23.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/49 |
Veröffentlichung des Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission
2010/C 73/13
Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (1) wird ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht, um Dritte von der Existenz eines solchen Antrags zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu geben, gegen die beantragte Anerkennung und den beantragten Schutz des traditionellen Begriffs Einspruch zu erheben.
VERÖFFENTLICHUNG DES ANTRAGS AUF SCHUTZ EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS GEMÄSS ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 607/2009 DER KOMMISSION
Zeitpunkt des Eingangs |
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18.2.2010 |
Anzahl Seiten |
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11 |
Sprache des Antrags |
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Spanisch |
Aktenzeichen |
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TDT-AR-N0004 |
Antragsteller:
Zuständige Behörde des Drittlands |
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Bezeichnung: RESERVA
Traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Sprache:
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Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission |
Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben:
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Der Begriff „Reserva“, dessen Schutz beantragt wird, kann in allen in der beigefügten Liste und auf der Website http://www.inv.gov.ar aufgeführten, anerkannten geografischen Gebieten verwendet werden, sofern die Anforderungen der Begriffsbestimmung für „Reserva“ erfüllt werden. |
Kategorien der Weinbauerzeugnisse:
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Wein/Likörwein/Schaumwein (Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates) |
Begriffsbestimmung:
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Reserva: Der Begriff „Reserva“ bezeichnet Weine, die aus im Anhang der Entscheidung INV C.22/08 aufgeführten Traubensorten oder einem Verschnitt der genannten Sorten hergestellt wurden und sich für die Herstellung von Weinen gehobener Qualität eignen. Für die Herstellung der Weine mit der Bezeichnung „Reserva“ müssen mindestens Einhundertfünfunddreissig kilogramm (135 kg) Trauben für jeweils Einhundert liter (100 l) Wein verwendet werden. Die Reserva-Rotweine müssen mindestens Zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt reifen, an dem sie ein önologisches Gleichgewicht erreicht haben. Bei Weiß- und Roséweinen darf die Reifezeit nicht unter Sechs (6) Monate betragen. Beigefügt ist die Erklärung des INV über die Verwendung von Eichenfässern für „Reserva“-Weine. Ebenfalls beigefügt ist die Entscheidung INV C.23/08, mit der festgelegt wurde, dass auf den Etiketten die Begriffe „Barrica“, „Criado en Barrica de Roble“ und „Crianza en Roble“ oder ähnliche Bezeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn tatsächlich Eichenfässer benutzt wurden, um dem Wein die besondere Note des Holzes zu geben. |
(1) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.