14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/27


STAATLICHE BEIHILFEN — RUMÄNIEN

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme einer Anmeldung

Staatliche Beihilfe C 36/09 — Garantie nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zugunsten von Oltchim

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 337/08

Die Kommission hat beschlossen, das am 19. November 2009 (1) eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der obengenannten Garantie einzustellen, nachdem Rumänien bestätigt hat, dass diese nicht gewährt wurde.

I.   Verfahren

Die Kommission erließ am 19. November 2009 nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eine Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der staatlichen Garantie zugunsten des rumänischen petrochemischen Unternehmens Oltchim.

II.   Beschreibung der Maßnahme

Es handelte sich um eine staatliche Garantie in Höhe von 62 Mio. EUR für einen gewerblichen Kredit über 62 Mio. EUR, die auf der Grundlage des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise gewährt werden sollte.

Die Kommission hatte Zweifel daran, dass Oltchim die im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen festgelegten Kriterien für die Inanspruchnahme einer solchen Zuwendung erfüllte.

III.   Beihilferechtliche Würdigung

Während des Verfahrens teilte Rumänien mit, dass die vorgenannte Garantie nicht gewährt wurde.

IV.   Schlussfolgerung

Die Kommission hat beschlossen, das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete Verfahren einzustellen, da es insofern gegenstandslos geworden ist, als die Garantie nicht gestellt wurde.


(1)  ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 31.