Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen /* KOM/2010/0646 endg. - NLE 2010/0315 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 10.11.2010 KOM(2010) 646 endgültig 2010/0315 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS In das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Landwirtschaftsabkommen“ genannt), ist das Fürstentum Liechtenstein einbezogen worden[1]. Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist das Landwirtschaftsabkommen durch die Hinzufügung von Anhang 12 geändert worden. Somit muss auch das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein dahingehend geändert werden, dass dieser Schutz der geografischen Angaben auch für Liechtenstein gilt. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Keine Auswirkungen. Auf der Grundlage der zuvor genannten Punkte schlägt die Kommission dem Rat vor, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das noch abzuschließende Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. 2010/0315 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[2] (im Folgenden „das Landwirtschaftsabkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. 2. Das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[3] (im Folgenden „das Zusatzabkommen“ genannt) ist am 13. Oktober 2007 in Kraft getreten. 3. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ausgehandelt, mit dem das Landwirtschaftsabkommen durch die Hinzufügung eines neuen Anhangs 12 geändert worden ist. 4. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens (im Folgenden „das Abkommen“ genannt), sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident AN HANG ABKOMMEN Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Die Europäische Union (im Folgenden „die Union“ genannt), die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden „die Schweiz“ genannt), und das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden „Liechtenstein“ genannt), im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt, sich verpflichtend, untereinander die harmonische Entwicklung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (im Folgenden „g.A.“) zu fördern und durch ihren Schutz im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Landwirtschaftsabkommen“) die bilateralen Handelsströme der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Vertragsparteien zu erleichtern, die über eine g.A. im Sinne ihrer jeweiligen Vorschriften verfügen, und das Verzeichnis der durch dieses Abkommen geschützten g.A. regelmäßig zu aktualisieren, in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der g.A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gilt für Liechtenstein. 6. Im schweizerischen nationalen Register aufgeführte g.A. können aus geografischen Namen bestehen, die sich im Hoheitsgebiet Liechtensteins befinden, und das geografische Gebiet dieser g.A. kann das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfassen. 7. Gemäß dem Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Zusatzabkommen“) gilt das Landwirtschaftsabkommen auch für Liechtenstein. 8. Gemäß dem Zusatzabkommen werden liechtensteinische Erzeugnisse so behandelt, als seien sie schweizerischen Ursprungs. 9. Das Zusatzabkommen ist zu ändern, damit die Hinzufügung eines neuen Anhangs zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Schweiz und der Union betreffend die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel auch für Liechtenstein gilt - sind folgendermaßen übereingekommen: Artikel 1 Änderungen Das Zusatzabkommen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4 bis 12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden „Zusatzabkommen“ genannt) niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens. 2. Im Anhang erhält der Titel „Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4 bis 11 des Landwirtschaftsabkommens“ folgende Fassung: „Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4 bis 12 des Landwirtschaftsabkommens“. 3. Dem vorgenannten Titel wird folgender Absatz angefügt: „Anhang 12, Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Das geografische Gebiet der folgenden, gemäß Anhang 12 Anlage 1 geschützten schweizerischen g.A. umfasst auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins: - Rheintaler Ribel / Türggen Ribel (g.U.) - St. Galler Bratwurst / St. Galler Kalbsbratwurst (g.g.A.).“ Artikel 2 Sprachfassungen Dieses Abkommen ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 3 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. 2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. 3. Dieses Abkommen tritt am […] in Kraft. FINANZBOGEN | fiche fin/10/477795 DDG/tm 6.0.2005.1-2010 | DATUM: 14.7.2010 | 1. | HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben | MITTELANSATZ: HH 2010: 14 079,7 Mio. EUR | 2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 | 4. | ZIELE DES VORHABENS: Schaffung eines gegenseitigen Schutzes der geografischen Angaben im Rahmen des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien. | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATSZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2010 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2011 (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - | 5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - | 2012 | 2013 | 2014 | 5.0.1 | AUSGABENANSÄTZE | 5.1.1 | EINNAHMENANSÄTZE | - | - | - | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN | 6.1 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN | ANMERKUNGEN: Der Vorschlag betrifft die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, um dem Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Rechnung zu tragen. Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen. | [1] ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 6. [2] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. [3] ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 6.