52010PC0772

/* KOM/2010/0772 endg. - COD 2010/0372 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 22.12.2010

KOM(2010) 772 endgültig

2010/0372 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Im Falle delegierter Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von „quasi-legislativen“ Rechtsakten, während sich die Durchführungsrechtsakte in einen anderen Rahmen einfügen. So sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Wenn aber die Anwendung der Rechtsakte einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, so ist die Kommission befugt, entsprechende Rechtsakte zu erlassen.

Die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 an die neuen Vorschriften des Vertrags basiert auf einer der neuen Philosophie entsprechenden Einteilung der derzeitigen Durchführungsbefugnisse der Kommission. Nach dieser Einteilung betreffen alle der Kommission im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Befugnisse den Erlass von Durchführungsakten.

Nach dieser Anpassung wurde ein Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 ausgearbeitet. So werden die allgemeinen Grundsätze, die Berechnungsmethoden, die Anwendung auf regionaler Ebene und die Verwendung der modulierten Beträge vom Gesetzgeber festgelegt.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 291 des Vertrags für die Durchführung der vom Gesetzgeber erlassenen Regelung zuständig. Allerdings muss eine einheitliche Anwendung der fakultativen Modulation in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Daher überträgt der Gesetzgeber der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge (Artikel 4 Absatz 1) und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum (Artikel 6 Buchstabe a) und zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation (Artikel 6 Buchstabe b).

ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

- Anhörung interessierter Kreise

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt.

- Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich.

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Identifizierung der delegierten Befugnisse und der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen Ausgaben der Union erforderlich.

2010/0372 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe[4] wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

2. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angeglichen werden.

3. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen in allen Mitgliedstaaten sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates … [ Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen] … erlassen.

4. Um eine wirksame Anwendung der fakultativen Modulation zu gewährleisten, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge festsetzen. Angesichts der Art der geplanten Rechtsakte sollte die Kommission diese ohne Unterstützung eines Ausschusses erlassen.

5. Aus demselben Grund sollte die Kommission ermächtigt werden, mit Unterstützung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 91c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[5] Durchführungsrechtsakte zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum zu erlassen. Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, mit Unterstützung des Ausschusses für die Agrarfonds gemäß Artikel 42d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[6] Durchführungsrechtsakte zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation zu erlassen.

6. Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

7. In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung eines Ausschusses festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:“

8. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 91c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Sonderbestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum.

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 42d Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Sonderbestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

FINANZBOGEN | AGRI/I.1-D/852099(MB/tm) 6.15.2010.1 |

DATUM: 3.11.2010 |

1. | HAUSHALTSLINIE: 05 03 Direktbeihilfen 05 04 Entwicklung des ländlichen Raums | MITTELANSATZ |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2010 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2011 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - SONSTIGE | - | - | - |

5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

5.0.1 | AUSGABENANSÄTZE | - | - | - | - |

5.1.1 | EINNAHMENANSÄTZE | - | - | - | - |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA/NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA/NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA/NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA/NEIN |

ANMERKUNGEN: Mit dem Vorschlag sollen die Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen angepasst werden, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde. Dies zieht keine Änderungen für den Gemeinschaftshaushalt nach sich. |

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

[5] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

[6] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.