52010PC0738

/* KOM/2010/0738 endg. */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Vermarktungsnormen


Brüssel, den 10.12.2010

KOM(2010) 738 endgültig

2010/0354 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Vermarktungsnormen

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Qualitätspaket besteht aus einer Reihe von Vorschlägen für eine kohärente Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, mit der die Landwirten dabei unterstützt werden sollen, Qualität, Merkmale und Eigenschaften eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses besser zum Ausdruck zu bringen, und mit der eine angemessene Information des Verbrauchers sichergestellt werden soll. Das Qualitätspaket umfasst

- einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse [KOM(2010) XXXX];

- einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (die einheitliche gemeinsame Marktorganisation) in Bezug auf Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse [KOM(2010) XXXX];

- Leitlinien für eine gute Praxis bei der Entwicklung und Funktionsweise von Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel [K(2010) XXXX] und

- Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten [K(2010) XXXX].

Gründe und Ziele des Vorschlags

Landwirte und Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte stehen unter Wettbewerbsdruck, der eine Folge der GAP-Reform, der Globalisierung, der Konzentration der Verhandlungsmacht im Einzelhandelssektor und der allgemeinen Wirtschaftslage ist. Gleichzeitig verlangt der Verbraucher mehr und mehr authentische Erzeugnisse, die nach spezifischen, traditionellen Verfahren hergestellt werden. Vielfalt und Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Europäischen Union sollten daher für die EU-Landwirte einen großen Wettbewerbsvorteil darstellen.

Um Verbraucher und Käufer ordnungsgemäß über die Eigenschaften von Agrarerzeugnissen und die Bewirtschaftungsmerkmale ihrer Erzeugerbetriebe zu unterrichten, müssen die Angaben auf den Etiketten präzise und zuverlässig sein. Kernpunkt der EU-Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse ist, dass die Erzeuger die richtigen Instrumenten erhalten, um bei den Käufern und Verbrauchern die spezifischen Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale bekannt zu machen, und dass sie vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden.

Die meisten Instrumente gibt es bereits auf Ebene der Europäischen Union. Analysen und Diskussionen mit interessierten Kreisen haben allerdings gezeigt, dass sie verbessert, vereinfacht und kohärenter gestaltet werden können. Das Qualitätspaket soll bewirken, dass die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Qualität, aber auch die staatlichen und privaten Zertifizierungssysteme einfacher, transparenter und verständlicher werden, an Innovationen angepasst werden können und für die Erzeuger und die Verwaltungen mit weniger Aufwand verbunden sind.

Allgemeiner Kontext

Seit den 1990er Jahren kamen in der EU-Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse insbesondere drei Regelungen zum Tragen: die Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die Regelung für die ökologische/biologische Landwirtschaft und die Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten. Außerdem gaben die EU-Vermarktungsnormen seit den Anfängen der Gemeinsamen Agrarpolitik einen Rechtsrahmen für fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren des Marktes vor. Zu diesen Normen und Regelungen der Europäischen Union kamen in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche Zertifizierungssysteme im privaten Sektor hinzu – mit denen den Verbrauchern wertsteigernden Merkmale und Eigenschaften garantiert und die Einhaltung von Mindestnormen mit Hilfe der Qualitätszertifizierung gewährleistet werden sollten.

Im Jahr 2006 verpflichtete sich die Kommission im Rahmen der Neufassung der Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, demnächst die Anwendung der einschlägigen Verordnung und ihre Weiterentwicklung[1] zu überprüfen.

Im Jahr 2007 fand eine große Konferenz statt, auf der die verschiedenen Qualitätsregelungen zusammen betrachtet wurden. „Qualitätssicherungssysteme für Lebensmittel – Mehrwertschaffung für Agrarprodukte“ (Food quality certification — adding value to farm produce). Die Konferenz führte 2008 zum Grünbuch über die Qualität von Agrarerzeugnissen[2], in das 560 Antworten interessierter Kreise einflossen und das einen wichtigen Beitrag zu der Mitteilung über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse[3] von 2009 leistete. Darin enthalten waren folgende strategische Orientierungen:

- Verbesserung der Kommunikation zwischen Landwirten, Käufern und Verbrauchern über die Qualität von Agrarerzeugnissen;

- Erhöhung der Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Europäischen Union im Rahmen ihrer Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse; und

- Verringerung der Komplexität, um es Landwirten, Herstellern und Verbrauchern zu erleichtern, die verschiedenen Regelungen und Etikettierungsangaben anzuwenden und zu verstehen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union umfassen eine Regelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Im Jahr 1992 wurde in der Europäischen Union ein harmonisierter Regelungsrahmen geschaffen, um wertvolle Namen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln einzutragen, die im Einklang mit einer Spezifikation in einem abgegrenzten geografischen Gebiet von einem Erzeuger mit anerkanntem überliefertem Fachwissen hergestellt werden[4].

Ebenfalls im Jahr 1992 wurde im Rahmen der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten ein Register eingerichtet, in dem die Namen von Agrar- und Lebensmittelspezialitäten mit traditionellem Charakter aufgeführt sind, den sie entweder ihrer traditionellen Zusammensetzung oder aber einem traditionellen Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren verdanken[5].

Zu den Vermarktungsnormen gibt es zahlreiche Rechtsvorschriften, die vorwiegend auf sektoraler Basis in Form von Verordnungen und Richtlinien sowohl des Rates als auch der Kommission erlassen wurden.

Fakultative Qualitätsangaben, die über die Vermarktungsnormen geregelt sind und die verschiedenen Qualitätseigenschaften eines Erzeugnisses aufzeigen, gewährleisten darüber hinaus, dass Begriffe, die wertsteigernde Merkmale oder auch Verarbeitungs- oder Bewirtschaftungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und für den Verbraucher zuverlässig sind.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse ist Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik. In der kürzlich veröffentlichten Mitteilung der Kommission[6] über die GAP im Zeitraum nach dem Jahr 2013 wurden mehrere zentrale Herausforderungen, u. a. der Erhalt der Vielfalt landwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, aufgezeigt, zu deren Bewältigung die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse beitragen wird. Diese Politik stimmt auch mit den in der 2020-Mitteilung festgelegten Prioritäten der Europäischen Union[7], die insbesondere auf die Förderung einer wettbewerbsfähigeren Wirtschaft abzielen, überein, da die Qualitätspolitik bei der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft eine herausragende Rolle spielt.

Der jetzige Vorschlag steht im Zusammenhang und im Einklang mit den Politiken in den Bereichen Verbraucherschutz und Information, Binnenmarkt und Wettbewerb sowie Außenhandelspolitik.

ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationen

Die interessierten Kreise wurden umfassend konsultiert. Die Konsultation erfolgte in erster Linie über die Beratungsgruppe „Qualität der Agrarerzeugung“ und die Grünbuch-Konsultation[8], die mit einer von der tschechischen Präsidentschaft organisierten hochrangigen Konferenz im März 2009 abgeschlossen wurde. Der Ministerrat nahm auf seiner Tagung im Juni 2009 Schlussfolgerungen[9] zu der Mitteilung über die Qualitätspolitik an. Das Europäische Parlament verabschiedete im März 2010 die Entschließung „Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse: Welche Strategie soll verfolgt werden?“[10]. Ferner wurden Stellungnahmen im Januar 2010 vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss[11] und im Februar 2010 vom Ausschuss der Regionen[12] angenommen.

Die wichtigsten Ergebnisse der Konsultationen

Im Allgemeinen begrüßten die interessierten Kreise die in der Mitteilung aus dem Jahr 2009 vorgegebenen Orientierungen. Folgende Standpunkte wurden vertreten:

- Bei den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wurde eine Vereinfachung durch Zusammenlegung der beiden Instrumente („geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.“ und „geschützte geografische Angabe – g.g.A.“) abgelehnt. Die Zusammenlegung der verschiedenen bestehenden Regelungen (für Wein, aromatisierte Weine sowie Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) wurde von den meisten interessierten Kreisen, mit Ausnahme der in den Sektoren Wein und Spirituosen, befürwortet. Die Kommission wurde darin bestärkt, die Regelungen weiter zu vereinfachen, klarer zu gestalten und zu straffen sowie die internationale Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu verbessern.

- Bei den garantiert traditionellen Spezialitäten sprachen sich die interessierten Kreise nahezu einhellig für eine Beibehaltung der g.t.S.-Regelung aus und wiesen nachdrücklich auf die Möglichkeiten und die Bedeutung hin, die diese Regelung für Erzeuger von traditionellen Erzeugnissen hat, die nicht unter die Regelung für geografische Angaben fallen. Einige interessierte Kreise sprachen sich für eine Vereinfachung, insbesondere durch Streichung der Möglichkeit, nicht vorbehaltene Namen einzutragen, und für eine Straffung der Regelung aus. Interessierte Kreise, die Erzeuger von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vertraten, waren der Ansicht, die Regelung könne beim Absatz solcher Erzeugnisse, insbesondere wenn sie als Zutaten in Zubereitungen verwendet werden, hilfreich sein.

- In Bezug auf die Vermarktungsnormen begrüßten die interessierten Kreise generell deren Vereinfachung, die Angabe des Erzeugungsorts in der Etikettierung sowie die Weiterentwicklung der fakultativen Qualitätsangaben.

- Es wurde die Notwendigkeit angesprochen, auf die Bedürfnisse von Kleinerzeugern einzugehen, für die die EU-Reglungen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten mit zuviel Aufwand verbunden sind.

Folgenabschätzung

Im Anschluss an die Mitteilung aus dem Jahr 2009 und die Reaktionen auf diese Mitteilung wurden zwei Folgenabschätzungen vorbereitet, bei denen die in der Mitteilung ermittelten Optionen eingehend geprüft wurden. Diese Folgenabschätzungen betrafen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie die garantiert traditionellen Spezialitäten.

In Bezug auf die geografischen Angaben ergab die Analyse, dass eine Regelung über geografische Angaben auf Unionsebene sich umfassend rechtfertigen lässt und dass Alternativen zu einer EU-Regelung wegen geringer Effizienz und Wirksamkeit (einschließlich Koregulierung oder Selbstregulierung des Sektors, keine Maßnahmen auf EU-Ebene, Schutz durch das internationale Lissabonner Abkommen[13], Ersetzen durch ein Meldesystem für nationale geografische Angaben und Schutz durch die bestehende Gemeinschaftskollektivmarke) zu verwerfen sind. Die Folgenabschätzung nannte zugleich gewichtige Gründe für eine Reduzierung der Komplexität und eine Erleichterung der Durchsetzung durch eine Zusammenlegung der Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und den Regelungen für alkoholische Getränke bei gleichzeitiger Wahrung der Eigenheiten der jeweiligen Regelung. Es wurde allerdings festgestellt, dass einige interessierte Kreise dieser Option nicht zustimmten.

Eine Analyse der Daten zur Preissituation zeigte, dass der Erlös der Erzeuger für Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) höher liegt als für Erzeugnisse ohne Bezeichnungsschutz und dass Produkte mit dem g.U.-Siegel einen höheren Preis erzielen als Produkte mit dem g.g.A.-Siegel. Der Gesamtwert der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die im Rahmen der g.U. und der g.g.A. verkauft wurden, beläuft sich zu Großhandelspreisen auf 14,2 Mrd. EUR (1997) und zu Verbraucherpreisen auf schätzungsweise 21 Mrd. EUR. Auf dem Binnenmarkt werden 18,4 % der g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse außerhalb des Erzeugermitgliedstaats abgesetzt.

Die Folgenabschätzung ergab, dass ein Zusammenlegen der Instrumente für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.) die Wertschöpfungsvorteile der g.U.-Identifizierung verringern würde. Im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen geht aus Studien hervor, dass einige g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse aus schwach intensiven Bewirtschaftungssystemen stammen, die mit einem hohen ökologischen Wert assoziiert werden. Diese g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse bilden eine wirtschaftliche Grundlage für die Bereitstellung von öffentlichen Umweltgütern. Im Rahmen der geprüften Optionen können die Erzeuger je nach Fall den Faktor Umweltbedingungen einbeziehen.

In Bezug auf die garantiert traditionellen Spezialitäten wurden drei Optionen geprüft: Einführung der Angabe „traditionell“ als fakultative Qualitätsangabe und Abschaffung der heutigen Regelung; keine EU-Maßnahmen; Vereinfachung der heutigen Regelung (ausschließlich vorbehaltene Namen dürfen eingetragen werden). Die Folgenabschätzung zeigte, dass eine Abschaffung der g.t.S.-Regelung für die geschützten Namen den Verlust wirtschaftlicher und sozialer Vorteile eines EU-weiten Schutzes bedeuten würde, was sowohl von den interessierten Kreisen als auch vom EU-Gesetzgeber als inakzeptabel abgelehnt wurde. Außerdem wurde die Option, Namen auf dem gesamten Binnenmarkt zu schützen, als eine Maßnahme erkannt, die nur auf Unionsebene wirksam umgesetzt werden kann. Die derzeit geringe Inanspruchnahme der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) brachte es mit sich, dass das Datenmaterial begrenzt war. Fallstudien und Erhebungen zeigen aber positive wirtschaftliche und soziale Auswirkungen, einschließlich Erhalt traditioneller Herstellungsformen, Zugang zu Ausnahmen von Hygienevorschriften für traditionelle Methoden und wertsteigernde wirtschaftliche Vorteile einer g.t.S.-Registrierung.

Für die nicht geschützten Namen hätte eine Abschaffung der Regelung jedoch geringe wirtschaftliche oder soziale Folgen, da diese Funktion von nationalen oder regionalen Regelungen übernommen werden könnte und bereits im Rahmen mehrerer nationaler Regelungen erfolgreich praktiziert wird; diesbezügliche EU-Maßnahmen waren deshalb aus Gründen der Subsidiarität schwer zu rechtfertigen.

In sozialer Hinsicht wurde festgestellt, dass die Angaben g.U., g.g.A. und g.t.S. dazu beitragen, traditionelle Herstellungsformen zu erhalten, was sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher von Vorteil ist.

Allerdings wurde sowohl in der Folgenabschätzung für geografische Angaben als auch in der Folgenabschätzung für garantiert traditionelle Spezialitäten hervorgehoben, dass es weitgehend nicht gelungen ist, ausgesprochene Kleinerzeuger an diesen Regelungen zu beteiligen; obwohl Kleinerzeuger häufig mit einem handwerklichen Produkt, traditionellen Methoden und örtlicher Vermarktung assoziiert werden, stehen die Regelungen der Europäischen Union in dem Ruf, bei ihrer Anwendung aufwändig zu sein sowie kostspielige Kontrollen und den Beitritt zu einer Spezifikation zu erfordern. Daher sollen weitere Studien und Analysen durchgeführt werden, um die Probleme zu beurteilen, denen sich Kleinerzeuger bei einer Teilnahme an EU-Qualitätsregelungen gegenübersehen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Analyse wird die Kommission dann gegebenenfalls geeignete Folgemaßnahmen vorschlagen.

Bei den Vermarktungsnormen werden zusätzlich zu der im Rahmen der Mitteilung von 2009 bereits vorgenommenen Folgenabschätzung gegebenenfalls noch weitere Folgenabschätzungen hinzukommen und den Vorschlägen für die sektor- oder erzeugnisspezifischen Normen beigefügt, die mittels der übertragenen Befugnisse, für die mit der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an den Vertrag von Lissabon ein Rechtsrahmen festgelegt wurde, erlassen werden sollen.

Der Wortlaut der Folgenabschätzungen findet sich auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/agriculture/quality/policy/back_de.htm

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die einheitliche Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse enthält drei einander ergänzende Regelungen (Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben; garantiert traditionelle Spezialitäten; fakultative Qualitätsangaben) in einem einzigen Regelwerk, das von einem einzigen Ausschuss für die Qualitätspolitik überwacht wird. Die Vermarktungsnormen werden in einer gesonderten Verordnung behandelt.

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ohne Wein, aromatisierte Weine und Spirituosen

Gemäß dem Vorschlag wird die Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufrechterhalten und verstärkt, die Regelungen über geografische Angaben für Wein, Spirituosen oder aromatisierte Weine werden aber nicht mit ihr zusammengelegt. Angesicht der verhältnismäßig jungen Reformen der Rechtsvorschriften für Wein und Spirituosen sollten letztere Regelungen getrennt fortbestehen. Diese Frage kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden. Zwischenzeitlich werden die Vorschriften der Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gegebenenfalls an die für Wein angenähert.

Die Regelung soll insbesondere wie folgt verstärkt und vereinfacht werden:

- Anerkennung der Rollen und Zuständigkeiten von Vereinigungen[14], die die Eintragung von Namen beantragen, im Hinblick auf Überwachung, Absatzförderung und Kommunikation;

- Ausbau und Präzisierung des Schutzgrades eines eingetragenen Namens und der gemeinsamen EU-Zeichen;

- Abkürzung des Verfahrens für die Eintragung eines Namens;

- die jeweiligen Rollen der Mitgliedstaaten und der Vereinigungen, die eine Eintragung beantragen, wurden hinsichtlich der EU-weiten Durchsetzung des Schutzes des eingetragenen Namens präzisiert; und

- die Definitionen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wurden stärker an die internationale Praxis angepasst.

Das derzeitige Verfahren für die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wird gemäß dem Vorschlag durch die Einführung kürzerer Fristen gestrafft. Außerdem werden bestimmte rechtliche Fragen geklärt und wird die Begrifflichkeit an die kürzlich erlassenen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Wein angepasst. Es wurden gemeinsame Mindestvorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die gewährleisten, dass ein Erzeugnis der Spezifikation entspricht und auf dem Markt ordnungsgemäß gekennzeichnet wird. Der Geltungsbereich der Verordnung bleibt, unter Hinzufügung von Zartbitterschokolade, erhalten (Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr und bestimmte andere Erzeugnisse).

Garantiert traditionelle Spezialitäten

Gemäß dem Vorschlag wird die Regelung für die Vorbehaltung von Namen garantiert traditioneller Spezialitäten auf EU-Ebene beibehalten, die Möglichkeit einer Eintragung ohne Vorbehaltung von Namen jedoch gestrichen. Bekanntheitsfördernde Maßnahmen für traditionelle Erzeugnisse, anders als deren Schutz, lassen sich am besten auf nationaler (oder regionaler) Ebene durchführen, ein Tätigwerden der Europäischen Union lässt sich hier nicht rechtfertigen. Die überarbeitete Regelung der Europäischen Union für garantiert traditionelle Spezialitäten wird vereinfacht sein (gestrafftes Eintragungsverfahren mit kürzeren Fristen, Angleichung an die Verfahren für g.U. und g.g.A.) und stärker auf ihre Ziele ausgerichtet: Für das Kriterium der Tradition wird zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit der Regelung das Mindestbestehen (von 25) auf 50 Jahre verlängert; die Regelung ist auf Fertigmahlzeiten und Verarbeitungserzeugnisse beschränkt; grundlegend vereinfachte Definitionen und Verfahrensvorschriften werden das Verständnis der Regelung erleichtern.

Fakultative Qualitätsangaben

Es wird vorgeschlagen, die fakultativen Qualitätsangaben, die mit den Qualitätsregelungen gemein haben, dass sie optional sind und die Landwirte dabei unterstützen, wertsteigernde Merkmale und Eigenschaften von Erzeugnissen auf dem Markt zum Ausdruck zu bringen, in die vorliegende Verordnung zu übernehmen. Die fakultativen Qualitätsangaben werden inhaltlich nicht geändert, sondern an den Rechtsrahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst.

Vermarktungsnormen

Die Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse und die darauf folgenden Erörterungen haben deutlich gemacht, dass die Vermarktungsnormen zu einer Verbesserung sowohl der Wirtschaftsbedingungen für die Erzeugung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte als auch von deren Qualität beitragen können. Bei den Marktsteuerungsmaßnahmen gibt es bereits die Mindestanforderungen einer „einwandfreien, unverfälschten und vermarktbaren“ Qualität. Eine Ausweitung dieser Mindestanforderungen auf solche Erzeugnisse, die nicht unter spezifische Vermarktungsnormen fallen, kann nützlich sein, um den Verbrauchern zu versichern, dass bei dem von ihnen erworbenen Erzeugnis die grundlegenden Qualitätskriterien eingehalten wurden.

Der Vorschlag trägt auch der Notwendigkeit einer Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung; die Befugnisse, Vermarktungsnormen anzunehmen und weiterzuentwickeln, werden künftig der Kommission übertragen.

In diesem neuen Rahmen wird eine Rechtsgrundlage für die obligatorische Angabe des Erzeugungsorts in allen Sektoren eingeführt. So kann die Kommission nach angemessener Folgenabschätzung und je nach Fall delegierte Rechtsakte über eine etwaige obligatorische Angabe des Erzeugungsorts auf der angemessenen geografischen Ebene erlassen und somit der Forderung der Verbraucher nach Transparenz und Information nachkommen. Einer der ersten Sektoren, in dem dies geprüft werden soll, ist der Milchsektor. Gleichzeitig plant die Kommission, die obligatorische Ursprungsangabe, die es in bestimmten Sektoren bereits gibt, auch künftig beizubehalten.

Rechtsgrundlage (gegebenenfalls Begründung, weshalb diese Rechtsgrundlage gewählt wurde)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 43 Absatz 2.

Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Was die Subsidiarität angeht, so sorgen die Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union für Schutz oder Vorbehaltung wertsteigernder Namen und Angaben. Das hat zur Folge, dass nicht anforderungsgerechte Erzeuger die Angaben nicht verwenden dürfen. Bei einem Schutz auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten wären die Angaben und Namen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich geschützt, wodurch die Verbraucher irregeführt, der Handel auf dem EU-Binnenmarkt behindert und der Weg für ungleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Vermarktung von Erzeugnissen mit Qualitätsnamen und -angaben geebnet werden könnten. Solche in der gesamten Europäischen Union geltenden Rechte können nur auf Unionsebene wirksam und effizient festgelegt werden. Wertmäßig 18 % der im Rahmen der g.U.- und g.g.A.-Regelung verkauften Erzeugnisse werden nicht in ihrem Ursprungsmitgliedstaat vermarktet und sind im Rahmen einer EU-weiten Regelung auf den Schutz geistigen Eigentums angewiesen. Für die aufgrund der g.t.S.-Regelung geschützten Namen sind die Verkäufe auf dem Binnenmarkt für die betreffenden Erzeuger ebenfalls von Bedeutung. Fakultative Qualitätsangaben werden häufig auch beim Handel innerhalb der Union verwendet, und abweichende Definitionen und Bedeutungen würden das Funktionieren des Binnenmarktes stören.

Die Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie für garantiert traditionelle Spezialitäten sind mit EU-Zeichen verbunden, die Informationen über die Art der jeweiligen Qualitätsregelung liefern. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Europäischen Union die Zeichen erkennen, und um so das Verständnis der Regelung wie auch den grenzüberschreitenden Handel mit Qualitätserzeugnissen zu erleichtern, müssen die Zeichen auf Unionsebene festgelegt werden.

Die Anträge betreffend Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten müssen, abgesehen von einigen Aspekten, nicht auf der Ebene der Europäischen Union bearbeitet und geprüft werden. Zu den genannten Aspekten gehören die Bewertung der EU-weiten Schutzwürdigkeit von Namen, die Wahrung der Rechte früherer Namensverwender (insbesondere derer außerhalb des Antragsmitgliedstaats) und die Überprüfung der Anträge auf offensichtliche Fehler. Die erste gründliche Prüfung des Antrags kann jedoch wirksamer und effizienter auf nationaler Ebene vorgenommen werden.

Die Regelungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit bestimmten Qualitätsmerkmalen, die sich aber nicht auf den Schutz oder die Vorbehaltung von Namen in der EU auswirken, können am wirksamsten von den nationalen Behörden verwaltet werden. Aus diesem Grund wird in der überarbeiteten Fassung der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten die Möglichkeit, nicht geschützte Namen einzutragen, gestrichen.

Die Kontrolle aller Regelungen obliegt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen in erster Linie den zuständigen nationalen Behörden. Die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten müssen auf Unionsebene überwacht werden, um die Glaubwürdigkeit der lebensmittelrechtlichen Regelungen der Europäischen Union im Einklang mit den in der genannten Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen zu wahren.

In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu sagen, dass die Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten den Beitritt zu einer strengen Produktspezifikation und effektive Produktionskontrollen bedingen, die für die Erzeuger aufwändig sein können. Dies ist jedoch notwendig und angemessen, um die Glaubwürdigkeit der Regelung zu untermauern und dem Verbraucher zu garantieren, dass die Vorschriften eingehalten werden. Ohne eine solche Garantie kann von dem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er einen fairen Preis für die angebotenen Qualitätserzeugnisse zahlt. Im Gegensatz dazu stützt sich die Regelung für fakultative Qualitätsangaben in erster Linie auf eigene Konformitätserklärungen der Erzeuger, die auf der Grundlage einer Risikobewertung normalen Kontrollen der Mitgliedstaaten im Agrarsektor unterliegen. Da die Bedingungen für eine Beteiligung an dieser Regelung nicht ganz so streng sind wie bei den Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten, ist das weniger aufwändige System von Beteiligung und Kontrollen verhältnismäßig.

Die Qualitätsregelungen sind ein wesentlicher Teil der Strategie für die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die die Landwirte der Europäischen Union in die Lage versetzen und dazu anhalten soll, ihre Sachkenntnisse bei der Vermarktung hochwertiger Erzeugnisse mit wertsteigernden Merkmalen und Produktionseigenschaften zu verbessern. Damit ist es unbedingt erforderlich, dass alle Landwirte Zugang zu den Regelungen erhalten. So wie die Landwirte eine wohlüberlegte Entscheidung treffen müssen, ob sie die Auflagen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Qualitätserzeugnissen im Rahmen der Regelungen erfüllen wollen, können auch die Vorteile für den Agrarsektor und die Verbraucher nur dann erreicht werden, wenn alle Landwirte, die dies wünschen, Zugang zu den Regelungen haben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es daher angemessen, dass die Regelungen in jedem Mitgliedstaat im gesamten Hoheitsgebiet angewendet werden müssen.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Vermarktungsnormen besteht in einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter Anpassung an die Bestimmungen des AEU-Vertrags.

Der Verordnung ist ein paralleler Legislativvorschlag über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse beigefügt, der die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 des Rates ersetzt und bestehende Vorschriften über fakultative Qualitätsangaben miteinbezieht, die zur Zeit in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse[15] und in der Richtlinie 2001/110/EG über Honig[16] enthalten sind.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan.

5. FAKULTATIVE ANGABEN: VEREINFACHUNG

Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Qualitätsregelungen wird die Verwaltung dieser Regelungen vereinfacht, indem die verschiedenen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse sowie die fakultativen Qualitätsangaben zu einem Rechtsinstrument zusammengefügt werden. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Einzelinstrumenten sichergestellt und werden die Regelungen für die interessierten Kreise verständlicher. Mit dem Vorschlag werden ferner die Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, die in erster Linie für die Durchführung und die Kontrolle der Regelungen zuständig sind, präzisiert und vereinfacht.

Die wichtigsten Vereinfachungen sind:

- wenn möglich, eine Kombination der Vorschriften für die Antragsverfahren und die Kontrollen, was der Kohärenz der Bestimmungen zwischen den einzelnen Regelungen zuträglich ist und die derzeitigen Verfahrensunterschiede beseitigt;

- die Verfahren werden, wenn möglich, verkürzt und gestrafft;

- es werden Präzisierungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum, eingefügt;

- es werden einfachere, für den Verbraucher verständlichere Konzepte eingeführt, insbesondere bei der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten;

- es wird ein einziger Ausschuss (der Ausschuss für die Qualitätspolitik) für sämtliche Regelungen eingesetzt. Er tritt an die Stelle der zwei Ausschüsse, die derzeit mit den Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie für garantiert traditionelle Spezialitäten betraut sind.

Bei den Vermarktungsnormen bringt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Vereinfachung der Verfahren und wird den Vorschriften über Vermarktungsnormen größere Transparenz verleihen.

2010/0354 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Vermarktungsnormen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[17],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[18],

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die von der Kommission am 28. Mai 2009 vorgelegte Mitteilung über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse[19] enthält strategische Orientierungen für eine noch bessere Politik der Union zur Förderung der landwirtschaftlichen Produktqualität. Diese Mitteilung und die nachfolgenden Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden. Insbesondere wird es für zweckmäßig erachtet, sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Agrarprodukten wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen.

2. In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[20] wurde für die Vermarktungsnormen am sektoralen Ansatz festgehalten, wie er aus den vorherigen einzelnen gemeinsamen Marktorganisationen stammte. Die Vermarktungsnormen haben sich Stück für Stück, d. h. mit dem jeweiligen Rechtsinstrument oder für das jeweilige Erzeugnis, herausgebildet. Ein kohärenteres Konzept würde sie für die Verbraucher verständlicher machen und es damit den Erzeugern erleichtern, über die Merkmale und Eigenschaften ihrer Produkte zu informieren. Daher ist es angezeigt, in diesem Bereich hinzukommende horizontale Rechtsvorschriften einzuführen.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überträgt der Kommission Durchführungsbefugnisse zu einigen Vorschriften über die Vermarktungsnormen.

4. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse für die in Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Vermarktungsnormen an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.

5. Die Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV haben, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ergänzen oder zu ändern. Die Vorschriften, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen.

6. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Vermarktungsnormen in allen Mitgliedstaaten sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates über … erlassen [nach Verabschiedung der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Kontrollmodalitäten zu vervollständigen] .

7. Die Anwendung von Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für deren Erzeugung und Vermarktung sowie von deren Qualität beitragen. Die Anwendung solcher Normen ist daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.

8. Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und unbeschadet der im Lebensmittelsektor erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere derjenigen grundlegender Art in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren der Lebensmittelsicherheit[21], dürfte die Einführung einer allgemein gehaltenen Basisnorm für die Vermarktung, wie sie in der obengenannten Mitteilung der Kommission in Betracht gezogen wird, bei Erzeugnissen zweckmäßig sein, die nicht unter sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen fallen. Entsprechen solche Erzeugnisse gegebenenfalls einer geltenden internationalen Norm, so sollte die allgemeine Vermarktungsnorm als erfüllt betrachtet werden.

9. Für einige Sektoren und/oder Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen einen wichtigen Aspekt für die Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die den entsprechenden Anforderungen genügen.

10. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Kommission bislang nur in bestimmten Sektoren der Erlass von Vorschriften über Vermarktungsnormen übertragen. In Anbetracht ihres detaillierten technischen Charakters und der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit ständig zu verbessern und sie an die sich ändernden Handelspraktiken anzupassen, ist es angebracht, dieses Vorgehen auf alle Vermarktungsnormen auszudehnen, wobei anzugeben ist, welche Kriterien beim Erlass der einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.

11. Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass ausschließlich normgerechte Erzeugnisse von hinreichender Qualität auf den Markt gelangen. Deshalb sollten in ihnen insbesondere Begriffsbestimmungen, Einstufung in Klassen, Aufmachung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Transport, Angaben über die Erzeuger, Gehalt an bestimmten Stoffen, zugehörige Verwaltungsdokumente, Lagerung, Zertifizierung, Vermarktung und Fristen geregelt sein.

12. Angesichts des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es auch möglich sein, je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene Angaben über den Erzeugungsort vorzusehen, wobei den Besonderheiten bestimmter Sektoren, namentlich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist.

13. Es ist angezeigt, bestimmte önologische Verfahren und Beschränkungen bei der Weinbereitung festzulegen.

14. Bei der Ausarbeitung sektor- oder erzeugnispezifischer Vermarktungsnormen sollte die Kommission die Erwartungen der Verbraucher, die Besonderheiten des jeweiligen Sektors und die Empfehlungen internationaler Gremien berücksichtigen. Um bei der Zulassung weiterer önologischer Verfahren den internationalen Normen gerecht zu werden, sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren stützen.

15. Damit es hinsichtlich von Qualität und Echtheit der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse zu keinem Missbrauch kommt, kann es sich als notwendig erweisen, spezifische Maßnahmen, insbesondere geeignete Analysemethoden, vorzusehen. Um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden, sind ferner Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen Sanktionsmaßnahmen erforderlich. Die Zuständigkeit für solche Kontrollen wird bei den Mitgliedstaaten liegen.

16. Die Vermarktungsnormen sollten grundsätzlich auf alle in der Union vermarkteten Erzeugnisse anwendbar sein. Zweckmäßig erscheinen jedoch etwaige Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, wonach die in bestimmten Drittländern geltenden spezifischen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen können, wenn die Gleichwertigkeit mit den Rechtsvorschriften der Union gewährleistet ist. Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommen Anwendung finden.

17. Es ist angezeigt, Vorschriften über die Klassifizierung von Keltertraubensorten festzulegen, denen zufolge Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50 000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sind, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen. Bestimmte Rebsorten sind dabei auszuschließen.

18. Bei Streichfetten empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte einzelstaatliche Vorschriften über Qualitätsklassen beizubehalten oder zu erlassen.

19. Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie unter festzulegenden Bedingungen nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einsetzen.

20. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

(1)* Es wird ein neuer Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a [Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten]

Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so handelt sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem in Artikel 196a genannten Verfahren und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 196b genannten Verfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

(2) In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I werden vor Artikel 113 die folgenden neuen Artikel eingefügt:

„Artikel 112a Geltungsbereich

Unbeschadet anderer für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Ethylalkohol gemäß Anhang II Teil I geltender Bestimmungen und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die allgemeine Vermarktungsnorm sowie die Vermarktungsnormen für die einzelnen Sektoren und/oder Erzeugnisse des Anhangs I und landwirtschaftlichen Ethylalkohol gemäß Anhang II Teil I festgelegt.

Artikel 112b Einhaltung der allgemeinen Vermarktungsnorm

1. Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht ein Erzeugnis der „allgemeinen Vermarktungsnorm“, wenn es in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist.

2. Wurden keine Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 112e, 112f und 112h sowie den Richtlinien 2000/36/EG*, 2001/112/EG**, 2001/113/EG***, 2001/114/EG****, 2001/110/EG***** und 2001/111/EG****** des Rates festgelegt, so dürfen Erzeugnisse des Anhangs I der vorliegenden Verordnung, die als Lebensmittel für den Einzelhandel im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002******* des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt sind, nur vermarktet werden, wenn sie der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen.

3. Ein Erzeugnis gilt als der allgemeinen Vermarktungsnorm konform, wenn das zur Vermarktung bestimmte Erzeugnis jeweils einer geltenden Norm entspricht, die von einer der in Anhang XIIb dieser Verordnung aufgeführten internationalen Organisationen verabschiedet wurde.

Artikel 112c Delegierte Befugnisse im Zusammenhang mit der allgemeinen Vermarktungsnorm

Um auf Veränderungen der Marktlage unter Berücksichtigung der Besonderheit jedes Sektors zu reagieren, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Anforderungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Artikel 112b Absatz 1 und Vorschriften betreffend die Konformität gemäß Absatz 3 desselben Artikels festlegen, ändern und davon abweichen.

Artikel 112d Sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen

Die Erzeugnisse, die unter Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse fallen, dürfen in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden.

Artikel 112e Festlegung und Inhalt von sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen

1. Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie zur Förderung ihrer Qualität beizutragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 112a auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festlegen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen Schritt zu halten, den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.

2. Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 können sich gegebenenfalls auf die Anforderungen für Folgendes beziehen:

(a) die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen, die über diejenigen dieser Verordnung und der Verzeichnisse von Schlachtkörpern und deren Teilstücken, für die Anhang XIIa gilt, hinausgehen;

(b) die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;

(c) die Pflanzensorte oder Tierrasse oder den Handelstyp;

(d) die Aufmachung, Verkehrsbezeichnungen, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, Umhüllung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe;

(e) Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale;

(f) bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;

(g) die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Verwaltungsregeln sowie des Bearbeitungsvorgangs;

(h) den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;

(i) Haltbarmachungsverfahren und Temperatur;

(j) den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts und/oder Ursprungsort;

(k) die Häufigkeit der Einsammlung sowie die Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung der Eier;

(l) die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, wo das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde;

(m) den Wassergehalt in Prozent;

(n) die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und/oder dem Einsatz bestimmter Verfahren;

(o) die Verwendung zu einem besonderen Zweck;

(p) die Handelspapiere, Begleitpapiere und die zu führenden Bücher;

(q) Lagerung und Transport;

(r) das Zertifizierungsverfahren;

(s) die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den spezifischen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse gemäß Absatz 1 und/oder den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 112f nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;

(t) die Fristen;

(u) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, die Mitteilungen der verschiedenen Unternehmen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Vorschriften für die Erhebung statistischer Marktdaten über die verschiedenen Erzeugnisse.

3. Die Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse gemäß Absatz 1 werden unbeschadet der Bestimmungen über fakultative Qualitätsangaben der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates******** [über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse] und unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:

(a) der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse;

(b) der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;

(c) des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die je nach Fall auf der angemessenen geografischen Ebene festzulegen sind;

(d) gegebenenfalls der Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften;

(e) der Normenempfehlungen der internationalen Gremien.

Artikel 112f Begriffsbestimmung, Bezeichnung und/oder Verkehrsbezeichnung für bestimmte Sektoren und/oder Erzeugnisse

1. Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen des Anhangs XIIa gelten für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:

(a) Olivenöl und Tafeloliven;

(b) Wein;

(c) Rindfleisch;

(d) Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;

(e) Geflügelfleisch;

(f) Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind.

2. Eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung und/oder Verkehrsbezeichnung des Anhangs XIIa darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen des Anhangs XIIa genügt.

3. Um mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen Schritt zu halten, dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten alle erforderlichen Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs XIIa erlassen.

Artikel 112g Toleranz

Um den besonderen Gegebenheiten jedes Sektors Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten eine Toleranz für jede Vermarktungsnorm festlegen, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gilt.

Artikel 112h Önologische Verfahren

1. Hat die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, empfohlen und veröffentlicht, so gelten diese Methoden und Regeln.

Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission gemäß Artikel 112e Absatz 2 Buchstabe g festgelegt.

Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

2. Im Weinsektor dürfen nur gemäß Anhang XIIc zugelassene und in Artikel 112e Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 112k Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen in der Union verwendet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für:

(a) Traubensaft und konzentrierten Traubensaft;

(b) zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

Erzeugnisse des Weinbausektors müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang XIIc festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.

In Anhang XIIa Teil II aufgeführte Weinbauerzeugnisse, die Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von einzelstaatlich nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang XIIc festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Union nicht in den Verkehr gebracht werden.

3. Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 112e Absatz 2 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:

(a) Sie stützt sich auf die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

(b) sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;

(c) sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;

(d) sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;

(e) sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;

(f) sie berücksichtigt die in Anhang XIIc festgelegten allgemeinen Bestimmungen über önologische Verfahren und Einschränkungen.

Artikel 112i Keltertraubensorten

1. Die in Anhang XIIa Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.

2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

(b) die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

3. Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.

Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach vorstehendem Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.

4. Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

(a) nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft;

(b) nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft.

5. Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

6. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 durch die Erzeuger zu überwachen.

Artikel 112j Besondere Verwendung von Wein

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 112i Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis jedoch einer der in Anhang XIIa Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Artikel 112k Einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und/oder Sektoren

1. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich von Artikel 112e Absatz 1 einzelstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, die Bezeichnungen, die aufgrund dieser Vorschriften aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

2. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Unionsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

3. Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

4. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festlegen.

Artikel 112l Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr

Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der Unionsanforderungen an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten und Maßnahmen zur Abweichung von Artikel 112d erlauben, sowie ferner die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festlegen.

Artikel 112m Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

1. Vorbehaltlich anders lautender Regelungen in nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommen gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt I dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 112f dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.

2. Vorbehaltlich anders lautender Regelungen in nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Union gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.

3. Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

(a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;

(b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

Artikel 112n Einzelstaatliche Kontrollen

Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Erzeugnisse den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

Artikel 112o Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen und insbesondere Folgendes festlegen:

(a) Vorschriften für die Anwendung der allgemeinen Vermarktungsnorm;

(b) Vorschriften für die Anwendung der Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang XIIa;

(c) das Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Anhang XIIa Teil III Nummer 5 Absatz 2 und Anhang XIIa Teil VI Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Anhang XIIa Teil III Nummer 5 Absatz 2 und Anhang XIIa Teil VI Absatz 6 Buchstabe a entsprechen;

(d) Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen für die Probenahmen und der Analysemethoden zur Feststellung der Erzeugniszusammensetzung;

(e) Vorschriften, nach denen festgestellt werden kann, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;

(f) Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen auf Konformität mit den sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen;

(g) Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze;

(h) Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe;

(i) die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Abweichung gemäß Artikel 112l.

* ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.

** ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

*** ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.

**** ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.

***** ABl. L 10 vom12.1.2002, S. 47.

****** ABl. L 10 vom12.1.2002, S. 53.

******* ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

********“

(3) Artikel 113 wird gestrichen.

(4) Artikel 113a wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, soweit die Kommission nichts anderes festgelegt hat.“

(b) Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:

“Unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsequente Anwendung der Einhaltungskontrollen in den Mitgliedstaaten erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.“

(5) Die Artikel 113d, 118, 120, 120a bis 120g, Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, j und Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 158a werden gestrichen.

(6) In Teil VII Kapitel I werden die folgenden Artikel 196a und 196b hinzugefügt:

„Artikel 196a Delegierte Rechtsakte

1. Die Befugnisse zum Erlass der in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

2. Die in Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet diese Einwände.

Artikel 196b Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

[Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung wird die Kommission durch den in Artikel 195 dieser Verordnung genannten Ausschuss unterstützt und findet das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] Anwendung (nach Verabschiedung der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Kontrollmodalitäten zu vervollständigen) .]“

(7) Die Anhänge XIa, XIb, XII, XIII, XIV, XV, XVa, XVb und XVI werden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gestrichen.

(8) Die neuen Anhänge XIIa, XIIb und XIIc, deren Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, werden eingefügt.

Artikel 2

1. Die Artikel 113a, 113b, 114, 115, 116 und 117 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie, für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel, Anhang XIa Abschnitt II Absatz 2, Anhang XIa Abschnitte IV bis IX, Anhang XII Abschnitt IV Nummer 2, Anhang XIII Abschnitt VI Absatz 2, Anhang XIV Teil A, Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3, Anhang XIV Teil B Abschnitt III, Anhang XIV Teil C und Anhang XV Abschnitte II, III, IV und VI der genannten Verordnung gelten weiterhin bis zu dem gemäß Absatz 2 festzulegenden Datum.

2. Um die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten den Zeitpunkt fest, zu dem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder Teile von ihnen ihre Geltung für den betreffenden Sektor verlieren. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Anwendungsbeginn der entsprechenden Vermarktungsvorschriften, die mithilfe der delegierten Rechtsakte erlassen werden, wie sie in den mit Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen vorgesehen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der mit Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung eingefügte Artikel 112b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt jedoch ab […./ ein Jahr nach Inkrafttreten ].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

„Anhang XIIa

Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 112f

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*.

TEIL I. FLEISCH VON BIS ZU ZWÖLF MONATE ALTEN RINDERN

I. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils des Anhangs bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

(A) Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten

Kategorie-Kennbuchstabe: V;

(B) Kategorie Z: Rinder von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten

Kategorie-Kennbuchstabe: Z.

II. Verkehrsbezeichnungen

1. Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:

(A) Für Fleisch von Rindern von bis zu acht Monaten (Kategorie-Kennbuchstabe V):

Land der Vermarktung | Zu verwendende Verkehrsbezeichnung |

Belgien | veau, viande de veau/kalfsvlees/Kalbfleisch |

Bulgarien | месо от малки телета |

Tschechische Republik | Telecí |

Dänemark | Lyst kalvekød |

Deutschland | Kalbfleisch |

Estland | Vasikaliha |

Griechenland | μοσχάρι γάλακτος |

Spanien | Ternera blanca, carne de ternera blanca |

Frankreich | veau, viande de veau |

Irland | Veal |

Italien | vitello, carne di vitello |

Zypern | μοσχάρι γάλακτος |

Lettland | Teļa gaļa |

Litauen | Veršiena |

Luxemburg | veau, viande de veau/Kalbfleisch |

Ungarn | Borjúhús |

Malta | Vitella |

Niederlande | Kalfsvlees |

Österreich | Kalbfleisch |

Polen | Cielęcina |

Portugal | Vitela |

Rumänien | carne de vițel |

Slowenien | Teletina |

Slowakei | Teľacie mäso |

Finnland | vaalea vasikanliha/ljust kalvkött |

Schweden | ljust kalvkött |

Vereinigtes Königreich | Veal |

(B) Für Fleisch von Rindern von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten (Kategorie-Kennbuchstabe Z):

Land der Vermarktung | Zu verwendende Verkehrsbezeichnung |

Belgien | jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees/ Jungrindfleisch |

Bulgarien | Телешко месо |

Tschechische Republik | hovězí maso z mladého skotu |

Dänemark | Kalvekød |

Deutschland | Jungrindfleisch |

Estland | noorloomaliha |

Griechenland | νεαρό μοσχάρι |

Spanien | Ternera, carne de ternera |

Frankreich | jeune bovin, viande de jeune bovin |

Irland | rosé veal |

Italien | vitellone, carne di vitellone |

Zypern | νεαρό μοσχάρι |

Lettland | jaunlopa gaļa |

Litauen | Jautiena |

Luxemburg | jeune bovin, viande de jeune bovin/Jungrindfleisch |

Ungarn | Növendék marha húsa |

Malta | Vitellun |

Niederlande | rosé kalfsvlees |

Österreich | Jungrindfleisch |

Polen | młoda wołowina |

Portugal | Vitelão |

Rumänien | carne de tineret bovin |

Slowenien | meso težjih telet |

Slowakei | mäso z mladého dobytka |

Finnland | vasikanliha/kalvkött |

Schweden | Kalvkött |

Vereinigtes Königreich | Beef |

2. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

3. Die unter Nummer 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

4. Die unter Nummer 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates** eingetragen wurde.

TEIL II. WEINBAUERZEUGNISSE

(1) Wein

Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

(a) nach etwaiger Anwendung der in Anhang XIIc Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

(b) abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang XIIc Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;

(c) einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:

- Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von bestimmten Weinanbauflächen der Union, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 auf bis zu 20 % vol angehoben werden;

- die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

(d) vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Unter „Retsina“-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

Abweichend von Buchstabe b gelten „Tokaji eszencia“ und „Tokajská esencia“ als Wein.

Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 112f Absatz 2 die Verwendung des Begriffes „Wein“ gestatten, wenn er

- in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder

- Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen.

(2) Jungwein

Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

(3) Likörwein

Likörwein ist das Erzeugnis,

(a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;

(b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

(c) das gewonnen wird aus

- teilweise gegorenem Traubenmost,

- Wein;

- einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

- Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

(d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

(e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

(i) jeweils für sich oder als Mischung:

- neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

- Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

(ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- konzentrierter Traubenmost,

- Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

(f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

(i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

(ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

- Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

- Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, sowie

(iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

- durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

- konzentrierter Traubenmost,

- eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

(4) Schaumwein

Schaumwein ist das Erzeugnis,

(a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

- frischen Weintrauben,

- Traubenmost oder

- Wein gewonnen wurde;

(b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

(c) das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und

(d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

(5) Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,

(a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

- frischen Weintrauben,

- Traubenmost oder

- Wein gewonnen wurde;

(b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

(c) das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und

(d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

(6) Aromatischer Qualitätsschaumwein

Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,

(a) der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.

Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 bestimmt;

(b) der in geschlossenen Behältnissen bei 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

(c) der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist und

(d) der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

(7) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

(a) aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;

(b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, und

(c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

(8) Perlwein

Perlwein ist das Erzeugnis, das

(a) aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

(b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;

(c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

(d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

(9) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

(a) aus Wein gewonnen wurde;

(b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

(c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

(d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

(10) Traubenmost

Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

(11) Teilweise gegorener Traubenmost

Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

(12) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

(13) Konzentrierter Traubenmost

Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 112h Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 112o Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

(14) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

(a) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 112h Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 112o Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

(b) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

(c) folgende Merkmale aufweist:

- einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,

- eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,

- einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

- einen Index von Folin-Ciocalteu von höchstens 6,00 bei 25 Brix,

- eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,

- einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

(15) Wein aus eingetrockneten Trauben

Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das

(a) ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;

(b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und

(c) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

(16) Wein aus überreifen Trauben

Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das

(a) ohne Anreicherung hergestellt wird;

(b) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und

(c) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

(17) Weinessig

Weinessig ist Essig, der

(a) ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

(b) einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

TEIL III. MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

21. Die Bezeichnung „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung „Milch“

(a) für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV dieses Anhangs standardisiert worden ist;

(b) zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

22. „Milcherzeugnisse“ im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

(a) auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:

(i) Molke,

(ii) Rahm,

(iii) Butter,

(iv) Buttermilch,

(v) Butteroil,

(vi) Kaseine,

(vii) wasserfreies Milchfett,

(viii) Käse,

(ix) Joghurt,

(x) Kefir,

(xi) Kumys,

(xii) viili/fil,

(xiii) smetana,

(xiv) fil;

(b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG.

23. Die Bezeichnung ,,Milch“ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

24. Die Herkunft der Milch und der von der Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, präzisiert werden.

25. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden.

26. Bei anderen als den in den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*** oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch“ und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwendet werden.

TEIL IV. MILCH FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR DES KN-CODES 0401

I. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils sind

(a) „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

(b) „Konsummilch“: die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;

(c) „Fettgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;

(d) „Eiweißgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

II. Lieferung oder Verkauf an den Endverbraucher

(1) Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert oder verkauft werden.

(2) Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III dieses Teils aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

(3) Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer irreführen könnte.

III. Konsummilch

1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

(a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;

(b) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

(i) standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;

(ii) nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt zuvor geändert wurde, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;

(c) teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;

(d) entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von „… % Fett“ mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

(a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;

(b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen;

(c) die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates****. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Milchzusammensetzung beschränken oder untersagen.

3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich

(a) einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;

(b) eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

(c) mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

TEIL V. ERZEUGNISSE DES GEFLÜGELFLEISCHSEKTORS

Der vorliegende Teil des Anhangs gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:

- Hühner,

- Enten,

- Gänse,

- Truthühner,

- Perlhühner.

Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39.

I. Begriffsbestimmungen

(1) „Geflügelfleisch“: zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;

(2) „frisches Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

(3) „gefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens – 12 °C gehalten werden muss;

(4) „tiefgefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates***** ständig auf einer Temperatur von mindestens – 18 °C gehalten werden muss;

(5) „Geflügelfleischzubereitungen“: Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;

(6) „Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch“: Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;

(7) „Geflügelfleischerzeugnis“: Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates******, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

TEIL VI. STREICHFETTE

Die in Artikel 112f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen.

Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in diesem Teil aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die weiter unten aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:

(a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex2106,

(b) Fette des KN-Codes ex1517,

(c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.

Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.

Die Vorschriften mit den betreffenden Begriffsbestimmungen gelten nicht für

(a) Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;

(b) Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

Fettart | Verkehrsbezeichnung | Erzeugniskategorie |

Begriffsbestimmungen | Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) |

A. Milchfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen. | 1. Butter 2.Dreiviertelfettbutter (*) 3. Halbfettbutter (**) 4. Milchstreichfett X % | Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % |

B. Fette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt. | 1. Margarine 2. Dreiviertelfettmargarine (***) 3. Halbfettmargarine (****) 4. Streichfett X % | Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % |

Fettart | Verkehrsbezeichnung | Erzeugniskategorie |

Begriffsbestimmungen | Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) |

C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt. | 1. Mischfett 2. Dreiviertelmischfett (*****) 3. Halbmischfett (******) 4. Mischstreichfett X % | Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % |

(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 60“. (**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 40“. (***) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 60“. (****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 40“. (*****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 60“. (******) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 40“. |

Hinweis: Der Milchfettgehalt der in diesem Teil genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.

PART VII. BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR OLIVENÖL UND OLIVENTRESTERÖL

Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Union und auch im Handel mit Drittländern verbindlich, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist.

Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dieses Teils dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.

(1) Native Olivenöle

Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, unter Ausschluss von Ölen, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jeder Mischung mit Ölen anderer Art.

Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

(a) Natives Olivenöl extra

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

(b) Natives Olivenöl

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

(c) Lampantöl

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(2) Raffiniertes Olivenöl

Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(3) Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(4) Rohes Oliventresteröl

Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, sowie mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(5) Raffiniertes Oliventresteröl

Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(6) Oliventresteröl

Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

Anlage zu Anhang XIIa Teil II

Weinbauzonen

Die Weinbauzonen sind folgende:

(1) Die Weinbauzone A umfasst

(a) in Deutschland: die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;

(b) in Luxemburg: das luxemburgische Weinanbaugebiet;

(c) in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder;

(d) in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Čechy.

(2) Die Weinbauzone B umfasst

(a) in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

(b) in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

- Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin,

- Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

- Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

- Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

- Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde Chapareillan),

- Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

(c) in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen;

(d) in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

(e) in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast’, Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska vinohradnícka oblast’, Stredoslovenská vinohradnícka oblast’, Východoslovenská vinohradnícka oblast’ sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen;

(f) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:

- Region Podravje : Štajerska Slovenija, Prekmurje,

- Region Posavje : Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;

(g) in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei.

(3) Die Weinbauzone C I umfasst

(a) in Frankreich die Rebflächen

- in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

- in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);

- im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche;

(b) in Italien die Rebflächen in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno;

(c) in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

(d) in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für „Vinho Verde“ entspricht, sowie die Rebflächen der „Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras“ (mit Ausnahme der „Freguesias da Carvoeira e Dois Portos“), die zur „Região viticola da Extremadura“ gehören;

(e) in Ungarn alle Rebflächen;

(f) in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’;

(g) in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f fallenden Rebflächen.

(4) Die Weinbauzone C II umfasst

(a) in Frankreich die Rebflächen

- in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech) sowie Vaucluse,

- in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

- im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme,

- in den in Nummer 3 Buchstabe a nicht genannten Teilen des Departments Ardèche;

(b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;

(c) in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

- Lugo, Orense, Pontevedra,

- Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet („comarca“) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

- La Rioja,

- Álava,

- Navarra,

- Huesca,

- Barcelona, Girona, Lleida,

- in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

- in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

- in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet („comarca“) Conca de Barberá entspricht;

(d) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;

(e) in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunavska Ravnina (Дунавска равнина), Chernomorski Rayon (Черноморски район), Rosova Dolina (Розова долина);

(f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:

Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen.

(5) Die Weinbauzone C III a umfasst

(a) in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

(b) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

(c) in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen.

(6) Die Weinbauzone C III b umfasst

(a) in Frankreich die Rebflächen

- in den Departements von Korsika,

- in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

- in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

(b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

(c) in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;

(d) in Spanien: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;

(e) in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen;

(f) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

(g) in Malta die Rebflächen.

Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 — bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 — geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

ANHANG XIIbInternationale Organisationen gemäß Artikel 112b Absatz 3

- Codex Alimentarius

- United Nations Economic Commission for Europe - UN-Wirtschaftskommission für Europa

Anhang XIIc

Teil I

ANREICHERUNG, SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG IN BESTIMMTEN WEINBAUZONEN

A. Anreicherungsgrenzen

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in der Anlage zu Anhang XIIa Teil II genannten Weinbauzonen der Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 112i klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen.

2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

(a) 3 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II,

(b) 2 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II,

(c) 1,5 % vol in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 112o Buchstabe d so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.

B. Anreicherungsverfahren

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

(a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

(b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

(c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y gezahlt wurde.

3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

(a) Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II;

(b) Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II;

(c) Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II;

ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

- Aix-en-Provence,

- Nîmes,

- Montpellier,

- Toulouse,

- Agen,

- Pau,

- Bordeaux,

- Bastia.

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den obengenannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II erhöht wird.

5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

(a) darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;

(b) darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % vol erhöhen.

6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

(a) auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II,

(b) auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II,

(c) auf mehr als 12,5 % vol in der Weinbauzone C I gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II,

(d) auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II und

(e) auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II zur Folge haben.

7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

(a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II anheben;

(b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C. Säuerung und Entsäuerung

1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

(a) in den Weinbauzonen A, B und C I gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II eine Entsäuerung,

(b) in den Weinbauzonen C I, C II und C III a gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II unbeschadet von Nummer 7 des vorliegenden Abschnitts eine Säuerung und eine Entsäuerung, bzw.

(c) in der Weinbauzone C III b gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II eine Säuerung vorgenommen werden.

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 Abweichungen beschließen.

D. Behandlungen

1. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, nur unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 185c verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

(a) in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II nicht nach dem 1. Januar und

(b) in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIIa Teil II nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen.

7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

Teil II

EINSCHRÄNKUNGEN

A. Allgemeines

1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Union untersagt.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung „Wein“ enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.

4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5. Vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Union weder zu in diesem Anhang genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C. Weinmischungen

Vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Unionswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Union untersagt.

D. Nebenerzeugnisse

1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von „Tokaji fordítás“ und „Tokaji máslás“ in Ungarn sowie von „Tokajský forditáš“ und „Tokajský mášláš“ in der Slowakei traditionell angewendet wird.

3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse einwandfrei, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind.

4. Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern verwendet werden.

5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 112e Absatz 1 festzulegenden Bedingungen absetzen.

* ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

** ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

*** ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

**** ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

***** ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34.

****** ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.“[pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] Addendum zum Entwurf eines Protokolls. 2720. Tagung des Rates der Europäischen Union (Landwirtschaft und Fischerei) vom 20.3.2006 (7702/06 ADD1).

[2] KOM(2008) 641 vom 15.10.2008.

[3] KOM(2009) 234 vom 28.5.2009.

[4] Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12), mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben und ersetzt wurde. Auch in den Sektoren Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine wurden Regelungen für geografische Angaben eingeführt.

[5] Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S.1).

[6] KOM(2010) 672 endgültig vom 18.11.2010.

[7] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.

[8] Vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2008.

[9] http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/09/st10/st10722.de09.pdf

[10] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0088+0+DOC+XML+V0//DE

[11] http://eescopinions.eesc.europa.eu/EESCopinionDocument.aspx?identifier=ces\nat\nat448\ces105-2010_ac.doc&language=DE

[12] http://coropinions.cor.europa.eu/CORopinionDocument.aspx?identifier=cdr\deve-iv\dossiers\deve-iv-048\cdr315-2009_fin_ac.doc&language=EN

[13] Lissabonner Abkommen über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und das internationale Verzeichnis der Weltorganisation für geistiges Eigentum (1958).

[14] Jede Art von Zusammenschluss — ungeachtet ihrer Rechtsform oder Zusammensetzung — von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses.

[15] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 45.

[16] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

[17] ABl. C ... vom ..., S. ...

[18] ABl. C ... vom ..., S. ...

[19] KOM(2009) 234 vom 28.5.2009.

[20] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 45.

[21] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.