/* KOM/2010/0582 endg. */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/014 SI/Mura, Slowenien)
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 19.10.2010 KOM(2010) 582 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/014 SI/Mura, Slowenien) BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt. Am 28. April 2010 stellte Slowenien den Antrag EGF/2010/014 SI/Mura auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen Mura, European Fashion Design, Proizvodnja oblačil, d.d. (im Folgenden „Mura“) in Slowenien. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: | EGF-Aktenzeichen | EGF/2010/014 | Mitgliedstaat | Slowenien | Artikel 2 | a | Hauptunternehmen | Mura | Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller | 0 | Bezugszeitraum | 21.10.2009 – 20.2.2010 | Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen | 26.10.2009 | Datum der Antragstellung | 28.4.2010 | Entlassungen im Bezugszeitraum | 2554 | Entlassungen vor/nach dem Bezugszeitraum | 0 | Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt | 2554 | Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist | 2554 | Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) | 3 325 370 | Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) | 133 000 | Kosten für die Durchführung des EGF (%) | 3,8 | Gesamtkosten (EUR) | 3 458 370 | EGF-Beitrag in EUR (65 %) | 2 247 940 | 1. Der Antrag wurde der Kommission am 28. April 2010 vorgelegt und bis zum 24. Juni 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3. Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise macht Slowenien geltend, dass nach den ermutigenden Leistungen der Textilindustrie in der EU-27 im Jahr 2007 das darauffolgende Jahr einen erheblichen Rückgang infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise mit sich brachte. Die Schwierigkeiten einiger Endabnehmerbranchen für Textilien (z. B. Bau, Automobilindustrie und Wohnungssektor) haben sich in Verbindung mit wachsenden Produktionskosten nachteilig auf den Textilsektor ausgewirkt. Die slowenischen Behörden berufen sich auf Statistiken von EUROSTAT, aus denen hervorgeht, dass im ersten Quartal 2009 die Produktion in der Textilindustrie um 23 % und im Bekleidungssektor um 14 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückging. Dieser Nachfrageeinbruch machte sich unmittelbar in Slowenien bemerkbar: Von Juni 2008 bis Dezember 2009 wurden in der Herstellung von Bekleidung 4297 Arbeitsplätze abgebaut, das sind 46 % aller Arbeitsplätze, die im Juni 2008 in diesem Sektor bestanden. Im selben Zeitraum wurden 2030 Arbeitsplätze in der Textilfertigung abgebaut, das sind 27 % aller Arbeitsplätze, die im Juni 2008 in diesem Sektor bestanden. Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a 4. Slowenien beantragt eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten erforderlich sind; dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern gezählt. 5. Der Antrag betrifft 2554 Entlassungen in einem einzigen Unternehmen – Mura – im viermonatigen Bezugszeitraum vom 21. Oktober 2009 bis zum 20. Februar 2010. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen 6. Die slowenischen Behörden machen geltend, dass es Mura durch Anpassung an die neue kundengerechte Struktur (Produktion in kleiner Stückzahl, Flexibilität, Just-In-Time-Prinzip usw.) in den vergangenen Jahren gelungen war, Verträge mit Geschäftspartnern wie Hugo Boss, Escada, René Lezard, Strellson, Windsor usw. zu schließen, die höchste Anforderungen in puncto Dienstleistung und Produktionsqualität stellen. Nach einer größeren Umstrukturierung des Unternehmens im Jahr 2003 stiegen die Wertschöpfung pro Arbeitskraft um 21 % und die Produktivität um 23 %. Die vor kurzem erfolgte Vertragskündigung durch einige Großkunden von Mura (Hugo Boss, Escada und René Lezard) war unvorhersehbar. Ein weiterer unvorhersehbarer Faktor war der Auftragsrückgang infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise. Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte 7. Der Antrag bezieht sich auf insgesamt 2554 Entlassungen in einem einzigen Unternehmen – Mura –, wobei alle betroffenen Arbeitskräfte zu unterstützen sind. 8. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte: Gruppe | Anzahl | Prozent | Männer | 552 | 21,6 | Frauen | 2002 | 78,4 | EU-Bürger/innen | 2554 | 100,0 | Nicht-EU-Bürger/innen | 0 | 0 | 15- bis 24-Jährige | 1 | > 0 | 25- bis 54-Jährige | 2455 | 96,1 | 55- bis 64-Jährige | 98 | 3,9 | In den genannten Gruppen inbegriffen sind 583 Arbeitskräfte[4] (22,8 %), die an langfristigen gesundheitlichen Problemen bzw. einer Behinderung leiden. 9. Aufschlüsselung nach Berufsgruppen: Gruppe | Anzahl | Prozent | Bekleidungshersteller | 1077 | 42,2 | Textilarbeitskräfte | 70 | 2,7 | Händler | 43 | 1,7 | Wirtschaftler und verwandte Berufe | 37 | 1,4 | Installateure und Klempner | 29 | 1,1 | Verwaltungskräfte | 20 | 0,8 | Metallbearbeiter | 20 | 0,8 | Sonstige[5] | 156 | 6,1 | Keine Angaben | 1102 | 43,1 | 10. Die slowenischen Behörden haben überdies nachstehende Aufschlüsselung der Arbeitskräfte nach Bildungsniveau vorgelegt: Gruppe | Anzahl | Prozent | Nicht abgeschlossene Grundschule | 1114 | 43,6 | Grundschule und Sekundarstufe I | 237 | 9,3 | Berufsschule – Sekundarstufe II | 16 | 0,6 | Technische Schule – Sekundarstufe II | 797 | 31,2 | Allgemeinbildende Schule – Sekundarstufe II | 319 | 12,5 | Höhere berufsbildende Schule | 35 | 1,4 | Hochschulbildung | 30 | 1,2 | Doktorat/Master | 1 | - | Keine Angaben | 5 | 0,2 | 11. Slowenien hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird. Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter 12. Das hauptsächlich von den Entlassungen betroffene Gebiet befindet sich in der NUTS-III-Region Pomurje (SI011). Diese Region umfasst 26 Kommunen, die zu vier Verwaltungseinheiten gehören. 13. Die zuständigen Behörden sind das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten, die Arbeitsverwaltung Sloweniens und ihr Regionalamt Murska Sobota sowie die 26 Kommunen der Region. Weitere Beteiligte sind die Gewerkschaft der Mura-Gruppe, der Arbeitnehmerfonds von Prekmurje und der regionale Arbeitnehmerfonds von Pomurje, die Handwerks- und Gewerbekammer Sloweniens, die Industrie- und Handelskammer Sloweniens sowie das Zentrum für Sozialarbeit Murska Sobota. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 14. Die slowenischen Behörden erklären, die durch Mura geschaffenen Arbeitsplätze seien für Pomurje, eine Region mit wirtschaftlichem Rückstand im Vergleich zum slowenischen Durchschnitt, sehr wichtig gewesen. Infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich die Situation weiter drastisch verschlechtert. Im Vergleich zum slowenischen Durchschnitt war in Pomurje 2008 das Einkommen pro Arbeitskraft 33 % niedriger, die Wertschöpfung pro Arbeitskraft 30 % niedriger und das Entgelt pro Arbeitskraft in einem Unternehmen 20 % niedriger. 15. Anfang 2008 waren bei Mura 3135 Arbeitskräfte beschäftigt. Das sind mehr als 7 % der in der Region Pomurje Beschäftigten. Außer Mura ging in der Region Pomurje ein weiteres Großunternehmen – Pomurka – in Konkurs. Aus diesem Grund werden die Entlassungen bei Mura erhebliche lokale und regionale Auswirkungen haben. Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 16. Vorgeschlagen werden folgende Arten von Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt bilden. 17. Unterstützung bei der Arbeitsuche (Workshop 2009) : Diese Maßnahme umfasst zwei Workshops, die sich über 15 bzw. 6 Stunden erstrecken und in Gruppen mit 15 Teilnehmern durchgeführt werden. In den Workshops sollen die entlassenen Arbeitskräfte über ihre Rechte und die Pflichten des Arbeitgebers informiert und dabei unterstützt werden, Kommunikationsfähigkeiten und andere für die Arbeitsuche nützliche Techniken zu erwerben; außerdem sollen Karrierepläne erstellt werden. 18. Unterstützung bei der Arbeitsuche (Workshop I/2010) : In diesem achtstündigen Workshop, der in Gruppen mit 10 bis 15 Teilnehmern durchgeführt wird, sollen die Möglichkeiten und Anforderungen des Arbeitsmarkts aufgezeigt und die entlassenen Arbeitskräfte auf Bewerbungsgespräche und auf den Umgang mit Absagen vorbereitet werden. 19. Aus- und Weiterbildung (Workshop II) : In diesem Workshop sollen die persönlichen beruflichen Ziele der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte näher eingekreist werden; außerdem wird darauf hingearbeitet, dass sich die entlassenen Arbeitskräfte aktiv an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen beteiligen. Vorgesehen ist eine Kombination von Gruppenarbeit, Arbeit mit Fachleuten aus unterschiedlichen Bereichen und Einzelcoaching. Diese Maßnahme dauert insgesamt acht Monate. 20. Job-Club : Bei dieser Maßnahme wird ein zweiwöchiger Weiterbildungskurs mit einer anschließenden aktiven Stellensuche während zweieinhalb Monaten unter Anleitung eines Mentors kombiniert. Diese Maßnahme richtet sich an entlassene Arbeitskräfte mit einem klar definierten beruflichen Ziel. 21. Berufsberatung (Info-Points) : An den Info-Points sollen sich die entlassenen Arbeitskräfte, für die es schwierig ist, an den Workshops teilzunehmen, selbst über Weiterbildungs- und Arbeitsmarktmöglichkeiten informieren können. Die Info-Points werden an öffentlichen Orten in den 27 Kommunen der Regionen Prekmurje und Pomurje eingerichtet. 22. Zusammenarbeit mit Arbeitgebern : Im Rahmen dieser Maßnahme sollen die Beschäftigungsmöglichkeiten und die Bedürfnisse der Arbeitgeber ermittelt werden; zudem sollen die Arbeitgeber angeregt werden, neue Mitarbeiter einzustellen. Geeignete Kandidaten sollen an potenzielle neue Arbeitgeber vermittelt werden. 23. Förderung des Unternehmertums : Vorgesehen ist eine einwöchige Ausstellung unter dem Motto „Beschäftigungstage“, auf der Arbeitgeber ihre Firmen präsentieren und die Gelegenheit für einen direkten Kontakt von Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften besteht. 24. Motivationsworkshops : Diese Workshops umfassen zwei siebenstündige Module und werden in Gruppen mit 10 bis 15 Teilnehmern durchgeführt. Ziel ist es, ein Umdenken bei einer ausgewählten Zielgruppe herbeizuführen und die Teilnehmer zu motivieren, sich aktiv um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Zielgruppe sind die am wenigsten motivierten Arbeitskräfte mit kleineren gesundheitlichen Problemen. 25. Neurolinguistische Workshops : Im Rahmen dieser Maßnahme finden Workshops statt, die sich über 18 Stunden erstrecken und in Gruppen mit 10 bis 15 Teilnehmern durchgeführt werden. Ziel ist es, die am wenigsten motivierten entlassenen Arbeitskräfte zum Lernen und zum Erwerb neuer Kompetenzen anzuregen. Die Workshops umfassen Übungen für Einzelpersonen und in Gruppen, einschließlich verschiedener Fallstudien. Ziel ist es, neu erworbene Kompetenzen wirksam in die Praxis umzusetzen. 26. Existenzgründerbeihilfe : Diese Maßnahme sieht Beihilfen für Existenzgründer vor, die mindestens ein Jahr lang ununterbrochen selbständig tätig sind. 27. Schulung am Arbeitsplatz : Im Rahmen dieser Maßnahme sollen neue Kompetenzen und Kenntnisse durch Schulung an einem Arbeitsplatz, der dem Bildungsstand der teilnehmenden entlassenen Arbeitskräfte entspricht, vermittelt werden. 28. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen. 29. Die von den slowenischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die slowenischen Behörden schätzen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen auf 3 325 370 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF auf 133 000 EUR (3,8 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 2 247 940 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen | Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte | Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (in EUR) | Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (in EUR) | Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1027/2006) | Unterstützung bei der Arbeitsuche (Workshop 2009) | 1932 | 60 | 115 920 | Unterstützung bei der Arbeitsuche (Workshop I/2010) | 1500 | 300 | 450 000 | Aus- und Weiterbildung (Workshop II) | 750 | 1000 | 750 000 | Job-Club | 400 | 183 | 73 200 | Berufsberatung (Info-Points) | 200 | 200 | 40 000 | Zusammenarbeit mit Arbeitgebern | 1000 | 125 | 125 000 | Förderung des Unternehmertums | 1000 | 140 | 140 000 | Motivationsworkshops | 250 | 205 | 51 250 | Neurolinguistische Workshops | 250 | 160 | 40 000 | Existenzgründerbeihilfe | 200 | 4500 | 900 000 | Schulung am Arbeitsplatz | 400 | 1600 | 640 000 | Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen | 3 325 370 | Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) | Verwaltungsmaßnahmen | 20 000 | Informations- und Werbemaßnahmen | 20 000 | Kontrolltätigkeiten | 93 000 | Zwischensumme für die Durchführung des EGF | 133 000 | Veranschlagte Gesamtkosten | 3 458 370 | EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) | 2 247 940 | 30. Slowenien bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind, insbesondere zu folgenden ESF-Programmen: Beschäftigungsförderung für Langzeitarbeitslose, Schulung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, institutionelle Schulung und Vorbereitung auf Verfahren zur Bewertung und Anerkennung nationaler Berufsqualifikationen. Die slowenischen Behörden haben bestätigt, dass sie im Rahmen der Verwaltungskontrolle dafür sorgen werden, dass die Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, keine Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten. Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind 31. Slowenien begann am 26. Oktober 2009 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner 32. Die slowenischen Behörden erklären, dass Mura gemäß dem Gesetz über Arbeitsverhältnisse die Gewerkschaften über die Massenentlassungen informiert und der slowenischen Arbeitsverwaltung eine Mitteilung über Massenentlassungen übermittelt hat. Die slowenischen Behörden führen ferner an, dass die vorgeschlagenen personalisierten Leistungen das Ergebnis der Erfahrungen sind, die das Ministerium und die Arbeitsverwaltung bei der Betreuung entlassener Arbeitskräfte gewonnen haben, und dass die Gewerkschaften daher nicht aktiv in die Vorbereitung der vorgeschlagenen Maßnahmen einbezogen worden sind. Gleichwohl ist die Arbeitnehmervertretung der Mura-Gruppe von Anfang an in das Konkursverfahren eingebunden gewesen. Sie hat an der Erfassung der entlassenen Arbeitskräfte und der Organisation von Sozialhilfe für die Arbeitskräfte mitgewirkt. 33. Die slowenischen Behörden bestätigten, dass die in den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften niedergelegten Vorgaben im Hinblick auf Massenentlassungen eingehalten wurden. Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind 34. Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der slowenischen Behörden folgende Angaben: 35. Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; 36. es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Personen unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen; 37. es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 38. Slowenien hat der Kommission mitgeteilt, dass der EGF-Finanzbeitrag nicht von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Slowenien verwalten und kontrollieren. Beim ESF fungiert das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten als zwischengeschaltete Stelle. Für den EGF dagegen werden verschiedene Abteilungen in der Direktion Arbeitsmarkt und Beschäftigung des Ministeriums für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsstelle übernehmen. Die Arbeitsverwaltung Sloweniens fungiert beim ESF als Begünstigte, während sie für den EGF als zwischengeschaltete Stelle auftritt. Finanzierung 39. Auf der Grundlage des Antrags Sloweniens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen mit 2 247 940 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Sloweniens. 40. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 41. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar. 42. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen. 43. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in den Haushaltsplan 2010 eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 44. Nach dem gegenwärtigen Stand der Mittelausführung ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Haushaltslinie 01 04 04 „Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“ für 2010 verfügbaren Mittel für Zahlungen in diesem Jahr nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden. 45. Die Mittel dieser Haushaltslinie sind zur Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung des Finanzinstruments dieses Programms bestimmt, dessen zentrales Ziel die Erleichterung des Zugangs der KMU zu Finanzmitteln ist. Es kommt zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung zwischen der Übertragung auf die vom Europäischen Investitionsfonds verwalteten Treuhandkonten und der Auszahlung an die Empfänger. Die Finanzkrise wirkt sich deutlich auf die Auszahlungsvorausschätzungen für 2010 aus. Deshalb wurde, um Überschüsse auf den Treuhandkonten zu vermeiden, die Methode für die Berechnung der Mittel für Zahlungen überarbeitet, wobei die erwarteten Auszahlungen berücksichtigt wurden. Daher kann der Betrag von 2 247 940 EUR für die Mittelübertragung zur Verfügung gestellt werden. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/014 SI/Mura, Slowenien) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[7], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. (4) Slowenien hat am 28. April 2010 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Mura eingereicht und diesen Antrag bis zum 24. Juni 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 2 247 940 EUR bereitzustellen. (5) Daher sollte der EGF in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Sloweniens bereitgestellt werden – BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 247 940 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. [4] Dieser relativ hohe Anteil erklärt sich durch die Politik eines der Unternehmen der Mura-Gruppe, behinderte Menschen einzustellen. [5] Beinhaltet eine Großzahl kleiner Gruppen, wie Chemiker, Elektriker, Pflanzenproduzenten usw. [6] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [7] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [8] ABl. C […] vom […], S. […].