52010PC0794

/* KOM/2010/0794 endg. - COD 2010/0380 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 20.12.2010

KOM(2010) 794 endgültig

2010/0380 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und (EG) 987/2009 aktualisiert werden – zum einen, um Änderungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen und zum anderen, um mit den gewandelten sozialen Gegebenheiten, die sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken, Schritt zu halten.

Der Text enthält darüber hinaus Vorschläge der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachstehend „Verwaltungskommission“), die darauf abzielen, den Besitzstand gemäß Artikel 72 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verbessern und zu modernisieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen darauf ab, den betroffenen Akteuren Rechtssicherheit zu garantieren.

Allgemeiner Kontext

Gegenstand des Vorschlags ist eine Aktualisierung der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009, die in regelmäßigen Abständen durchzuführen ist. Ziel ist es, eine angemessene Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auf EU-Ebene zu gewährleisten. Der Vorschlag spiegelt Änderungen in den nationalen Rechtsvorschriften wider und berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen in der grenzüberschreitenden Mobilität, die sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die einschlägigen Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 niedergelegt.

Die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sind anzupassen, damit sie die Entwicklungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die gewandelten sozialen Gegebenheiten, die sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken, widerspiegeln. Bei der Verwaltungskommission sind zudem einschlägige Vorschläge zur Verbesserung des Koordinierungssystems eingegangen. Diese sind zusammen mit anderen technischen Anpassungen des Textes in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen. Mit dem Vorschlag werden ferner die Verweise auf nationale Rechtsvorschriften in bestimmten Anhängen der Verordnungen geändert und aktualisiert.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation interessierter Kreise

211 Konsultationsmethoden, vorrangig angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Mitgliedstaaten wurden ersucht, Vorschläge für verschiedene Änderungen der Verordnungen für 2010 zu übermitteln. Die Verwaltungskommission forderte zudem Änderungen zur Aktualisierung und Klarstellung der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Vorschläge, die im Einklang mit EU-Recht stehen und denen die Verwaltungskommission zugestimmt hat, wurden in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen.

221 Betroffene Fachgebiete

Koordinierung der sozialen Sicherheit.

222222 Angewandte Methode

Diskussionsrunden im Rahmen zweier Tagungen der Verwaltungskommission im Jahr 2010 und, sofern erforderlich, weitere Gespräche mit den Vertretern der betroffenen Mitgliedstaaten in der Verwaltungskommission zur Klärung von Detailfragen – insbesondere zu den nationalen Rechtsvorschriften.

223 Organisationen/Sachverständige, die vorrangig konsultiert wurden

Verwaltungskommission sowie Vertreter der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten.

2249 Zusammenfassung der zugegangenen und berücksichtigten Empfehlungen

Keine Hinweise auf etwaige ernsthafte Risiken mit irreversiblen Folgen.

Zustimmung der Verwaltungskommission, den Text zu aktualisieren, zu vervollständigen und zu verbessern sowie bestimmte Einträge der Mitgliedstaaten in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 zu aktualisieren.

226 Mittel, die herangezogen wurden, um die Empfehlungen der Sachverständigen öffentlich zugänglich zu machen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Seit dem 1. Mai 2010 finden die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Diese beiden aktualisierten Verordnungen zur sozialen Sicherheit sind das Ergebnis zehnjähriger Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Aktualisierung wurde unter anderem durch Änderungen in den nationalen Rechtsvorschriften und die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich.

Die Mitgliedstaaten passen ihre Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit häufig an. Die Verweise auf nationale Rechtsvorschriften in den einschlägigen EU-Bestimmungen können dadurch obsolet werden und bei den betroffenen Akteuren, die die Verordnungen anwenden, zu Rechtsunsicherheit führen.

Folglich müssen die Verweise in den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 aktualisiert werden, damit sie die Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften und die gewandelten sozialen Gegebenheiten korrekt wiedergeben. Die Verordnungen können nur durch eine Verordnung aktualisiert werden.

Vereinfachung ist eines der Hauptmerkmale der modernisierten Koordinierungsbestimmungen. Diese erleichtert die Auslegung der Verordnungen und schränkt den Raum für widerstreitende Standpunkte ein. Um sicherzustellen, dass die Rechte der Bürgerinnen und Bürger durch die vereinfachten Vorschriften voll geschützt sind, mussten einige Bestimmungen angepasst werden, insbesondere im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts wird für Fälle, in denen eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, dahingehend angepasst, dass das Kriterium „wesentlicher Teil der Tätigkeit“ ausgeweitet und das Konzept „Sitz oder Niederlassung“ konkretisiert wird. Im Bereich der Arbeitslosenleistungen sind Änderungen erforderlich, um in den Fällen zu einer zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, in denen eine selbstständig erwerbstätige Person, die im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit arbeitslosenversichert war, in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, der keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige vorsieht.

In den letzten Jahren war eine steigende Tendenz hin zu neuen Mobilitätsformen zu beobachten. Neue Belegschaftsstrukturen sind unter anderem im Luftverkehr festzustellen; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass Unternehmen ihre Dienste von sogenannten „Heimatbasen“ in unterschiedlichen Mitgliedstaaten anbieten. Die Kommission erwägt, 2011 ein Papier über veränderte Mobilitätsmuster im Zusammenhang mit dem Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit und sozialer Sicherheit zu erstellen; darin möchte sie spezifische Maßnahmen aufzeigen, die die Kommission ergreifen muss, um besser auf die Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Wanderarbeitnehmern eingehen zu können. Die Kommission hält es – ohne dem Papier vorgreifen zu wollen – für angezeigt, das Konzept des Sitzes bzw. der Niederlassung für Mitglieder von Flugbesatzungen bereits zu spezifizieren, um so den Trägern bei dessen bzw. deren Bestimmung zu helfen und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in dieser Branche zu erleichtern. Besonders relevant in diesem Zusammenhang ist, dass das Konzept der „Heimatbasis“ bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt definiert ist und in dieser Branche bereits angewandt wird.

Die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 finden seit dem 1. Mai 2010 Anwendung, spiegeln jedoch den Stand der nationalen Rechtsvorschriften zum 26. Januar 2004 (im Falle der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zum 17. Dezember 2008 (im Falle der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) wider. Es liegt im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, dass die Verordnungen binnen einer vertretbaren Zeit nach der Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aktualisiert werden. Nur Verordnungen, die die Entwicklungen im nationalen Recht widerspiegeln und deren Bestimmungen klar und vollständig sind, können den Akteuren Transparenz und Sicherheit garantieren und mobilen Bürgerinnen und Bürgern vollen Schutz bieten.

Dieser Vorschlag erleichtert die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und trägt zum Schutz der innerhalb der EU zu- und abwandernden Bürgerinnen und Bürger bei. Die meisten Änderungen wurden von den Mitgliedstaaten und der Verwaltungskommission vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass sich in Bezug auf Arbeitsaufwand und Kosten durch die vorgeschlagene Änderungsverordnung – im Vergleich zur gegenwärtigen Koordinierung der sozialen Sicherheit – keine wesentlichen Änderungen für die Träger, Verwaltungen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder nicht erwerbstätigen Personen ergeben werden.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 ergänzt, verdeutlicht und aktualisiert, um Änderungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit und veränderten Mobilitätsmustern Rechnung zu tragen, die sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken. Die Änderungen werden die effiziente Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtern und den Schutz von Personen, die innerhalb der EU zu- und abwandern, verbessern.

Rechtsgrundlage

Artikel 48 AEUV.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden.

Gemäß Artikel 48 AEUV ist ein Tätigwerden der EU in Form von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit erforderlich, um zu gewährleisten, dass das im AEUV verankerte Recht auf Freizügigkeit umfassend ausgeübt werden kann. Ohne eine solche Koordinierung wäre die Freizügigkeit gefährdet, da die Bürgerinnen und Bürger weniger Gebrauch von diesem Recht machen würden, wenn es im Wesentlichen den Verlust der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Sozialversicherungsansprüche bedeutete. Die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit zielen nicht darauf ab, die unterschiedlichen nationalen Systeme zu ersetzen. Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorgeschlagene Änderungsverordnung keine Harmonisierungsmaßnahme ist und nicht über das hinausgeht, was für eine wirkungsvolle Koordinierung notwendig ist. Der Vorschlag stellt im Grunde darauf ab, die bestehenden Koordinierungsvorschriften zu aktualisieren, um die auf nationaler Ebene vorgenommenen rechtlichen Änderungen wiederzugeben und diejenigen Änderungen vorzusehen, die aufgrund veränderter sozialer Gegebenheiten notwendig geworden sind. Ferner zielt er darauf ab, den Text der Verordnungen zu ergänzen und zu verbessern, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern.

Auch wenn der Vorschlag in der Hauptsache auf Beiträgen der Mitgliedstaaten basiert, könnten die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen nicht auf nationaler Ebene annehmen, da dies den Verordnungen entgegenstehen könnte. Deshalb muss sichergestellt werden, dass Hauptteil und Anhänge der Verordnungen ordnungsgemäß angepasst werden, damit die Verordnungen in der EU effektiv angewandt werden können.

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit betrifft grenzüberschreitende Fälle, in denen kein Mitgliedstaat alleine handeln kann. Die Koordinierungsvorschriften der EU ersetzen die zahlreichen bestehenden bilateralen Vereinbarungen. Dadurch wird nicht nur für die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtert, sondern auch die Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und -Bürger sichergestellt, die nach nationalen Sozialversicherungsvorschriften versichert sind.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der EU erreicht werden:

Nur auf EU-Ebene ist eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sinnvoll. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese in allen Mitgliedstaaten effektiv funktioniert. Grundlage und Rechtfertigung hierfür ist die Personenfreizügigkeit in der EU.

Es gibt keine qualitativen Indikatoren. Vielmehr betreffen die Verordnungen alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die – ungeachtet des Grundes – innerhalb der EU zu- und abwandern.

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine reine Koordinierungsmaßnahme, die nur auf EU-Ebene ergriffen werden kann. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Eine Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 erfordert diese Art von Maßnahme, da eine Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden kann. Durch diese Maßnahme wird das Koordinierungssystem an sich nicht berührt. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor alleine für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig.

Der Vorschlag soll den Mitgliedstaaten und ihren Trägern die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtern; außerdem zielt er darauf ab, die in der EU zu- und abwandernden Personen zu schützen, indem bestimmte Vorschriften der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie einige der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aktualisiert und verbessert werden. Die Änderungen der Vorschriften gehen hauptsächlich auf Vorschläge der Mitgliedstaaten zurück, was bedeutet, dass die etwaige finanzielle und verwaltungstechnische Last auf ein Minimum reduziert und dem oben erwähnten Ziel angemessen ist. Ohne eine derartige Aktualisierung der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 wäre die finanzielle und verwaltungstechnische Belastung sehr wahrscheinlich bedeutender, da die Bestimmungen dann nicht den Änderungsanforderungen der Mitgliedstaaten entsprächen.

Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Es besteht keine andere Möglichkeit, da eine Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden kann.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5. FAKULTATIVE ANGABEN

Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz und sollte sich daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz erstrecken.

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1 betrifft die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

A. Änderung von Artikel 9

1. Änderung von Artikel 9 Absatz 1

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte auf „Artikel 1 Buchstabe l“ verwiesen werden anstatt auf „Artikel 1 Absatz 1“. Weiterhin hat die Notifizierung einer tarifvertraglichen Vereinbarung gemäß Artikel 1 Buchstabe l Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getrennt von der Erklärung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erfolgen und ist eine Vorbedingung für diese.

2. Änderung von Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte mit Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Einklang gebracht werden.

B. Änderung von Artikel 12 Absatz 1

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass eine entsandte Person nicht durch eine andere entsandte Person ersetzt werden kann, nachdem die Entsendung der ersten Person abgelaufen ist. Das Wort „entsandte“ wurde an dieser Stelle versehentlich ausgelassen.

C. Änderung von Artikel 13 Absatz 1

Nach dem gegenwärtigen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 gilt die Bedingung „Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit“ nicht für den Fall, dass eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist. Insbesondere im Hinblick auf die Fälle, in denen die im Wohnmitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit vergleichsweise gering ist, entspricht dies nicht der Intention des Rates während der damaligen Verhandlungen. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Bedingung „Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit“ auch für eine Person gilt, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern tätig ist. Wenn diese Bedingung im Wohnmitgliedstaat nicht erfüllt ist, sind die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats anzuwenden, in dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens/der Unternehmen oder des Arbeitgebers/der Arbeitgeber befindet. Ist es nicht möglich, einen Mitgliedstaat zu benennen, in dem sich der Sitz oder die Niederlassung befindet – da es z. B. zwei oder mehr Arbeitgeber gibt, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats niedergelassen sind –, sind die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anzuwenden. Mit dieser Änderung sollen unter Achtung der Grundsätze der Vereinfachung und des Pragmatismus Manipulationen der anwendbaren Rechtsvorschriften verhindert werden.

D. Änderung von Artikel 36 Absatz 2a

Artikel 36 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte geändert werden, um seinen persönlichen Geltungsbereich mit dem des übrigen Teils von Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und mit Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der den entsprechenden Fall im Bereich der Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichstellten Leistungen bei Vaterschaft behandelt, in Einklang zu bringen.

E. Änderung von Artikel 65 Absatz 5

Die Änderung betrifft den Fall, in dem eine selbstständig erwerbstätige Person, die im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit arbeitslosenversichert war, arbeitslos wird und in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, in dem es keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gibt.

In einer solchen Situation kann – anders als bei Beschäftigten, die arbeitslos werden – die Zuständigkeit für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen nicht vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit auf den Wohnmitgliedstaat übergehen, da die Rechtsvorschriften des letzteren keine entsprechenden Leistungen für selbstständig erwerbstätige Personen vorsehen. Im Einklang mit dem vom EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung (siehe EuGH-Urteile zu Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der dem Artikel 65 der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspricht, z. B. Rechtssachen C-454/93, Van Gestel , Slg. 1995, I-1707 und C-58/87, Rebmann , Slg. 1988, 3467) bestätigten Sinn und Zweck des Artikels 65 haben die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Artikels fallen, jedoch einen Anspruch darauf, bei Arbeitslosigkeit in ihren Wohnstaat zurückzukehren und dort nach Arbeit zu suchen. Die Überlegung, die hinter diesem Artikel steht, ist, dass die betroffenen Personen in ihrem Wohnmitgliedstaat die besten Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben, da sie mit jenem eng verbunden sind. Daher sollte ihr Anspruch auf Sozialleistungen nicht eingeschränkt werden; insbesondere nicht in den Fällen, in denen diese Leistungen das Gegenstück zu entrichteten Beiträgen bilden (Rechtssache C-228/07, Petersen , Slg. 2008, I-6989). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtssache Gaygusuz gegen Österreich festgehalten, dass ein an die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen geknüpfter Anspruch auf Arbeitslosenleistungen ein vermögenswertes Recht darstellt und als solches durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist.

F. Änderung von Artikel 71 Absatz 2

Der Klärungsbedarf hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens der Verwaltungskommission hat sich aus entsprechenden Diskussionen in diesem Gremium ergeben. Das vorgeschlagene Abstimmungsverfahren spiegelt die neuen, mit dem Lissabon-Vertrag herbeigeführten Entwicklungen wider, insbesondere den neuen Artikel 48 AEUV.

Artikel 2

Artikel 2 betrifft die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

A. Änderung von Artikel 6 Absatz 1

Der Wortlaut dieses Artikels wurde näher an der im Rat erzielten Einigung ausgerichtet. In Absatz 1 Buchstabe b wird nun klargestellt, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nicht vorläufig angewandt werden können, wenn die betreffende Person keine Tätigkeit in diesem Staat ausübt.

B. Änderung von Artikel 14 Absatz 5

Durch die Änderung wird klargestellt, dass geringfügige Tätigkeiten und Nebentätigkeiten, die hinsichtlich ihrer Dauer und Entlohnung unbedeutend sind, bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeiten als solche sind nach wie vor für die Anwendung der nationalen Sozialversicherungsvorschriften von Bedeutung; ist eine geringfügige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, so sind die Beiträge für die Einkünfte aus sämtlichen Tätigkeiten im zuständigen Mitgliedstaat zu entrichten.

Mit dieser Änderung werden zwei Ziele verfolgt:

1) Die bestehende Bestimmung soll vereinfacht werden, indem die Unterscheidung zwischen „zugleich“ und „alternierend“ ausgeübten Tätigkeiten aufgehoben wird; so soll die Rechtssicherheit für Personen verbessert werden, die eine echte und tatsächliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben und daneben in einem anderen Mitgliedstaat einer nur geringfügigen Tätigkeit nachgehen.

2) Ein möglicher missbräuchlicher Rückgriff auf die Bestimmungen zum anwendbaren Recht der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll verhindert werden.

C. Einfügung von Artikel 14 Absatz 5a

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass die Worte „Sitz oder Niederlassung“ im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung und anderen EU-Verordnungen verwendet wird. Diese Änderung dient als Ausgangspunkt für weitere von der Verwaltungskommission zu definierende Elemente.

Bei Mitgliedern von Flugbesatzungen wird die „Heimatbasis“ als „Sitz oder Niederlassung“ angesehen. Das Konzept der „Heimatbasis“ ist in dieser Branche anerkannt und in Gebrauch; zudem ist es in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bereits definiert, was seine Verwendung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtert und rechtfertigt. Der für Mitglieder von Flugbesatzungen geltende Verweis auf die „Heimatbasis“ schränkt den allgemeinen Grundsatz nicht ein, nach dem die Situation jedes einzelnen Mitglieds getrennt und aufgrund objektiver Informationen untersucht werden muss, um die anzuwendenden Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen.

D. Änderung von Artikel 15 Absatz 1

Durch die Änderung wird der Wortlaut dieses Artikels in Einklang mit der abschließenden Einigung gebracht, die im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 im Europäischen Parlament in zweiter Lesung erzielt wurde, nämlich, dass bei Entsendungen die betreffenden Personen über die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften unterrichtet werden.

E. Änderung von Artikel 54 Absatz 2

Durch diese Änderung wird ein Fehler behoben, der im Zuge der sprachlichen Überprüfung im Rat gemacht wurde, und die ursprüngliche Bedeutung der Bestimmung wiederhergestellt.

F. Einfügung von Artikel 55 Absatz 7

Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, um das für den Leistungsexport verwendete Verfahren entsprechend in Situationen gemäß der neuen Bestimmung in Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden; hiervon ausgenommen ist jedoch die Bestimmung über die Höchstdauer des Leistungsanspruchs, auf die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verwiesen wird.

G. Änderung von Artikel 56 Absatz 2

Der Text ist zu ändern, um die Situationen abzudecken, in der eine Person, für die der neue Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, sich zusätzlich bei der Arbeitsverwaltung im Staat ihrer letzten Erwerbstätigkeit meldet.

In einem solchen Fall sollten die Pflichten im Staat der letzten Erwerbstätigkeit und die dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritte Vorrang haben, da der betreffenden Person Leistungen von diesem Staat gewährt werden. Durch den neuen Wortlaut wird den im leistungsgewährenden Staat zu erfüllenden Pflichten und den dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritten Vorrang eingeräumt; werden die Pflichten in dem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllt bzw. die dort zur Arbeitssuche erforderlichen Schritte nicht unternommen, so hat dies keine negativen Auswirkungen.

Anhang

A. Änderung von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

In Anhang X sind die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen aufgelistet. Im Eintrag „NIEDERLANDE“ wird das Gesetz über Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wajong) vom 24. April 1997 ersetzt durch das „Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen (Wet Wajong)“.

Wie das frühere Gesetz sieht der neue Rechtsakt eine Einkommensbeihilfe für junge Menschen mit Behinderungen vor, die aufgrund ihrer Behinderung eingeschränkt arbeitsfähig sind und deren Einkommen unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Die jungen Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, können zur Aufstockung ihres Einkommens bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns eine Einkommensbeihilfe erhalten, sofern ihr Arbeitsentgelt unter 75 % des gesetzlichen Mindestlohns liegt. Die Einkommenssicherung kann auch jungen Menschen mit Behinderungen gewährt werden, die studieren und finanzielle Unterstützung benötigen, sowie jungen Menschen, die gar nicht arbeiten können, d. h. die vollkommen und dauerhaft arbeitsunfähig sind.

Dieser neue Eintrag für die Niederlande wurde von der Verwaltungskommission geprüft, die zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei der Einkommensbeihilfe um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt.

Im Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird eine neue besondere beitragsunabhängige Geldleistung aufgenommen – die einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related, ESA (IR)).

Vorrangiges Ziel der ESA (IR) ist es, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Vereinigten Königreich ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu garantieren. ESA (IR) wird in Fällen gezahlt, in denen aufgrund der Beitragszeiten oder finanziellen Situation der betreffenden Person keine oder keine angemessene beitragsabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe gezahlt werden kann.

Die Verwaltungskommission kam im Zuge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei ESA (IR) um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen werden kann.

Weiterhin wird im Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ die Einkommensbeihilfe gestrichen. Die Einführung neuer bedürftigkeitsabhängiger Leistungen (Beihilfe für Arbeitssuchende, Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe und staatliche Rentenbeihilfe) für spezifische Risikokategorien hat zur Folge, dass die Einkommensbeihilfe zu einer begrenzten Leistung zur Sicherstellung des Mindestlebensunterhalts geworden ist, die an Personen mit keinem oder sehr geringem Einkommen gezahlt wird. Da die Sozialhilfe vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen ist, ist die Einkommensbeihilfe aus der Liste zu streichen.

B. Änderung von Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

1. Änderung des Eintrags „NIEDERLANDE“

Durch die Hinzufügung von Nummer 1 Buchstabe h wird der Sachleistungsanspruch während eines Aufenthalts in den Niederlanden auf Rentner und ihre Familienangehörigen ausgedehnt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, und Rentnern und ihren Familienangehörigen eine zusätzliche Vergünstigung im Bereich der Leistungen bei Krankheit zuerkannt.

Nummer 1 Buchstabe g kann gestrichen werden, da die Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme durch die Einführung eines obligatorischen Selbstbehalts in der niederländische Krankenversicherung ersetzt worden ist.

Die anderen Änderungen in Anhang XI betreffen sprachliche Anpassungen, die notwendig sind, um in den Verweisen auf die niederländischen Rechtsvorschriften Kohärenz zu gewährleisten.

2010/0380 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Zwecks Berücksichtigung von Änderungen des Rechts in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit im Interesse der betroffenen Akteure ist es erforderlich, die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 anzupassen.

2. Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat einschlägige Vorschläge zur Verbesserung und Modernisierung des geltenden Rechts auf dem Gebiet der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Die angenommenen Vorschläge sind in den vorliegenden Text eingeflossen.

3. Gewandelte soziale Gegebenheiten können sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken. Um diesem Wandel Rechnung tragen zu können, werden Änderungen im Bereich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgeschlagen.

4. In Fallgestaltungen, in denen eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig ist, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung der Ausübung eines „wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit“ im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Personen gilt, die Tätigkeiten für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber ausüben.

5. Die Unterschiedlichkeit und der Wandel der Bedingungen, unter denen berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, machen die Berücksichtigung der Lage von sehr mobilen Arbeitnehmern notwendig. Neue Belegschaftsstrukturen haben sich u. a. in der Luftverkehrsbranche herausgebildet. Bei der Festlegung der auf Mitglieder von Flugbesatzungen anwendbaren Rechtsvorschriften an den Mitgliedstaat anzuknüpfen, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz bzw. seine Niederlassung hat, ist nur dann sinnvoll, wenn eine hinreichend enge Beziehung zum Sitz oder der Niederlassung des Unternehmens bzw. Arbeitgebers besteht. Bei Mitgliedern von Flugbesatzungen erscheint es angebracht, hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die „Heimatbasis“ als Konkretisierung der Worte „Sitz oder Wohnsitz“ Bezug zu nehmen.

6. Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte geändert werden, damit gewährleistet ist, dass Selbstständige Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erhalten, um ihnen die besten Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ihres Wohnstaats zu bieten, wenn sie in diesen Staat zurückkehren.

7. Die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sollten deshalb entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie spätere wesentliche Änderungen.“

9. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“

10. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“

11. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt:

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen oder Arbeitgeber beschäftigt ist, oder

ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist und mindestens eines dieser Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung in nur einem Mitgliedstaat außerhalb des Wohnmitgliedstaats hat, oder

iii) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.“

12. Artikel 36 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer versicherten Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn dieser Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.“

13. Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

14. Sofern Buchstabe b nichts anderes bestimmt, erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

15. Sehen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats für Selbstständige keine Arbeitslosenversicherung vor, so erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose, der im Mitgliedstaat seiner letzten Tätigkeit als Selbstständiger gegen Arbeitslosigkeit versichert war, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats.

16. Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“

17. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.

In allen anderen Fällen beschließt die Verwaltungskommission mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit.

Beschlüsse zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“

18. Die Anhänge X und XI werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in diesem Mitgliedstaat ausübt, oder sofern sie nicht beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig ist;“

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) in den anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.“

2. Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber einer oder mehreren gesonderten Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht; marginale Tätigkeiten sind ausgenommen.“

3. In Artikel 14 wird der folgende Absatz 5a angefügt:

„5a. Für die Anwendung von Titel II der Grundverordnung beziehen sich die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ auf den Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

Im Fall von Flugbesatzungsmitgliedern, die Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht erbringen, beziehen sich die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ im Sinne des Titels II der Grundverordnung auf die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt[2].“

4. Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Träger stellt der betroffenen Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.“

5. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüglich alle für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit notwendigen Angaben, die in dem Mitgliedstaat erlangt werden können, in dem er seinen Sitz hat, insbesondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens.“

6. In Artikel 55 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c – entsprechend für die in Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Personen.“

7. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Sehen die geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten erfüllt und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen in dem Mitgliedstaat, der die Leistungen gewährt, und/oder seine dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritte Vorrang.

Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, der ihm keine Leistungen gewährt, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder dort nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die in dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […],

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

AN HANG

Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang X wird wie folgt geändert:

a) Im Eintrag „NIEDERLANDE“ erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a) Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong);“

b) Im Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“

i) wird Buchstabe c gestrichen;

ii) wird der folgende Buchstabe e angefügt:

„e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007).“

2. Anhang XI wird wie folgt geändert:

Der Eintrag „NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

i) In Nummer „1. Krankenversicherung“ wird Buchstabe g gestrichen.

ii) Der folgende Buchstabe h wird angefügt:

„h) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).“

iii) In Nummer 2 wird „(niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)“ durch „(allgemeines Altersrentengesetz)“ ersetzt.

iv) In Nummer 2 Buchstabe b wird „dieser Rechtsvorschriften“ durch „der vorgenannten Rechtsvorschriften“ ersetzt.

v) In Nummer 2 Buchstabe g wird „(niederländisches Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung)“ durch „(Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)“ ersetzt.

vi) In Nummer 3 wird „(niederländisches Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)“ durch „(Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)“ ersetzt.

vii) In Nummer 3 Buchstabe d wird „diesen Rechtsvorschriften“ durch „den vorgenannten Rechtsvorschriften“ ersetzt.

viii) In Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich wird „(Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung)“ durch „(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung)“ ersetzt.

ix) In Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii wird „(Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige)“ durch „(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen)“ ersetzt.

[1] ABl. C vom, S. .

[2] ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.