52010PC0751

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 über die Durchführung von Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 in Bezug auf die Handelsregelung für Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80 /* KOM/2010/0751 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.12.2010

KOM(2010) 751 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 über die Durchführung von Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 in Bezug auf die Handelsregelung für Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80

BEGRÜNDUNG

Eine Reihe von Rechtsakten, die im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erlassen worden sind, haben keinerlei Rechtswirkung mehr, sind aber immer noch in Kraft. Sie sind überholt, weil sie zeitlich begrenzt waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten sind infolge des Beitritts überholt. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind in ihrer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung übereingekommen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Aufhebung von Rechtsakten, die nicht mehr angewendet werden, zu aktualisieren und in ihrem Umfang zu verringern[1]. Zur Förderung der Transparenz und Rechtssicherheit des Unionsrechts sollten Rechtsakte, die keinerlei Relevanz mehr haben, aus dem Besitzstand der Union (Acquis) entfernt werden.

Die Kommission hat mehrfach überholte Rechtsvorschriften aus dem Acquis entfernt, meistens indem sie die einschlägigen Rechtsakte der Kommission für überholt erklärt hat. In jüngster Zeit erklärte die Kommission 250 Rechtsvorschriften zur Landwirtschaft für überholt, und bei einigen weiteren landwirtschaftlichen Rechtsvorschriften sowie etwa 60 Rechtsvorschriften über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen wird dies bald geschehen[2].

Die Kommission ermittelte einen Rechtsakt des Rates im Bereich Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, der auf Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 beruht und formell immer noch in Kraft ist, obwohl er keinerlei Rechtswirkung mehr hat. Die Kommission hat jedoch nicht die Befugnis, Rechtsakte des Rates für überholt zu erklären. Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt die Kommission, dass der Rat den in diesem Vorschlag aufgeführten Rechtsakt aufhebt.

Der Vorschlag betrifft die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3448/1980 des Rates zur Durchführung von Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 (Beitritt Griechenlands zur EG) in Bezug auf die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen. Die Verordnung sah Übergangsmaßnahmen für den Handel mit solchen, nicht von Anhang I erfassten Waren zwischen der EG mit neun Mitgliedstaaten und Griechenland vor. Da Griechenland inzwischen ein vollgültiger Mitgliedstaat ist, ist die Verordnung überholt und sollte aufgehoben werden.

Der vorliegende Vorschlag ähnelt dem Vorschlag, der im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm für überholte landwirtschaftliche Rechtsvorschriften vorgesehen ist; dieses Programm wurde im Rahmen der Umsetzung der Kommissionsstrategie zur Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der unlängst aktualisierten Fassung (Dokument KOM(2008) 712 Anhang 2 des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission für 2009) verabschiedet.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 über die Durchführung von Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 in Bezug auf die Handelsregelung für Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, der sich die Institutionen der Union verpflichtet haben, ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Bestand zu entfernen.

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über die Durchführung von Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 in Bezug auf die Handelsregelung für Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80[3] sah für den Handel mit nicht von Anhang I erfassten Waren zwischen der EG und Griechenland Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis zum 31. Juli 1982 vor. Da Griechenland inzwischen ein vollgültiger Mitgliedstaat ist, ist die Verordnung gegenstandslos und damit überholt, sie sollte daher aus dem aktiven Besitzstand der Union entfernt werden.

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/1980 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

[2] ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18.

[3] ABl. L 359 vom 31.12.1980, S. 18.