9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/7


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 185/05

Beihilfe Nr.: XA 24/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Servizi di sviluppo del sistema agroalimentare regionale e Linee di indirizzo per il programma annuale 2010. Legge regionale 23 dicembre 1999, n. 37

Rechtsgrundlage:

Legge Regionale 23 dicembre 1999, n. 37 «Disciplina dei servizi per lo sviluppo del sistema agroalimentare regionale»;

DGR 244 del 9.2.2010 — L.R. 23 dicembre 1999, n. 37 Approvazione del programma annuale 2010 dei servizi di sviluppo del sistema agroalimentare regionale e dei criteri per la presentazione e l’attuazione dei Progetti 2010 di «Assistenza tecnica specialistica nel settore zootecnico».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die vorgesehenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß dieser Beihilferegelung belaufen sich im Jahr 2010 auf höchstens 1 000 000,00 EUR.

Die Festsetzung des staatlichen Zuschusses erfolgt in jedem Fall im Rahmen der im Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Entwicklungsdienste bereitgestellten Mittel.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der als beihilfefähig anerkannten Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR für jedes Projekt zur technischen Unterstützung.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung findet erst nach Eingang der Empfangsbestätigung dieser Kurzbeschreibung seitens der Kommission und der Veröffentlichung im Internet Anwendung.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird bis zum 31. Dezember 2013 gewährt.

Zweck der Beihilfe: Hauptzweck der Beihilfe ist die Unterstützung kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe durch Bereitstellung technischer Hilfe.

Die technische Hilfe wird weder fortlaufend noch in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen, noch gehört sie zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben. Daher wird für jedes Projekt eine Kontrolle der Indikatoren zur Bewertung der durch die Hilfsmaßnahme erreichten Verbesserungen und ein Bericht über die erzielten Ergebnisse verlangt.

Es wird auf die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 verwiesen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Agricoltura Forestazione e Pesca

PF Competitività e Sviluppo dell’Impresa Agricola

Via Tiziano 44

60125 Ancona AN

ITALIA

Internetadresse: http://www.agri.marche.it/Aree%20tematiche/Aiuti%20di%20stato/sviluppo%20agricolo2010.pdf

Sonstige Auskünfte: Die Entwicklungsdienste zugunsten landwirtschaftlicher Unternehmen werden von „Trägern“ geleistet, die im entsprechenden Regionalgesetz definiert sind und durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurden.

„Endbegünstigte“ beziehungsweise Empfänger der Entwicklungsdienste gemäß dieser Beihilferegelung sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, die an Initiativen im Rahmen der als förderungswürdig ausgewählten einjährigen Projekte beteiligt, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst und im Handelsregister eingetragen sind. Sie kommen in den Genuss der Dienstleistungen der Träger. In keinem Fall dürfen die im vorliegenden Jahresprogramm vorgesehenen Dienstleistungen mit einer Direktzahlung an die Erzeuger verbunden sein.

Landwirtschaftliche Betriebe mit abhängig Beschäftigten müssen die geltenden Tarifverträge und die gesetzlichen Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten.

Die Dienstleistung ist allen Empfängern im Projektgebiet zugänglich. Die Zugehörigkeit eines Endempfängers zu einem Träger ist nicht Voraussetzung für den Zugang zur Dienstleistung. Etwaige Beiträge von nicht der Organisation des Trägers angehörenden Empfängern, zu den Verwaltungskosten des letzteren müssen sich auf die Kosten der Dienstleistung beschränken.

Zuschussfähige Ausgaben — Zuschussfähig sind nur die Kosten für Dienstleistungen, die weder fortlaufend noch in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden noch zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Il Dirigente della PF Competitività e Sviluppo dell’Impresa Agricola

Luciani ROBERTO

Beihilfe Nr.: XA 31/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Agevolazioni per l’acquisto o la locazione di macchine utensili o di produzione

Rechtsgrundlage: Legge 28 novembre 1965, n. 1329 — cosiddetta «SABATINI».

DGR n. 51/11 del 17.11.2009 concernente «Provvedimenti per l’acquisto di nuove macchine utensili. Approvazione direttive di attuazione».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 60 %

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dell’agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno 4

09125 Cagliari CA

ITALIA

Internetadresse: http://www.regione.sardegna.it

Sonstige Auskünfte: —

Claudio SABA

Beihilfe Nr.: XA 49/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fedacova

Rechtsgrundlage: Resolución del expediente acogido a la línea «programas intersectoriales en materia de atributos y valores de la calidad agroalimentaria».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 99 674 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Kennnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2010

Zweck der Beihilfe:

Allgemeine Förderung landwirtschaftlicher Lebensmittelprodukte der autonomen Gemeinschaft Valencia: Organisation von technischen Veranstaltungen zu Lebensmittelqualität, Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelprodukten der autonomen Gemeinschaft Valencia;

Veröffentlichung der Vorträge der Veranstaltungen;

Technische Analysen und Berichte: Merkmale des Landwirtschafts- und Ernährungssektors. Beobachtungsstelle der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Sektoren. Berichte, Memoranda sowie technisches, informatives und didaktisches Material. Gestaltung und Planung der Analyse des Lebensmittelsektors der autonomen Gemeinschaft Valencia;

Weiterbildung: Kurse zum Thema HACCP-Selbstkontrollsystem bei der Abfüllung von Honig. Gestaltung und Anwendung der Vorbedingungen für Hygiene und Nachverfolgbarkeit (Requisitos Previos de Higiene y Trazabilidad, RPHT) und HACCP im landwirtschaftlichen Lebensmittelunternehmen. Zertifizierung der Lebensmittelsicherheitssysteme;

Website über den Landwirtschafts- und Ernährungssektor. Besuche und Analysen „in situ“ bei Unternehmen des Landwirtschafts- und Ernährungssektors. Erwerb, Analyse, Stellungnahmen und Berichte zu gesetzlichen Veröffentlichungen;

Suche von Märkten im Ausland. Stärkung der Internationalisierung landwirtschaftlicher Lebensmittelprodukte der autonomen Gemeinschaft Valencia. Teilnahme an Messen, Handelmissionen und Schaffung einer Informationsstelle für den Export;

Neuorientierung der landwirtschaftlichen Lebensmittelunternehmen der autonomen Gemeinschaft Valencia angesichts bestehender und künftiger Herausforderungen.

Die vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Art. 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Unternehmen des Lebensmittelsektors der autonomen Gemeinschaft Valencia

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/fedacova2010.pdf

Sonstige Auskünfte: —

La Directora General de Comercialización

Marta VALSANGIACOMO GIL

Beihilfe Nr.: XA 59/10

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Rheinland-Pfalz

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Partnerbetrieb Naturschutz

Rechtsgrundlage: Umsetzungsregelung „Beratungsförderung im Partnerbetrieb Naturschutz“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Ab 2010 jährlich 100 000 Euro

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der Beratungskosten

Inkrafttreten der Regelung: Ab 1. Mai 2010

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Maßnahme wird gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 („Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

Kaiser-Friedrich-Straße 1

55116 Mainz

DEUTSCHLAND

Internetadresse: Die Umsetzungsregelung Partnerbetrieb Naturschutz ist unter:

http://www.mufv.rlp.de/natur/naturschutz/partnerbetrieb_naturschutz.html einzusehen.

Sonstige Auskünfte: Die Förderung umfasst die gesamtbetriebliche Naturschutzberatung in landwirtschaftlichen Betrieben im Bereich der Primärproduktion. Ziel ist die stärkere Umsetzung von Naturschutzleistungen durch die Landwirtschaft im Rahmen betrieblicher Anpassungsmaßnahmen.

Beihilfe Nr.: XA 74/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para la promoción de nuevas tecnologías en maquinaria y equipos agrarios

Rechtsgrundlage: Proyecto de Real Decreto por el que se establecen las bases reguladoras de las ayudas para la promoción de nuevas tecnologías en maquinaria y equipos agrarios (pendiente de publicación en el Boletín Oficial del Estado).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die öffentlichen Gesamtausgaben, die zur Gewährung an die Empfänger der Beihilfe vorgesehen sind, werden sich im Jahre 2010 auf einen Höchstbetrag von insgesamt 3 Millionen EUR belaufen.

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 und unter der Bedingung, dass die in Artikel 4 Absatz 9 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht überschritten werden, ist die Beihilfehöchstintensität wie folgt:

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission, wobei sie vor diesem Datum nicht anwendbar ist

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013. Die Beihilfen werden jährlich zugewiesen.

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe ist die Schaffung staatlicher Beihilfen unter Wettbewerbsbedingungen zur Förderung des Einsatzes neuer Technologien und ihrer gemeinsamen Nutzung, wobei der Erwerb durch landwirtschaftliche Vereinigungen von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen, die eine technologische Innovation in einem bestimmten geografischen Gebiet darstellen und zur Verbesserung der derzeitigen Produktionssysteme, zur Energieeinsparung, zum Umweltschutz bzw. zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Landwirte beitragen, zuschussfähig ist.

Die Beihilfen zu den Käufen werden nach Antragsstellung gewährt.

Sie sind in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 geregelt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärproduktion

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

Paseo Infanta Isabel, 1

28014 Madrid

ESPAÑA

Internetadresse: Der vollständige Wortlaut der Kriterien und Bedingungen der Regelung ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.mapa.es/ministerio/pags/normas/Nuevas_TecnologIas_060410.pdf

Sonstige Auskünfte: Die durch diesen Erlass geregelten Subventionen sind mit anderen Beihilfen kompatibel, ganz gleich welcher Art, die die öffentliche Verwaltung oder andere öffentliche oder private Einrichtungen zum selben Zweck gewähren, und zwar mit den Einschränkungen, die in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, durch die die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geändert wurde, festgelegt sind, und unter der Bedingung, dass die in Artikel 4 Absatz 9 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht überschritten werden.

Allerdings hat der gleichzeitige Erhalt von Beihilfen zum selben Zweck von verschiedenen Verwaltungen oder öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen Einrichtungen eine anteilsmäßige Reduzierung entsprechend dem Betrag der durch diesen Erlass geregelten Subventionen bis hin zur Angleichung an die besagte Obergrenze zur Folge, wenn der Gesamtbetrag der von den einzelnen Leistungsempfängern erhaltenen Subventionen diese Obergrenze überschreitet.

Wenn die Subventionssumme dann immer noch eine Beihilfeintensität hat, die über der festgelegten Beihilfehöchstintensität im Gemeinschaftsrecht liegt, wird diese bis zur besagten Obergrenze gesenkt.