16.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/7


Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates Anwendung finden

2010/C 38/07

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Im Anschluss an eine Überprüfung der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden, hat der Rat der Europäischen Union bestimmt, dass die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in dem obengenannten Anhang aufgeführt sind, die Kriterien des genannten Gemeinsamen Standpunkts erfüllen; dementsprechend sollten die durch den Beschluss 2010/92/GASP (1) verlängerten restriktiven Maßnahmen weiterhin auf sie Anwendung finden.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den auf den Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 aufgeführten zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6.