/* KOM/2010/0711 endg. - NLE 2010/0346 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 1.12.2010 KOM(2010) 711 endgültig 2010/0346 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 2. Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag soll es in erster Linie dem Rat ermöglichen, seiner rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und die Orientierungspreise und die gemeinschaftlichen Produktionspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2011 festzusetzen. Des Weiteren ist es Ziel des Vorschlags sicherzustellen, dass die Preisstützungs- und Interventionsregelung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in dem genannten Jahr funktioniert. - Allgemeiner Kontext Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur eingerichtet, die die markt- und handelsrelevanten Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik regelt und somit auch zur Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV verankerten Ziele beiträgt. Ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation ist die spezielle Preisstützungs- und Interventionsregelung. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise. Es handelt sich um die Orientierungspreise für eine bestimmte Anzahl von für die EU wichtigen Fischereierzeugnissen und um die gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Thunfischerzeugnisse. Die Orientierungspreise dienen als Bezugsgrößen für die verschiedenen technischen Parameter, die für die Anwendung der Interventionsregelung erforderlich sind und durch Verordnungen der Kommission festgesetzt werden. Der gemeinschaftliche Produktionspreis ist für die Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch wichtig, die gewährt werden kann, wenn die Weltmarktpreise unter eine festgelegte Auslöseschwelle fallen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates richten sich die betreffenden Preise sowohl nach der Marktpreisentwicklung in den drei vorangegangenen Fischwirtschaftsjahren als auch nach der Entwicklung von Produktion und Nachfrage. Hierauf werden folgende Preisanpassungen vorgeschlagen: Senkungen um -1% bis -3% für die meisten Weißfischarten, Anhebungen um +1% bis +2% für pelagische Arten wie Makrele, Spanische Makrele und ganzen Weißen Thun sowie Senkungen um -0,5% bis -2% für Hering, Sardinen, Sardellen und ausgenommenen Weißen Thun; außerdem Anhebungen um +1,5% bis +3% für Tiefseegarnelen. Bei Gefriererzeugnissen beinhaltet der Vorschlag für Seehecht (ganz und Filets), Schwertfisch und Illex-Kalmare Anhebungen zwischen +1% und +2% und für Meerbrassen, Loligo-Kalmare und Garnelen (andere Penaeidae) Senkungen um -1% bis -3%. Schließlich sieht der Vorschlag vor, den gemeinschaftlichen Produktionspreis für Thunfischerzeugnisse um -2% zu senken. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1212/2009 des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000. - Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Funktionieren der mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates eingerichteten gemeinsamen Marktorganisation und die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen dienen gleichzeitig der Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV verankerten Ziele. 3. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG 4. Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse und Beratender Ausschuss für Fischerei und Aquakultur. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Stellungnahmen beider Ausschüsse lieferten wertvolle Beiträge für die Marktanalyse der Kommission. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Märkte für Fischereierzeugnisse. Methodik Offene Anhörung. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Sachverständige Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse. Sachverständige Vertreter aller wichtigen EU-Interessengruppen im Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur. Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten Potenzielle Risiken mit irreversiblen Folgen wurden nicht genannt. Die Stellungnahmen spiegeln sich gewöhnlich in dem Vorschlag für die Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise wider. Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse und des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur. - Folgenabschätzung Wegen der besonderen Art des Vorschlags, nämlich der jährlichen Festsetzung einschlägiger Preise nach den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation in ihrer gegenwärtigen Form, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. Der Vorschlag stützt sich allerdings auf eine regelmäßige Überwachung der Interventionen in den vorangegangenen Fischwirtschaftsjahren und eine gründliche Analyse der Marktlage für jedes betroffene Fischereierzeugnis. 5. RECHTLICHE ASPEKTE 6. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011. - Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich Fischereierzeugnisse macht die Festsetzung von Orientierungspreisen erforderlich. Die gemeinsame Marktorganisation sieht eine spezielle Interventionsregelung vor, zwingt jedoch keinen der Akteure (Erzeugerorganisationen), auf die Intervention zurückzugreifen. Die gemeinsame Marktorganisation hat den Anreiz für Interventionen in Form von verschwenderischen Marktrücknahmen und die entsprechenden Finanzmittel deutlich gesenkt. - Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Die Orientierungspreise und die gemeinschaftlichen Produktionspreise werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgesetzt. Die unmittelbare Anwendbarkeit und Einheitlichkeit innerhalb der EU lässt sich nur mit einer Verordnung gewährleisten. 7. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Da dieser Vorschlag der Preisfestsetzung dient, sind die Auswirkungen auf die Ausgaben indirekter Art und hängen weitgehend von der Entwicklung der Marktlage und den Anlandemengen ab. 2010/0346 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 8. Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise. 9. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[1] müssen für jedes Fischwirtschaftsjahr Orientierungspreise und gemeinschaftliche Produktionspreise festgesetzt werden, anhand deren das Preisniveau für Marktinterventionen für bestimmte Fischereierzeugnisse festgestellt wird. 10. Es obliegt dem Rat, die Orientierungspreise für jedes Erzeugnis und jede Erzeugnisgruppe, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführt sind, sowie die gemeinschaftlichen Produktionspreise für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen. 11. Die Orientierungspreise sollten im Fischwirtschaftsjahr 2011 auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden. 12. Es empfiehlt sich, den gemeinschaftlichen Produktionspreis nur für eines der Erzeugnisse in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festzusetzen und die gemeinschaftlichen Produktionspreise für die anderen Erzeugnisse mittels der Anpassungskoeffizienten zu errechnen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus[2] festgelegt wurden. 13. Der gemeinschaftliche Produktionspreis sollte auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 angepasst werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 sind die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 sind die gemeinschaftlichen Produktionspreise gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Anhang | Art Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | Aufmachungsform | Orientierungspreis (EUR/Tonne) | I | 1. Heringe der Art Clupea harengus | Ganz | 274 | 2. Sardinen der Art Sardina pilchardus | Ganz | 571 | 3. Dornhai (Squalus acanthias) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1090 | 4. Katzenhai (Scyliorhinus-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 704 | 5. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes -Arten) | Ganz | 1212 | 6. Kabeljau der Art Gadus morhua | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1589 | 7. Seelachs (Pollachius virens) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 799 | 8. Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 956 | 9. Wittling (Merlangius merlangus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 885 | 10. Leng (Molva-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1153 | 11. Makrelen der Art Scomber scombrus | Ganz | 320 | 12. Makrelen der Art Scomber japonicus | Ganz | 285 | 13. Sardellen (Engraulis-Arten) | Ganz | 1274 | 14. Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.1.2011 bis 30.4.2011 | 1020 | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.5.2011 bis 31.12.2011 | 1418 | 15. Seehechte der Art Merluccius merluccius | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 3318 | 16. Butte (Lepidorhombus-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 2330 | 17. Scharbe (Limanda limanda) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 803 | 18. Flunder (Platichthys flesus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 486 | 19. Weißer Thun (Thunnus alalunga) | Ganz | 2308 | Ausgenommen, mit Kopf | 2437 | 20. Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) | Ganz | 1781 | 21. Seeteufel (Lophius-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 2923 | Geköpft | 6015 | 22. Garnelen der Art Crangon crangon | Nur in Wasser gekocht | 2423 | 23. Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) | Nur in Wasser gekocht | 6668 | Frisch oder gekühlt | 1614 | 24. Taschenkrebse (Cancer pagurus) | Ganz | 1676 | 25. Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | Ganz | 5119 | Nur als Schwanz | 3979 | 26. Seezunge (Solea-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 6843 | II | 1. Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1916 | 2. Seehecht (Merluccius-Arten) | Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1232 | Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1498 | 3. Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) | Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1447 | 4. Schwertfische (Xiphias gladius) | Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 4058 | 5. Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1915 | 6. Kraken (Octopus-Arten) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 2161 | 7. Kalmare (Loligo-Arten) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1167 | 8. Kalmare (Ommastrephes sagittatus) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 961 | 9. Illex argentinus | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 873 | 10. Garnelen der Familie Penaeidae - Garnelen der Art Parapenaeus Longirostris | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 4072 | - andere Arten der Familie Penaeidae | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 7813 | ANHANG II Art Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | Gewicht | Handelsmerkmale | Gemeinschaftlicher Produktionspreis (EUR/Tonne) | Gelbflossenthun (Thunnus albacares) | mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg | Ganz | 1200 | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Weißer Thun (Thunnus alalunga) | mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger | Ganz | ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Roter Thun (Thunnus Thynnus) | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN [Dieses Formblatt ist in Anwendung von Artikel 28 der Haushaltsordnung und Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen allen Vorschlägen und Initiativen beizufügen, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden.] 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[3] Politikbereich 11: Fischerei und maritime Angelegenheiten Art des Vorschlags/der Initiative ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme . ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[4] . ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme . ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme . Ziele Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Ressourcenschonendes Europa Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel 1: Beitrag zu den Zielen des Vertrags (Artikel 39 AEUV) durch Steigerung der Nachhaltigkeit der Fischerei, Sicherung von Mindesteinkommen für Erzeuger, Stabilisierung der Märkte, Sicherung des Angebots und vernünftiger Verbraucherpreise sowie Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Regionen in äußerster Randlage. ABM/ABB-Tätigkeiten Tätigkeit ABB 11 02: Fischereimärkte Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. Eher Übertragungen als Marktrücknahmen Begrenzte Änderung der Orientierungspreise (zwischen +3% und -3%). Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Umfang der Übertragungen und Marktrücknahmen von Fischereierzeugnissen Entwicklung der Orientierungspreise von Fischereierzeugnissen Begründung des Vorschlags/der Initiative Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Die Interventionen bei Fischereierzeugnissen erfolgen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit Artikel 40 AEUV. Sie sollen durch die Verhinderung potenzieller Krisenrisiken die Stabilität der Gemeinschaftsmärkte gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Preis- und Angebotspolitik von größter Bedeutung. Das Interesse der Erzeugungs- und Vermarktungskette und die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors im Kontext der Globalisierung zu stärken, müssen berücksichtigt werden. Das Ziel der Marktstabilität zusammen mit der Stützung der Erzeugereinkommen kann im Wesentlichen durch die verschiedenen Interventionsmechanismen auf den Märkten wie Rücknahmen, Übertragungen und Ausgleichsentschädigungen erreicht werden. Auch das Verbraucherinteresse ist zu berücksichtigen. Mehrwert durch die Intervention der EU Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern keine Anwendung, als die Intervention in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Der Mehrwert der EU-Intervention ist direkt durch das Vorhandensein einer gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur begründet. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die jährliche Festsetzung von Orientierungspreisen und gemeinschaftlichen Produktionspreisen trägt zur Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich Fischereierzeugnisse bei. Die gemeinsame Marktorganisation hat den Anreiz für Interventionen in Form von verschwenderischen Marktrücknahmen und die entsprechenden Finanzmittel deutlich gesenkt. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation ist die spezielle Preisstützungs- und Interventionsregelung. Die Orientierungspreise dienen als Grundlage für die verschiedenen technischen Parameter, die für die Anwendung der Interventionsregelung für das betreffende Fischwirtschaftsjahr erforderlich sind und durch Verordnungen der Kommission festgesetzt werden. Gleichermaßen bildet der gemeinschaftliche Produktionspreis die Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch, die abhängig von der Entwicklung der Preise auf den Weltmärkten gezahlt werden kann. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen ( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer - ( Geltungsdauer: 1.1.2011 bis 31.12.2011 - ( Finanzielle Auswirkungen: von [Jahr] bis [Jahr] ( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer - Umsetzung mit einer anfänglichen Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr] - Anschließend gleichmäßiger Normalbetrieb Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[5] ( Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: - ( Exekutivagenturen - ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[6] - ( nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden - ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ( Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen ( bitte präzisieren ) Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Seit 16. Oktober 2006 werden die aus Mitteln der Haushaltslinie 11 02 01 finanzierten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zentral durchgeführt. Außerdem fällt die Verwaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission übermittelten Daten in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission. VERWALTUNGSMASSNAHMEN Monitoring und Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Überwachung der geplanten Maßnahmen wird durch die Sammlung und Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2009 mittels des Systems FIDES übermittelten Daten gewährleistet. Verwaltungs- und Kontrollsystem Ermittelte Risiken […] […] Vorgesehene Kontrollen Der Vorschlag stützt sich auf eine regelmäßige Überwachung der Interventionen in den vorangegangenen Fischwirtschaftsjahren und eine gründliche Analyse der Marktlage für die betroffenen Erzeugnisse. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die Betrugsbekämpfungsaßnahmen entsprechen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) - Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge | Anzahl [Bezeichnung…...….] | GM/NGM ([7]) | von EFTA[8]-Ländern | von Bewerber-ländern[9] | von Dritt-ländern | nach Artikel 18 Abs. 1 a der Haushaltsordnung | 2 | 11 02 01 01 Interventionen bei Fischereierzeugnissen | GM/NGM | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | - Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge | Anzahl [Rubrik…..] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerber-ländern | von Dritt-ländern | nach Artikel 18 Abs. 1 a der Haushaltsordnung | […] | [XX.YY.YY.YY] […] | […] | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN | Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Anzahl | 2 | in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) - Geschätzter Personalbedarf - ( Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. - ( Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle) Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | ( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) | XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 2 AST | XX 01 01 02 (in den Delegationen) | XX 01 05 01 (indirekte Forschung) | 10 01 05 01 (direkte Forschung) | ( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[17] | XX 01 02 01 (CA, INT, SNR der Globaldotation) | XX 01 02 02 (CA, LA, JED, INT und SNR in den Delegationen) | 10 01 05 02 (CA, INT, SNR der direkten Forschung) | Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) | INSGESAMT | 2 AST | XX steht für den jeweiligen Titel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist, oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete | Verwaltung der Ausgaben, Folgemaßnahmen und Ex-Post-Kontrollen. | Externes Personal | Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen - ( Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. […] - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[20]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […] Finanzierungsbeteiligung Dritter - ( Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. - Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt | Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Artikel | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. […] Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] [1] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. [2] ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15. [3] ABM: Activity-Based Management - ABB: Activity-Based Budgeting. [4] Siehe Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [5] Nähere Einzelheiten auf der BUDG Website:http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [6] Vgl. Artikel 185 der Haushaltsordnung. [7] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [8] EFTA: European Free Trade Association [9] Kandidatenländer und ggf. potenzielle Kandidatenländer des westlichen Balkan. [10] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [11] Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [12] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [13] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…) [14] Siehe Nummer 1.4.2. [15] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [16] Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [17] CA= Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Interimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA= örtliche Bedienstete (Local Agent), SNR= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert) [18] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [19] Im Wesentlichen Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [20] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [21] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.