Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden /* KOM/2010/0791 endg. - COD 2011/0001 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 3.1.2011 KOM(2010) 791 endgültig 2011/0001 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Mit der vorgeschlagenen Änderungsverordnung soll gewährleistet werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)[1] effizient bleibt und weiterhin gewährleistet, dass es bei der Verfolgung von Verstößen durch die zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich der Effektivität und der Effizienz keine unterschiedliche Behandlung von Transaktionen innerhalb der EU einerseits und innerstaatlichen Transaktionen andererseits gibt. Im Hinblick auf diese Ziele soll die vorgeschlagene Änderungsverordnung dazu dienen, den jüngsten Entwicklungen im Verbraucherschutzrecht Rechnung zu tragen und hierfür den Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auf den neuesten Stand zu bringen. Allgemeiner Kontext Der erste Hinweis auf die Notwendigkeit eines Rechtsakts findet sich im Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union[2] von 2001; damals wurde eine Lücke bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften bezüglich der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher im Binnenmarkt festgestellt. Die Kommission legte daraufhin zunächst eine Mitteilung[3] über Folgemaßnahmen zum Grünbuch vor und dann, nach weiteren Anhörungen der nationalen Regierungen sowie unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 2002[4] und der Entschließungen des Europäischen Parlaments[5], einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz[6]. Der Rat und das Europäische Parlament erließen die Verordnung schließlich am 27. Oktober 2004 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EGV[7]. Die Verordnung gilt seit dem 29. Dezember 2005. Mit der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sollen Hindernisse beseitigt werden, die bestehen, wenn Durchsetzungsbehörden grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um Verstöße festzustellen, zu untersuchen und zu beenden bzw. zu untersagen, die innerhalb der EU gegen Vorschriften begangen werden, mit denen die Verbraucherinteressen geschützt werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet wird. Diesem Ziel wird die Verordnung insofern gerecht, als sie für die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden ein Netz schafft; auf diese Weise wird das Vertrauen der Verbraucher in Angebote aus dem Ausland gesteigert und werden Verkäufer und Dienstleister daran gehindert, die Durchsetzung der Vorschriften zum wirtschaftlichen Nachteil jener Verkäufer und Dienstleister zu umgehen, die sich an die Vorschriften halten. Aufgaben dieses Netzes sind die Kontrolle und die Durchsetzung der Vorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen. Die „Gesetze“, die in den Regelungsbereich des Netzes fallen, sind in dem in Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung über die Zusammenarbeit genannten Anhang aufgeführt. Dieser Anhang sollte somit auf dem neuesten Stand des Verbraucherschutzrechts der EU sein. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Ziel dieses Vorschlags ist die Änderung des Anhangs der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Mit der vorgeschlagenen Änderungsverordnung wird der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der nationalen Durchsetzungsbehörden an die neuesten Entwicklungen im Verbraucherschutzrecht der EU angepasst Die Änderungsverordnung ergänzt folglich das vorhandene EU-Verbraucherschutzrecht. FOLGENABSCHÄTZUNG Da die vorgeschlagene Änderungsverordnung keine signifikanten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen hat, ist eine Folgenabschätzung nicht nötig. RECHTLICHE ASPEKTE Rechtsgrundlage Angesichts der mit der Verordnung angestrebten Ziele wurde Artikel 95 EGV[8] als Rechtsgrundlage für die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz gewählt. Die Verordnung soll insbesondere ein effektives und effizientes Vorgehen gegen grenzüberschreitend tätige unseriöse Händler, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes stören, ermöglichen und auf diese Weise zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und von Hindernissen im Binnenmarkt beitragen. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sollen die Effektivität und Effizienz der grenzüberschreitenden Durchsetzungsaktivitäten des Behördennetzes erhalten werden; so soll gewährleistet sein, dass der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit weiterhin von Bedeutung ist. Da mit der vorgeschlagenen Änderungsverordnung die gleichen Ziele und Zwecke verfolgt werden, wie mit der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, bleibt Artikel 114 AEUV Rechtsgrundlage. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Maßnahme beinhaltet die Änderung des bestehenden EU-Rechtsrahmens und betrifft damit einen Bereich, in dem die EU ihre Zuständigkeiten bereits ausübt. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV[9] verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Gemäß dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Änderungsverordnung nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Wahl des Instruments Das Instrument der direkt anwendbaren Verordnung wurde gewählt, da mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt im Wesentlichen die Regelungen für die Zusammenarbeit von Behörden aktualisiert werden, um so den jüngsten Entwicklungen im Verbraucherschutzrecht der EU Rechnung zu tragen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Änderungsverordnung hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM Die vorgeschlagene Änderungsverordnung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf ihn ausgeweitet werden. EINZELERLÄUTERUNG Im Bestreben, die auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes bestehenden Vorschriften zu vereinfachen, ist in der vorgeschlagenen Änderungsverordnung vorgesehen, Verweise auf überholte Vorschriften im Anhang zur Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu streichen bzw. durch Verweise auf neuere Vorschriften zu ersetzen. Diese Aktualisierung des Anhangs wird darin bestehen, dass aus dem Anhang Vorschriften entfernt werden, die für die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden nicht relevant sind, und dass alte, nicht mehr gültige Vorschriften durch aktuelle Vorschriften ersetzt werden. Streichungen Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung • Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung[10] Die Richtlinie 84/450/EWG sollte aus dem Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz entfernt werden, weil sie durch die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung aufgehoben worden ist[11]. Nicht die ganze Richtlinie 2006/114/EG dient dem Schutz der Verbraucherinteressen, sondern lediglich der Teil über die vergleichende Werbung. Deswegen sollte nur ein Verweis auf die Artikel der Richtlinie 2006/114/EG, die die vergleichende Werbung betreffen, in den Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgenommen werden. • Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung[12] Die Richtlinie 97/55/EG ist eine Richtlinie zur Änderung der aufgehobenen Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung und sollte daher aus dem Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz entfernt werden. Ersetzungen Richtlinie über den Verbraucherkredit • Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit[13] Die Richtlinie 87/102/EWG ist durch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates[14] aufgehoben worden. Sie sollte daher aus dem Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz entfernt werden. • Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge Die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge sollte in den Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgenommen werden, da sie die Richtlinie 87/102/EWG ersetzen soll. Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste • Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste[15] Die Richtlinie 89/552/EWG ist durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)[16] aufgehoben worden. Die Richtlinie 89/552/EWG sollte daher aus dem Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz entfernt werden. • Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sollten in den Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgenommen werden, da diese Richtlinie die Richtlinie 89/552/EWG ersetzen soll. Richtlinie über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien • Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien[17] Die Richtlinie 94/47/EG ist durch die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen[18] aufgehoben worden. Die Richtlinie 94/47/EG sollte daher aus dem Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz entfernt werden. • Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen Die Richtlinie 2008/122/EG sollte in den Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgenommen werden, da sie die Richtlinie 94/47/EG ersetzen soll. Berichtigungen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Der Verweis im Anhang auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen lautet zurzeit wie folgt: „Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29). Geändert durch die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission (ABl. L 353 vom 30.12.2002, S. 1).“ Durch die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission wird die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht geändert, weswegen der Verweis berichtigt werden sollte. 2011/0001 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[19], nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[20], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[21], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[22] regelt, wie die für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert. 2. Nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind „Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang der Verordnung (im Folgenden „Anhang“) aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen. 3. Mittlerweile wurden zahlreiche der im Anhang aufgeführten Rechtsakte aufgehoben und neue Rechtsakte angenommen. 4. Die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung[23] ist durch die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] aufgehoben worden. Der Verweis auf die Richtlinie 84/450/EWG sollte daher aus dem Anhang gestrichen werden. Zudem sollte nur ein Verweis auf jene Artikel der Richtlinie 2006/114/EG in den Anhang aufgenommen werden, die auf den Schutz der Verbraucherinteressen abzielen. 5. Die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung[25] bezieht sich auf die aufgehobene Richtlinie 84/450/EWG. Der Verweis auf die Richtlinie 97/55/EG sollte daher aus dem Anhang gestrichen werden. 6. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit[26] ist durch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates[27] aufgehoben und ersetzt worden. Der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 87/102/EWG sollte daher durch einen Verweis auf die Richtlinie 2008/48/EG ersetzt werden. 7. Die Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste[28] ist durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)[29] aufgehoben und ersetzt worden. Gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2010/13/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 89/552/EWG im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 als Verweise auf die Richtlinie 2010/13/EU. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 89/552/EWG dennoch durch einen Verweis auf die entsprechenden Artikel der Richtlinie 2010/13/EU ersetzt werden. 8. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist nicht durch die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission geändert worden, weswegen der Verweis auf diese Entscheidung gestrichen werden sollte. 9. Die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien[30] ist durch die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen[31] aufgehoben und ersetzt worden. Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2008/122/EG gelten Verweise auf die Richtlinie 94/47/EWG im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 als Verweise auf die Richtlinie 2008/122/EG. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 94/47/EWG dennoch durch einen Verweis auf die Richtlinie 2008/122/EG ersetzt werden. 10. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden. 11. Die Richtlinie 87/102/EWG ist zwar durch die Richtlinie 2008/48/EG ersetzt worden, doch heißt es in der Richtlinie 2008/48/EG nicht ausdrücklich, dass Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 87/102/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2008/48/EG gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung daher möglichst bald in Kraft treten – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird wie folgt geändert: (1) Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Richtlinien unter den Nummern 6, 8 und 13 enthalten Sonderbestimmungen.“ (2) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8.“ (3) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).“ (4) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und 19 – 26.“ (5) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).“ (6) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).“ (7) Nummer 9 wird gestrichen. [1] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. [2] KOM(2001) 531 endgültig. [3] KOM(2002) 289 endgültig. [4] Entschließung des Rates vom 2. Dezember 2002 über die verbraucherpolitische Strategie der Gemeinschaft 2002 bis 2006, ABl. C 11 vom 17.1.2003, S. 1. [5] Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen des Grünbuchs der Kommission zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union auf die Zukunft der europäischen Verbraucherpolitik (KOM(2001) 531 – C5-0295/2002 – 2002/2151(COS)); Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Perspektiven im Bereich des Rechtsschutzes für Verbraucher im Lichte des Grünbuchs zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union (KOM(2001) 531 – C5-0294/2002 – 2002/2150(COS)); Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006“ (KOM(2002) 208 – C5-0329/2002 – 2002/2173(COS)). [6] KOM(2003) 443 endgültig. [7] Artikel 294 AEUV. [8] Artikel 114 AEUV. [9] Ex-Artikel 5 EGV. [10] ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG, ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22. [11] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21. [12] ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18. [13] ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. [14] ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; berichtigt im ABl. L 207 vom 11.8.2009, S. 14. [15] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27. [16] ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1. [17] ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83. [18] ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10. [19] ABl. C … vom …, S. …. [20] ABl. C … vom …, S. …. [21] ABl. C … vom …, S. …. [22] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. [23] ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG, ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22. [24] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21. [25] ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18. [26] ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. [27] ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; berichtigt im ABl. L 207 vom 11.8.2009, S. 14. [28] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23; zuletzt geändert durch im Richtlinie 2007/65/EG, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27. [29] ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1. [30] ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83. [31] ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10.