1.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/1


STELLUNGNAHME Nr. 1/2011

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

(gemäß Artikel 287 Absatz 4 AEUV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 287 Absatz 4,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert (2) wurde (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates (4),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet, (nachstehend „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 (5),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst (6),

gestützt auf die Stellungnahme Nr. 4/2010 des Hofes zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst (7),

gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst vom 20. Dezember 2010 (8),

gestützt auf das beim Hof am 14. Januar 2011 eingegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme zu dem oben genannten Vorschlag —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

Allgemeine Erwägungen

1.

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates, der dem Rechnungshof zur Stellungnahme vorliegt, sollen bestimmte Vorschriften der Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“) abgeändert werden, um den Besonderheiten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) Rechnung zu tragen, dessen Schaffung in Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon geänderten Fassung vorgesehen ist.

2.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen tragen der Besonderheit des EEF Rechnung und stehen im Einklang mit den Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, wie sie zum gleichen Zweck durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst vorgenommen wurden.

3.

Die neue Struktur des EAD und die Aufgaben des Leiters einer Delegation der Union haben zur Folge, dass der Delegationsleiter zwei unterschiedlichen Stellen berichten muss. Wie bereits in seiner Stellungnahme Nr. 4/2010 stellt der Hof fest, dass bei der Verwaltung der neuen Struktur mit Umsicht vorgegangen werden muss, unter anderem um Prioritätenkonflikte zu vermeiden. Der Hof äußert erneut seine Besorgnis in Bezug auf folgende Punkte: a) signifikante Abweichungen von der Finanzregelung für den zehnten EEF, da Haushaltsvollzugsbefugnisse der Kommission im Zusammenhang mit der Ausführung des EEF auf Anweisungsbefugte (Delegationsleiter), die nicht mehr den Kommissionsdienststellen angehören, weiter übertragen werden; b) die erhöhte Komplexität der von den Delegationen auf dem Gebiet des Finanzmanagements und der Berichterstattung durchzuführenden Aufgaben und Vorgänge; c) die erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Ausführung der in Artikel 6 des Internen Abkommens vorgesehenen Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF durch die EU-Delegationen, da diese Frage im Vorschlag nicht geklärt wird.

Spezifische Erwägungen

4.

Um die Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan sicherzustellen, sollte der vorgeschlagene Wortlaut im letzten Absatz von Artikel 17 durch folgenden Satz ergänzt werden: „Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften der Haushaltsordnung enthalten.“

5.

In Bezug auf den von der Kommission vorgeschlagenen Unterabsatz bei Artikel 39 Absatz 1 weist der Hof darauf hin, dass die Formulierung „die gesamte Ausführung der EEF-Mittel“ hinsichtlich des von der Europäischen Investitionsbank verwalteten Teils der EEF-Mittel missverständlich sein könnte.

Diese Stellungnahme wurde von Kammer III unter Vorsitz von Herrn Jan KINŠT, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(5)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(6)  ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.

(7)  ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 4.

(8)  KOM(2010) 795 endgültig.