Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) /* KOM/2010/0756 endg. - COD 2010/0367 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 16.12.2010 KOM(2010) 756 endgültig 2010/0367 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) BEGRÜNDUNG Eine Reihe von Rechtsakten, die im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erlassen worden sind, haben keinerlei Rechtswirkung mehr, sind aber immer noch in Kraft. Sie sind überholt, weil sie zeitlich begrenzt waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten sind infolge des Beitritts überholt. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind in ihrer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung übereingekommen, die Rechtsvorschriften der Union durch die Aufhebung von Rechtsakten, die nicht mehr angewendet werden, zu aktualisieren und in ihrem Umfang zu verringern.[1] Zur Förderung der Transparenz und Rechtssicherheit des Unionsrechts sollten Rechtsakte, die keinerlei Relevanz mehr haben, aus dem Besitzstand der Union (Acquis) entfernt werden. Die Kommission hat mehrfach überholte Rechtsvorschriften aus dem Acquis entfernt, meistens indem sie die einschlägigen Rechtsakte der Kommission für überholt erklärt hat. In jüngster Zeit erklärte die Kommission etwa 250 Rechtsvorschriften zur Landwirtschaft für überholt, und bei einigen weiteren landwirtschaftlichen Rechtsvorschriften sowie etwa 60 Rechtsvorschriften über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen wird dies bald geschehen.[2] Die Kommission ermittelte zwei auf der Grundlage von Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 133 und davor Artikel 113 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) erlassene Rechtsakte des Rates im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die immer noch in Kraft sind, obwohl sie keinerlei Rechtswirkung mehr haben. Die Kommission hat jedoch nicht die Befugnis, Rechtsakte des Rates für überholt zu erklären. Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt die Kommission, dass der Rat die in diesem Vorschlag aufgelisteten Rechtsakte aufhebt. Der vorliegende Vorschlag betrifft die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates, mit der herabgesetzte feste Teilbetrag der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei festgelegt wird. Die Bestimmungen der Verordnung sind überholt, denn mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion wurden die Zölle für Waren mit Ursprung in der Türkei abgeschafft. Der Vorschlag betrifft ebenfalls die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 215/2000 des Rates, mit der die Gültigkeit der Präferenzzollkontingente nur für das Jahr 2000 verlängert wurde und die seitdem keinerlei Rechtswirkung mehr hat. Der vorliegende Vorschlag ähnelt dem Vorschlag, der im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm für überholte landwirtschaftliche Rechtsvorschriften vorgesehen ist; dieses Programm wurde im Rahmen der Umsetzung der Kommissionsstrategie zur Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der unlängst aktualisierten Fassung (Dokument KOM(2008) 712 Anhang 2 des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission für 2009) verabschiedet. 2010/0367 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, der sich die Institutionen der Union verpflichtet haben, ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Bestand zu entfernen. 2. Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates vom 5. Februar 1973 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei[3] war die Festsetzung des herabgesetzten festen Teilbetrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die im Rahmen des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingeführt wurden. 3. Da mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion[4] die Zollabgaben für Waren mit Ursprung in der Türkei abgeschafft wurden, ist die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 überholt geworden. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 215/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995)[5] war zeitlich begrenzt, nur auf das Jahr 2000 anwendbar, und besitzt keinerlei Rechtswirkung mehr. 5. Die Verordnungen (EWG) Nr. 429/73 und (EG) Nr. 215/2000 sollten daher aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnungen (EWG) Nr. 429/73 und (EG) Nr. 215/2000 werden aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. [2] ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18. [3] ABl. L 59 vom 5.3.1973. S. 85. [4] ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1. [5] ABl. L 24 vom 29.1.2000. S. 9.