52010PC0627

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen /* KOM/2010/0627 endg. - NLE 2010/0307 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 10.11.2010

KOM(2010) 627 endgültig

2010/0307 (NLE)

2010/0307 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

BEGRÜNDUNG

Der beiliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates stellt das Rechtsinstrument für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra vom 28. Juni 1990[1] auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen dar.

Der Zollkodex der Gemeinschaften[2] und seine Durchführungsvorschriften[3], die die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung der Waren bei der Ein- und Ausfuhr festlegen, wurden 2005[4] bzw. 2006[5] geändert, um Bestimmungen über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen. Neben anderen Maßnahmen ist darin vorgesehen, dass die Wirtschaftsbeteiligten vor der Ein- bzw. Ausfuhr der Waren bestimmte Vorabinformationen vorlegen, was die Möglichkeit eröffnet, die mit diesen Vorgängen verbundenen Risiken vor dem Ein- oder Ausgang der betreffenden Sendungen zu analysieren.

Diese Sicherheitsmaßnahmen finden grundsätzlich auf den Warenverkehr mit allen Drittländern Anwendung. Nach Maßgabe des Zollkodex können jedoch für die Verpflichtung zur Abgabe von Vorabinformationen bei Ein- oder Ausgang der Waren abweichende Regelungen festgelegt werden, wenn ein internationales Übereinkommen besondere Sicherheitsbestimmungen vorsieht. In diesem Zusammenhang wurde es im Interesse sowohl der Europäischen Union als auch des Fürstentums Andorra für unverzichtbar erachtet, für den bilateralen Warenverkehr eine Regelung bezüglich der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen festzulegen. In Anbetracht der geografischen Lage des Fürstentums Andorra und der besonderen Beziehungen mit der Europäischen Union in Form einer Zollunion ist eine solche Anpassung insbesondere geboten, um den freien Fluss des Handels unter Beibehaltung eines hohen Maßes an Sicherheit zu gewährleisten.

Die Verhandlungen haben zu einer Übereinkunft geführt, die darauf abzielt, im Rahmen des Güterverkehrs zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Vorabanmeldung zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Neben den Bestimmungen zu den zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen enthält die Übereinkunft auch Regelungen, die einerseits gewährleisten, dass sie sich parallel zum gemeinschaftlichen Besitzstand weiterentwickeln kann, und die andererseits vorsehen, dass dann, wenn die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gegeben sein sollte, jede Vertragspartei Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung des entsprechenden Titels des Abkommens ergreifen kann.

Zum Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten wurde ein neuer Artikel 12 h in das Abkommen aufgenommen. Der Austausch von personenbezogenen Daten im Rahmen der eingeführten Maßnahmen erfolgt im Fall der Datenverarbeitung durch die Europäische Kommission nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[6] und im Fall der Datenverarbeitung durch die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 95/46/EG[7]. Die Datenverarbeitung seitens des Fürstentums Andorra unterliegt dem nationalen Datenschutzrecht. Das Fürstentum hat das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert und verfügt über ein hohes Schutzniveau, das dem in der Europäischen Union geltenden Recht entspricht.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Übereinkunft im Unterschied zur Zollunion auch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung findet.

Das Ziel des vorliegenden Vorschlags liegt daher zusammenfassend darin, die Kommission zu ermächtigen, ein Protokoll über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra vom 28. Juni 1990 zur Ausdehnung seines Geltungsbereichs auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen zu unterzeichnen. Zu diesem Zweck wird ein neuer Titel II a „Übereinkunft über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen“ in das Abkommen von 1990 eingefügt. Darüber hinaus sieht der Vorschlag die vorläufige Anwendung des Protokolls bis zur Beendigung der zu seinem Abschluss erforderlichen Verfahren vor. Parallel dazu wird gesondert ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss dieses Protokolls vorgelegt.

Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Rat hat die Kommission am 16. Februar 2009 ermächtigt, mit dem Fürstentum Andorra Verhandlungen aufzunehmen, um ein Protokoll zur Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra vom 28. Juni 1990 auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen auszuhandeln.

2. Die Kommission und das Fürstentum Andorra haben diese Verhandlungen mit der Paraphierung des Protokolls abgeschlossen.

3. Dieses ausgehandelte Protokoll sollte daher in Erwartung seines endgültigen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vom Unterhändler im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden.

4. Das Protokoll sollte bis zum Abschluss der erforderlichen internen Verfahren der Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2011 vorläufig angewendet werden, da ab diesem Datum die 2005 bzw. 2006 durch Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[8] und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[9] eingeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen anwendbar werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Kommission wird ermächtigt, das Protokoll zur Ausdehnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichen und die zur Unterzeichnung befugte Person zu bestimmen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bis zur Beendigung des für seinen Abschluss erforderlichen Verfahrens wird das Protokoll gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2011 vorläufig angewendet.

Die Europäische Kommission wird ermächtigt, für die vorläufige Anwendung des Protokolls ein späteres Datum zu vereinbaren.

Artikel 3

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss zu Fragen in Bezug auf Titel II a des Abkommens zu vertreten hat, wird von der Europäischen Kommission festgelegt.

Artikel 4

Um die Anwendung des Artikels 12 i Absatz 1 des Abkommens sicherzustellen, übermittelt die Europäische Kommission dem Fürstentum Andorra den Entwurf derjenigen Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung des Rechts der Union im Bereich der in Artikel 12 b des Abkommens aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen darstellen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Artikel 12 k des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien durchgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

Hat das Fürstentum Andorra bis zu dem Datum, zu dem die betreffenden Unionsvorschriften anwendbar werden, die neuen Bestimmungen nicht erlassen, und ist deren vorläufige Anwendung nicht möglich, kann die Kommission dem Fürstentum Andorra entsprechend Artikel 12 k Absatz 2 des Abkommens die Aussetzung des Titels II a des Abkommens mitteilen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

AN HANG

Protokoll über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und das

FÜRSTENTUM ANDORRA

andererseits,

nachstehend jeweils „die Union“ und „das Fürstentum Andorra“ bzw. „die Vertragsparteien“ genannt -

gestützt auf das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra vom 28. Juni 1990 (nachstehend „das Abkommen“ genannt);

angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra aufrecht zu erhalten, um den freien Fluss der Handelsströme zwischen den beiden Vertragsparteien zu gewährleisten;

in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts ein gleiches Maß an Sicherheit zu gewährleisten;

da es wünschenswert ist, dass das Fürstentum Andorra bei der Weiterentwicklung der Regeln der Union über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen konsultiert wird, dass es sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;

angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzuführen;

angesichts der Notwendigkeit, den räumlichen Anwendungsbereich dieser zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen im Gegensatz zum Abkommen selbst auf die jeweiligen Zollgebiete der Vertragsparteien zu beschränken;

angesichts der Notwendigkeit, diese zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen auch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems) anzuwenden, die von der zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Zollunion ausgenommen sind;

in Anbetracht dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen die Übermittlung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen;

angesichts der Tatsache, dass das Fürstentum Andorra über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügt;

in Anbetracht dessen, dass - da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen handelt - angemessene Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist -

BESCHLIESSEN WIE FOLGT:

Artikel 1

Zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Abkommens auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen wird der folgende neue Titel II a eingefügt:

„Titel II a

ÜBEREINKUNFT ÜBER ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN

KAPITEL I

Zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen und Überwachung ihrer Anwendung

Artikel 12 a

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Titel gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.

Artikel 12 b

Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands

1. Das Fürstentum Andorra übernimmt die von der Europäischen Union angewandten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen. Unter „zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen“ sind die Bestimmungen zu verstehen, die für die Anmeldung der Waren vor ihrem Eingang in dieses Zollgebiet oder vor ihrem Ausgang aus diesem Zollgebiet, für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie für die zollrechtlichen Sicherheitskontrollen und das Risikomanagement im Sicherheitsbereich aufgrund der zum entsprechenden Zeitpunkt in der Union in Kraft befindlichen zollrechtlichen Bestimmungen gelten. Die ausführliche Liste der betreffenden Bestimmungen wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 festgelegt.

2. Ungeachtet der Nichteinbeziehung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra gemäß Artikel 2 gelten die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen auch für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

Artikel 12 c

Allgemeine sicherheitsrelevante Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf den Güterverkehr aus Drittländern oder in Drittländer die in Artikel 12 b Absatz 1 aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden und an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

2. Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 12 b Absatz 1 auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.

3. Bevor die Vertragsparteien mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen fallen, stimmen sie sich untereinander ab, um die Vereinbarkeit solcher Abkommen mit dieser Übereinkunft sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Titel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen.

Artikel 12 d

Ort der Abgabe einer Vorabanmeldung bei Ein- und Ausgang der Waren

1. Die Vorabanmeldung bei Eingang der Waren ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommenden Waren verbracht werden. Diese Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind.

2. Die Vorabanmeldung bei Ausgang der Waren ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhr- bzw. Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Die zuständige Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die in Bezug auf die Sicherheit für erforderlich erachteten Zollkontrollen durch.

3. Durchqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so ist die Vorabanmeldung bei Ausgang der Waren ausschließlich bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei abzugeben.

Artikel 12 e

Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement

1. Zum Zweck von sicherheitsrelevanten Zollkontrollen bestimmt jede Vertragspartei einen Rahmen für das Risikomanagement, Risikokriterien sowie prioritäre sicherheitsrelevante Kontrollbereiche.

2. Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.

3. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um:

- Informationen auszutauschen, mit dem Ziel, ihre Risikoanalyse und die Effizienz der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken und

- innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein elektronisches System für die Umsetzung dieses gemeinsamen Risikomanagements einzurichten.

4. Der Gemischte Ausschuss beschließt alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 12 f

Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

1. Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Titels begleiten und die Einhaltung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen überprüfen wollen.

2. Diese begleitenden Maßnahmen können insbesondere bestehen in:

- einer regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Titels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen,

- einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen,

- der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können.

3. Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nicht die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten verletzen.

Artikel 12 g

Informationsaustausch betreffend die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Die Europäische Kommission und die zuständige andorranische Behörde tauschen regelmäßig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit:

a) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer (Economic Operator Registration and Identification) kompatiblen Format);

b) den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c) die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;

d) den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);

e) die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat;

f) das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist;

g) die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat.

Artikel 12 h

Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten

Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Titel eingeführten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.

Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Organe der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Organen zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

KAPITEL II

Verwaltung der Übereinkunft

Artikel 12 i

Weiterentwicklung des Rechts

1. Sobald die Union neue Rechtsvorschriften im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ausarbeitet, ersucht sie andorranische Sachverständige auf informellem Weg um ihre Stellungnahme.

2. Die Europäische Union gewährt den andorranischen Sachverständigen für die sie betreffenden Punkte die Möglichkeit, an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex als Beobachter teilzunehmen. Dieser Ausschuss unterstützt die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse auf den Gebieten, die unter Titel II a fallen. Die Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 des Beschlusses Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra[10] gelten entsprechend.

3. Unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag oder den Mitgliedstaaten einen Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, so übersendet sie dem Fürstentum Andorra davon eine Abschrift.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.

4. Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung des Rechtsaktes der Union im Rahmen eines kontinuierlichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss.

5. Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die gleichzeitige Anwendung der in Absatz 1 genannten neuen Rechtsvorschriften durch die Vertragsparteien am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern.

Artikel 12 j

Abkommen mit Drittstaaten

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Partei mit einem Drittstaat in einem unter Titel II a fallenden Bereich geschlossene Abkommen für die andere Partei nicht bindend sind, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes.

Artikel 12 k

Ausgleichende Maßnahmen

1. Eine Vertragspartei kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss angemessene Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Titels II a ergreifen, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält, oder wenn die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen beider Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet ist.

Wird die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen durch eine Verzögerung gefährdet, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.

2. Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet, weil die in Artikel 12 i vorgesehenen Änderungen vom Fürstentum Andorra nicht beschlossen wurden, kann die Union die Anwendung der Bestimmungen des Titels II a aussetzen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendbarkeit aufrecht zu erhalten.

3. Die Tragweite und die Dauer der oben genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Titel erforderlich ist. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzunehmen. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss nicht, den Streit beizulegen, kann er gegebenenfalls beschließen, die Streitigkeit dem in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen des Unionsrechts können nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen zur Übereinkunft über die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

Artikel 12 l

Revision

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieser Übereinkunft, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.“

Artikel 2

Dieses Protokoll ist fester Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

1. Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am […] in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

2. Tritt das Protokoll nicht am […] in Kraft, so tritt es am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Die Vertragsparteien wenden dieses Protokoll bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Januar 2011 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an.

Artikel 4

Sprachen

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

…., den ….

Für das Fürstentum Andorra

Für die Europäische Union

[1] ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 16.

[2] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

[3] Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

[4] Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

[5] Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64).

[6] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

[7] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[8] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[9] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[10] ABl. L 253 vom 7.10.2003, S. 3.