vorgeschlagene neue Erwägungsgrund bringt den begrenzten Charakter der in Artikel 6 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Ausnahme stärker zum Ausdruck. Ausnahmen sollten strenge Kriterien erfüllen und Tilgung muss eine Bedingung für die Ausnahme darstellen.

Änderung 5

Erwägungsgrund 13 des Richtlinienvorschlags

„(13)

Die Mitgliedstaaten sollten eine prozyklische Finanzpolitik vermeiden und in Zeiten günstiger Konjunktur ihre Haushaltskonsolidierungsanstrengungen verstärken. Klar definierte numerische Haushaltsregeln sind der Verwirklichung dieser Ziele förderlich.“

„(13)

Die Mitgliedstaaten sollten eine prozyklische Finanzpolitik vermeiden und in Zeiten günstiger Konjunktur ihre Haushaltskonsolidierungsanstrengungen verstärken. Klar definierte numerische Haushaltsregeln sind der Verwirklichung dieser Ziele förderlich. Diese numerischen Haushaltsregeln sollten das Ziel einbeziehen, die Kontrolle staatlicher Ausgaben zu stärken und die Finanzministerien mit Instrumenten zur Beschränkung der Ausgaben auszustatten, um die Defizite unter Kontrolle zu halten.

Begründung

Das Ziel der Einführung numerischer Haushaltsregeln, d. h. die Stärkung der Kontrolle staatlicher Ausgaben, sollte in den Regeln selbst deutlich gemacht werden und den Finanzministerien sollten die angemessenen Instrumente zur Verfügung gestellt werden.

Änderung 6

Erwägungsgrund 18 des Richtlinienvorschlags

„(18)

Um die Haushaltsdisziplin wirksam zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wirksam zu verbessern, sollten die haushaltspolitischen Rahmen die öffentlichen Finanzen umfassend abdecken. Daher sollte den Transaktionen außerbudgetärer Fonds und außerbudgetärer Einheiten, die sich unmittelbar oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, besondere Beachtung geschenkt werden.“

„(18)

Um die Haushaltsdisziplin wirksam zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wirksam zu verbessern, sollten die haushaltspolitischen Rahmen die öffentlichen Finanzen umfassend abdecken. Daher sollten die Transaktionen außerbudgetärer Fonds und außerbudgetärer Einheiten, die sich voraussichtlich unmittelbar oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, auf transparente Weise mitgeteilt werden. Ihre erwartete oder potenzielle Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und Schulden sollte in den mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen ausdrücklich behandelt werden.

Begründung

Der Änderungsvorschlag verstärkt die Wirksamkeit durch den Verweis auf den mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen und stellt eine gesteigerte Überwachung der Institutionen über den staatlichen Sektor hinaus sicher, für die Kapitalzuführungen erforderlich werden könnten.

Änderung 7

Neuer Erwägungsgrund (18a) des Richtlinienvorschlags

Kein Text

„(18a)

Der Zweck und die Merkmale der Richtlinie erfordern eine nationale Umsetzung, die so nah wie möglich am Wortlaut der Richtlinie bleibt. Dies gilt zwar für alle Mitgliedstaaten, jedoch insbesondere für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. [Berücksichtigt wird die Verständigung der Euro-Gruppe vom … , [wonach alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine nationale Umsetzung in diesem Sinne vornehmen]].“

Begründung

Eine Selbstbindung an eine Umsetzung, die der Richtlinie genau folgt, insbesondere in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, wird der Richtlinie zu mehr Wirksamkeit verhelfen.

Änderung 8

Neuer Erwägungsgrund (18b) des Richtlinienvorschlags

Kein Text

„(18b)

Es besteht das Erfordernis für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in ihre nationalen haushaltspolitischen Rahmen zusätzliche Merkmale zu den in dieser Richtlinie für alle Mitgliedstaaten enthaltenen Merkmalen einzuführen. Ein Kapitel mit spezifischen Vorschriften für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, legt diese zwei Merkmale fest: Eines ist die Einrichtung unabhängiger Finanzräte, die beauftragt sind, unabhängige Überwachung, Analyse, Bewertungen und Prognosen zu leisten, und das andere ist die Anwendung von Top-Down-Haushaltsprozessen. Während ersteres verbindlich ist, sollten die Mitgliedstaaten letzteres gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können freiwillig einige oder alle dieser zusätzlichen Merkmale in ihre nationalen haushaltspolitischen Rahmen aufnehmen. Sie sollten insbesondere erwägen, die unabhängigen Finanzräte in die Rahmen aufzunehmen.“

Begründung

Die Elemente, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen zu diesem Thema vom Mai 2010 und im Bericht der Arbeitsgruppe als wünschenswert erachtet wurden, sollten für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verbindlich werden.

Änderung 9

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

„In dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen, damit die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gewährleistet ist.“

„In dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen, damit die Einhaltung der Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126 Absatz 1 AEUV, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden, gewährleistet ist.“

Begründung

Der Richtlinienvorschlag sollte nicht ausdrücklich auf das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verweisen, sondern vielmehr auf das Erfordernis, übermäßige Defizite zu vermeiden, da die Richtlinie, sobald sie in den Mitgliedstaaten umgesetzt ist, ein Instrument zur Stärkung der Einhaltung der Pflichten gemäß den Artikeln 121 und 126 des Vertrags durch die Mitgliedstaaten werden wird.

Änderung 10

Artikel 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags

„f)

die Regelungen für die Durchführung von Analysen zur Erhöhung der Transparenz einzelner Elemente des Haushaltsprozesses, einschließlich — unter anderem — des Mandats unabhängiger nationaler Haushaltsbehörden oder sonstiger für Haushaltspolitik zuständiger Einrichtungen;“

„f)

die Regelungen für die Durchführung von unabhängiger Überwachung, Analysen, Bewertungen und Validierung zur Erhöhung der Transparenz einzelner Elemente des Haushaltsprozesses, einschließlich — unter anderem — des Mandats unabhängiger nationaler Haushaltsbehörden oder sonstiger für Haushaltspolitik zuständiger Einrichtungen;“

Begründung

Die Regelungen sollten nicht lediglich die Analysen betreffen, sondern auch die Überwachung, Bewertung und Validierung der haushaltspolitischen Prozesse, und sie sollten gewährleisten, dass diese auf unabhängige Weise durchgeführt werden.

Änderung 11

Artikel 3 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

„1.   Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die sämtliche Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von ESVG-Daten erforderlichen Informationen liefern. Diese Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unterliegen einer internen Kontrolle und Rechnungsprüfung.“

„1.   Zur Gewährleistung zeitnaher und korrekter Mitteilungen der jährlichen und vierteljährlichen öffentlichen ESVG-Daten, wie sie von dem ESVG-Übermittlungsprogramm gefordert werden, verfügen die Mitgliedstaaten über Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die international anerkannte Standards des öffentlichen Rechnungswesens auf der Grundlage periodengerechter Zurechnung anwenden und sämtliche Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) umfassend und kohärent abdecken . Diese Systeme unterliegen einer unabhängigen Kontrolle und Rechnungsprüfung.“

Begründung

Zur Steigerung der Aktualität und Korrektheit der der Kommission mitgeteilten öffentlichen Daten ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung von Systemen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die öffentlichen Stellen beschleunigen, die Daten auf der Grundlage periodengerechter Zurechnung gemäß international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens mitteilen. Dies würde eine einfache Übersetzung dieser Daten in die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 95 ermöglichen. Die Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sollten einer unabhängigen Kontrolle und Rechnungsprüfung unterliegen.

Änderung 12

Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags

„2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten

a)

jeweils vor Ablauf des Folgemonats monatliche Haushaltsdaten auf Kassenbasis für den Sektor Staat, getrennt ausgewiesen nach Teilsektoren des Staates;

b)

eine detaillierte Überleitungstabelle, aus der klar hervorgeht, wie Daten auf Kassenbasis in Daten nach dem ESVG 95 umgerechnet werden.“

„   

Begründung

Die EZB stimmt dem Erfordernis aktueller Haushaltsdaten zu und befürwortet daher die Vorverlegung der Mitteilungsfristen für die vierteljährlichen Haushaltsdaten nach dem ESVG gemäß dem neuen ESVG-Übermittlungsprogramm. Es würde die Berichtslast unangemessen erhöhen, alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, zusätzliche monatliche Kassendaten und detaillierte Überleitungstabellen mitzuteilen, insbesondere da die Überleitung zwischen den Kassendaten und den Daten nach dem ESVG 95 nicht einfach ist. Da Artikel 3 Absatz 2 weder den Inhalt der Haushaltsdaten noch die Bewertungsregeln festlegt, ist die zusätzliche Berichtslast unverhältnismäßig gegenüber dem dadurch gewonnenen Nutzen für die europäische Steuerung und riskiert sogar, dass Ressourcen von der Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken zum Sektor Staat abgezogen werden.

Änderung 13

Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario basieren oder auf einem vorsichtigeren Szenario, wobei Abweichungen vom wahrscheinlichsten Szenario genau anzugeben sind. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden unter angemessener Berücksichtigung der Kommissionsprognosen erstellt. Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sind zu erläutern.“

„1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario basieren oder auf einem vorsichtigeren Szenario, wobei Abweichungen vom wahrscheinlichsten Szenario genau anzugeben sind. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden mit den Kommissionsprognosen verglichen. Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sind zu erläutern.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag verringert das Element der Unbestimmtheit in der Pflicht der Berücksichtigung der Kommissionsprognosen.

Änderung 14

Artikel 4 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags

„4.   Die Mitgliedstaaten unterziehen die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen regelmäßigen Prüfungen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden veröffentlicht.“

„4.   Die Mitgliedstaaten unterziehen die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen regelmäßigen Prüfungen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung. Die Ergebnisse dieser unabhängigen Prüfungen werden veröffentlicht.“

Begründung

Die Prüfungen sollten auf einer unabhängigen Grundlage durchgeführt werden.

Änderung 15

Artikel 6 des Richtlinienvorschlags

„Unbeschadet der Vertragsbestimmungen zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

a)

Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;

b)

effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, etwa durch unabhängige nationale Haushaltsbehörden oder sonstige für Haushaltspolitik zuständige Einrichtungen;

c)

Folgen im Falle einer Nichteinhaltung;

d)

Vorbehaltsklauseln, in denen eine bestimmte Anzahl spezifischer Umstände benannt wird, unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.“

„Unbeschadet der Vertragsbestimmungen zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

a)

Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;

b)

effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, etwa durch unabhängige nationale Haushaltsbehörden oder sonstige für Haushaltspolitik zuständige Einrichtungen;

c)

Folgen im Falle einer Nichteinhaltung, die klare politische und finanzielle Kosten für die für die Nichteinhaltung verantwortlichen Behörden, einschließlich der Auferlegung einer zeitnahen Tilgung zusätzlich angefallener Schulden beinhalten;

d)

Vorbehaltsklauseln — wenn überhaupt —, in denen eine bestimmte Anzahl spezifischer Umstände benannt wird, unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.“

Begründung

Die Glaubwürdigkeit des haushaltspolitischen Rahmens wird erhöht, wenn ausdrückliche Konsequenzen für Verstöße, die nichtfinanzielle und finanzielle Kosten einschließen, im Richtlinienvorschlag und daher auch im nationalen Recht festgelegt werden. Vorbehaltsklauseln sollten kein Erfordernis darstellen. Wenn sie festgelegt sind, sollten sie im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich und ihre Dauer begrenzt werden. Die Tilgung zusätzlicher Schulden sollte zusätzlich zu allen anderen Konsequenzen ein verbindliches Instrument darstellen.

Änderung 16

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags

„a)

Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand und andere zusammenfassende Finanzindikatoren, wobei deren Kohärenz mit den in Kapitel IV vorgesehenen Haushaltsregeln zu gewährleisten ist;“

„a)

Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand, Ausgaben und andere zusammenfassende Finanzindikatoren, wobei deren Kohärenz mit den in Kapitel IV vorgesehenen Haushaltsregeln zu gewährleisten ist;“

Begründung

Da die Entwicklung der Ausgaben gemäß der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1466/97 bewertet werden wird, sollten Ausgaben ausdrücklich als haushaltspolitisches Ziel auf nationaler Ebene genannt werden.

Änderung 17

Artikel 12 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

„1.   Für alle Teilsektoren des Staates werden numerische Haushaltsregeln eingeführt.“

„1.   Es sollten numerische Haushaltsregeln aufgestellt und umgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die haushaltspolitischen Vorgaben alle Teilsektoren des Staates abdecken und im Einklang mit den Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt stehen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag stellt klar, dass die numerischen Haushaltsregeln alle Teilsektoren des Staates abdecken und im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt stehen sollten.

Änderung 18

Neues Kapitel „Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Neuer Artikel 13b des Richtlinienvorschlags

Kein Text

1.   Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie und zusätzlich zu diesen, richten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in ihren haushaltspolitischen Rahmen einen unabhängigen Finanzrat ein, dessen Aufgabe es ist, unabhängige Überwachung, Analysen, Bewertungen und Prognosen in allen Bereichen der nationalen Haushaltspolitik zu leisten, die eine Auswirkung auf die Einhaltung der Pflichten aus den Artikeln 121 und 126 AEUV und aus allen gemäß einem dieser Artikel oder gemäß Artikel 136 AEUV verabschiedeten Rechtsvorschriften und Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben können.

Sie sollten die Anwendung eines Top-Down-Haushaltsansatzes, also eines haushaltspolitischen Ansatzes, der von einer Vereinbarung über die Gesamtausgaben ausgeht, die dann als Ausgabenzuteilungen den verschiedenen Ministerien oder staatlichen Stellen zugeordnet werden, und dadurch die Beachtung von Ausgabegrenzen unterstützt, gebührend berücksichtigen.

2.   Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie und zusätzlich zu diesen können die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auch einzelne oder alle oben genannten Merkmale, insbesondere die Einrichtung unabhängiger Finanzräte, freiwillig in ihre haushaltspolitischen Rahmen aufnehmen.

Begründung

Zusätzlich zu den Mindestanforderungen für die nationalen haushaltspolitischen Rahmen sollten die Elemente, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Mai 2010 und im Bericht der Arbeitsgruppe als wünschenswert erachtet wurden, für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verbindlich gemacht werden und es sollte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ergehen, diese wünschenswerten Elemente ebenfalls aufzunehmen.

Änderung 19

Artikel 14 Absatz 1 erster Unterabsatz des Richtlinienvorschlags

„1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.“

„1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.“

Begründung

Da die nationalen Verfahren für die Billigung des ESM am 1. Januar 2013 abgeschlossen sein sollten, sollte diese Richtlinie bis zu diesem Datum umgesetzt werden.


Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum

(KOM(2010) 524)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (3)

Änderung 1

Erwägungsgrund 5

„(5)

Die bei der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgesehenen Sanktionen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten einen Anreiz für eine vorsichtige Haushaltspolitik schaffen. Durch eine solche Haushaltspolitik sollte gewährleistet werden, dass das Wachstum der Staatsausgaben normalerweise nicht über eine vorsichtige mittelfristige Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) hinausgeht, es sei denn, diese Überschreitung wird durch einen Anstieg der Staatseinnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen oder diskretionäre Einnahmensenkungen werden durch Ausgabenkürzungen kompensiert.“

„(5)

Die bei der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgesehenen Sanktionen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten einen Anreiz für die Beachtung des Anpassungspfads in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels schaffen.

Begründung

Ein klarer Verweis auf den Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels ist einem Verweis auf eine vorsichtige Haushaltspolitik vorzuziehen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags

„(11)

Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die gegenüber Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verhängten Sanktionen auf Vorschlag der Kommission nach begründetem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu verringern oder aufzuheben. Im Rahmen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte die Kommission ferner die Möglichkeit haben, aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände eine Verringerung oder Aufhebung der Geldbuße vorzuschlagen.“

Begründung

Wie in Abschnitt 10 dieser Stellungnahme angemerkt, empfiehlt die EZB, diese Beschränkungen des Automatismus zu streichen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 12 des Verordnungsvorschlags

„(12)

Die unverzinsliche Einlage sollte nach der Korrektur des übermäßigen Defizits freigegeben werden, während die Zinsen auf solche Einlagen und die vereinnahmten Geldbußen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden sollten, deren Währung der Euro ist und die weder ein übermäßiges Defizit verzeichnen noch Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht sind.“

„(12)

Die unverzinsliche Einlage sollte nach der Korrektur des übermäßigen Defizits freigegeben werden, während die Zinsen auf solche Einlagen und die vereinnahmten Geldbußen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zugewiesen werden sollten.,“

Begründung

Siehe den nachstehenden Änderungsvorschlag zu Artikel 7.

Änderung 4

Artikel 3 Absätze 1 und 4 des Verordnungsvorschlags

„1.

Richtet der Rat eine Empfehlung nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV an einen Mitgliedstaat, die im Falle einer anhaltenden oder besonders ernsthaften und wesentlichen Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen, so verlangt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Hinterlegung einer verzinslichen Einlage. Wird der Beschluss des Rates nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt er als vom Rat angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag abändern.

[…]

4.

Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme der in Absatz 1 genannten Empfehlung des Rates an die Kommission gerichtet wird, die Verringerung oder Aufhebung der verzinslichen Einlage vorschlagen.“

„1.

Richtet der Rat eine Empfehlung nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV an einen Mitgliedstaat, die im Falle einer wesentlichen festgestellten Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen, so verlangt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Hinterlegung einer verzinslichen Einlage. Wird der Beschluss des Rates nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt er als vom Rat angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag abändern.

[…]

Begründung

Die EZB empfiehlt, abstrakte durch eindeutig messbare Begriffe zu ersetzen.

Die EZB empfiehlt, die zusätzlichen Schritte im Verfahren zu streichen, die Schritte überprüfen, die bereits nach ausreichender Erörterung durchgeführt wurden, da sie den Grad des Automatismus begrenzen.

Änderung 5

Artikel 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Ratsbeschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 6 an die Kommission gerichtet wird, die Verringerung oder Aufhebung der unverzinslichen Einlage vorschlagen.“

„   “

Begründung

Die EZB schlägt vor, diesen Absatz zu streichen, da er den Automatismus beschränkt.

Änderung 6

Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Ratsbeschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV an die Kommission gerichtet wird, die Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße vorschlagen.“

„   “

Begründung

Siehe die Begründung für die vorstehende Änderung.

Änderung 7

Artikel 7 des Verordnungsvorschlags

„Zinseinnahmen der Kommission aus Einlagen gemäß Artikel 4 sowie vereinnahmte Geldbußen gemäß Artikel 5 stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und bei denen weder ein übermäßiges Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 6 AEUV festgestellt noch ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. […/…] eingeleitet wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Bruttonationaleinkommen dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

„Zinseinnahmen der Kommission aus Einlagen gemäß Artikel 4 sowie vereinnahmte Geldbußen gemäß Artikel 5 stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zugewiesen.

Begründung

Siehe die Begründung bezüglich Änderung 6 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.


Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum

(KOM(2010) 525)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (4)

Änderung 1

Neuer Erwägungsgrund (6a) des Verordnungsvorschlags

Kein Text

(6a)

Es sollte eine Staffelung der Sanktionen eingeführt werden, derzufolge der Rat bereits im Anschluss an eine Nichteinhaltung der einschlägigen vom Rat gesetzten Frist im Hinblick auf die Auferlegung eines Bußgeldes nach Nichteinhaltung zweier einschlägiger Fristen eine verzinsliche Einlage auferlegen sollte.

Begründung

Die Auferlegung einer verzinslichen Einlage nach der ersten einschlägigen Nichteinhaltung der Frist durch den Mitgliedstaat sollte die Auferlegung von Bußgeldern bei wiederholter Nichteinhaltung der einschlägigen Fristen erleichtern.

Änderung 2

Erwägungsgrund (12) des Verordnungsvorschlags

„(12)

Die vereinnahmten Geldbußen sollten zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Währung der Euro ist und die weder Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht sind noch ein übermäßiges Defizit aufweisen.“

„(12)

Die vereinnahmten Geldbußen sollten dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zugewiesen werden, .“

Begründung

Siehe die Begründung bezüglich Änderung 6 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Mit dieser Verordnung wird eine Geldbußenregelung für die wirksame Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum festgelegt.“

„1.   Mit dieser Verordnung wird eine Sanktionsregelung für die wirksame Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum festgelegt.“

Begründung

Der Verordnungsvorschlag sollte auf ein System von Sanktionen verweisen, um nicht nur Geldbußen, sondern auch verzinsliche Einlagen zu erfassen.

Änderung 4

Artikel 2 des Verordnungsvorschlags

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…].

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (5) als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…].

 (6).

Begründung

Siehe die Vorschläge der EZB in Änderung 5 bezüglich Artikel 3 des Verordnungsvorschlags und die Begründung. Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 3 besteht kein Erfordernis für eine Definition des Begriffs „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“.

Änderung 5

Artikel 3 des Verordnungsvorschlags

„1.   Der Rat verhängt auf Vorschlag der Kommission eine jährliche Geldbuße, wenn

1.

gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zwei aufeinanderfolgende Fristen gesetzt wurden und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen noch nicht ergriffen hat, oder

2.

gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zwei aufeinanderfolgende Fristen gesetzt wurden und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat abermals einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat.

Wird der Beschluss nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt er als vom Rat angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag abändern.

2.   Die von der Kommission vorzuschlagende jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme der in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen des Rates an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der Geldbuße vorschlagen.

4.   Hat ein Mitgliedstaat eine jährliche Geldbuße für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe des betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.“

„1.   Der Rat verhängt auf Vorschlag der Kommission eine verzinsliche Einlage, wenn

1.

gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […/…] eine Frist gesetzt wurde und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen noch nicht ergriffen hat, oder

2.

gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…] eine Frist gesetzt wurde und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat abermals einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat.

Wird der Beschluss nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt er als vom Rat angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag abändern.

2.   Die von der Kommission vorzuschlagende verzinsliche Einlage beläuft sich auf 0,2 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats.

   

4.   Hat ein Mitgliedstaat die verzinsliche Einlage für ein bestimmtes Kalenderjahr geleistet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe des betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Einlage zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt.

5.   Der Rat verhängt auf Vorschlag der Kommission eine jährliche Geldbuße, wenn

1.

gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zwei aufeinanderfolgende Fristen gesetzt wurden und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen noch nicht ergriffen hat, oder wenn

2.

gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zwei aufeinanderfolgende Fristen gesetzt wurden und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat abermals einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat.

6.   Hat ein Mitgliedstaat eine jährliche Geldbuße für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe des betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.

7.   Die jährliche Geldbuße beträgt 0,2 % des Vorjahres-BIP des Mitgliedstaats.

Begründung

Die EZB empfiehlt, dass die Nichteinhaltung einer Frist für die Auferlegung der Einlage ausreichen könnte, was eine abgestuftere Sanktionsregelung ermöglichen würde, da die Bußgelder sodann auf der Grundlage einer wiederholten Nichteinhaltung der Pflichten verhängt werden könnten. Darüber hinaus schlägt die EZB vor, Überprüfungsschritte zu streichen, die das Verfahren verzögern und den Automatismus einschränken.

Änderung 6

Artikel 4 des Verordnungsvorschlags

„Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eingenommene Geldbußen stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und für die weder ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingeleitet noch gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV ein übermäßiges Defizit festgestellt wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

„Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eingenommene Geldbußen stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zugewiesen.

Begründung

Siehe die Begründung bezüglich Änderung 6 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.


Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

(KOM(2010) 526)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (7)

Änderung 1

Erwägungsgrund 7

„(7)

Die Pflicht, das mittelfristige Haushaltsziel zu erreichen und zu halten, muss durch die Festlegung von Grundsätzen einer vorsichtigen Haushaltspolitik auch faktisch durchgesetzt werden.“

Begründung

Die EZB sieht kein Bedürfnis für die Verwendung des Begriffs der vorsichtigen Haushaltspolitik.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9 des Verordnungsvorschlags

„(9)

Vorsichtige Haushaltspolitik bedeutet, dass das Wachstum der Staatsausgaben normalerweise nicht über eine vorsichtige mittelfristige BIP-Wachstumsrate hinausgeht, Überschreitungen dieser Norm durch diskretionäre Erhöhungen der Staatseinnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen und diskretionäre Einnahmensenkungen durch Ausgabenkürzungen kompensiert werden.“

„(9)

Ausreichende Fortschritte in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels sollten auf der Grundlage einer Gesamtbewertung mit dem strukturellen Haushaltssaldo als Richtwert beurteilt werden, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre Maßnahmen auf der Einnahmenseite. In dieser Hinsicht sollte das Wachstum der Staatsausgaben, solange das mittelfristige Ziel erreicht wird, normalerweise nicht über eine mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums hinausgehen, während Ausgabenerhöhungen, die diese Norm überschreiten, durch diskretionäre Erhöhungen der Staatseinnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen und diskretionäre Einnahmensenkungen durch Ausgabenkürzungen kompensiert werden sollten. Die veranschlagte mittelfristige Wachstumsrate des potenziellen BIP-Wachstums sollte gemäß der von der Kommission verwendeten einheitlichen Methodik berechnet werden. Die Auswirkung der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstum sollte als ein Mittel dafür in Betracht gezogen werden, sich nicht auf ein Einnahmenwachstum zu verlassen, welches abhängig von einer bestimmten Struktur des Wachstums des Mitgliedstaats ist, die Änderungen unterliegen kann.

Begründung

Die EZB empfiehlt die Anwendung klarer Kriterien anstatt abstrakter Begrifflichkeiten. Die Wachstumsstruktur kann eine erhebliche Auswirkung auf das Wachstum der Staatseinnahmen haben, was in der Regelung berücksichtigt werden sollte.

Änderung 3

Erwägungsgrund 10 des Verordnungsvorschlags

„(10)

Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung sollte es zulässig sein, vorübergehend von einer vorsichtigen Haushaltspolitik abzuweichen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern.“

Begründung

Angesichts der überragenden Bedeutung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen empfiehlt die EZB die Streichung dieser offenen Vorbehaltsklausel.

Änderung 4

Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags

„(11)

Weicht ein Mitgliedstaat erheblich von einer vorsichtigen Haushaltspolitik ab, sollte er eine Verwarnung erhalten; dauert die erhebliche Abweichung an oder ist sie besonders schwerwiegend, sollte an den betreffenden Mitgliedstaat eine Empfehlung zur Einleitung der notwendigen Korrekturmaßnahmen gerichtet werden.“

„(11)

Weicht ein Mitgliedstaat erheblich von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Ziels ab, kann die Kommission zusätzliche Mitteilungen von dem Mitgliedstaat verlangen, er sollte eine Verwarnung erhalten;und es sollte eine Empfehlung des Rates mit einer Fristsetzung für die Einleitung der notwendigen Korrekturmaßnahmen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden.“

Der betreffende Mitgliedstaat sollte dem Rat die ergriffenen Maßnahmen mitteilen. Wenn es der Mitgliedstaat versäumt, die notwendigen Maßnahmen innerhalb der vom Rat gesetzten Frist zu ergreifen, sollte der Rat eine Empfehlung verabschieden und dem Europäischen Rat Bericht erstatten.

Begründung

Die im Änderungsvorschlag vorgesehenen Mitteilungen würden den Druck auf Mitgliedstaaten erhöhen, die ihre Pflichten nicht einhalten.

Änderung 5

Neuer Erwägungsgrund (11a) des Verordnungsvorschlags

Kein Text

(11a)

Es sollte ein Beratungsgremium aus Personen mit nachgewiesener Kompetenz in wirtschaftlichen und finanzpolitischen Fragen eingerichtet werden, um jährlich einen unabhängigen Bericht an die Organe der Union über die Art und Weise zu erstellen, wie die Kommission und der Rat ihre Pflichten gemäß den Artikeln 121 und 126 AEUV und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 [gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und gemäß den folgenden Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. […/…] über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, Verordnung (EG) Nr. […/…] über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum, Verordnung (EG) Nr. […/…] über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte] erfüllt haben. Wenn es die Kapazitäten dieses Gremiums erlauben, soll dieses Gremium auf Antrag der Kommission, des Rates oder des Europäischen Rates auch Analysen zu spezifischen wirtschaftspolitischen oder haushaltspolitischen Fragen liefern. Dieses Gremium sollte die Zuständigkeiten der Kommission nicht verletzen. Die Mitglieder dieses Beratungsgremiums sollten vollkommen unabhängig sein.

Begründung

Die EZB ist der Ansicht, dass dieses Beratungsgremium zur Einhaltung der Pflichten gemäß dem Vertrag und den in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verfahren durch den Rat und die Kommission beitragen würde. Es sollte durch diese Verordnung eingerichtet werden und die anderen in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verordnungen sollten darauf verweisen. Unbeschadet seiner Hauptaufgabe und soweit seine Ressourcen es erlauben, könnten spezifische Analysen durch den Europäischen Rat, den Rat oder die Europäischen Kommission angefordert werden. Es sollte eine Klarstellung hinzugefügt werden, dass die Aufgaben dieses Gremiums die Zuständigkeiten der Kommission nicht beeinträchtigen.

Änderung 6

Erwägungsgrund 12 des Verordnungsvorschlags

„(12)

Um zu gewährleisten, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten den EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung einhalten, sollte für Fälle, in denen auch danach noch eine anhaltende und erhebliche Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik zu verzeichnen ist, auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV ein spezieller Durchsetzungsmechanismus geschaffen werden.“

„(12)

Um zu gewährleisten, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten den EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung einhalten, sollte für Fälle, in denen auch danach noch eine anhaltende und erhebliche Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels zu verzeichnen ist, auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV ein spezieller Durchsetzungsmechanismus geschaffen werden.“

Begründung

Ein klarer Hinweis auf eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels ist dem breiteren Begriff einer vorsichtigen Haushaltspolitik vorzuziehen.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags

(Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)

„3.   Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamtstaatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den auf der Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen sowie die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und mindestens die drei folgenden Jahre.“

„3.   Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamtstaatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den angemessen quantifizierten, auf der Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen sowie die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und mindestens die drei folgenden Jahre.“

Begründung

Es besteht ein Bedürfnis für strengere Quantifizierungsanforderungen im Hinblick auf die diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

(Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)

„1.   […]

Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit hohem Schuldenstand oder übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten oder beidem prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht. Der Rat berücksichtigt dabei, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können.

[…]

Die vorsichtige mittelfristige Wachstumsrate sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden.

[…]

Der Rat prüft ferner, ob die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Angaben die Erreichung dauerhafter Konvergenz im Euroraum und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist.

Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem bei einer vorsichtigen Haushaltspolitik im Sinne von Unterabsatz 4 gebotenen Anpassungspfad abzuweichen.“

„1.   […]

Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand, der 60 % des BIP-Referenzwertes überschreitet, ausgeprägten Risiken im Hinblick auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und/oder übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen deutlich über 0,5 % des BIP hinausgeht. Der Rat berücksichtigt dabei, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Die Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstums werden berücksichtigt.

[…]

Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden.

[…]

Der Rat prüft ferner, ob die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Angaben die Beibehaltung dauerhafter Konvergenz im Euroraum und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist.

Begründung

Zusätzlich zu den selbsterklärenden technischen Anmerkungen bedeutet die Möglichkeit der Abweichung von dem Anpassungspfad auf der Grundlage eines „schweren allgemeinen Konjunkturabschwungs“, dass der Anpassungspfad, der bereits auf dem abstrakten Begriff der „vorsichtigen Haushaltspolitik“ beruht, einer zusätzlichen Vorbehaltsklausel unterliegen würde, die die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unterlaufen würde.

Änderung 9

Artikel 1 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

(Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)

„2.   Bei einer erheblichen Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 kann die Kommission zur Vermeidung eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

Eine Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Ausgabenwachstum geht über das mit einer vorsichtigen Haushaltspolitik zu vereinbarende Maß hinaus und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP jährlich.

[…]

3.   Hält die erhebliche Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik an oder ist sie besonders schwerwiegend, richtet der Rat auf Empfehlung der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat die Empfehlung, die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der Rat macht seine Empfehlung auf Vorschlag der Kommission öffentlich.“

(umgekehrte Reihenfolge des ersten und zweiten Unterabsatzes von Artikel 6 Absatz 2)

„2.   Eine festgestellte Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Ziels ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die jährliche Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erfüllt nicht die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz oder b) eine Überschreitung des Ausgabenwachstums über die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die negative Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,25 % des BIP . Die Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstum werden berücksichtigt.

Bei einer erheblichen festgestellten Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 kann die Kommission zusätzliche Mitteilungen von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen und gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

Der Rat verabschiedet innerhalb eines Monats ab dem Datum der Abgabe der Verwarnung durch die Kommission auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Empfehlung für Maßnahmen und setzt eine Frist für die Behandlung der Abweichung.

Innerhalb der vom Rat in der Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gesetzten Frist teilt der betreffende Mitgliedstaat die als Reaktion auf die genannte Empfehlung ergriffenen Maßnahmen mit.

Falls es der betreffende Mitgliedstaat versäumt, innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung der Empfehlung durch den Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV angemessene Maßnahmen zu ergreifen, verabschiedet der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 4 AEUV unverzüglich eine Empfehlung und erstattet dem Europäischen Rat Bericht. Im Anschluss an die Verabschiedung der letzteren Empfehlung des Rates kann die Kommission, falls sie es für angemessen erachtet in Zusammenarbeit mit der EZB, eine Beobachterentsendung durchführen. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über das Ergebnis der Entsendung und kann entscheiden, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen.

Die Frist von fünf Monaten wird auf drei verringert, wenn die Kommission in ihrer Empfehlung an den Rat gemäß dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes der Ansicht ist, dass die Situation besonders ernst ist und dringendes Handeln rechtfertigt.

[…]

   “

Begründung

Das Verfahren sollte überarbeitet werden und neue Schritte, einschließlich der Möglichkeit von Entsendungen, sollten eingeführt werden, um das Verfahren wirksamer zu machen.

Änderung 10

Artikel 1 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags

(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)

„1.   […]

Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel berücksichtigt der Rat, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Bei Mitgliedstaaten mit hohem Schuldenstand oder übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten oder beidem prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung seines mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird.

[…]

Die vorsichtige mittelfristige Wachstumsrate sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden.

[…]

Der Rat prüft ferner, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat außerdem, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben eine reibungslose Teilnahme am Wechselkursmechanismus gewährleisten.

Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem bei einer vorsichtigen Haushaltspolitik im Sinne von Unterabsatz 4 gebotenen Anpassungspfad abzuweichen.“

„1.   […]

Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel berücksichtigt der Rat, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Bei Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand, der 60 % des BIP-Referenzwerts überschreitet, oder ausgeprägten Risiken im Hinblick auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen deutlich über 0,5 % des BIP hinausgeht. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung seines mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Die Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstum werden berücksichtigt.

[…]

Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden.

[…]

Der Rat prüft ferner, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben die Beibehaltung dauerhafter Konvergenz und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat außerdem, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben eine reibungslose Teilnahme am Wechselkursmechanismus gewährleisten.

Begründung

Siehe die Begründungen für die vorausgegangenen Änderungsvorschläge zu diesem Verordnungsvorschlag.

Änderung 11

Artikel 1 Absatz 9 des Verordnungsvorschlags

(Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)

„2.   […]

Eine Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Ausgabenwachstum geht über das mit einer vorsichtigen Haushaltspolitik zu vereinbarende Maß hinaus und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP jährlich.

[…]

Ebenfalls unberücksichtigt bleiben kann eine solche Abweichung bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung.“

„2.   […]

Eine festgestellte Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Ziels ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die jährliche Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz nicht oder b) eine Überschreitung des Ausgabenwachstums über die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die negative Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,25 % des BIP . Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstum werden berücksichtigt.

[…]

Im Falle einer wesentlichen festgestellten Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels gemäß Artikel 9 Absatz 1 vierter Unterabsatz dieser Verordnung kann die Kommission zusätzliche Berichterstattung von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen und gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

Der Rat spricht gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV innerhalb eines Monats ab dem Datum der Abgabe der Verwarnung durch die Kommission auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission eine Empfehlung für Maßnahmen aus und setzt eine Frist für die Begegnung der Abweichung.

Innerhalb der vom Rat in der Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gesetzten Frist teilt der betreffende Mitgliedstaat die als Reaktion auf die genannte Empfehlung ergriffenen Maßnahmen mit.

Falls es der betreffende Mitgliedstaat versäumt, innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung der Empfehlung durch den Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV angemessene Maßnahmen zu ergreifen, verabschiedet der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 4 AEUV unverzüglich eine Empfehlung und erstattet dem Europäischen Rat Bericht. Im Anschluss an die Verabschiedung der letzteren Empfehlung des Rates kann die Kommission in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für am WKM2 teilnehmende Mitgliedstaaten für angemessen erachtet, eine Beobachterentsendung durchführen. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über das Ergebnis der Entsendung und kann entscheiden, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen.

Die Frist von fünf Monaten wird auf drei verringert, wenn die Kommission in ihrer Empfehlung an den Rat gemäß dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes der Ansicht ist, dass die Situation besonders ernst ist und dringendes Handeln rechtfertigt.

Begründung

Der Änderungsvorschlag bewirkt eine Klarstellung der Abweichung und legt die Verfahrensschritte fest.

Änderung 12

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 — neuer Absatz 2

Kein Text

2.   Es wird ein Beratungsgremium mit Personen eingerichtet, die eine nachgewiesene Kompetenz in wirtschaftlichen und finanzpolitischen Fragen aufweisen.

Es erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht über die Art und Weise, wie die Kommission und der Rat ihre Pflichten gemäß den Artikeln 121 und 126 AEUV und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und gemäß den folgenden Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. […/…] über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, Verordnung (EG) Nr. […/…] über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum, Verordnung (EG) Nr. […/…] über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erfüllt haben.

Auf Antrag der Kommission, des Rates oder des Europäischen Rates liefert dieses Beratungsgremium auch Analysen zu spezifischen wirtschaftspolitischen oder haushaltspolitischen Fragen. Die Mitglieder dieses Beratungsgremiums sind bei der Ausführung ihrer Aufgaben unabhängig.

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 5 in Bezug auf den vorgeschlagenen neuen Erwägungsgrund 11a.


Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

(KOM(2010) 527)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (8)

Änderung 1

Erwägungsgrund 3 des Verordnungsvorschlags

„(3)

Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Überwachung sollte mit einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung einhergehen.“

„(3)

Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte und auch Anfälligkeiten zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Überwachung sollte mit einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung einhergehen.“

Begründung

Die präventive Natur des Verfahrens würde durch das Aufnehmen des Begriffs “Anfälligkeiten” zusätzlich zu dem der „Ungleichgewichte“ verstärkt werden, da es eine Reihe von Situationen geben wird, die eine solide makroökonomische Steuerung in diesem Verfahren erfassen müsste, die aber nicht ganz unter das derzeitige Verständnis des Begriffs „Ungleichgewichte“ fallen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 4 des Verordnungsvorschlags

„(4)

Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist es notwendig, ein Verfahren zu schaffen, das in der Gesetzgebung detailliert festgelegt ist.“

„(4)

Um die Behebung solcher Ungleichgewichte und Anfälligkeiten zu unterstützen, ist es notwendig, ein Verfahren zu schaffen, das in der Gesetzgebung detailliert festgelegt ist.“

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 3

Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags

„(5)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergänzt werden.“

„(5)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergänzt werden. Makroökonomische Ungleichgewichte liegen vor, wenn in einem Mitgliedstaat Situationen bestehen wie beispielsweise hohe Leistungsbilanzdefizite, erhebliche Verluste an Wettbewerbsfähigkeit, große und ungewöhnliche Erhöhungen der Preise der Aktiva, hohe Grade an oder eine erhebliche Wertminderung in der externen, öffentlichen oder privaten Verschuldung oder ein erhebliches Risiko dafür. Makroökonomische Anfälligkeiten liegen vor, wenn in einem Mitgliedstaat eine Situation besteht, die eine solide makroökonomische Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion vernünftigerweise erfassen würde.

Begründung

Der vorgeschlagene Erwägungsgrund sollte bei der Klarstellung der Definition der Situationen helfen, die von dem Verfahren erfasst werden.

Änderung 4

Erwägungsgrund 6 des Verordnungsvorschlags

„(6)

Dieses Verfahren sollte sich auf einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte stützen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein transparentes Scoreboard, das mit einer ökonomischen Beurteilung kombiniert wird.“

„(6)

Dieses Verfahren sollte sich auf einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte und Anfälligkeiten stützen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein transparentes Scoreboard, das mit einer ökonomischen Beurteilung kombiniert wird.“

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 5

Erwägungsgrund 7 des Verordnungsvorschlags

„(7)

Das Scoreboard sollte aus einem begrenzten Satz ökonomischer und finanzieller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte relevant sind, wobei bestimmte Schwellen als Richtwerte festgelegt werden. Die Zusammensetzung kann sich mit der Zeit ändern, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken.“

„(7)

Das Scoreboard sollte aus einem begrenzten Satz ökonomischer und finanzieller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte und Anfälligkeiten relevant sind, wobei bestimmte Schwellen als Richtwerte festgelegt werden. Die Zusammensetzung kann sich mit der Zeit ändern, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken. Das Scoreboard der Indikatoren sollte zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, differenzieren, um besondere Merkmale der Währungsunion zu berücksichtigen und einschlägige wirtschaftspolitische Umstände widerzuspiegeln. Diese Differenzierung kann auch gerechtfertigt werden, um die Fälle zu berücksichtigen, in denen alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bessere oder aktuellere Statistiken aufweisen.

Begründung

Die Erwägungsgründe sollten die Differenzierung zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf dieses Verfahren klarstellen.

Änderung 6

Erwägungsgrund 8 des Verordnungsvorschlags

„(8)

Das Über- bzw. Unterschreiten eines Richtwerts oder mehrerer Richtwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.“

„(8)

Das Über- bzw. Unterschreiten eines Richtwerts oder mehrerer Richtwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte und Anfälligkeiten entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.“

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 7

Erwägungsgrund 9 des Verordnungsvorschlags

„(9)

Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte in den entsprechenden Mitgliedstaaten umfassen. Sie sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden.“

„(9)

Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte und Anfälligkeiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten umfassen. Sie sollte im Rahmen der Überwachung eine Entsendung durch die Kommission in den betreffenden Mitgliedstaat einschließen, wenn sie dies für angemessen erachtet in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn diese Entsendungen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, oder Mitgliedstaaten, die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen. Sie sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden.“

Begründung

Angesichts ihrer Bedeutung sollten Entsendungen in die Mitgliedstaaten bereits in den Erwägungsgründen erwähnt werden.

Änderung 8

Erwägungsgrund 10 des Verordnungsvorschlags

„(10)

Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies kann im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, im Rahmen der verschärften Überwachung entsprechende Inspektionen in Mitgliedstaaten und zusätzliche Meldepflichten des Mitgliedstaats beinhalten.“

„(10)

Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte und Anfälligkeiten mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies sollte im Falle von schweren Ungleichgewichten oder Anfälligkeiten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden oder Anfälligkeiten, die sie gefährden könnten, im Rahmen der verschärften Überwachung entsprechende Inspektionen in Mitgliedstaaten, wenn sie dies für angemessen erachtet in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn diese Inspektionen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist oder die am WKM II teilnehmen, und zusätzliche Meldepflichten des Mitgliedstaats beinhalten.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag spiegelt das Bedürfnis der Kommission wider, mit der EZB zusammenzuarbeiten, wenn sie es für angemessen erachtet.

Änderung 9

Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags

„(11)

Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind, inwieweit sie als auf Dauer nicht tragbar angesehen werden und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekte sie für andere Mitgliedstaaten haben. Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebenen Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.“

„(11)

Bei der Bewertung von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind, inwieweit sie als auf Dauer nicht tragbar angesehen werden und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekte sie für andere Mitgliedstaaten haben. Angesichts der Ungleichgewichte und der Anfälligkeiten sowie des Ausmaßes der erforderlichen Anpassung ist das Bedürfnis für Maßnahmen in Mitgliedstaaten, die andauernde hohe Leistungsbilanzdefizite und große Verluste an Wettbewerbsfähigkeit aufweisen, besonders dringend. Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebenen Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.“

Begründung

Die Erwägungsgründe sollten den Fokus des Verfahrens und das Ausmaß der Anstrengungen aufzeigen, die in Verbindung mit den Ergebnissen des Verfahrens erforderlich wären.

Änderung 10

Erwägungsgrund 12 des Verordnungsvorschlags

„(12)

Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte sollten an den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats auf Ungleichgewichte sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die der Staat über seine Behörden beeinflussen kann. Sie sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung des Finanzsektors erfassen.“

„(12)

Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten sollten an den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats auf Ungleichgewichte und Anfälligkeiten sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die der Staat über seine Behörden beeinflussen kann. Sie sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung des Finanzsektors erfassen.“

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 11

Neuer Erwägungsgrund (12a) des Verordnungsvorschlags

Kein Text

(12a)

Die Einheitlichkeit mit Empfehlungen und Verpflichtungen gemäß allen anderen nach den Artikeln 121, 126 oder 136 AEUV eingerichteten Verfahren sollte gewährleistet werden. Jegliche Anwendung dieser Verordnung sollte die Verpflichtungen gemäß den WKM II-Abkommen gebührend berücksichtigen.

Begründung

Es ist notwendig, dass die verschiedenen Verfahren in den Kommissionsvorschlägen auf logische, angemessene und widerspruchsfreie Weise umgesetzt werden. Insbesondere das Verfahren für die makroökonomische Überwachung sollte mit den Ergebnissen der anderen Verfahren in Einklang stehen. Die Handhabung dieses Verfahrens sollte die Verpflichtungen gemäß den WKM II-Regelungen gebührend berücksichtigen. Insbesondere unterliegen alle Elemente, die Bestandteil des WKM II-Verfahrens sind, der Geheimhaltung, um die Integrität des Verfahrens sicherzustellen und die Konsensbildung zu erleichtern, und können daher keinen Bestandteil des Überwachungsverfahrens bilden.

Änderung 12

Erwägungsgrund 13 des Verordnungsvorschlags

„(13)

Die frühzeitigen Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie können auch angemessene Folgemaßnahmen im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten rechtfertigen.“

„(13)

Die Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie können auch angemessene Folgemaßnahmen im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten rechtfertigen. Bei der Berücksichtigung dieser Warnungen und Empfehlungen im Rahmen dieser Verordnung sollten die Vertraulichkeitsregeln des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken streng beachtet werden.

Begründung

Obwohl die Verwendung von Warnungen und Empfehlungen des ESRB in Verbindung mit diesem Verordnungsvorschlag die Unabhängigkeit des ESRB selbstverständlich nicht in Frage stellen sollte, ist es wichtig, hervorzuheben, dass diese Verwendung nur unter der Voraussetzung stattfinden kann, dass die Vertraulichkeitsregeln des ESRB streng beachtet werden. Dies spiegelt sich im Wortlaut des Änderungsvorschlags zu Artikel 5 wider (siehe Änderung 20). Der ESRB gibt „Warnungen“ und nicht „frühzeitige Warnungen“ heraus.

Änderung 13

Erwägungsgrund 14 des Verordnungsvorschlags

„(14)

Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden. Dieses kann die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat und Auflagen hinsichtlich einer verschärften Überwachung und Kontrolle beinhalten, sowie bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/…] (9).

„(14)

Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden. Dieses kann die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat und Auflagen hinsichtlich einer verschärften Überwachung und Kontrolle beinhalten, sowie bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/…] (10).

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1. Die Gefährdung der Wirtschafts- und Währungsunion ist bereits Bestandteil der Definition von Ungleichgewichten.

Änderung 14

Erwägungsgrund 16 des Verordnungsvorschlags

„(16)

Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —“

„(16)

Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte und Anfälligkeiten aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —“

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 15

Artikel 1 des Verordnungsvorschlags

„Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest.“

„Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und Anfälligkeiten innerhalb der Union fest.“

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 16

Artikel 2 des Verordnungsvorschlags

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Ungleichgewichte‘ sind makroökonomische Entwicklungen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten;

b)

‚übermäßige Ungleichgewichte‘ sind schwere Ungleichgewichte, einschließlich Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden.“

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Ungleichgewichte‘ sind makroökonomische Entwicklungen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten, weil Situationen entstehen können wie etwa hohe Leistungsbilanzdefizite, erhebliche Verluste an Wettbewerbsfähigkeit, Vermögensblasen, hohe externe, öffentliche oder private Verschuldung, eine erhebliche Wertminderung dieser Verschuldung oder ein erhebliches Risiko, dass eine dieser Situationen auftritt;

aa)

‚Anfälligkeiten‘ sind Situationen möglicher Schwierigkeiten des Mitgliedstaats, die eine solide makroökonomische Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion vernünftigerweise erfassen würde.

b)

‚übermäßige Ungleichgewichte‘ sind Ungleichgewichte, , die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden.“

Begründung

Die Einbeziehung der tatsächlichen, von dem Verfahren erfassten Situationen verleiht dem Verfahren Klarheit und Rechtssicherheit. Das Risiko, dass alle diese Situationen entstehen können, sollte ein verfahrensauslösender Faktor sein.

Änderung 17

Titel von Kapitel II des Verordnungsvorschlags

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 18

Artikel 3 des Verordnungsvorschlags

„1.   Die Kommission stellt nach Anhörung der Mitgliedstaaten als Richtschnur ein Scoreboard auf, mit dem die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtert wird.

2.   Das Scoreboard setzt sich aus einer Reihe makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Die Kommission kann für diese Indikatoren untere oder obere Schwellenwerte als Richtgrößen festlegen, die als Warnwerte dienen. Die für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geltenden Schwellenwerte können von den für die anderen Mitgliedstaaten geltenden abweichen.

3.   Die Liste der in das Scoreboard aufzunehmenden Indikatoren und der Schwellenwerte für die Indikatoren wird veröffentlicht.

4.   Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, und passt es an, falls dies notwendig ist, um seine Fähigkeit, aufkommende Ungleichgewichte zu erkennen und deren Entwicklung zu überwachen, zu erhalten oder zu verbessern. Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.“

„1.   Die Kommission stellt nach Anhörung der Mitgliedstaaten als Richtschnur ein Scoreboard auf, mit dem die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten erleichtert wird.

2.   Das Scoreboard setzt sich aus einer Reihe makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Die Kommission kann für diese Indikatoren Schwellenwerte als Richtgrößen festlegen, die als Warnwerte dienen. Die für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geltenden Schwellenwerte und die in das Scoreboard aufgenommenen Indikatoren können von den für die anderen Mitgliedstaaten geltenden abweichen.

3.   Die Indikatoren werden ausgewählt, um Entwicklungen in der kurz- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeits- und Verschuldungssituation des Mitgliedstaats zu erfassen. Diese Indikatoren, die Aufnahme anderer Indikatoren und die geltenden Schwellenwerte werden im Einklang mit Absatz 1 näher festgelegt. Die Liste der in das Scoreboard aufzunehmenden Indikatoren und der Schwellenwerte für die Indikatoren wird veröffentlicht.

4.   Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, und passt es an, falls dies notwendig ist, um seine Fähigkeit, aufkommende Ungleichgewichte und Anfälligkeiten zu erkennen und deren Entwicklung zu überwachen, zu erhalten oder zu verbessern. Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.“

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag hat das doppelte Ziel, größere Bestimmtheit und Flexibilität zu erreichen.

Änderung 19

Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Verordnungsvorschlags

„2.   Die Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards wird von einem Kommissionsbericht begleitet, der eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere für die Erkennung von Ungleichgewichten relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten eines unteren oder oberen Schwellenwerts in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte entstehen.

3.   Der Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sind.“

„2.   Die Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards wird von einem Kommissionsbericht begleitet, der eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere für die Erkennung von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten eines Schwellenwerts in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte und Anfälligkeiten entstehen.

3.   Der Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten betroffen oder bedroht sind.“

Begründung

Siehe die Begründung für Änderung 1.

Änderung 20

Artikel 5 des Verordnungsvorschlags

„1.   Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht ist. Diese Bewertung umfasst eine Prüfung der Frage, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen.

2.   Die eingehende Überprüfung wird veröffentlicht. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

gegebenenfalls die Frage, ob der überprüfte Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen als Reaktion auf Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates ergriffen hat, die im Einklang mit den Artikeln 121 und 126 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind;

b)

die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm und in seinem Nationalen Reformprogramm zum Ausdruck bringt;

c)

für den überprüften Mitgliedstaat relevante Frühwarnungen oder Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.“

„1.   Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht ist. Diese Bewertung umfasst eine Prüfung der Frage, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat Ungleichgewichte und Anfälligkeiten bestehen und ob diese Ungleichgewichte und Anfälligkeiten übermäßige Ungleichgewichte und Anfälligkeiten darstellen. Die eingehende Überprüfung beinhaltet eine Überwachungsentsendung durch die Kommission in den betreffenden Mitgliedstaat, in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet und wenn der betreffende Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM II teilnimmt.

2.   Die eingehende Überprüfung wird veröffentlicht. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

gegebenenfalls die Frage, ob der überprüfte Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen als Reaktion auf Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates ergriffen hat, die im Einklang mit den Artikeln 121 und 126 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind;

b)

die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm und in seinem Nationalen Reformprogramm zum Ausdruck bringt;

c)

an den überprüften Mitgliedstaat gerichtete oder für ihn relevante Warnungen oder Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zu Systemrisiken, vorausgesetzt, dass die Vertraulichkeitsregeln des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken beachtet werden.“

Begründung

Das Bedürfnis für tatsächliche Entsendungen und ihre Zusammensetzung sollte berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf das Bedürfnis für diesen Änderungsvorschlag im Bezug auf die Vertraulichkeitsregeln des ESRB siehe die Begründung in Änderung 12. Buchstabe c sollte auf „Warnungen“ und nicht auf „Frühwarnungen“ des ESRB verweisen.

Änderung 21

Artikel 6 Absätze 1 und 3 des Verordnungsvorschlags

„1.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

[…]

3.

Der Rat überprüft diese Empfehlungen jährlich und kann sie gegebenenfalls gemäß Absatz 1 ändern.“

„1.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten bestehen, unterrichtet sie den Rat und, soweit relevant, die Eurogruppe darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Die Empfehlungen stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Rates und allen geltenden Verpflichtungen der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den anderen nach den Artikeln 121 und 126 AEUV durchgeführten Überwachungsverfahren oder den nach Artikel 136 AEUV eingerichteten Verfahren. Die Verpflichtungen gemäß den WKM II-Abkommen werden gebührend berücksichtigt.

[…]

3.

Der Rat überprüft diese Empfehlungen mindestens jährlich und kann sie gegebenenfalls gemäß Absatz 1 ändern. Die Überprüfung wird auf der Grundlage einer eingehenden Überprüfung durch die Kommission gemäß Artikel 5 erfolgen.

Begründung

Die Verfahren in den Vorschlägen der Kommission müssen einheitlich sein. Die Häufigkeit der Entsendungen muss flexibel sein. Für die Überprüfung durch den Rat ist eine eingehende Überprüfung durch die Kommission erforderlich.

Änderung 22

Artikel 7 des Verordnungsvorschlags

„1.   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat darüber.

2.   Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Empfehlungen erläutern die Art der Ungleichgewichte und legen die Korrekturmaßnahmen im Einzelnen fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diese Korrekturmaßnahmen ergreifen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlungen veröffentlichen.“

„1.   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten bestehen, unterrichtet sie den Rat und, soweit relevant, die Eurogruppe darüber.

2.   Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Empfehlungen erläutern die Art der Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten und legen die Korrekturmaßnahmen im Einzelnen fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diese Korrekturmaßnahmen ergreifen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlungen veröffentlichen.“

Begründung

Siehe Änderung 1.

Änderung 23

Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags

„1.   Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission innerhalb einer in den Empfehlungen nach Artikel 7 festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen und konkreten politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung.

2.   Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf Vorschlag der Kommission für ausreichend, gibt er eine Stellungnahme ab, in der er den Korrekturmaßnahmenplan billigt. Werden die Empfehlungen nach Auffassung des Rates mit den ergriffenen oder im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen bzw. mit dem zugehörigen Durchführungszeitplan nicht hinreichend umgesetzt, fordert der Rat den betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission auf, seinen Korrekturmaßnahmenplan innerhalb einer neuen Frist abzuändern. Der geänderte Korrekturmaßnahmenplan wird gemäß dem Verfahren dieses Absatzes geprüft.“

„1.   Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission innerhalb einer in den Empfehlungen nach Artikel 7 festzulegenden Frist, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung der Empfehlung, einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen und konkreten politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung.

2.   Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf Vorschlag der Kommission für ausreichend, gibt er eine Stellungnahme ab, in der er den Korrekturmaßnahmenplan billigt. Werden die Empfehlungen nach Auffassung des Rates mit den ergriffenen oder im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen bzw. mit dem zugehörigen Durchführungszeitplan nicht hinreichend umgesetzt, fordert der Rat den betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission auf, seinen Korrekturmaßnahmenplan innerhalb einer neuen Frist abzuändern, die nicht länger als zwei Monate beträgt. Der geänderte Korrekturmaßnahmenplan wird gemäß dem Verfahren dieses Absatzes geprüft.“

Begründung

Die EZB ist sich der begrenzten Zeitspanne, die in der von ihr vorgeschlagenen Frist liegt, bewusst; sie ist allerdings der Ansicht, dass Anstrengungen zur Beibehaltung der Schwungkraft des Verfahrens und der Fortführung der Verfahren erforderlich sind, ohne dass sich dies auf die Qualität und die Durchführbarkeit der im Aktionsplan erfassten Maßnahmen auswirkt, die zu gewährleisten sind.

Änderung 24

Artikel 9 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Die Kommission kann im Rahmen der Überwachung Entsendungen in den betreffenden Mitgliedstaat vornehmen, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen.“

„3.   Die Kommission nimmt im Rahmen der Überwachung Entsendungen in den betreffenden Mitgliedstaat vor, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen, in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet und wenn diese Entsendungen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist oder die am WKM II teilnehmen.

Begründung

Die Zusammenarbeit der Kommission mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet, muss eingefügt werden.

Änderung 25

Artikel 10 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4)   Gelangt er zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, gibt der Rat auf Empfehlung der Kommission überarbeitete Empfehlungen gemäß Artikel 7 ab und setzt auf Empfehlung der Kommission abermals eine Frist für Korrekturmaßnahmen, innerhalb deren eine weitere Bewertung gemäß diesem Artikel durchzuführen ist.“

„4)   Gelangt er zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, gibt der Rat auf Empfehlung der Kommission überarbeitete Empfehlungen gemäß Artikel 7 ab und setzt auf Empfehlung der Kommission abermals eine Frist für Korrekturmaßnahmen, innerhalb deren eine weitere Bewertung gemäß diesem Artikel durchzuführen ist. Der Rat und soweit relevant die Eurogruppe richten ferner einen formellen Bericht an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament.

Begründung

Diese Berichte werden das Verfahren verbessern.

Änderung 26

Artikel 11 des Verordnungsvorschlags

„Das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wird eingestellt, sobald der Rat auf Empfehlung der Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte mehr bestehen.“

„Das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wird eingestellt, sobald der Rat auf Empfehlung der Kommission beschließt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten mehr bestehen.“

Begründung

Wenn der Rat das Verfahren für übermäßige Ungleichgewichte eröffnet, indem er Empfehlungen abgibt, sollte die Beendigung des Verfahrens durch einen Rechtsakt ähnlicher Natur erfolgen, z. B. eine Empfehlung oder einen Beschluss, der in all seinen Teilen/für seine Adressaten verbindlich ist.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(4)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(5)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.“

(6)  “

(7)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(8)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(9)  ABl. L […] vom […], […].“

(10)  ABl. L […] vom […], […].“