11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 335/7


Bekanntmachung zu den geltenden Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt

2010/C 335/07

Die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien unterliegen einem endgültigen Ausgleichszoll, der mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 (1) geänderten Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates (2) eingeführt wurde („Verordnung (EG) Nr. 193/2007“).

South Asian Petrochem Ltd, ein Unternehmen in Indien, dessen Ausfuhren von PET in die Union nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 einem unternehmensspezifischen Ausgleichszoll in Höhe von 106,5 EUR/t unterliegen, hat der Kommission mitgeteilt, dass sein Name aufgrund der Fusion mit Dhunseri Tea and Industries Ltd. am 5. Januar 2010 in Dhunseri Petrochem & Tea Limited geändert wurde. Die Fusion wurde am 2. Juli 2010 vom zuständigen Gericht genehmigt.

Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens, weiterhin den unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatz in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen South Asian Petrochem Ltd galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 in keiner Weise berührt. Daher ist die Bezugnahme auf

South Asian Petrochem Ltd

in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zu verstehen als Bezugnahme auf

Dhunseri Petrochem & Tea Limited

Der ursprünglich South Asian Petrochem Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode A585 gilt künftig für Dhunseri Petrochem & Tea Limited.


(1)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.