6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/37


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines Mitgliedstaats

2010/C 300/08

Bei der Kommission ging am 26. Oktober 2010 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 27. Oktober 2010.

Der vom Königreich Dänemark gestellte Antrag betrifft die Exploration und Förderung von Erdöl sowie die Exploration und Gewinnung von Gas in Dänemark. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 27. Januar 2011 ab.

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet Anwendung. Dementsprechend kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um einen Monat verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.