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30.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/6 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
2010/C 323/02
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verearbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere Artikel 41 —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
I. EINLEITUNG
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1. |
Am 29. März 2010 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI (3) (nachstehend „Vorschlag“ genannt). |
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2. |
Mit dem Vorschlag soll der am 22. Dezember 2003 verabschiedete Rahmenbeschluss wegen einiger Mängel dieses Rechtstexts aufgehoben werden. Der neue Text soll folgende Aspekte der Bekämpfung des Kindermissbrauchs verbessern: Strafbarkeit schwerer Formen des Missbrauchs von Kindern beispielsweise in Zusammenhang mit Sex-Tourismus, Schutz unbegleiteter Kinder, strafrechtliche Ermittlungen und Koordinierung der strafrechtlichen Verfolgung, neuartige Straftaten mittels Informationstechnologien, Opferschutz, Prävention von Straftaten. |
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3. |
Zur Prävention von Straftaten könnte unter anderem das Instrument der Beschränkung des Zugangs zu Kinderpornografie im Internet eingesetzt werden. |
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4. |
Der EDSB hat die Hauptzielsetzung des Vorschlags zur Kenntnis genommen. Er beabsichtigt keinesfalls, die Notwendigkeit eines besseren Rahmens mit angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor verschiedenen Formen des Missbrauchs in Frage zu stellen. Er möchte jedoch auf die Auswirkungen einiger der im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen, wie die Sperrung von Webseiten und die Einrichtung von Hotlines, auf die Grundrechte auf Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes verschiedener Betroffener hinweisen. Daher hat er beschlossen, auf eigene Initiative diese kurze Stellungnahme vorzulegen. |
II. ANALYSE DES VORSCHLAGS
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5. |
Die datenschutzrechtlichen Bedenken beziehen sich auf zwei Aspekte des Vorschlags, betreffen jedoch nicht nur die Bekämpfung des Missbrauchs von Kindern, sondern jegliche Initiative zur Heranziehung des privaten Sektors zu Zwecken der Strafverfolgung. Diese Problematik ist vom EDSB bereits mehrfach in anderen Zusammenhängen analysiert worden, insbesondere mit Bezug auf die Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet (4). |
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6. |
Die beiden zu Bedenken Anlass gebenden Elemente werden im Erwägungsgrund 13 sowie in Artikel 21 des Vorschlags behandelt. Sie lassen sich folgendermaßen beschreiben: |
II.1 Die Rolle von Internetanbietern bei der Sperrung von Webseiten
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7. |
Der Vorschlag sieht zwei Möglichkeiten vor, um den Zugang vom Hoheitsgebiet der Union zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, zu sperren: entweder die Erleichterung der Anordnung einer Sperre durch die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden oder die freiwillige Entwicklung von Verhaltenkodizes und Leitlinien für die Sperrung des Zugangs zu derartigen Webseiten durch die Internetanbieter. |
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8. |
Der EDSB stellt die einer eventuellen Sperrentscheidung zugrunde liegenden Kriterien und Bedingungen in Frage: Er könnte von Polizei- oder Justizbehörden in einem genau abgesteckten rechtlichen Rahmen ergriffene Maßnahmen unterstützen, hegt aber starke Zweifel an der Rechtssicherheit einer von Privatpersonen vorgenommenen Sperre. |
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9. |
Zunächst einmal stellt er die mögliche Überwachung des Internets, die einer solchen Sperrung vorausgehen müsste, in Frage. Zur Überwachung und Sperrung können verschiedene Tätigkeiten gehören, wie das Durchforsten (scanning) des Internets, die Ermittlung illegaler oder verdächtiger Webseiten und die Sperrung des Zugangs für Endnutzer, aber auch die Überwachung des Online-Verhaltens von Endnutzern, die versuchen, Zugang zu derartigen Inhalten zu bekommen oder sie herunterzuladen. Die hierbei zum Einsatz kommenden Instrumente sind unterschiedlicher Art und greifen in unterschiedlichem Maß in die Privatsphäre ein, werfen jedoch ähnliche Fragen auf wie die nach der Rolle der Internetanbieter bei der Verarbeitung von Inhaltinformationen. |
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10. |
Diese Überwachungstätigkeit hat Auswirkungen auf den Datenschutz, da personenbezogene Daten mehrerer Personen verarbeitet werden, seien sie Opfer, Zeugen, Nutzer oder Inhalteanbieter. Der EDSB hat bereits in früheren Stellungnahmen seine Bedenken hinsichtlich der Überwachung natürlicher Personen durch den Privatsektor (z. B. Internet-Diensteanbieter (ISP) oder Urheberrechtsinhaber) in Bereichen, die grundsätzlich der Zuständigkeit von Strafverfolgungsbehörden unterliegen, zum Ausdruck gebracht (5).
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11. |
Wiederholt hat sich der EDSB folgendermaßen geäußert: „(…) die Überwachung des Verhaltens von Internetnutzern und die weitere Erfassung ihrer IP-Adressen (stellt) einen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Schriftwechsels dar. (…) Diese Ansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.“ (7) In Anbetracht dieser Überschneidungen sind angemessenere Schutzmechanismen erforderlich, mit denen sichergestellt werden kann, dass Überwachung und/oder Sperrung nur sehr gezielt und unter gerichtlicher Kontrolle erfolgen und dass einem Missbrauch dieses Mechanismus durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen vorgebeugt wird. |
II.2 Einrichtung eines Netzwerks von Hotlines
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12. |
Wie in Erwägungsgrund 13 des Vorschlags erwähnt, sieht das Programm zur sicheren Internetnutzung, zu dem der EDSB die oben genannte Stellungnahme abgegeben hat, den Aufbau eines Netzwerks von Hotlines vor. In einer der Bemerkungen des EDSB geht es genau um die Bedingungen, unter denen Informationen gesammelt, gebündelt und ausgetauscht werden sollen: Es muss präzise dargelegt werden, was als unrechtmäßiger oder schädlicher Inhalt zu gelten hat, wer zur Sammlung und Aufbewahrung von Informationen befugt ist und welche besonderen Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. |
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13. |
Dies ist besonders wichtig mit Blick auf die Folgen einer Meldung: Neben den Informationen über Kinder können personenbezogene Daten aller irgendwie mit den im Netzwerk zirkulierenden Informationen verbundenen Personen betroffen sein, auch z. B. Informationen über eine eines Missverhaltens verdächtige Person (Internet-Nutzer oder Inhalteanbieter), aber auch Informationen über eine Person, die einen verdächtigen Inhalt meldet, oder das Opfer des Missbrauchs. Bei der Ausarbeitung von Meldeverfahren dürfen die Rechte aller dieser Personen keinesfalls aus dem Blickfeld geraten, sondern sollten vielmehr gemäß dem bestehenden Regelwerk zum Datenschutz berücksichtigt werden. |
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14. |
Die bei diesen Hotlines eingehenden Informationen werden ferner höchstwahrscheinlich bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der Fälle herangezogen. Mit Blick auf die Erfordernisse von Qualität und Integrität ist mit zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass diese als digitale Beweismittel geltenden Informationen ordnungsgemäß gesammelt und gespeichert worden sind und damit vor Gericht zugelassen sind. |
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15. |
Entscheidende Bedeutung kommt Garantien bezüglich der grundsätzlich durch die Strafverfolgungsbehörden auszuübenden Aufsicht über das System zu. Als weitere Kernelemente wären in ein solches System Transparenz und unabhängige Einspruchsmöglichkeiten für Betroffene einzubauen. |
III. SCHLUSSFOLGERUNG
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16. |
Der EDSB sieht keinen Anlass, den Aufbau eines starken und wirksamen Rahmens für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie in Frage zu stellen, unterstreicht jedoch mit Nachdruck die Notwendigkeit der Rechtssicherheit für alle Betroffenen einschließlich der Internetanbieter und der das Netz nutzenden Personen. |
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17. |
Er begrüßt die Tatsache, dass in dem Vorschlag erwähnt wird, es seien die Grundrechte der Endnutzer zu berücksichtigen; dies hält er jedoch nicht für ausreichend. Es sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich dazu verpflichtet werden, bei der Bekämpfung illegaler Inhalte harmonisierte, klare und detaillierte Verfahren vorzusehen, die der Aufsicht durch unabhängige Behörden unterliegen. |
Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.
Peter HUSTINX
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) KOM(2010) 94 endg.
(4) Der EDSB hat sich vor allem in folgenden Stellungnahmen zu dieser Initiative geäußert:
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Stellungnahme des EDSB vom 23. Juni 2008 zum Vorschlag für einen Beschluss über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, ABl. C 2 vom 7.1.2009, S. 2 |
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Stellungnahme des EDSB vom 22. Februar 2010 zu den laufenden Verhandlungen der Europäischen Union über ein Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement, ACTA). |
Vgl. Arbeitsdokument der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Thema „Datenschutz und geistiges Eigentum“, WP 104, angenommen am 18. Januar 2005.
(5) Vgl. die beiden oben genannten Stellungnahmen des EDSB.
(6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(7) Stellungnahme des EDSB zu ACTA, S. 6.