52010PC0647

/* KOM/2010/0647 endg. - NLE 2010/0314 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen


Brüssel, den 10.11.2010

KOM(2010) 647 endgültig

2010/0314 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

AN hang 3 (im Folgenden „der Anhang“) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) sieht Zugeständnisse bei Käse vor, insbesondere die schrittweise Liberalisierung des Handels mit Käse während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens. Diese Liberalisierung war im Juni 2007 abgeschlossen. Außerdem kamen die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft überein, in das Abkommen einen neuen Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufzunehmen. Deshalb muss der Anhang geändert werden, um sowohl der vollständigen Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse als auch dem Schutz der geografischen Angaben gemäß Anhang 12 Rechnung zu tragen.

Die Kommission legt dem Rat daher den Vorschlag für einen Beschluss über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Annahme vor.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen.

2010/0314 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[1] (im Folgenden „das Landwirtschaftsabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

2. Mit Artikel 6 des Abkommens ist ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt worden, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

3. Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen.

4. Infolge der vollständigen Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse mit Wirkung vom 1. Juni 2007 und des in einem neuen Anhang 12 des Abkommens festzulegenden Schutzes geografischer Angaben, der konsistente Spezifikationen, insbesondere von Käse, erfordert, sollten die erforderlichen Änderungen von Anhang 3 des Abkommens vorgenommen werden.

5. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft[2] wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union, der von der Kommission in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft einzunehmen ist und die Anpassungen des Abkommens hinsichtlich des bilateralen Handels mit Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisierten Systems zur Berücksichtigung des vollständig liberalisierten Handels in diesem Sektor betrifft, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

AN HANG

ENTWURF BESCHLUSS Nr. …./2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

über die Änderung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(…/…/…)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[3], insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2) Anhang 3 (im Folgenden „der Anhang“) des Abkommens sieht Zugeständnisse bei Käse vor, insbesondere die schrittweise Liberalisierung des Handels mit Käse während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens.

(3) Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft kommen überein, in das Abkommen einen neuen Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufzunehmen, der konsistente Spezifikationen, insbesondere von Käse, erfordert.

(4) Daher muss der Anhang geändert werden, um sowohl der vollständigen Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse mit Wirkung vom 1. Juni 2007 als auch dem in einem neuen Anhang 12 festzulegenden Schutz geografischer Angaben Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und seine Anlagen werden ersetzt durch den Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ……. 2010 in Kraft.

Geschehen zu … am…

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

[…]

Der Vorsitzende und Leiter der EU-Delegation | Der Leiter der Schweizerischen Delegation | Für das Sekretariat des Ausschusses |

ANHANG

„Anhang 3

6. Der bilaterale Handel mit allen Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisierten Systems wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 vollständig liberalisiert, indem alle Zölle und Kontingente abgeschafft werden.

7. Bei der Ausfuhr von Käse in die Schweiz wendet die Europäische Union keine Ausfuhrerstattungen an. Bei der Ausfuhr von Käse in die Europäische Union wendet die Schweiz keine Ausfuhrsubventionen[4] an.

8. Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Europäischen Union oder der Schweiz, die zwischen diesen beiden Parteien gehandelt werden, muss keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

9. Die Europäische Union und die Schweiz tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhr- oder Ausfuhrmaßnahmen beeinträchtigt werden.

10. Treten Störungen in Form von Veränderungen bei den Preisen und/oder den Einfuhren im Gebiet einer der Parteien auf, so finden auf Ersuchen einer der Parteien so bald wie möglich Beratungen im Ausschuss gemäß Artikel 6 des Abkommens statt, um geeignete Lösungen zu finden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, in regelmäßigen Abständen Marktnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen zum Markt für einheimischen und eingeführten Käse auszutauschen.“

FINANZBOGEN | Fichefin/10/599507 DDG/tm 6.0.2005.1-2010 |

DATUM: 27.8.2010 |

1. | HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben | MITTELANSATZ: HH2010: 14 079,7 Mio. EUR |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9. |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Festlegung des Standpunktes der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATSZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2010 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2011 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - |

5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - |

2012 | 2013 | 2014 |

5.0.1 | AUSGABENANSÄTZE |

5.1.1 | EINNAHMENANSÄTZE | - | - | - |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: Die Maßnahme betrifft den Standpunkt, den die Europäische Union zur Änderung von Anhang 3 (Handel mit Käse des KN-Codes 0406) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu vertreten hat. Sie hat keine finanziellen Auswirkungen. |

[1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 31).

[2] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

[3] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

[4] Die Grundbeträge, auf die sich der Abbau der Ausfuhrsubventionen gründete, wurden in gemeinsamem Einvernehmen der Parteien auf der Grundlage der Differenz der voraussichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltenden institutionellen Milchpreise einschließlich der Zulage für die zu Käse verarbeitete Milch berechnet und anhand der für die Herstellung der betreffenden Käse erforderlichen Milchmenge ermittelt, wobei der Betrag, um den die Zölle durch die Gemeinschaft gesenkt wurden, in Abzug gebracht wird, ausgenommen beim unter ein Kontingent fallenden Käse.