20.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 150/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. Februar 2011
zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union
(CON/2011/13)
2011/C 150/01
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 29. November 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu den folgenden Vorschlägen (nachfolgend die „Kommissionsvorschläge“) ersucht:
1. |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (nachfolgend der „VÜD-Entwurf“) (1), |
2. |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (nachfolgend der „Entwurf der Richtlinie für die haushaltspolitischen Rahmen“) (2), |
3. |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Durchsetzung“) (3), |
4. |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für übermäßige Ungleichgewichte“) (4), |
5. |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Überwachung“) (5), |
6. |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (nachfolgend der „Verfahrensentwurf für die makroökonomische Überwachung“) (6). |
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf den VÜD-Entwurf beruht auf Artikel 126 Absatz 14 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Durchsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit für das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) der Gewährleistung der Preisstabilität gemäß den Artikeln 127 Absatz 1 und 282 Absatz 2 AEUV sowie Artikel 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) relevant ist.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf der Richtlinie für die haushaltspolitischen Rahmen, den Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Durchsetzung, den Verfahrensentwurf für übermäßige Ungleichgewichte, den Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Überwachung und den Verfahrensentwurf für die makroökonomische Überwachung beruht auf Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sowie Artikel 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung, da sie ebenfalls für das vorstehend genannte vorrangige Ziel des ESZB relevant sind.
Diese Stellungnahme mit Anmerkungen des Erweiterten Rates wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Die gegenwärtige Krise hat deutlich gezeigt, dass eine anspruchsvolle Reform des Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung im besonderen und vordersten Interesse der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und, insbesondere, des Euro-Währungsgebiets liegt. |
2. |
Die Note der EZB vom 10. Juni 2010„Reinforcing economic governance in the euro area“ („Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet“) schlug eine Stärkung der Steuerungs- und Durchsetzungsstrukturen in den Wirtschafts- und Haushaltspolitiken des Euro-Währungsgebietes vor. Sie schlug auch vor, diese Stärkung wahlweise auf alle EU-Mitgliedstaaten zu erweitern. |
3. |
Die EZB stellt fest, dass der Bericht der Arbeitsgruppe an den Europäischen Rat über die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU vom 21. Oktober 2010 (nachfolgend der „Bericht der Arbeitsgruppe“) eine Reihe von zusätzlichen Empfehlungen zu den Kommissionsvorschlägen abgab. Die EZB nahm an dieser Arbeitsgruppe teil, wenngleich sie sich auch nicht allen Elementen des Berichts der Arbeitsgruppe anschloss. |
4. |
Die Kommissionsvorschläge bedeuten eine wichtige Erweiterung und Stärkung des wirtschaftspolitischen und haushaltspolitischen Überwachungsrahmens der EU und leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Durchsetzung im Euro-Währungsgebiet. Sie erreichen jedoch den erforderlichen Quantensprung für die Überwachung des Euro-Währungsgebiets nicht, den die EZB zur Gewährleistung der Stabilität und des reibungslosen Funktionierens der Überwachung für erforderlich hält. Ebenso bedeutet der Bericht der Arbeitsgruppe für die Europäische Union gemäß der Erklärung am 4. November 2010 in den einleitenden Bemerkungen zur Pressekonferenz im Anschluss an die Sitzung des EZB-Rats eine Stärkung des bestehenden Rahmens für die haushaltspolitische und makroökonomische Überwachung. Der EZB-Rat ist jedoch der Ansicht, dass der Bericht der Arbeitsgruppe ebenfalls nicht den Quantensprung für das Euro-Währungsgebiet darstellt, den der EZB-Rat gefordert hat. |
5. |
Die vorliegende Stellungnahme stützt sich auf die vorstehend genannte Note der EZB „Reinforcing economic governance in the euro area“, auf die die Teilnahme der EZB an der Arbeitsgruppe und ihre Ansichten zu dem Bericht der Arbeitsgruppe, um eine Reihe von Empfehlungen zu den der Kommissionsvorschlägen abzugeben, die die Elemente behandeln, die die EZB für erforderlich hält, um zu einem Quantensprung für die wirtschaftspolitische Steuerung des Euro-Währungsgebiets zu gelangen. Keine dieser Empfehlungen beinhaltet die Notwendigkeit einer Vertragsänderung. |
6. |
Dementsprechend stellt die EZB fest, dass die Kommissionsvorschläge nach ihrer Verabschiedung ein grundlegendes Instrument dafür sein werden, um die EU und die Mitgliedstaaten zur Ausübung solider Wirtschafts- und Haushaltspolitiken zu verpflichten. Im Fall des Euro-Währungsgebiets ist die weitere Stärkung entsprechend der gesteigerten Integration der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets umso mehr gerechtfertigt. Die gegenwärtige Krise hat deutlich gezeigt, dass unsolide Wirtschafts- und Haushaltspolitiken in manchen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die daraus resultierende finanzielle Instabilität auch unmittelbar zu Schwierigkeiten für andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets führen können. Daher ruft die EZB den EU-Gesetzgeber und die Mitgliedstaaten dazu auf, den laufenden Gesetzgebungsprozess dazu zu nutzen, das Maßnahmenpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung bis zu dem nach den geltenden Verträgen maximal Erlaubten zu stärken. Zusätzlich sollte die EU zu einem späteren Zeitpunkt eine Vertragsreform in Betracht ziehen, um die wirtschaftspolitische Steuerung weiter zu stärken. |
7. |
Für die EZB liegt ein grundlegender Mangel der Kommissionsvorschläge darin, dass sie in unzureichendem Maße Automatismen vorsehen. Die EZB erkennt an, dass die Kommissionsvorschläge im Vergleich zur gegenwärtigen Situation ein erhöhtes Maß an Automatismen darstellen, insbesondere dadurch, dass die Kommission dem Rat eher Vorschläge als Empfehlungen vorlegt, und durch die Einführung der umgekehrten Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat. Die EZB ist sich auch bewusst, dass der Rat gemäß Artikel 121 und 126 des Vertrags bezüglich der Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken und des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ein Ermessen ausübt. Dementsprechend schlägt die EZB vor, dass der EU-Gesetzgeber erwägt, die Änderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 (7) rückgängig zu machen, durch die der Spielraum der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Pflichten gemäß diesem Pakt erweitert wurde. |
8. |
Jedenfalls hat der Rat zusätzlich zu den oben aufgeführten Erweiterungen der Automatismen die Möglichkeit, eine förmliche Erklärung abzugeben, die besagt, dass der Rat in allen Verfahren, die Gegenstand der Kommissionsvorschläge sind, in der Regel für die Fortführung des Verfahrens stimmen wird, wenn dies von der Kommission in ihren jeweiligen Vorschlägen oder Empfehlungen vorgeschlagen oder empfohlen wurde, und dass, sollte dieser Regel nicht gefolgt werden, der Rat die Gründe für das Abweichen von der Regel darlegen wird. Die Nichtfortführung des Verfahrens wird daher die Ausnahme darstellen, die der Rat ebenfalls begründen muss. Zwar sind Erklärungen nicht bindend, allerdings würde eine derartige Selbstverpflichtung die Ausübung des Ermessens des Rates bei den verschiedenen Verfahren leiten und somit zu ihrer Stärkung beitragen. Eine solche Erklärung würde ein Bestandteil des Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU werden. |
9. |
Die EZB ist der Ansicht, dass eine solche Erklärung ein unverzichtbares Element für das reibungslose Funktionieren der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU darstellen würde. Sollte der Rat eine solche Erklärung nicht unterstützen, empfiehlt die EZB als Alternative eine Erklärung der Eurogruppe, die die 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets aufruft, in der Regel für die Fortführung der Verfahren zu stimmen, mit der Pflicht, Abweichungen zu begründen. |
10. |
Darüber hinaus enthalten die Kommissionsvorschläge mehrere Elemente, die unzureichende Automatismen aufweisen und überprüft werden sollten:
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11. |
Ferner empfiehlt die EZB, den Automatismus zu erhöhen, indem soweit möglich umgekehrte Abstimmungen des Rates mit qualifizierter Mehrheit hinzugefügt werden, wie im Fall der Stellungnahmen des Rates zu den auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags erstellten Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, und indem Verfahrensschritte eingefügt werden, die das Verfahren durch Erhöhung des Drucks auf Mitgliedstaaten, die ihre Pflichten nicht einhalten, voranbringen. In letzterer Hinsicht gestattet Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags eine Steigerung des Automatismus des Verfahrensentwurfs für die haushaltspolitische Überwachung. Darüber hinaus könnte die Umsetzung von Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags einen Verfahrensschritt bei einem übermäßigen Defizit schaffen, nach dem ein Mitgliedstaat beweisen muss, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Verhängung von Sanktionen ergriffen wurden. |
12. |
Zusätzliche politische und ansehensbezogene Maßnahmen sollten in den Entwurf des haushaltspolitischen Überwachungverfahrens und den VÜD-Entwurf eingeführt werden, einschließlich Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten und Berichte des Rates an den Europäischen Rat. Darüber hinaus sollte die Kommission, in Zusammenarbeit mit der EZB wenn sie dies für angemessen erachtet, Entsendungen in die Mitgliedstaaten vornehmen, die die Empfehlungen des Rates nicht einhalten, wenn es sich bei diesen um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets oder am WKM II teilnehmende Mitgliedstaaten handelt. |
13. |
Die EZB hat ferner Bedenken, dass die Berücksichtigung einschlägiger Faktoren bei der Bewertung der Einhaltung der Referenzwerte für die öffentliche Schuldenquote nicht stark genug ist. Zwar sollten alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden, wenn die Kommission einen Bericht über das Vorliegen einer übermäßigen Schuldenquote erstellt, und die Wirkung von Garantien, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder schließlich gemäß dem zukünftigen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gegeben werden, sollte besondere Berücksichtigung finden; allerdings sollten all diese Faktoren nur berücksichtigt werden, wenn die öffentliche Schuldenquote gemäß den Prognosen der Kommission über einen Zeitraum von drei Jahren sinkt. Die einschlägigen abschwächenden Faktoren sollten niemals zu der Beurteilung führen, dass ein Mitgliedstaat keine übermäßige Schuldenquote aufweist, wenn seine Schuldenquote den Referenzwert überschreitet und vorausgesagt wird, dass sie sich auf steigendem Kurs befindet. |
14. |
Die Einführung eines größeren Spielraums bei der Bewertung von Defiziten im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, insbesondere durch die Berücksichtigung der gesamten Bandbreite einschlägiger Faktoren, wenn die Schuldenquote unter dem Referenzwert von 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) liegt, steht im Widerspruch zu einer Stärkung der derzeitigen Regelungen. Unabhängig davon, ob die Schuldenquote über oder unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt, sollten die einschlägigen Faktoren nur bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob das Defizit gemäß den geltenden Regelungen übermäßig ist, wenn die Defizitquote vor der Berücksichtigung dieser Faktoren nahe am Referenzwert von 3 % des BIP liegt und die Überschreitung des Referenzwertes vorübergehend ist. Schließlich sollte der numerische Richtwert zur Beurteilung der Änderung der Schuldenquote ohne Verzögerung ab dem Inkrafttreten der Verordnung Anwendung finden. |
15. |
Im Rahmen des Verfahrensentwurfs für die haushaltspolitische Überwachung empfiehlt die EZB: a) Der ausreichende Fortschritt in Richtung des mittelfristigen Ziels sollte auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung mit dem strukturellen Haushaltssaldo als Richtwert bewertet werden, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre Maßnahmen auf der Einnahmenseite, b) die Wachstumsrate der Staatsausgaben sollte normalerweise die veranschlagte mittelfristige Wachstumsrate des potenziellen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten, c) die veranschlagte mittelfristige potenzielle BIP-Wachstumsrate sollte gemäß der von der Kommission verwendeten einheitlichen Methodik berechnet werden, d) unter Berücksichtigung der Auswirkung der Struktur des wirtschaftlichen Wachstums auf das Einnahmenwachstum. Der Verhaltenskodex muss operationelle Definitionen dieser Elemente einführen (8). |
16. |
Die EZB begrüßt nachdrücklich die Einführung eines Verfahrens für die makroökonomische Überwachung, welches eine beträchtliche Lücke im Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung schließt. Dieses neue Verfahren sollte sich strikt auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets konzentrieren, die fortwährende Verluste an Wettbewerbsfähigkeit und hohe Leistungsbilanzdefizite erleiden. Ausstrahlungseffekte im Euro-Währungsgebiet und die besonderen Anforderungen zur Gewährleistung seines reibungslosen Funktionierens sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Angesichts der möglicherweise veränderlichen Natur einer Krise im Laufe der Zeit kann sich die Liste der in Verbindung mit dem Verfahren zu verwendenden Indikatoren entwickeln, ohne jedoch den Fokus des Verfahrens zu verlieren, der auf der Vermeidung von Situationen, die Risiken für die Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet und in der EU verursachen, liegen sollte. |
17. |
Der Anwendungsbereich des Verfahrens sollte durch die Definition des Begriffs „Ungleichgewichte“ eine offene Liste an Situationen umfassen, die durch das Verfahren vermieden werden sollen. Darüber hinaus würde die Aufnahme des Begriffs „Anfälligkeiten“ in dieses Verfahren im Sinne von Situationen möglicher Schwierigkeiten des Mitgliedstaats, die eine solide makroökonomische Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion vernünftigerweise erfassen würde, die präventive Natur des Verfahrens bekräftigen. Es sollte ebenso klargestellt werden, dass die Empfehlungen gemäß diesem Verfahren mit den anderen gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags eingerichteten Verfahren im Einklang stehen sollten und dass das Verfahren die Verpflichtungen gemäß den WKM II-Abkommen gebührend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Verweise auf den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in dem Verfahren für die makroökonomische Überwachung empfiehlt die EZB, obwohl seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden wird, wenn dieses Verfahren seine Warnungen und Empfehlungen berücksichtigt, einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung der Vertraulichkeitsregeln des ESRB aufzunehmen. |
18. |
Des Weiteren sollte das Verfahren für die makroökonomische Überwachung von transparenten und wirksamen Auslösemechanismen bestimmt sein. Den Bewertungen der makroökonomischen Ungleichgewichte und den Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen sollte in allen Abschnitten des Verfahrens breite Publizität zukommen. Ein erhöhter Automatismus und gestaffelte finanzielle Sanktionen sollten auch in den Verfahrensentwurf für übermäßige Ungleichgewichte eingeführt werden, insbesondere im Anschluss an den ersten Fall des Nichteinhaltens der Empfehlung des Rats durch einen Mitgliedstaat, in dessen Folge der Rat bereits eine verzinsliche Einlage auferlegen sollte, ohne dass ein wiederholtes Nichteinhalten erforderlich ist. Letzteres sollte durch eine Geldbuße sanktioniert werden. |
19. |
Die aufgelaufenen Zinsen aus den gemäß den Kommissionsvorschlägen gegenüber Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verhängten nichtvergüteten Einlagen und Geldbußen sollten dem im Jahr 2013 einzurichtenden ESM zugewiesen werden, mit einer angemessenen Übergangslösung bis zu seiner Entstehung. |
20. |
Die in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verfahren sollten auf kohärente Weise umgesetzt und durchgesetzt werden. Dies würde erleichtert werden, indem soweit wie möglich Einfachheit, Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Verabschiedung und Anwendung der resultierenden Verordnungen angestrebt würden. Der Raum für voneinander abweichende Auslegungen oder Streitigkeiten über Bemessungsfragen sollte begrenzt und bürokratische Arbeitsabläufe sollten vermieden werden. |
21. |
Die EZB empfiehlt, dass die Kommission bei ihren Entsendungen gemäß dem Verfahren für die haushaltspolitische Überwachung, dem Verfahren für die makroökonomische Überwachung und dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit für Entsendungen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder die am WKM II teilnehmen, mit der EZB zusammenarbeitet, wenn sie dies für angemessen erachtet. Die Teilnahme der EZB an den Entsendungen nach Griechenland und Irland hat sich als nützlich erwiesen. Die EZB versteht diese Teilnahme als ihren Beitrag zur Wirtschaftspolitik und wird diesen Beitrag unbeschadet ihrer Unabhängigkeit bei der Ausführung ihrer im Vertrag vorgesehenen Aufgaben leisten. |
22. |
Die EZB sieht ferner das Bedürfnis, ein Beratungsgremium mit Personen mit nachgewiesener Kompetenz in wirtschaftlichen und finanzpolitischen Fragen einzusetzen, um einen unabhängigen Jahresbericht an die Organe der Union über die Einhaltung der Pflichten gemäß den Artikeln 121 und 126 des Vertrags und gemäß den in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verfahren durch den Rat und die Kommission, einschließlich Eurostat, zu erstellen. Wenn es seine Kapazitäten erlauben und es seine Hauptaufgabe der Erstellung des oben genannten Berichts nicht beeinträchtigt, sollte dieses Gremium auf Antrag des Europäischen Rates, des Rates oder der Kommission auch Analysen zu spezifischen wirtschaftspolitischen oder haushaltspolitischen Fragen liefern. Die Aufgaben dieses Gremiums sollten die Zuständigkeiten der Kommission nicht verletzen. Die Mitglieder dieses Gremiums sollten vollkommen unabhängig sein. Der EU-Gesetzgeber muss den administrativen Rang und die Merkmale dieses Gremiums einschließlich seiner materiellen und personellen Ressourcen festlegen. Dieses Gremium sollte gemäß dem Verfahrensentwurf für die haushaltspolitische Überwachung eingerichtet werden und die anderen Vorschläge der Kommission sollten auf es verweisen. |
23. |
Bezüglich des Entwurfs der Richtlinie für die haushaltspolitischen Rahmen stimmt die EZB zwar der Wahl der Richtlinie als Rechtsinstrument zu, ist aber der Ansicht, dass der Zweck und die Natur dieser Richtlinie eine nationale Umsetzung erfordern, die so nah wie möglich am Wortlaut der Richtlinie bleibt. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. In diesem Sinne würde die EZB eine politische Erklärung der Eurogruppe zur Erreichung einer solchen einheitlichen nationalen Umsetzung begrüßen, die sich in den Erwägungsgründen widerspiegeln könnte. |
24. |
Die EZB ist ferner der Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten in jedem Fall verpflichtet werden sollten, eine unabhängige Überwachung, Analyse und Validierung der zentralen Elemente ihrer haushaltspolitischen Rahmen zu gewährleisten. Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollte ein besonderes Kapitel eingeführt werden, in dem wünschenswerte Elemente der Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Mai 2010 und des Berichtes der Arbeitsgruppe für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch die Richtlinie verbindlich gemacht werden, mit der Möglichkeit für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, diese freiwillig in ihre Rechtsordnungen aufzunehmen, was die EZB nachdrücklich empfiehlt. Unter den wünschenswerten Elementen sollte die Einrichtung unabhängiger Finanzräte in der Richtlinie als Priorität erscheinen und die Richtlinie sollte die Einführung eines Top-Down-Ansatzes im Sinne einer vorausgehenden Vereinbarung über die maximalen Ausgaben, die dann als Ausgabenzuteilungen den verschiedenen Ministerien oder staatlichen Stellen zugeordnet werden, gebührend erwägen. |
25. |
All diese Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, striktere haushaltspolitische Rahmen zu entwickeln, beispielsweise durch die Aufnahme von Regeln, die gesamtstaatliche strukturelle Defizite über einem bestimmten Schwellenwert des BIP verbieten. Gleichzeitig sollte der EU-Gesetzgeber in Erwägung ziehen, eine Pflicht für die Mitgliedstaaten in die Richtlinie oder in andere Rechtsakte aufzunehmen, Rechtsakte mit klaren Rahmen für die Kreditaufnahme mit genauen Definitionen und Beschränkungen zu verabschieden, da dies zur Rechtssicherheit beitragen würde. |
26. |
Darüber hinaus empfiehlt die EZB, die Bedeutung transparenter nationaler Prognosen und Methoden für deren Erstellung hervorzuheben. Gleichzeitig müssen die Prognosen der Kommission eine zentrale Rolle beim Benchmarking nationaler Prognosen spielen. |
27. |
Ferner sollte die Richtlinie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit ausdrücklich Bezug auf die Kosten nehmen, die nationalen Behörden für Verstöße gegen die numerischen Haushaltsregeln auferlegt werden, einschließlich nichtfinanzieller Maßnahmen und finanzieller Sanktionen auf nationaler Ebene. Es sollten Pflichten zur mittelfristigen Tilgung von die vom haushaltspolitischen Rahmen tolerierten Beträge überschreitenden Schulden aufgenommen werden. Besondere Umstände, unter denen ein vorübergehender Verstoß erlaubt ist, würden eine genaue Definition erfordern, falls sie überhaupt erforderlich sind. Darüber hinaus ist die EZB der Ansicht, dass das vorgesehene Inkrafttreten des ESM im Jahr 2013 zu einer Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2012 anstatt bis zum 31. Dezember 2013 führen sollte. |
28. |
Bezüglich Statistiken als Teil der Richtlinie befürwortet die EZB eine Steigerung der Aktualität und Zuverlässigkeit der jährlichen und vierteljährlichen Haushaltsdaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (9) mitgeteilt werden. Die Richtlinie kann zu einer gleichzeitigen Verbesserung der Aktualität und Zuverlässigkeit der Konten des Staates beitragen, indem sie die Umsetzung von Systemen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auf der Grundlage periodengerechter Zurechnung, die mit volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 95 verbunden sind, unterstützt. Die Gesamtrechnungen sollten auf international anerkannten öffentlichen Rechnungslegungsstandards basieren, um einen harmonisierten Ansatz und eine harmonisierte Bewertung von staatlichen Transaktionen zu gewährleisten. |
29. |
Bezüglich Statistiken in künftigen Rechtsvorschriften stellt die EZB fest, dass gemäß dem Bericht der Arbeitsgruppe ein Handeln des EU-Gesetzgebers erforderlich ist, um den „Verhaltenskodex für europäische Statistiken“ rechtlich bindend werden zu lassen, während in der Zwischenzeit die vollständige Umsetzung des Kodex beschleunigt wird, insbesondere im Hinblick auf Qualität und die Aufträge zur Datenerhebung. Darüber hinaus sollten die Befugnisse von Eurostat bei der Beurteilung und Überwachung der Datenmeldungen im Rahmen des Defizitverfahrens mit einem Fokus auf proaktive Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der staatlichen Statistiken weiter gestärkt werden. |
30. |
Schließlich warnt die EZB davor, dass die Kommissionsvorschläge und insbesondere die Reformen betreffend das Euro-Währungsgebiet auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten werden, was eine konsequente Allokation von personellen und materiellen Ressourcen erfordert. |
Redaktionsvorschläge
Soweit die EZB Änderungen der Kommissionsvorschläge empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.
Bei Verabschiedung müssen die Bezugsvermerke der Verordnungs- und Richtlinienvorschläge die Übermittlung dieser Stellungnahme widerspiegeln.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Februar 2011.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) KOM(2010) 522.
(2) KOM(2010) 523.
(3) KOM(2010) 524.
(4) KOM(2010) 525.
(5) KOM(2010) 526.
(6) KOM(2010) 527.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(8) „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“, am 7. September 2010 vom ECOFIN-Rat gebilligt.
(9) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
ANHANG
Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
(KOM(2010) 522)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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Neue Erwägungsgründe |
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Begründung Die Erwägungsgründe sollten bereits klarstellen, dass Erweiterungen des Spielraums im verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakt abzulehnen sind. Die vorgenommenen Änderungen werden in den allgemeinen Anmerkungen dieser Stellungnahme und nachstehend ausführlich erläutert. |
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Änderung 1a |
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Absatz 1a (neu) der Verordnung (EG) Nr. 1467/97) |
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„1a. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat. Bei der Anwendung dieses Indikators ist während eines Zeitraums von drei Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung — noch einzufügen] dessen retrospektivem Charakter Rechnung zu tragen.“ |
„1a. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat. “ |
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Begründung Die EZB befürwortet die Anwendung eines numerischen Richtwerts zur Bewertung der Änderung der Defizitquote ohne Verzögerung ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung. |
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Änderung 2 |
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 3a (neu) der Verordnung (EG) Nr. 1467/97) |
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„3. Bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Inflation, exzessive makroökonomische Ungleichgewichte) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere die Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, öffentliche Investitionen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und zur Verbesserung der Gesamtqualität der öffentlichen Finanzen, insbesondere Befolgung der Richtlinie […] des Rates über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten) in angemessener Weise wider. Im Bericht werden, sofern relevant, auch Entwicklungen des mittelfristigen Schuldenstands analysiert (angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen, kumulierte Rücklagen und andere Vermögenswerte des Staates, Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, explizite und implizite Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann). Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zum Erreichen politischer Ziele der Union, einschließlich des Ziels der Finanzstabilität berücksichtigt. 4. Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums als erschwerender oder erleichternder Faktor erweisen. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“ |
„3. Bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Inflation,) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere die Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, öffentliche Investitionen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und zur Verbesserung der Gesamtqualität der öffentlichen Finanzen, insbesondere Befolgung der Richtlinie […] des Rates über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten) in angemessener Weise wider. Im Bericht werden, sofern relevant, auch Entwicklungen des mittelfristigen Schuldenstands analysiert (angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen, kumulierte Rücklagen und andere Vermögenswerte des Staates, Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, explizite und implizite Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann). Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zum Erreichen politischer Ziele der Union, einschließlich des Ziels der Finanzstabilität berücksichtigt. Die Kommission kann bei der Erstellung des Berichts den betreffenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen ersuchen. […] 3a. Bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums werden diese einschlägigen Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur berücksichtigt, wenn die öffentliche Schuldenquote nach den Prognosen der Kommission über einen Zeitraum von drei Jahren sinkt. 4. Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums als erschwerender oder erleichternder Faktor erweisen. Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums werden diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“ |
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Begründung Der in Artikel 2 Absatz 3 genannte Bericht der Kommission, der auf Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags Bezug nimmt, scheint unter anderem „übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte“ zu berücksichtigen, die Gegenstand eines anderen Vorschlags sind (KOM(2010) 525). Die EZB befürwortet ein logisches und sinnvolles Nebeneinander der verschiedenen Verfahren. Der Verweis auf „übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte“ kann zu Verwirrung führen, da der Eindruck entsteht, dass KOM(2010) 522 und KOM(2010) 525 im Wesentlichen denselben Gegenstand regeln. Das zusätzliche Mitteilungerfordernis soll einen Anreiz für die Einhaltung der Referenzwerte durch die Mitgliedstaaten schaffen, da die Kommission einen Bericht über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits oder einer übermäßigen Schuldenquote erstellen muss. Die Einhaltung der Referenzwerte würde vermeiden, dass zusätzliche Mitteilungen erforderlich sind. Zwar werden alle einschlägigen Faktoren bei der Erstellung eines Berichts über das Vorliegen einer übermäßigen Schuldenquote von der Kommission geprüft; sie werden allerdings nur berücksichtigt, wenn die öffentliche Schuldenquote sinkt. Abschwächende einschlägigen Faktoren sollten niemals zu der Beurteilung führen, dass ein Mitgliedstaat keine übermäßige Schuldenquote aufweist, wenn seine Schuldenquote den Referenzwert überschreitet und sich auf steigendem Kurs befindet. Schließlich sollte das „nah und vorübergehend“-Prinzip im Hinblick auf das Schuldenstandskriterium ohne Rücksicht auf die Schuldenquote beachtet werden. |
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Änderung 3 |
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Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags (Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97) |
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„4a. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von sechs Monaten Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Der Bericht wird veröffentlicht. 5. Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags auszusprechen.“ |
„4a. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von sechs Monaten Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Der Bericht wird veröffentlicht. Die Kommission kann zusätzliche Berichterstattung von dem Mitgliedstaat verlangen. 5. Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. “ |
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Begründung Die zusätzliche Berichterstattung ist ein Instrument der Kommission, welches dazu dient, einen Anreiz für die Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Pflichten zu schaffen. Ein Bedürfnis dafür, ausdrücklich die Verabschiedung einer geänderten Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags vorzusehen, ist nicht ersichtlich. |
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Änderung 4 |
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Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 |
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(Keine Änderung des Verordnungsvorschlags) |
„(1) […] Zugleich übermittelt der Rat dem Europäischen Rat auf Vorschlag der Kommission unmittelbar einen formellen Bericht.“ |
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Begründung Dies ist ein zusätzliches Verfahrenselement, welches einen Anreiz für die Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Pflichten schaffen soll. |
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Änderung 5 |
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Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags (Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ) |
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„1a. Nach der Inverzugsetzung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat über die aufgrund der Inverzugsetzung des Rates ergriffenen Maßnahmen Bericht. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der spezifischen Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Der Bericht wird veröffentlicht. 2. Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Im Falle eines schweren allgemeinen Konjunkturabschwungs kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags auszusprechen.“ |
„1a. Nach der Inverzugsetzung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat über die aufgrund der Inverzugsetzung des Rates ergriffenen Maßnahmen Bericht. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der spezifischen Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Der Bericht wird veröffentlicht. Die Kommission überwacht und bewertet die zur Begegnung des übermäßigen Defizits ergriffenen Anpassungsmaßnahmen mittels einer Entsendung in den betreffenden Mitgliedstaat, in Zusammenarbeit mit der EZB wenn sie es für angemessen erachtet für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaaten, und erstellt einen Bericht an den Rat. Dieser Bericht wird veröffentlicht. 2. Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.““ |
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Begründung Entsendungen der Kommission in den betreffenden Mitgliedstaat, in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet, für das Euro-Währungsgebiet und für die Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, sollten zum Erreichen der Ziele des Verordnungsvorschlags beitragen und eine wichtige Abschreckung für die Mitgliedstaaten darstellen, die ihre Pflichten nicht einhalten. Ein Bedürfnis dafür, ausdrücklich die Verabschiedung eine geänderte Inverzugsetzung auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 9 vorzusehen, ist nicht ersichtlich. |
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Änderung 6 |
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Artikel 1 Absatz 14 des Verordnungsvorschlags (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97) |
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„Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen gemäß Artikel 311 des Vertrags dar und werden unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die kein übermäßiges Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags aufweisen und gegen die kein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingeleitet wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.“ |
„Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung fließen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zu.“ |
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Begründung Geldbußen, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Überwachungsrahmen gezahlt werden, sollten dem zukünftigen ESM zuwachsen. Bis zur Einrichtung des ESM gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 17. Dezember 2010 müssen angemessene Übergangsregelungen (der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus und/oder die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität als Begünstigte der Geldbußen) geschaffen werden. Der Grund dafür, dass diese Geldbußen dem ESM zufließen, besteht darin, dass eine Verbindung zwischen der Nichteinhaltung der Pflichten gemäß den Kommissionsvorschlägen durch die Mitgliedstaaten und dem Erfordernis der Einrichtung eines ESM besteht. Daher sollten diese Geldbußen, die sich aus dem Steuerungspaket ableiten, dem ESM zuwachsen. Im Fall ihrer Annahme sollte diese Lösung, wie in dieser Stellungnahme angemerkt, in entsprechender Anwendung auf alle Verfahren ausgeweitet werden, die durch die Kommissionsvorschläge gestärkt oder geschaffen werden. In allen Verordnungen, die durch die Kommissionsvorschläge gestärkt oder geschaffen werden, sollte ein Erwägungsgrund erklären, warum die aufgelaufenen Zinsen und die anderen finanziellen Sanktionen dem ESM gemäß den oben aufgezeigten Linien zufließen: Es besteht eine Verbindung zwischen der Nichteinhaltung der Pflichten im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und dem Erfordernis der Einrichtung des ESM. |
Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten
(KOM(2010) 523)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (2) |
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Änderung 1 |
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Erwägungsgrund 7 des Richtlinienvorschlags |
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Begründung Transparenz und Validierung von Prognosemethoden sind zentrale Instrumente für die Qualität der Prognosen. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 8 des Richtlinienvorschlags |
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Begründung Der Änderungsvorschlag bekräftigt die entscheidende Bedeutung, die Transparenz und die Detailliertheit der Prognosen. |
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Änderung 3 |
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Erwägungsgrund 12 des Richtlinienvorschlags |
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Begründung Die Glaubwürdigkeit des finanzpolitischen Rahmens wird erhöht, wenn ausdrücklich Konsequenzen für Verstöße, die sowohl nichtfinanzielle als auch finanzielle Kosten einschließen, im Richtlinienvorschlag und dadurch auch im nationalen Recht festgelegt werden. Eine Pflicht zur zeitnahen Tilgung von Schulden, die über die Zugeständnisse des finanzpolitischen Rahmens hinaus angefallen sind, ist ein starkes Instrument, um Verstöße gegen die Regelungen zu verhindern. |
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Änderung 4 |
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Neuer Erwägungsgrund 12a des Richtlinienvorschlags |
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Kein Text |
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Begründung Während ausdrückliche Konsequenzen für die Nichteinhaltung der Pflichten für erforderlich gehalten werden, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten, sollten die besonderen Umstände, unter denen Verstöße gegen numerische Haushaltsregeln vorübergehend gestattet sind, auf eine begrenzte Anzahl beschränkt werden, sodass die grundsätzliche Anwendung der Konsequenzen für die Nichteinhaltung betont wird. Der vorgeschlagene neue Erwägungsgrund bringt den begrenzten Charakter der in Artikel 6 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Ausnahme stärker zum Ausdruck. Ausnahmen sollten strenge Kriterien erfüllen und Tilgung muss eine Bedingung für die Ausnahme darstellen. |
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Änderung 5 |
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Erwägungsgrund 13 des Richtlinienvorschlags |
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Begründung Das Ziel der Einführung numerischer Haushaltsregeln, d. h. die Stärkung der Kontrolle staatlicher Ausgaben, sollte in den Regeln selbst deutlich gemacht werden und den Finanzministerien sollten die angemessenen Instrumente zur Verfügung gestellt werden. |
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Änderung 6 |
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Erwägungsgrund 18 des Richtlinienvorschlags |
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Begründung Der Änderungsvorschlag verstärkt die Wirksamkeit durch den Verweis auf den mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen und stellt eine gesteigerte Überwachung der Institutionen über den staatlichen Sektor hinaus sicher, für die Kapitalzuführungen erforderlich werden könnten. |
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Änderung 7 |
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Neuer Erwägungsgrund (18a) des Richtlinienvorschlags |
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Kein Text |
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Begründung Eine Selbstbindung an eine Umsetzung, die der Richtlinie genau folgt, insbesondere in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, wird der Richtlinie zu mehr Wirksamkeit verhelfen. |
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Änderung 8 |
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Neuer Erwägungsgrund (18b) des Richtlinienvorschlags |
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Kein Text |
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Begründung Die Elemente, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen zu diesem Thema vom Mai 2010 und im Bericht der Arbeitsgruppe als wünschenswert erachtet wurden, sollten für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verbindlich werden. |
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Änderung 9 |
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Artikel 1 des Richtlinienvorschlags |
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„In dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen, damit die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gewährleistet ist.“ |
„In dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen, damit die Einhaltung der Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126 Absatz 1 AEUV, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden, gewährleistet ist.“ |
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Begründung Der Richtlinienvorschlag sollte nicht ausdrücklich auf das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verweisen, sondern vielmehr auf das Erfordernis, übermäßige Defizite zu vermeiden, da die Richtlinie, sobald sie in den Mitgliedstaaten umgesetzt ist, ein Instrument zur Stärkung der Einhaltung der Pflichten gemäß den Artikeln 121 und 126 des Vertrags durch die Mitgliedstaaten werden wird. |
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Änderung 10 |
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Artikel 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags |
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Begründung Die Regelungen sollten nicht lediglich die Analysen betreffen, sondern auch die Überwachung, Bewertung und Validierung der haushaltspolitischen Prozesse, und sie sollten gewährleisten, dass diese auf unabhängige Weise durchgeführt werden. |
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Änderung 11 |
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Artikel 3 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags |
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„1. Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die sämtliche Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von ESVG-Daten erforderlichen Informationen liefern. Diese Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unterliegen einer internen Kontrolle und Rechnungsprüfung.“ |
„1. Zur Gewährleistung zeitnaher und korrekter Mitteilungen der jährlichen und vierteljährlichen öffentlichen ESVG-Daten, wie sie von dem ESVG-Übermittlungsprogramm gefordert werden, verfügen die Mitgliedstaaten über Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die international anerkannte Standards des öffentlichen Rechnungswesens auf der Grundlage periodengerechter Zurechnung anwenden und sämtliche Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) umfassend und kohärent abdecken . Diese Systeme unterliegen einer unabhängigen Kontrolle und Rechnungsprüfung.“ |
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Begründung Zur Steigerung der Aktualität und Korrektheit der der Kommission mitgeteilten öffentlichen Daten ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung von Systemen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die öffentlichen Stellen beschleunigen, die Daten auf der Grundlage periodengerechter Zurechnung gemäß international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens mitteilen. Dies würde eine einfache Übersetzung dieser Daten in die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 95 ermöglichen. Die Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sollten einer unabhängigen Kontrolle und Rechnungsprüfung unterliegen. |
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Änderung 12 |
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Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags |
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„2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten
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„ |
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Begründung Die EZB stimmt dem Erfordernis aktueller Haushaltsdaten zu und befürwortet daher die Vorverlegung der Mitteilungsfristen für die vierteljährlichen Haushaltsdaten nach dem ESVG gemäß dem neuen ESVG-Übermittlungsprogramm. Es würde die Berichtslast unangemessen erhöhen, alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, zusätzliche monatliche Kassendaten und detaillierte Überleitungstabellen mitzuteilen, insbesondere da die Überleitung zwischen den Kassendaten und den Daten nach dem ESVG 95 nicht einfach ist. Da Artikel 3 Absatz 2 weder den Inhalt der Haushaltsdaten noch die Bewertungsregeln festlegt, ist die zusätzliche Berichtslast unverhältnismäßig gegenüber dem dadurch gewonnenen Nutzen für die europäische Steuerung und riskiert sogar, dass Ressourcen von der Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken zum Sektor Staat abgezogen werden. |
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Änderung 13 |
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Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags |
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„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario basieren oder auf einem vorsichtigeren Szenario, wobei Abweichungen vom wahrscheinlichsten Szenario genau anzugeben sind. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden unter angemessener Berücksichtigung der Kommissionsprognosen erstellt. Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sind zu erläutern.“ |
„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario basieren oder auf einem vorsichtigeren Szenario, wobei Abweichungen vom wahrscheinlichsten Szenario genau anzugeben sind. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden mit den Kommissionsprognosen verglichen. Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sind zu erläutern.“ |
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Begründung Der Änderungsvorschlag verringert das Element der Unbestimmtheit in der Pflicht der Berücksichtigung der Kommissionsprognosen. |
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Änderung 14 |
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Artikel 4 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags |
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„4. Die Mitgliedstaaten unterziehen die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen regelmäßigen Prüfungen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden veröffentlicht.“ |
„4. Die Mitgliedstaaten unterziehen die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen regelmäßigen Prüfungen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung. Die Ergebnisse dieser unabhängigen Prüfungen werden veröffentlicht.“ |
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Begründung Die Prüfungen sollten auf einer unabhängigen Grundlage durchgeführt werden. |
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Änderung 15 |
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Artikel 6 des Richtlinienvorschlags |
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„Unbeschadet der Vertragsbestimmungen zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:
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„Unbeschadet der Vertragsbestimmungen zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:
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Begründung Die Glaubwürdigkeit des haushaltspolitischen Rahmens wird erhöht, wenn ausdrückliche Konsequenzen für Verstöße, die nichtfinanzielle und finanzielle Kosten einschließen, im Richtlinienvorschlag und daher auch im nationalen Recht festgelegt werden. Vorbehaltsklauseln sollten kein Erfordernis darstellen. Wenn sie festgelegt sind, sollten sie im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich und ihre Dauer begrenzt werden. Die Tilgung zusätzlicher Schulden sollte zusätzlich zu allen anderen Konsequenzen ein verbindliches Instrument darstellen. |
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Änderung 16 |
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Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags |
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Begründung Da die Entwicklung der Ausgaben gemäß der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1466/97 bewertet werden wird, sollten Ausgaben ausdrücklich als haushaltspolitisches Ziel auf nationaler Ebene genannt werden. |
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Änderung 17 |
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Artikel 12 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags |
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„1. Für alle Teilsektoren des Staates werden numerische Haushaltsregeln eingeführt.“ |
„1. Es sollten numerische Haushaltsregeln aufgestellt und umgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die haushaltspolitischen Vorgaben alle Teilsektoren des Staates abdecken und im Einklang mit den Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt stehen.“ |
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Begründung Der Änderungsvorschlag stellt klar, dass die numerischen Haushaltsregeln alle Teilsektoren des Staates abdecken und im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt stehen sollten. |
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Änderung 18 |
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Neues Kapitel „Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ Neuer Artikel 13b des Richtlinienvorschlags |
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Kein Text |
„1. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie und zusätzlich zu diesen, richten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in ihren haushaltspolitischen Rahmen einen unabhängigen Finanzrat ein, dessen Aufgabe es ist, unabhängige Überwachung, Analysen, Bewertungen und Prognosen in allen Bereichen der nationalen Haushaltspolitik zu leisten, die eine Auswirkung auf die Einhaltung der Pflichten aus den Artikeln 121 und 126 AEUV und aus allen gemäß einem dieser Artikel oder gemäß Artikel 136 AEUV verabschiedeten Rechtsvorschriften und Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben können. Sie sollten die Anwendung eines Top-Down-Haushaltsansatzes, also eines haushaltspolitischen Ansatzes, der von einer Vereinbarung über die Gesamtausgaben ausgeht, die dann als Ausgabenzuteilungen den verschiedenen Ministerien oder staatlichen Stellen zugeordnet werden, und dadurch die Beachtung von Ausgabegrenzen unterstützt, gebührend berücksichtigen. 2. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie und zusätzlich zu diesen können die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auch einzelne oder alle oben genannten Merkmale, insbesondere die Einrichtung unabhängiger Finanzräte, freiwillig in ihre haushaltspolitischen Rahmen aufnehmen.“ |
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Begründung Zusätzlich zu den Mindestanforderungen für die nationalen haushaltspolitischen Rahmen sollten die Elemente, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Mai 2010 und im Bericht der Arbeitsgruppe als wünschenswert erachtet wurden, für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verbindlich gemacht werden und es sollte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ergehen, diese wünschenswerten Elemente ebenfalls aufzunehmen. |
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Änderung 19 |
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Artikel 14 Absatz 1 erster Unterabsatz des Richtlinienvorschlags |
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„1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.“ |
„1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.“ |
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Begründung Da die nationalen Verfahren für die Billigung des ESM am 1. Januar 2013 abgeschlossen sein sollten, sollte diese Richtlinie bis zu diesem Datum umgesetzt werden. |
Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum
(KOM(2010) 524)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (3) |
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Änderung 1 |
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Erwägungsgrund 5 |
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Begründung Ein klarer Verweis auf den Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels ist einem Verweis auf eine vorsichtige Haushaltspolitik vorzuziehen. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Wie in Abschnitt 10 dieser Stellungnahme angemerkt, empfiehlt die EZB, diese Beschränkungen des Automatismus zu streichen. |
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Änderung 3 |
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Erwägungsgrund 12 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe den nachstehenden Änderungsvorschlag zu Artikel 7. |
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Änderung 4 |
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Artikel 3 Absätze 1 und 4 des Verordnungsvorschlags |
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[…]
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[…]
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Begründung Die EZB empfiehlt, abstrakte durch eindeutig messbare Begriffe zu ersetzen. Die EZB empfiehlt, die zusätzlichen Schritte im Verfahren zu streichen, die Schritte überprüfen, die bereits nach ausreichender Erörterung durchgeführt wurden, da sie den Grad des Automatismus begrenzen. |
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Änderung 5 |
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Artikel 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags |
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„4. Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Ratsbeschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 6 an die Kommission gerichtet wird, die Verringerung oder Aufhebung der unverzinslichen Einlage vorschlagen.“ |
„ “ |
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Begründung Die EZB schlägt vor, diesen Absatz zu streichen, da er den Automatismus beschränkt. |
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Änderung 6 |
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Artikel 5 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags |
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„4. Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Ratsbeschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV an die Kommission gerichtet wird, die Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße vorschlagen.“ |
„ “ |
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Begründung Siehe die Begründung für die vorstehende Änderung. |
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Änderung 7 |
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Artikel 7 des Verordnungsvorschlags |
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„Zinseinnahmen der Kommission aus Einlagen gemäß Artikel 4 sowie vereinnahmte Geldbußen gemäß Artikel 5 stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und bei denen weder ein übermäßiges Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 6 AEUV festgestellt noch ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. […/…] eingeleitet wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Bruttonationaleinkommen dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.“ |
„Zinseinnahmen der Kommission aus Einlagen gemäß Artikel 4 sowie vereinnahmte Geldbußen gemäß Artikel 5 stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zugewiesen.“ |
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Begründung Siehe die Begründung bezüglich Änderung 6 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97. |
Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum
(KOM(2010) 525)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (4) |
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Änderung 1 |
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Neuer Erwägungsgrund (6a) des Verordnungsvorschlags |
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Kein Text |
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Begründung Die Auferlegung einer verzinslichen Einlage nach der ersten einschlägigen Nichteinhaltung der Frist durch den Mitgliedstaat sollte die Auferlegung von Bußgeldern bei wiederholter Nichteinhaltung der einschlägigen Fristen erleichtern. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund (12) des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung bezüglich Änderung 6 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97. |
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Änderung 3 |
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Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags |
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„1. Mit dieser Verordnung wird eine Geldbußenregelung für die wirksame Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum festgelegt.“ |
„1. Mit dieser Verordnung wird eine Sanktionsregelung für die wirksame Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum festgelegt.“ |
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Begründung Der Verordnungsvorschlag sollte auf ein System von Sanktionen verweisen, um nicht nur Geldbußen, sondern auch verzinsliche Einlagen zu erfassen. |
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Änderung 4 |
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Artikel 2 des Verordnungsvorschlags |
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„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…]. Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (5) als ausnahmsweise überschritten angesehen wird. |
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…]. (6). |
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Begründung Siehe die Vorschläge der EZB in Änderung 5 bezüglich Artikel 3 des Verordnungsvorschlags und die Begründung. Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 3 besteht kein Erfordernis für eine Definition des Begriffs „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“. |
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Änderung 5 |
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Artikel 3 des Verordnungsvorschlags |
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„1. Der Rat verhängt auf Vorschlag der Kommission eine jährliche Geldbuße, wenn
Wird der Beschluss nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt er als vom Rat angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag abändern. 2. Die von der Kommission vorzuschlagende jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats. 3. Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme der in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen des Rates an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der Geldbuße vorschlagen. 4. Hat ein Mitgliedstaat eine jährliche Geldbuße für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe des betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.“ |
„1. Der Rat verhängt auf Vorschlag der Kommission eine verzinsliche Einlage, wenn
Wird der Beschluss nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt er als vom Rat angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag abändern. 2. Die von der Kommission vorzuschlagende verzinsliche Einlage beläuft sich auf 0,2 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats.
4. Hat ein Mitgliedstaat die verzinsliche Einlage für ein bestimmtes Kalenderjahr geleistet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe des betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Einlage zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt. 5. Der Rat verhängt auf Vorschlag der Kommission eine jährliche Geldbuße, wenn
6. Hat ein Mitgliedstaat eine jährliche Geldbuße für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe des betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt. 7. Die jährliche Geldbuße beträgt 0,2 % des Vorjahres-BIP des Mitgliedstaats.“ |
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Begründung Die EZB empfiehlt, dass die Nichteinhaltung einer Frist für die Auferlegung der Einlage ausreichen könnte, was eine abgestuftere Sanktionsregelung ermöglichen würde, da die Bußgelder sodann auf der Grundlage einer wiederholten Nichteinhaltung der Pflichten verhängt werden könnten. Darüber hinaus schlägt die EZB vor, Überprüfungsschritte zu streichen, die das Verfahren verzögern und den Automatismus einschränken. |
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Änderung 6 |
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Artikel 4 des Verordnungsvorschlags |
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„Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eingenommene Geldbußen stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und für die weder ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingeleitet noch gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV ein übermäßiges Defizit festgestellt wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.“ |
„Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eingenommene Geldbußen stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zugewiesen.“ |
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Begründung Siehe die Begründung bezüglich Änderung 6 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97. |
Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
(KOM(2010) 526)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (7) |
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Änderung 1 |
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Erwägungsgrund 7 |
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Begründung Die EZB sieht kein Bedürfnis für die Verwendung des Begriffs der vorsichtigen Haushaltspolitik. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 9 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Die EZB empfiehlt die Anwendung klarer Kriterien anstatt abstrakter Begrifflichkeiten. Die Wachstumsstruktur kann eine erhebliche Auswirkung auf das Wachstum der Staatseinnahmen haben, was in der Regelung berücksichtigt werden sollte. |
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Änderung 3 |
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Erwägungsgrund 10 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Angesichts der überragenden Bedeutung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen empfiehlt die EZB die Streichung dieser offenen Vorbehaltsklausel. |
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Änderung 4 |
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Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Die im Änderungsvorschlag vorgesehenen Mitteilungen würden den Druck auf Mitgliedstaaten erhöhen, die ihre Pflichten nicht einhalten. |
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Änderung 5 |
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Neuer Erwägungsgrund (11a) des Verordnungsvorschlags |
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Kein Text |
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Begründung Die EZB ist der Ansicht, dass dieses Beratungsgremium zur Einhaltung der Pflichten gemäß dem Vertrag und den in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verfahren durch den Rat und die Kommission beitragen würde. Es sollte durch diese Verordnung eingerichtet werden und die anderen in den Kommissionsvorschlägen behandelten Verordnungen sollten darauf verweisen. Unbeschadet seiner Hauptaufgabe und soweit seine Ressourcen es erlauben, könnten spezifische Analysen durch den Europäischen Rat, den Rat oder die Europäischen Kommission angefordert werden. Es sollte eine Klarstellung hinzugefügt werden, dass die Aufgaben dieses Gremiums die Zuständigkeiten der Kommission nicht beeinträchtigen. |
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Änderung 6 |
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Erwägungsgrund 12 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Ein klarer Hinweis auf eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels ist dem breiteren Begriff einer vorsichtigen Haushaltspolitik vorzuziehen. |
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Änderung 7 |
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) |
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„3. Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamtstaatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den auf der Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen sowie die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und mindestens die drei folgenden Jahre.“ |
„3. Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamtstaatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den angemessen quantifizierten, auf der Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen sowie die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und mindestens die drei folgenden Jahre.“ |
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Begründung Es besteht ein Bedürfnis für strengere Quantifizierungsanforderungen im Hinblick auf die diskretionären Maßnahmen auf Einnahmenseite. |
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Änderung 8 |
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Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) |
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„1. […] Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit hohem Schuldenstand oder übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten oder beidem prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht. Der Rat berücksichtigt dabei, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. […] Die vorsichtige mittelfristige Wachstumsrate sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden. […] Der Rat prüft ferner, ob die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Angaben die Erreichung dauerhafter Konvergenz im Euroraum und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem bei einer vorsichtigen Haushaltspolitik im Sinne von Unterabsatz 4 gebotenen Anpassungspfad abzuweichen.“ |
„1. […] Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand, der 60 % des BIP-Referenzwertes überschreitet, ausgeprägten Risiken im Hinblick auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und/oder übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen deutlich über 0,5 % des BIP hinausgeht. Der Rat berücksichtigt dabei, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Die Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstums werden berücksichtigt. […] Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden. […] Der Rat prüft ferner, ob die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Angaben die Beibehaltung dauerhafter Konvergenz im Euroraum und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. |
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Begründung Zusätzlich zu den selbsterklärenden technischen Anmerkungen bedeutet die Möglichkeit der Abweichung von dem Anpassungspfad auf der Grundlage eines „schweren allgemeinen Konjunkturabschwungs“, dass der Anpassungspfad, der bereits auf dem abstrakten Begriff der „vorsichtigen Haushaltspolitik“ beruht, einer zusätzlichen Vorbehaltsklausel unterliegen würde, die die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unterlaufen würde. |
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Änderung 9 |
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Artikel 1 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags (Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) |
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„2. Bei einer erheblichen Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 kann die Kommission zur Vermeidung eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Eine Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Ausgabenwachstum geht über das mit einer vorsichtigen Haushaltspolitik zu vereinbarende Maß hinaus und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP jährlich. […] 3. Hält die erhebliche Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik an oder ist sie besonders schwerwiegend, richtet der Rat auf Empfehlung der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat die Empfehlung, die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der Rat macht seine Empfehlung auf Vorschlag der Kommission öffentlich.“ |
(umgekehrte Reihenfolge des ersten und zweiten Unterabsatzes von Artikel 6 Absatz 2) „2. Eine festgestellte Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Ziels ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die jährliche Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erfüllt nicht die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz oder b) eine Überschreitung des Ausgabenwachstums über die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die negative Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,25 % des BIP . Die Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstum werden berücksichtigt. Bei einer erheblichen festgestellten Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 kann die Kommission zusätzliche Mitteilungen von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen und gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat verabschiedet innerhalb eines Monats ab dem Datum der Abgabe der Verwarnung durch die Kommission auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Empfehlung für Maßnahmen und setzt eine Frist für die Behandlung der Abweichung. Innerhalb der vom Rat in der Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gesetzten Frist teilt der betreffende Mitgliedstaat die als Reaktion auf die genannte Empfehlung ergriffenen Maßnahmen mit. Falls es der betreffende Mitgliedstaat versäumt, innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung der Empfehlung durch den Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV angemessene Maßnahmen zu ergreifen, verabschiedet der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 4 AEUV unverzüglich eine Empfehlung und erstattet dem Europäischen Rat Bericht. Im Anschluss an die Verabschiedung der letzteren Empfehlung des Rates kann die Kommission, falls sie es für angemessen erachtet in Zusammenarbeit mit der EZB, eine Beobachterentsendung durchführen. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über das Ergebnis der Entsendung und kann entscheiden, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Frist von fünf Monaten wird auf drei verringert, wenn die Kommission in ihrer Empfehlung an den Rat gemäß dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes der Ansicht ist, dass die Situation besonders ernst ist und dringendes Handeln rechtfertigt. […] “ |
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Begründung Das Verfahren sollte überarbeitet werden und neue Schritte, einschließlich der Möglichkeit von Entsendungen, sollten eingeführt werden, um das Verfahren wirksamer zu machen. |
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Änderung 10 |
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Artikel 1 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) |
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„1. […] Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel berücksichtigt der Rat, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Bei Mitgliedstaaten mit hohem Schuldenstand oder übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten oder beidem prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung seines mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. […] Die vorsichtige mittelfristige Wachstumsrate sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden. […] Der Rat prüft ferner, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat außerdem, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben eine reibungslose Teilnahme am Wechselkursmechanismus gewährleisten. Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem bei einer vorsichtigen Haushaltspolitik im Sinne von Unterabsatz 4 gebotenen Anpassungspfad abzuweichen.“ |
„1. […] Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel berücksichtigt der Rat, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Bei Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand, der 60 % des BIP-Referenzwerts überschreitet, oder ausgeprägten Risiken im Hinblick auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen deutlich über 0,5 % des BIP hinausgeht. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung seines mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Die Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstum werden berücksichtigt. […] Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums sollte anhand von Projektionen bewertet werden, die sich über einen Zeithorizont von zehn Jahren erstrecken und regelmäßig aktualisiert werden. […] Der Rat prüft ferner, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben die Beibehaltung dauerhafter Konvergenz und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat außerdem, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben eine reibungslose Teilnahme am Wechselkursmechanismus gewährleisten. “ |
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Begründung Siehe die Begründungen für die vorausgegangenen Änderungsvorschläge zu diesem Verordnungsvorschlag. |
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Änderung 11 |
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Artikel 1 Absatz 9 des Verordnungsvorschlags (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) |
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„2. […] Eine Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Ausgabenwachstum geht über das mit einer vorsichtigen Haushaltspolitik zu vereinbarende Maß hinaus und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP jährlich. […] Ebenfalls unberücksichtigt bleiben kann eine solche Abweichung bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung.“ |
„2. […] Eine festgestellte Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Ziels ist als erheblich zu betrachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die jährliche Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz nicht oder b) eine Überschreitung des Ausgabenwachstums über die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums und die Überschreitung wird nicht durch diskretionäre einnahmensteigernde Maßnahmen ausgeglichen oder diskretionäre einnahmensenkende Maßnahmen werden nicht durch Ausgabenkürzungen ausgeglichen, und die negative Gesamtauswirkung dieser Abweichung auf den Haushaltssaldo beträgt in einem Jahr mindestens 0,25 % des BIP . Auswirkungen der Wachstumsstruktur auf das Einnahmenwachstum werden berücksichtigt. […] Im Falle einer wesentlichen festgestellten Abweichung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels gemäß Artikel 9 Absatz 1 vierter Unterabsatz dieser Verordnung kann die Kommission zusätzliche Berichterstattung von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen und gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat spricht gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV innerhalb eines Monats ab dem Datum der Abgabe der Verwarnung durch die Kommission auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission eine Empfehlung für Maßnahmen aus und setzt eine Frist für die Begegnung der Abweichung. Innerhalb der vom Rat in der Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gesetzten Frist teilt der betreffende Mitgliedstaat die als Reaktion auf die genannte Empfehlung ergriffenen Maßnahmen mit. Falls es der betreffende Mitgliedstaat versäumt, innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung der Empfehlung durch den Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV angemessene Maßnahmen zu ergreifen, verabschiedet der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 4 AEUV unverzüglich eine Empfehlung und erstattet dem Europäischen Rat Bericht. Im Anschluss an die Verabschiedung der letzteren Empfehlung des Rates kann die Kommission in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für am WKM2 teilnehmende Mitgliedstaaten für angemessen erachtet, eine Beobachterentsendung durchführen. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über das Ergebnis der Entsendung und kann entscheiden, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Frist von fünf Monaten wird auf drei verringert, wenn die Kommission in ihrer Empfehlung an den Rat gemäß dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes der Ansicht ist, dass die Situation besonders ernst ist und dringendes Handeln rechtfertigt.“ |
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Begründung Der Änderungsvorschlag bewirkt eine Klarstellung der Abweichung und legt die Verfahrensschritte fest. |
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Änderung 12 |
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Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 — neuer Absatz 2 |
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Kein Text |
„2. Es wird ein Beratungsgremium mit Personen eingerichtet, die eine nachgewiesene Kompetenz in wirtschaftlichen und finanzpolitischen Fragen aufweisen. Es erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht über die Art und Weise, wie die Kommission und der Rat ihre Pflichten gemäß den Artikeln 121 und 126 AEUV und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und gemäß den folgenden Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. […/…] über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, Verordnung (EG) Nr. […/…] über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum, Verordnung (EG) Nr. […/…] über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erfüllt haben. Auf Antrag der Kommission, des Rates oder des Europäischen Rates liefert dieses Beratungsgremium auch Analysen zu spezifischen wirtschaftspolitischen oder haushaltspolitischen Fragen. Die Mitglieder dieses Beratungsgremiums sind bei der Ausführung ihrer Aufgaben unabhängig.“ |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 5 in Bezug auf den vorgeschlagenen neuen Erwägungsgrund 11a. |
Redaktionsvorschläge zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte
(KOM(2010) 527)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (8) |
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Änderung 1 |
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Erwägungsgrund 3 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Die präventive Natur des Verfahrens würde durch das Aufnehmen des Begriffs “Anfälligkeiten” zusätzlich zu dem der „Ungleichgewichte“ verstärkt werden, da es eine Reihe von Situationen geben wird, die eine solide makroökonomische Steuerung in diesem Verfahren erfassen müsste, die aber nicht ganz unter das derzeitige Verständnis des Begriffs „Ungleichgewichte“ fallen. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 4 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 3 |
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Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Der vorgeschlagene Erwägungsgrund sollte bei der Klarstellung der Definition der Situationen helfen, die von dem Verfahren erfasst werden. |
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Änderung 4 |
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Erwägungsgrund 6 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 5 |
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Erwägungsgrund 7 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Die Erwägungsgründe sollten die Differenzierung zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf dieses Verfahren klarstellen. |
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Änderung 6 |
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Erwägungsgrund 8 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 7 |
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Erwägungsgrund 9 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Angesichts ihrer Bedeutung sollten Entsendungen in die Mitgliedstaaten bereits in den Erwägungsgründen erwähnt werden. |
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Änderung 8 |
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Erwägungsgrund 10 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Der Änderungsvorschlag spiegelt das Bedürfnis der Kommission wider, mit der EZB zusammenzuarbeiten, wenn sie es für angemessen erachtet. |
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Änderung 9 |
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Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Die Erwägungsgründe sollten den Fokus des Verfahrens und das Ausmaß der Anstrengungen aufzeigen, die in Verbindung mit den Ergebnissen des Verfahrens erforderlich wären. |
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Änderung 10 |
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Erwägungsgrund 12 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 11 |
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Neuer Erwägungsgrund (12a) des Verordnungsvorschlags |
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Kein Text |
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Begründung Es ist notwendig, dass die verschiedenen Verfahren in den Kommissionsvorschlägen auf logische, angemessene und widerspruchsfreie Weise umgesetzt werden. Insbesondere das Verfahren für die makroökonomische Überwachung sollte mit den Ergebnissen der anderen Verfahren in Einklang stehen. Die Handhabung dieses Verfahrens sollte die Verpflichtungen gemäß den WKM II-Regelungen gebührend berücksichtigen. Insbesondere unterliegen alle Elemente, die Bestandteil des WKM II-Verfahrens sind, der Geheimhaltung, um die Integrität des Verfahrens sicherzustellen und die Konsensbildung zu erleichtern, und können daher keinen Bestandteil des Überwachungsverfahrens bilden. |
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Änderung 12 |
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Erwägungsgrund 13 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Obwohl die Verwendung von Warnungen und Empfehlungen des ESRB in Verbindung mit diesem Verordnungsvorschlag die Unabhängigkeit des ESRB selbstverständlich nicht in Frage stellen sollte, ist es wichtig, hervorzuheben, dass diese Verwendung nur unter der Voraussetzung stattfinden kann, dass die Vertraulichkeitsregeln des ESRB streng beachtet werden. Dies spiegelt sich im Wortlaut des Änderungsvorschlags zu Artikel 5 wider (siehe Änderung 20). Der ESRB gibt „Warnungen“ und nicht „frühzeitige Warnungen“ heraus. |
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Änderung 13 |
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Erwägungsgrund 14 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. Die Gefährdung der Wirtschafts- und Währungsunion ist bereits Bestandteil der Definition von Ungleichgewichten. |
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Änderung 14 |
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Erwägungsgrund 16 des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 15 |
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Artikel 1 des Verordnungsvorschlags |
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„Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest.“ |
„Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und Anfälligkeiten innerhalb der Union fest.“ |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 16 |
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Artikel 2 des Verordnungsvorschlags |
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„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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Begründung Die Einbeziehung der tatsächlichen, von dem Verfahren erfassten Situationen verleiht dem Verfahren Klarheit und Rechtssicherheit. Das Risiko, dass alle diese Situationen entstehen können, sollte ein verfahrensauslösender Faktor sein. |
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Änderung 17 |
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Titel von Kapitel II des Verordnungsvorschlags |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 18 |
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Artikel 3 des Verordnungsvorschlags |
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„1. Die Kommission stellt nach Anhörung der Mitgliedstaaten als Richtschnur ein Scoreboard auf, mit dem die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtert wird. 2. Das Scoreboard setzt sich aus einer Reihe makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Die Kommission kann für diese Indikatoren untere oder obere Schwellenwerte als Richtgrößen festlegen, die als Warnwerte dienen. Die für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geltenden Schwellenwerte können von den für die anderen Mitgliedstaaten geltenden abweichen. 3. Die Liste der in das Scoreboard aufzunehmenden Indikatoren und der Schwellenwerte für die Indikatoren wird veröffentlicht. 4. Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, und passt es an, falls dies notwendig ist, um seine Fähigkeit, aufkommende Ungleichgewichte zu erkennen und deren Entwicklung zu überwachen, zu erhalten oder zu verbessern. Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.“ |
„1. Die Kommission stellt nach Anhörung der Mitgliedstaaten als Richtschnur ein Scoreboard auf, mit dem die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten erleichtert wird. 2. Das Scoreboard setzt sich aus einer Reihe makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Die Kommission kann für diese Indikatoren Schwellenwerte als Richtgrößen festlegen, die als Warnwerte dienen. Die für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geltenden Schwellenwerte und die in das Scoreboard aufgenommenen Indikatoren können von den für die anderen Mitgliedstaaten geltenden abweichen. 3. Die Indikatoren werden ausgewählt, um Entwicklungen in der kurz- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeits- und Verschuldungssituation des Mitgliedstaats zu erfassen. Diese Indikatoren, die Aufnahme anderer Indikatoren und die geltenden Schwellenwerte werden im Einklang mit Absatz 1 näher festgelegt. Die Liste der in das Scoreboard aufzunehmenden Indikatoren und der Schwellenwerte für die Indikatoren wird veröffentlicht. 4. Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, und passt es an, falls dies notwendig ist, um seine Fähigkeit, aufkommende Ungleichgewichte und Anfälligkeiten zu erkennen und deren Entwicklung zu überwachen, zu erhalten oder zu verbessern. Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.“ |
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Begründung Dieser Änderungsvorschlag hat das doppelte Ziel, größere Bestimmtheit und Flexibilität zu erreichen. |
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Änderung 19 |
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Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Verordnungsvorschlags |
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„2. Die Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards wird von einem Kommissionsbericht begleitet, der eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere für die Erkennung von Ungleichgewichten relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten eines unteren oder oberen Schwellenwerts in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte entstehen. 3. Der Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sind.“ |
„2. Die Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards wird von einem Kommissionsbericht begleitet, der eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere für die Erkennung von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten eines Schwellenwerts in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte und Anfälligkeiten entstehen. 3. Der Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten und Anfälligkeiten betroffen oder bedroht sind.“ |
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Begründung Siehe die Begründung für Änderung 1. |
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Änderung 20 |
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Artikel 5 des Verordnungsvorschlags |
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„1. Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht ist. Diese Bewertung umfasst eine Prüfung der Frage, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen. 2. Die eingehende Überprüfung wird veröffentlicht. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
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„1. Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht ist. Diese Bewertung umfasst eine Prüfung der Frage, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat Ungleichgewichte und Anfälligkeiten bestehen und ob diese Ungleichgewichte und Anfälligkeiten übermäßige Ungleichgewichte und Anfälligkeiten darstellen. Die eingehende Überprüfung beinhaltet eine Überwachungsentsendung durch die Kommission in den betreffenden Mitgliedstaat, in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet und wenn der betreffende Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM II teilnimmt. 2. Die eingehende Überprüfung wird veröffentlicht. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
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Begründung Das Bedürfnis für tatsächliche Entsendungen und ihre Zusammensetzung sollte berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das Bedürfnis für diesen Änderungsvorschlag im Bezug auf die Vertraulichkeitsregeln des ESRB siehe die Begründung in Änderung 12. Buchstabe c sollte auf „Warnungen“ und nicht auf „Frühwarnungen“ des ESRB verweisen. |
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Änderung 21 |
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Artikel 6 Absätze 1 und 3 des Verordnungsvorschlags |
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[…]
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[…]
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Begründung Die Verfahren in den Vorschlägen der Kommission müssen einheitlich sein. Die Häufigkeit der Entsendungen muss flexibel sein. Für die Überprüfung durch den Rat ist eine eingehende Überprüfung durch die Kommission erforderlich. |
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Änderung 22 |
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Artikel 7 des Verordnungsvorschlags |
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„1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat darüber. 2. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Empfehlungen erläutern die Art der Ungleichgewichte und legen die Korrekturmaßnahmen im Einzelnen fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diese Korrekturmaßnahmen ergreifen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlungen veröffentlichen.“ |
„1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten bestehen, unterrichtet sie den Rat und, soweit relevant, die Eurogruppe darüber. 2. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Empfehlungen erläutern die Art der Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten und legen die Korrekturmaßnahmen im Einzelnen fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diese Korrekturmaßnahmen ergreifen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlungen veröffentlichen.“ |
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Begründung Siehe Änderung 1. |
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Änderung 23 |
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Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags |
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„1. Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission innerhalb einer in den Empfehlungen nach Artikel 7 festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen und konkreten politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung. 2. Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf Vorschlag der Kommission für ausreichend, gibt er eine Stellungnahme ab, in der er den Korrekturmaßnahmenplan billigt. Werden die Empfehlungen nach Auffassung des Rates mit den ergriffenen oder im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen bzw. mit dem zugehörigen Durchführungszeitplan nicht hinreichend umgesetzt, fordert der Rat den betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission auf, seinen Korrekturmaßnahmenplan innerhalb einer neuen Frist abzuändern. Der geänderte Korrekturmaßnahmenplan wird gemäß dem Verfahren dieses Absatzes geprüft.“ |
„1. Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission innerhalb einer in den Empfehlungen nach Artikel 7 festzulegenden Frist, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung der Empfehlung, einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen und konkreten politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung. 2. Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf Vorschlag der Kommission für ausreichend, gibt er eine Stellungnahme ab, in der er den Korrekturmaßnahmenplan billigt. Werden die Empfehlungen nach Auffassung des Rates mit den ergriffenen oder im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen bzw. mit dem zugehörigen Durchführungszeitplan nicht hinreichend umgesetzt, fordert der Rat den betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission auf, seinen Korrekturmaßnahmenplan innerhalb einer neuen Frist abzuändern, die nicht länger als zwei Monate beträgt. Der geänderte Korrekturmaßnahmenplan wird gemäß dem Verfahren dieses Absatzes geprüft.“ |
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Begründung Die EZB ist sich der begrenzten Zeitspanne, die in der von ihr vorgeschlagenen Frist liegt, bewusst; sie ist allerdings der Ansicht, dass Anstrengungen zur Beibehaltung der Schwungkraft des Verfahrens und der Fortführung der Verfahren erforderlich sind, ohne dass sich dies auf die Qualität und die Durchführbarkeit der im Aktionsplan erfassten Maßnahmen auswirkt, die zu gewährleisten sind. |
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Änderung 24 |
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Artikel 9 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags |
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„3. Die Kommission kann im Rahmen der Überwachung Entsendungen in den betreffenden Mitgliedstaat vornehmen, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen.“ |
„3. Die Kommission nimmt im Rahmen der Überwachung Entsendungen in den betreffenden Mitgliedstaat vor, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen, in Zusammenarbeit mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet und wenn diese Entsendungen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist oder die am WKM II teilnehmen.“ |
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Begründung Die Zusammenarbeit der Kommission mit der EZB, wenn sie es für angemessen erachtet, muss eingefügt werden. |
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Änderung 25 |
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Artikel 10 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags |
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„4) Gelangt er zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, gibt der Rat auf Empfehlung der Kommission überarbeitete Empfehlungen gemäß Artikel 7 ab und setzt auf Empfehlung der Kommission abermals eine Frist für Korrekturmaßnahmen, innerhalb deren eine weitere Bewertung gemäß diesem Artikel durchzuführen ist.“ |
„4) Gelangt er zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, gibt der Rat auf Empfehlung der Kommission überarbeitete Empfehlungen gemäß Artikel 7 ab und setzt auf Empfehlung der Kommission abermals eine Frist für Korrekturmaßnahmen, innerhalb deren eine weitere Bewertung gemäß diesem Artikel durchzuführen ist. Der Rat und soweit relevant die Eurogruppe richten ferner einen formellen Bericht an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament.“ |
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Begründung Diese Berichte werden das Verfahren verbessern. |
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Änderung 26 |
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Artikel 11 des Verordnungsvorschlags |
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„Das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wird eingestellt, sobald der Rat auf Empfehlung der Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte mehr bestehen.“ |
„Das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wird eingestellt, sobald der Rat auf Empfehlung der Kommission beschließt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte oder Anfälligkeiten mehr bestehen.“ |
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Begründung Wenn der Rat das Verfahren für übermäßige Ungleichgewichte eröffnet, indem er Empfehlungen abgibt, sollte die Beendigung des Verfahrens durch einen Rechtsakt ähnlicher Natur erfolgen, z. B. eine Empfehlung oder einen Beschluss, der in all seinen Teilen/für seine Adressaten verbindlich ist. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(2) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(3) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(4) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(5) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.“
(6) “
(7) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(8) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(9) ABl. L […] vom […], […].“
(10) ABl. L […] vom […], […].“