/* KOM/2010/0784 endg. - CNS 2010/0387 */ Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung)
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 4.1.2011 KOM(2010) 784 endgültig 2010/0387 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) BEGRÜNDUNG 1. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 2. Die Kommission hatte die Kodifizierung der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten[2] eingeleitet und den gesetzgebenden Instanzen wurde ein Vorschlag in diesem Sinne vorgelegt[3]. Die neue Richtlinie sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. 3. Während des gesetzgebenden Verfahrens haben sich das Europäischen Parlament und der Rat dahingehend geäußert, dass der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/435/EWG, der in dem vorgeschlagenen kodifizierten Text unter Artikel 4 Absatz 5 erscheint, so verstanden werden könnte, als ob er eine abgeleitete Rechtsgrundlage festlege. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06, sowie um jede Zweideutigkeit zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit forderten diese zwei Organe eine Umformulierung dieser Vorschrift im vorgeschlagenen kodifizierten Text. Da eine solche Umformulierung eine inhaltliche Änderung bedeuten würde und daher über eine reine Kodifizierung hinausgehen würde, wurde es als erforderlich angesehen, Nummer 8 der Interinstitutionnellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[5] anzuwenden, aufgrund der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer[6]. 4. Die in Artikel 4 Absatz 5 des vorgeschlagenen kodifizierten Textes vorzunehmende Änderung betrifft die Einfügung von Worten, die verdeutlichen, dass die in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen durch den Rat nach dem im Vertrag vorgesehenen Verfahren erlassen werden. 5. Es ist daher angebracht, die Kodifizierung der Richtlinie 90/435/EWG in eine Neufassung umzuwandeln um die erforderlichen Änderungen vornehmen zu können. ê 90/435/EWG (angepasst) 2010/0387 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 115 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu 1. Die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten[9] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[10]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen. ê 2003/123/EG Erwägungsgrund (2) (angepasst) 2. Ö Diese Õ Richtlinie 90/435/EWG zielt darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen. ê 90/435/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst) 3. Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Ö Union Õ zu schaffen und damit das Funktionieren Ö eines solchen Binnenmarktes Õ zu gewährleisten. Sie dürfen nicht durch Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen, Ö insbesondere Õ aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden. Demzufolge müssen wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen für diese Zusammenschlüsse geschaffen werden, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Ö Binnenmarktes Õ, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen. ê 90/435/EWG Erwägungsgrund (2) 4. Derartige Zusammenschlüsse können zur Schaffung von aus Mutter- und Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppen führen. ê 90/435/EWG Erwägungsgrund (3) (angepasst) 5. Die für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten Ö vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 90/435/EWG Õ geltenden Steuerbestimmungen Ö wiesen Õ von einem Staat zum anderen erhebliche Unterschiede auf und Ö waren Õ im Allgemeinen weniger günstig als die auf die Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaats anwendbaren Bestimmungen. Die Zusammenarbeit von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten Ö wurde Õ auf diese Weise gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats benachteiligt. Diese Benachteiligung ist durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems zu beseitigen, wodurch Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Ö Unionsebene Õ erleichtert werden. ê 90/435/EWG Erwägungsgrund (4) 6. Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen, so besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese entweder nicht oder lässt er im Fall einer Besteuerung zu, dass die Gesellschaft den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, auf die Steuer anrechnen kann. ê 90/435/EWG Erwägungsgrund (5) 7. Im Übrigen sollten zur Sicherung der steuerlichen Neutralität von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle befreit werden. ê 2003/123/EG Erwägungsgrund (8) 8. Die Ausschüttung von Gewinnen an eine Betriebstätte einer Muttergesellschaft und der Zufluss dieser Gewinne an die Betriebstätte sollten ebenso behandelt werden wie bei der Beziehung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, während sich die Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Hingegen könnten Fälle, in denen Betriebstätte und Tochtergesellschaft sich in demselben Mitgliedstaat befinden, von dem betreffenden Mitgliedstaat — unbeschadet der Anwendung der Vertragsgrundsätze — nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts behandelt werden. ê 2003/123/EG Erwägungsgrund (9) 9. Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen und eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern. ê 2003/123/EG Erwägungsgrund (10) 10. Wenn Konzerne als Beteiligungsketten gegliedert sind und die Gewinne über die Kette der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, sollte eine Doppelbesteuerung entweder durch Steuerbefreiung oder durch Anrechnung der Steuer vermieden werden. Im Falle einer Anrechnung der Steuer sollte die Muttergesellschaft das Recht haben, alle Steuern, die von einer der Tochtergesellschaften in der Kette gezahlt wurden, abzuziehen, sofern die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind. ò neu 11. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06[11], erscheint eine Umformulierung des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/435/EWG erforderlich, um zu verdeutlichen dass die darin genannten Bestimmungen durch den Rat nach dem im Vertrag vorgesehenen Verfahren erlassen werden. ê 12. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — ê 90/435/EWG HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an a) auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften dieses Staates von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen; b) auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften dieses Staates an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten; ê 2003/123/EG Art. 1 Nr. 1 c) auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten von ihren Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte zufließen; d) auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie sind. ê 90/435/EWG (2) Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen nicht entgegen. Artikel 2 ê 90/435/EWG (angepasst) Ö Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: Õ ê 90/435/EWG a) „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ ist jede Gesellschaft, i) die eine der in Anhang I Teil A aufgeführten Formen aufweist; ê 90/435/EWG (angepasst) ii) die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und aufgrund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Ö Union Õ ansässig betrachtet wird; iii) die ferner ohne Wahlmöglichkeit einer der Ö in Anhang I Teil B Õ aufgeführten Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein. ê 2003/123/EG Art. 1 Nr. 2 zweiter Teil b) „Betriebstätte“ ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder — in Ermangelung eines solchen Abkommens — nach innerstaatlichem Recht steuerpflichtig sind. ê 2003/123/EG Art. 1 Nr. 3 (angepasst) Artikel 3 (1) Im Sinne dieser Richtlinie: a) gilt als „Muttergesellschaft“ i) wenigstens jede Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt und die einen Anteil von wenigstens Ö 10 % Õ am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats hält, die die gleichen Bedingungen erfüllt; ii) unter denselben Bedingungen eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die einen Anteil von wenigstens Ö 10 % Õ am Kapital einer Gesellschaft desselben Mitgliedstaats hält, der ganz oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebstätte der erstgenannten Gesellschaft gehalten wird. ê 2003/123/EG Art. 1 Ziff. 3 b) ist „Tochtergesellschaft“ die Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft den in Buchstabe a genannten Anteil hält. ê 90/435/EWG (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, a) durch bilaterale Vereinbarung als Kriterium die Stimmrechte statt des Kapitalanteils vorzusehen, b) von dieser Richtlinie ihre Gesellschaften auszunehmen, die nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung hält. Artikel 4 ê 2003/123/EG Art. 1 Nr. 4 Buchst. a (angepasst) (1) Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so a) besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht, oder b) lassen Ö der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte Õ im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft Ö im Sinne von Artikel 2 Õ auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen. ê 2003/123/EG Art. 1 Nr. 4 Buchst. b (angepasst) (2) Diese Richtlinie hindert den Staat der Muttergesellschaft nicht daran, eine Tochtergesellschaft aufgrund seiner Bewertung der rechtlichen Merkmale dieser Tochtergesellschaft, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent zu betrachten und daher die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung in Höhe des auf die Muttergesellschaft entfallenden Anteils am Gewinn der Tochtergesellschaft zu besteuern. In diesem Fall besteuert der Staat der Muttergesellschaft die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht. Wenn der Staat der Muttergesellschaft deren Anteil an den ihr zuzurechnenden Gewinnen ihrer Tochtergesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung bestimmt, gewährt er entweder eine Steuerbefreiung dieser Gewinne oder gestattet, dass die Muttergesellschaft auf die geschuldete Steuer den Teilbetrag der Körperschaftssteuer, der sich auf den Gewinnanteil der Muttergesellschaft bezieht und den ihre Tochtergesellschaft und jede Enkelgesellschaft für diese Gewinne entrichten, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen kann, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft Ö im Sinne von Artikel 2 Õ auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen. ê 90/435/EWG è1 2003/123/EG Art. 1 Nr. 4 Buchst. c (3) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können. Wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, darf der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen. (4) è1 Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung eines gemeinsamen Körperschaftssteuersystems. ç ê 90/435/EWG (angepasst) ð neu (5) Der Rat erlässt ð gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses ï rechtzeitig die nach dem Zeitpunkt Ö der tatsächlichen Anwendung eines gemeinsamen Körperschaftssteuersystems Õ geltenden Bestimmungen. Artikel 5 ê 2003/123/EG Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit. ê 90/435/EWG è1 Berichtigung 90/435/EWG (ABl. L 266 vom 28.9.1990, S. 20) Artikel 6 Der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft è1 kann keinen Steuerabzug ç an der Quelle auf Gewinne vornehmen, die diese Gesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft bezieht. Artikel 7 (1) Der in dieser Richtlinie verwendete Ausdruck „Steuerabzug an der Quelle“ umfasst nicht die in Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung der Körperschaftssteuer an den Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft. (2) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen, die die Beseitigung oder Minderung der Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken, und insbesondere nicht die Bestimmungen, die die Auszahlung von Steuerkrediten an die Dividendenempfänger betreffen. ê 90/435/EWG (angepasst) Artikel 8 Die Mitgliedstaaten Ö teilen Õ der Kommission Ö den Õ Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Ö Rechtsvorschriften mit Õ, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ê Artikel 9 Die Richtlinie 90/435/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 10 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 90/435/EWG Art. 9 Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu […] Im Namen des Rates Der Präsident ê 2006/98/EG Art. 1 und Anhang, Nr. 7 Buchst. b (angepasst) ANHANG I Ö Teil A Õ ê 2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 7 Buchst. B è1 Berichtigung 90/435/EWG (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 98) LISTE DER UNTER ARTIKEL 2 BUCHSTABE a ZIFFER i) FALLENDEN GESELLSCHAFTEN a) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[12] und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften[13] sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)[14] und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften[15], b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftssteuer unterliegen, c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателно дружество“, „командитно дружество“, „дружество с ограничена отговорност“, „акционерно дружество“, „командитно дружество с акции“, „неперсонифицирано дружество“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben, d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“ oder „společnost s ručením omezeným“, e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird, f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftssteuer unterliegen, g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“, h) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989, i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία περιωρισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftssteuer unterliegen, j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftssteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen, k) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftssteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftssteuer unterliegen, l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist, m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze, n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“, o) Gesellschaften litauischen Rechts, p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, association d'épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftssteuer unterliegen, q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“, r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“, s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftssteuer unterliegen, t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftssteuer unterliegen, u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“, v) è1 Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen ç , w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe acţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“, x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“, y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“, z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“, aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbank“ und „ömsesidiga försäkringsbolag“, ab) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften. ê 2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 7 Buchst. b (angepasst) Ö Teil B Õ Ö LISTE DER UNTER ARTIKEL 2 BUCHSTABE a ZIFFER ii FALLENDEN STEUERN Õ ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c erster Gedankenstr. - vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien, ê 2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 7 Buchst. a - корпоративен данък in Bulgarien, ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, Nr. 8, S. 560 - daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c zweiter Gedankenstr. - selskabsskat in Dänemark, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c dritter Gedankenstr. - Körperschaftssteuer in Deutschland, ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, Nr. 8, S. 560 - tulumaks in Estland, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c siebter Gedankenstr. - corporation tax in Irland, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c vierter Gedankenstr. - φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c fünfter Gedankenstr. - impuesto sobre sociedades in Spanien, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c sechster Gedankenstr. - impôt sur les sociétés in Frankreich, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c achter Gedankenstr. - imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, Nr. 8, S. 560 - φόρος εισοδήματος in Zypern, - uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland, - pelno mokestis in Litauen, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c neunter Gedankenstr. - impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, Nr. 8, S. 560 - társasági adó, osztalékadó in Ungarn, - taxxa fuq l-income in Malta, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c zehnter Gedankenstr. - vennootschapsbelasting in den Niederlanden, ê Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, S. 196 - Körperschaftssteuer in Österreich, ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, Nr. 8, S. 560 - podatek dochodowy od osób prawnych in Polen, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c elfter Gedankenstr. - imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal, ê 2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 7 Buchst. a - impozit pe profit in Rumänien, ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, Nr. 8, S. 560 - davek od dobička pravnih oseb in Slowenien, - daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei, ê Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, S. 196 - yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, - statlig inkomstskatt in Schweden, ê 90/435/EWG Art. 2 Buchst. c zwölfter Gedankenstr. - corporation tax im Vereinigten Königreich. _____________ é ANHANG II Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 9) Richtlinie 90/435/EWG des Rates (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6) | Beitrittsakte von 1994 Anhang I, Nummer XI.B.I.3 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 196) | Richtlinie 2003/123/EG des Rates (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 41) | Beitrittsakte von 2003 Anhang II, Nummer 9.8 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 555) | Richtlinie 2006/98/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129) | nur Nummer 7 des Anhangs | Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht(gemäß Artikel 9) Richtlinie | Umsetzungsfrist | 90/435/EWG | 31. Dezember 1991 | 2003/123/EG | 1. Januar 2005 | 2006/98/EG | 1. Januar 2007 | _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Richtlinie 90/435/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 erster Teil des einleitenden Satzes | Artikel 2 einleitender Satz | Artikel 2 Absatz 1 zweiter Teil des einleitenden Satzes | Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c einleitender Satz von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 | Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich | Anhang I Teil B erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 erste Worte | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 letzte Worte | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 | — | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 | — | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b | Artikel 4 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 4 Absatz 1a | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 erster Satz | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 5, 6 und 7 | Artikel 5, 6 und 7 | Artikel 8 Absatz 1 | — | Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 | — | Artikel 9 | — | Artikel 10 | Artikel 9 | Artikel 11 | Anhang | Anhang I, Teil A | — | Anhang II | — | Anhang III | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [3] KOM(2008) 691 endgültig. [4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags. [5] "Falls es sich im Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten." [6] "Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, dass, falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält." [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6. [10] Siehe Anhang II Teil A. [11] Slg. 2008, S. I-3189. [12] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1. [13] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22. [14] ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1. [15] ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.