/* KOM/2010/0619 endg. - NLE 2010/0304 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zum Status Äquatorialguineas nach dem geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 5.11.2010 KOM(2010) 619 endgültig 2010/0304 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zum Status Äquatorialguineas nach dem geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen BEGRÜNDUNG Äquatorialguinea zählte ursprünglich zu den Vertragsstaaten des am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt). Zusammen mit anderen AKP-Staaten hat Äquatorialguinea am 25. Juni 2005 in Luxemburg das AKP-EG-Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (nachstehend „geändertes AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) unterzeichnet. Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist nach seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten, nachdem es von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie zwei Dritteln der AKP-Staaten ratifiziert worden war. Ein AKP-Unterzeichnerstaat, der das Ratifizierungsverfahren bis zum Tag des Inkrafttretens des Abkommens nicht abgeschlossen hat, kann es nach Artikel 93 Absatz 4 nur innerhalb von 12 Monaten nach diesem Tag zum Abschluss bringen. Nach Ablauf dieser Frist hat ein solcher Unterzeichnerstaat das Beitrittsverfahren nach Artikel 94 einzuhalten. Am 12. September 2008 hinterlegte Äquatorialguinea die Ratifikationsurkunde für das geänderte Cotonou-Abkommen mit einem Vorbehalt betreffend Artikel 11 Absatz 6, in dem auf den Internationalen Strafgerichtshof Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2009 haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten diese Ratifikation mit Vorbehalt abgelehnt. Die Ratifikation wurde daher nicht als wirksam anerkannt. Obiang Nguema, der Präsident der Republik Äquatorialguinea kündigte seine Absicht an, die Ratifikationsurkunde für das geänderte Cotonou-Abkommen ohne Vorbehalt vor Ablauf der Ratifizierungsfrist vom 30. Juni 2009 zu hinterlegen, das Parlament gab jedoch später bekannt, dass es aus rechtlichen Hinderungsgründen nicht in der Lage ist, die von der Exekutive beantragte Genehmigung für eine Ratifikation ohne Vorbehalt zu erteilen. Seitdem wurde diese Angelegenheit im Parlament nicht mehr behandelt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 an das Generalsekretariat des Rates der EU teilte der äquatorialguineische Außenminister, Pastor Micha Ondo Bile, der EU mit, Äquatorialguinea beabsichtige, dem geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen nach Artikel 94 beizutreten. Äquatorialguinea ersucht darum, dass ihm bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens der Beobachterstatus gewährt wird, so dass es in den gemeinsamen Institutionen, die durch das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen eingerichtet wurden, mitarbeiten kann. Dieser Status sollte gewährt werden, bis Äquatorialguinea tatsächlich in der Lage ist, die Beitrittsurkunde vorzulegen, d. h. bis zum 30. April 2011. Daher sollte die Europäische Union einen Standpunkt annehmen, in dem befürwortet wird, dass diesem Ersuchen durch einen förmlichen Beschluss des AKP-EG-Ministerrates stattgegeben wird. Das Europäische Parlament wird nach Artikel 218 Absatz 10 AEUV unterrichtet. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den beigefügten Beschluss zu erlassen. 2010/0304 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zum Status Äquatorialguineas nach dem geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. 2. Äquatorialguinea hat das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen am 25. Juni 2005 unterzeichnet und hat eine Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt hinterlegt, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 abgelehnt wurde. Folglich ist die Ratifikation nach Artikel 93 Absatz 4 nicht wirksam. 3. Nach Artikel 94 des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EG-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. 4. Im Mai 2010 hat Äquatorialguinea einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus vorgelegt, der es Äquatorialguinea erlaubt, bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens in den durch das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen eingerichteten gemeinsamen Institutionen mitzuarbeiten. 5. Der AKP-EG-Ministerrat sollte Äquatorialguinea diesen Status bis zum 30. April 2011 gewähren, da Äquatorialguinea spätestens zu diesem Termin die Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der EU und beim AKP-Sekretariat, die Verwahrer dieses Abkommens sind, hinterlegt haben muss. 6. Der AKP-EG-Ministerrat hat am 21. Juni 2010 in Ouagadougou nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vereinbart, den Botschafterausschuss zu ermächtigen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. 7. Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der zu diesem Antrag im AKP-EG-Botschafterausschuss im Namen der Union vertreten werden soll – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Die Europäische Union vertritt im AKP-EG-Botschafterausschuss in Bezug auf den Antrag Äquatorialguineas auf Gewährung des Beobachterstatus den Standpunkt, dass diesem Antrag nach Maßgabe des im Entwurf beigefügten Beschlusses stattzugeben ist. Der Beobachterstatus soll bis zum 30. April 2011 gelten. Äquatorialguinea muss die Beitrittsurkunde vor diesem Datum beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt haben. Formale Änderungen am Entwurf des Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung des Anhangs dieses Beschlusses bedarf. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf Beschluss des AKP-EG-Ministerrates über den Status Äquatorialguineas nach dem geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen DER AKP-EG-MINISTERRAT – gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP“ genannt) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt)[1], insbesondere auf Artikel 15 Absätze 3 und 4, gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3; 8. Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. 9. Äquatorialguinea hat das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen am 25. Juni 2005 unterzeichnet und hat eine Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt hinterlegt, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nicht angenommen wurde. Folglich ist die Ratifizierung nach Artikel 93 Absatz 4 nicht wirksam geworden. 10. Nach Artikel 94 des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EG-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. 11. Im Mai 2010 hat Äquatorialguinea einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus vorgelegt, der es Äquatorialguinea erlaubt, bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens in den durch das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen eingerichteten gemeinsamen Institutionen mitzuarbeiten. 12. Der Beobachterstatus soll bis zum 30. April 2011 gelten. Äquatorialguinea muss die Beitrittsurkunde vor diesem Datum beim Generalsekretariat des Rates der EU und beim AKP-Sekretariat, die die Verwahrer dieses Abkommens sind, hinterlegt haben. 13. Der AKP-EG-Ministerrat hat am 21. Juni 2010 in Ouagadougou nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vereinbart, den Botschafterausschuss zu ermächtigen, einen Beschluss in seinem Namen zu fassen – BESCHLIESST: Artikel 1 Äquatorialguinea wird im Rahmen des am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2011 der Beobachterstatus gewährt. Äquatorialguinea muss seine Beitrittsurkunde vor diesem Datum beim Generalsekretariat des Rates der EU und beim AKP-Sekretariat, die die Verwahrer dieses Abkommens sind, hinterlegt haben. Artikel 2Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses Für den AKP-EG-Ministerrat Der Präsident [1] ABl. L 209 vom 11.8.2005; ABl. L 287 vom 28.10.2005.