6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 117/03

Beihilfe Nr.: XA 13/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Lombardia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Piano assicurativo regionale in favore delle imprese agricole a tutela dei danni derivanti da avversità atmosferiche assimilabili alle calamità naturali sulle produzioni vegetali.

Rechtsgrundlage:

Bozza di deliberazione della Giunta regionale «Piano assicurativo regionale in favore delle imprese agricole a tutela dei danni derivanti da avversità atmosferiche assimilabili alle calamità naturali sulle produzioni vegetali»

Notifica XA 396/08

L.R. 31/08

D.Lgs. 102/04

D.LGS. 82/08

D.M. 12939/08

D.M. 102208/04

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 3 000 000 EUR jährlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 50 % und 80 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 5 Jahre

Bis zum 30. Juni 2014

Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Verlusten aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzliche Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Lombardia — DG Agricoltura

Via Pola 12/14

20124 Milano MI

ITALIA

Internetadresse: http://www.regione.lombardia.it/, dann nacheinander Klick auf «Settori e politiche», «Agricoltura», «Argomenti», «Aiuti di stato nel settore agricolo: pubblicazione dei regimi di aiuto»

Sonstige Auskünfte: Die Beihilferegelung wird nach denselben Modalitäten der Finanzierung, Bearbeitung der Anträge und Gewährung des Beitrags angewandt, wie sie in der Beihilferegelung XA 396/08 vorgesehen sind, und stimmt im Übrigen hinsichtlich des Ablaufs mit diesen überein. Die Region beabsichtigt, etwaige geringere staatliche Mittelzuweisungen als in den Rechtsvorschriften vorgesehen durch eigene Mittel zu ergänzen, um zu gewährleisten, dass der ursprüngliche Anreizeffekt erhalten bleibt. In jedem Fall wird dabei sichergestellt, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1857/06 vorgesehene Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird.

Beihilfe Nr.: XA 37/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Indemnisation par le Fonds national de garantie contre les calamités agricoles (FNGCA) des dommages causés aux exploitations agricoles par les calamités

Rechtsgrundlage:

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

Articles L.361-1 et suivants du Code rural

Articles D.361-1 et suivants du Code rural

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 180 Mio. EUR aus dem Fonds (im mehrjährigen Durchschnitt; die Höhe der Ausgaben hängt jedoch vom Ausmaß der witterungsbedingten Schäden ab und ist daher naturgegeben unvorhersehbar.

Beihilfehöchstintensität: 35 %

Die Höhe der Entschädigungszahlungen variiert je nach Schadensart und betroffener Erzeugung. Die Höhe der Entschädigungszahlungen seitens des FNGCA variiert; in der Praxis beträgt sie zwischen 12 % und 35 % der Verluste.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis Ende 2010

Zweck der Beihilfe: Entschädigung für Verluste, die die Landwirte aufgrund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen erlitten haben, welche die landwirtschaftliche Erzeugung beträchtlich geschädigt haben und die als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 bezeichnet werden können.

Tritt ein außergewöhnliches Klimaereignis ein, beauftragt der Präfekt des betreffenden Departements erforderlichenfalls eine Untersuchungskommission, die ihm die nötigen Informationen über das dem Schadensfall zugrunde liegende Ereignis, insbesondere die genaue Art, die Außergewöhnlichkeit und die festgestellten Schäden, liefert.

Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und des Gutachtens des vom Präfekten einberufenen Sachverständigenausschusses des Departements informiert sich der Präfekt, ob der betreffende Schadensfall als Naturkatastrophe eingestuft wird.

Nach Prüfung und Stellungnahme des französischen Versicherungsausschusses erlässt der französische Landwirtschaftsminister eine Verordnung, die die Einstufung als Naturkatastrophe für bestimmte Güter und ein genau begrenztes Gebiet vorsieht.

Damit eine Katastrophe als solche anerkannt wird, muss für ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Erzeugung ein signifikanter Verlust im Vergleich zum ermittelten Referenzwert festgestellt werden.

Dieser Referenzwert, der Berechnungsschlüssel im Code rural, wird auf Departement-Ebene erstellt und entspricht dem Ertrag im dreijährigen Durchschnitt auf Basis der letzten fünf Jahre nach Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. Die Preise im Berechnungsschlüssel entsprechen jenen, die lokal für die betreffende Kultur während des Wirtschaftjahrs beobachtet wurden, das der Erstellung des Berechnungsschlüssels voranging.

Der FNGCA zahlt im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Entschädigung lediglich auf Betriebsebene, sofern die je Betrieb errechneten Verluste je Produktion über 30 % betragen bzw. über 42 %, wenn für die Produktion eine gekoppelte GAP-Beihilfe gewährt wird. Vom Betrag der Verluste, die für eine Entschädigung in Betracht kommen, werden sämtliche Beträge, die im Rahmen einer Versicherungsleistung gezahlt wurden, sowie die Ausgaben abgezogen, die wegen des witterungsbedingten Schadens nicht getätigt wurden.

Die Entschädigung wird direkt dem Erzeuger gezahlt, dem die Verluste entstanden sind.

Landwirtschaftliche Gebäude, für die eine Versicherung abgeschlossen werden kann, sind von der Liste der Güter ausgeschlossen, die für eine Entschädigung wegen einer Naturkatastrophe in Betracht kommen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Sektoren, die als versicherbar gelten, das heißt, für die eine geeignete Versicherung angeboten wird.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe (mit Ausnahme von Großbetrieben), die die Primärerzeugung von Obst, Gemüse, Wein, Futtermitteln, Pflanzen für Riechstoffe, Arznei- und Duftpflanzen und für die Industrie bestimmten Pflanzen gewährleisten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministère de l'alimentation, de l'agriculture et de la pêche

Direction générale des politiques agricoles, agroalimentaire et des territoires

Sous-direction des entreprises agricoles — Bureau du crédit et de l’assurance

3 rue Barbet de Jouy

75349 Paris 07 SP

FRANCE

Internetadresse: http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/europe-international/aides-d-etat-projets/downloadFile/FichierAttache_2_f0/regimecalam16fev10_pour_site.pdf?nocache=1266389918.43

http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/europe-international)

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 45/10

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freistaat Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Leistungen durch die Bayerische Tierseuchenkasse nach der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung)“:

Übernahme der Kosten für den Impfstoff bei Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern und Schafen im Freistaat Bayern.

Übernahme eines Teils der Einkommenseinbußen, die bayerische Rindermastbetriebe in anerkannt BHV1-freien Regionen (bayerische Regionen gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG) wegen der Quarantäneauflagen aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2004/558/EG) erleiden.

Rechtsgrundlage:

§ 71 Tierseuchengesetz der Bundesrepublik Deutschland

Art. 5 Abs. 2, Art. 5 b Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts des Freistaats Bayern

Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung), registriert von der EU-Kommission unter der Identifikationsnummer XA 287/08

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,5 Mio. EUR jährlich (finanziert aus den Beiträgen der Tierhalter an die Bayerische Tierseuchenkasse)

Beihilfehöchstintensität: Bis maximal 100 %

Inkrafttreten der Regelung: Laufende jährliche Bewilligung

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab Tag nach der Bekanntgabe der Freistellung bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1857/2006.

Nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1857/2006 werden die Impfstoffkosten bei Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern und Schafen im Freistaat Bayern als Maßnahme zur Verhütung und Bekämpfung der Blauzungenkrankheit übernommen. Ziel der Kostenübernahme ist es, die Impfbereitschaft der Tierhalter zu fördern und auf einen möglichst flächendeckenden Impfschutz der bayerischen Rinder- und Schafbestände hinzuwirken. Damit sollen die Tierbestände möglichst effektiv vor der Blauzungenkrankheit, einer Tierseuche nach der OIE-Liste und nach Anhang der Entscheidung 90/424/EWG, geschützt werden.

Nach Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1857/2006 werden als Beihilfe ein Teil der Einkommenseinbußen, die bayerische Rindermastbetriebe in anerkannt BHV1-freien Regionen (bayerische Regionen gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG) wegen der Quarantäneauflagen aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2004/558/EG) erleiden, ausgeglichen. Dadurch soll die Effektivität der Quarantänemaßnahmen gesteigert werden und die BHV1-Freiheit in den anerkannt freien Regionen nachhaltig gesichert werden. Bei BHV1 handelt es sich um eine Tierseuche aus der OIE-Liste, die zu großen Schäden in der Landwirtschaft führt und die in Bayern nachhaltig bekämpft wird.

Die Begünstigten sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der VO (EG) Nr. 1857/2006.

Die Beihilfen betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

Beihilfen gem. Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1857/2006 werden nicht durch direkte Zahlung von Geldbeträgen an die landwirtschaftlichen Betriebe gewährt, sondern in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Bayerische Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten für die Dienstleistungen und begleicht sie gegenüber den Dienstleistungserbringern. Die Bruttobeihilfeintensität überschreitet dabei 100 % nicht. Bei den Dienstleistungen handelt es sich um Kosten für den Kauf von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit.

Beihilfen gem. Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1857/2006 dienen der Abmilderung von Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen aufgrund BHV1, einer Tierseuche. Auch hier beträgt die Bruttobeihilfeintensität höchstens 100 %.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhalter (landwirtschaftliche Betriebe) von Rindern und Schafen im Freistaat Bayern.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bayerische Tierseuchenkasse

Anstalt des öffentlichen Rechts

Arabellastraße 29

81925 München

DEUTSCHLAND

E-Mail: info@btsk.de

Internetadresse: Für Rechtsgrundlagen:

Tierseuchengesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/viehseuchg/gesamt.pdf

Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts:

http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/btsk/btskrg/tierseuchengesetz-vollzug-2010.pdf

Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung):

http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/btsk/btskrg/1.1.2010-leistungssatzung.pdf

Für Beihilferegelung:

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung)

http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/btsk/btskrg/3.aenderungssatzungderleistungssatzung.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 52/10

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Brandenburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen zu den Kosten des Impfstoffes zur Impfung von Rinder-, Schaf- und

Ziegenbeständen gegen den Serotyp 8 des Virus der Blauzungenkrankheit (BTV8)

Rechtsgrundlage: Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Beihilfe für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Gesamtbeihilfen von 350 000 EUR (finanziert aus den Beiträgen der Tierbesitzer der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg und aus Landesmitteln)

Beihilfehöchstintensität: 100 % der Impfstoffkosten

Die Beihilfehöchstintensität von 100 % wird nicht überschritten. Es erfolgt keine Direktzahlung an die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer, sondern eine Begleichung der Kosten beim Dienstleister.

Inkrafttreten der Regelung: Nach Eingang der Empfangsbestätigung mit Identifikationsnummer durch die Kommission der EU gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2008 ab 1. März 2010.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Freistellung wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1857/2006 gestützt.

Ziel der Maßnahme ist ein Ausgleich der Kosten für Impfstoff zur Impfung von Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen gegen den Serotyp 8 des Virus der Blauzungenkrankheit.

Es werden keine direkten Zahlungen an die Begünstigten getätigt, die Beihilfe wird in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

Insbesondere wird darauf verwiesen, dass Art. 10, Abs. 6 und 8 der VO 1857/2006 eingehalten werden.

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verhütung der Blauzungenkrankheit und ist somit im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Landesamt für Verbraucherschutz

Landwirtschaft und Flurneuordnung

Tierseuchenkasse Brandenburg

Groß Gaglow

Am Seegraben 18

03051 Cottbus

DEUTSCHLAND

E-Mail: info@tsk-BB.de

Internetadresse:

Tierseuchengesetz

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1260.pdf

Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz des Landes Brandenburg (AGTierSGBbg)

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23595.de

Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Beihilfe für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 im Jahr 2010 (Veröffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg)

http://www.mugv.brandenburg.de/v/lbsvet/TEILA/A1_2_2_2.PDF

Sonstige Auskünfte: —