/* KOM/2010/0572 endg. - COD 2010/0290 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 19.10.2010 KOM(2010) 572 endgültig 2010/0290 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien BEGRÜNDUNG Auf der Grundlage des einschlägigen Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit den Föderierten Staaten von Mikronesien (FSM) Verhandlungen geführt mit dem Ziel, das Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mikronesien zu verlängern. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 7. Mai 2010 ein neues Protokoll paraphiert, dessen Gültigkeitsdauer sich – beginnend mit der Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls – auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt und das das vorangegangene Protokoll ersetzt, das am 25. Februar 2010 ausgelaufen ist. Das Verfahren in Bezug auf den Beschluss des Rates über den Abschluss des neuen Protokolls wird zeitgleich mit den Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des neuen Protokolls im Namen der EU und dessen vorläufige Anwendung sowie mit der Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß dieses Protokolls eingeleitet. Die Verhandlungsposition der Kommission basierte unter anderem auf einer Ex-post-Bewertung des vorangegangenen Protokolls, die von externen Sachverständigen im April 2010 durchgeführt wurde. Das neue Protokoll steht in Einklang mit den Zielen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, das auf eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Mikronesien sowie im Interesse beider Vertragsparteien auf die Förderung eines partnerschaftlichen Rahmens zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Mikronesiens abzielt. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der Regierung Mikronesiens festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und werden zu diesem Zweck den politischen Dialog über die diesbezügliche Programmplanung fortsetzen. Das neue Protokoll sieht für seine gesamte Gültigkeitsdauer eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt 559 000 EUR pro Jahr vor. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: a) 408 200 EUR pro Jahr als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 000 Tonnen Fisch pro Jahr und b) 150 800 EUR pro Jahr als zusätzlicher Betrag, der von der EU zur Unterstützung der fischereipolitischen Maßnahmen Mikronesiens geleistet wird. Darüber hinaus sieht das Protokoll für sechs Ringwadenfänger und 12 Langleiner jährliche Genehmigungen für den Fischfang innerhalb der AWZ Mikronesiens vor. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments diesen Beschluss über den Abschluss des Protokolls anzunehmen. 2010/0290 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2] , in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2006 des Rates hat die Europäische Gemeinschaft ein partnerschaftliches Fischereiabkommen mit den Föderierten Staaten von Mikronesien geschlossen. 2. Die Europäische Union hat in der Folge mit den Föderierten Staaten von Mikronesien ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt, das den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Föderierten Staaten von Mikronesien Fangmöglichkeiten einräumt. 3. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 7. Mai 2010 ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen paraphiert. 4. Gemäß dem Beschluss Nr. …/2010/EU des Rates vom […][3] wurde das Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien unterzeichnet und wird seit dem […] vorläufig angewandt. 5. Das Protokoll sollte geschlossen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien, das am 7. Mai 2010 paraphiert wurde, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt[4] . Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person/en, die befugt ist/sind, die Notifizierung nach Artikel 16 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen.[5] Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens räumt Mikronesien den Thunfischfängern der Europäischen Union in Einklang mit Titel 24 der nationalen Gesetzgebung („Code“) Mikronesiens und im Rahmen der durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (Conservation and Management Measures) der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), insbesondere CMM 2008-01, vorgegebenen Grenzen jährliche Fangmöglichkeiten ein. 2. Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls wie folgt festgesetzt: Sechs Ringwadenfängern und 12 Langleinern werden jährliche Genehmigungen für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens erteilt. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 10 dieses Protokolls. Artikel 2Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum auf 559 000 EUR pro Jahr festgesetzt: 2. Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) einem jährlichen Betrag für den Zugang zu der AWZ Mikronesiens in Höhe von 520 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 000 Tonnen Fisch pro Jahr abzüglich 111 800 EUR und b) einem spezifischen Betrag von jährlich 150 800 EUR, der für die Stützung und die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Föderierten Staaten von Mikronesien bestimmt ist. 3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens. 4. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens getätigten Fänge die Menge von 8 000 Tonnen, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Thunfischs erhöht. Der von der Europäischen Union zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Betrags nicht übersteigen. Überschreiten die Fänge der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union das Doppelte der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Menge, kommen die Vertragsparteien schnellst möglich zu Konsultationen zusammen, um den für die über die Grenze hinausgehende Menge zu zahlenden Betrag festzulegen. 5. Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 45 Tage nach dem Inkrafttreten des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen und in den Folgejahren bis spätestens zum Jahrestag des Protokolls. 6. Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Mikronesiens. 7. Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii, gezahlt. Bankangaben: Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii ABA-Nummer 1213-02373 Konto-Nummer: 08-18-5018 Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens 8. Kopien der Zahlungsanweisung oder des telegrafischen Überweisungsbelegs sind der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA – National Oceanic Resource Management Authority) als Zahlungsnachweis zu übermitteln. Artikel 3Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Mikronesiens 1. Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Union und Mikronesien in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit detaillierten Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die pro Jahr durchzuführenden Initiativen; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mikronesiens auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. 2. Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden. 3. Mikronesien stellt ggf. jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen Programms bereit. Diese Zuwendung ist der Europäischen Union mitzuteilen, und zwar spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls. 4. Wenn die jährliche Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Kommission eine Reduzierung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls genannten Teils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei 1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der AWZ Mikronesiens eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2. Die Europäische Union und Mikronesien gewährleisten während der Laufzeit des Protokolls eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten. 4. Gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls Maßnahmen in Bezug auf die Fangtätigkeit der nach diesem Protokoll zugelassenen und nach dem Anhang lizenzierten Schiffe der Europäischen Union zu verabschieden mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens zu gewährleisten. Artikel 5Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten 1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mikronesiens sicherstellt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst. Artikel 6Neue Fangmöglichkeiten 1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, ist dieses Interesse Mikronesien in Form einer Interessensbekundung oder Anfrage mitzuteilen. Die Gestattung eines solchen Antrags erfolgt ausschließlich in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens und kann den Abschluss eines weiteren Abkommens erfordern. 2. Die Vertragsparteien können in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens gemeinsam in der AWZ Mikronesiens Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck und vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Stellungnahme führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest. 3. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei in Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens einvernehmlich aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken erteilt, wobei Laufzeit und Startdatum von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind. 4. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, und gleichzeitig zur Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beitragen, so können den Schiffen der Europäischen Union nach entsprechenden Konsultationen der beiden Parteien neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Artikel 7Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten - Ausschließlichkeitsklausel 1. Die Schiffe der Europäischen Union dürfen Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA) der FSM nach den Bestimmungen dieses Protokolls erteilt wurde. 2. Die NORMA kann den Schiffen der Europäischen Union für im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Fangkategorien und für die Versuchsfischerei Fanggenehmigungen ausstellen. Die Erteilung einer solchen Fanggenehmigung erfolgt jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen Mikronesiens sowie des gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien. Artikel 8Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung 1. Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls genannte finanzielle Gegenleistung wird angepasst oder ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Mikronesiens verhindern oder b) infolge grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der beiden Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder c) die Europäische Union in Mikronesien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou, feststellt. 2. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn a) eine Bewertung im Rahmen des gemischten Ausschusses ergibt, dass die erzielten Ergebnisse nicht der Planung entsprechen, oder b) Mikronesien seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt. 3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation, so wie sie vor dem Eintreten der oben genannten außergewöhnlichen Umstände war, wieder hergestellt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich ist. Artikel 9Aussetzung und Wiedererteilung der Fanggenehmigung 1. Mikronesien behält sich das Recht vor, die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn a) ein Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens begangen hat oder b) ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf den Rechtsverstoß eines Schiffes vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Schiff für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde. Artikel 10Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Die Anwendung des Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens verhindern oder b) die Europäische Union den gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus Gründen, die nicht in Artikel 8 dieses Protokolls genannt sind, nicht nachkommt oder c) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Protokolls auftreten oder d) eine der Vertragsparteien die in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen missachtet oder e) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder f) eine der beiden Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt. 2. Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den im gemischten Ausschuss geführten Konsultationen nicht gütlich beigelegt werden konnten. 3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. 4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 11 Nationale Gesetze und Verordnungen 1. Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmen. 2. Mikronesien setzt die Europäische Kommission mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis. Artikel 12Aufhebung des vorangegangenen Protokolls Das vorangegangene Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien, das am 26. Februar 2007 in Kraft getreten war, wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt. Artikel 13Laufzeit Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht gemäß Artikel 14 dieses Protokolls die Kündigung ausgesprochen wird. Artikel 14Kündigung 1. Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam werden soll, schriftlich von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. 2. Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem das Protokoll außer Kraft tritt, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Tage seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Schiffe der Europäischen Union in den Föderierten Staaten von Mikronesien Kapitel I Verwaltungsmaßnahmen Abschnitt 1 Erteilung von Fanggenehmigungen (Lizenzen) 1. Eine Fanggenehmigung für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Föderierten Staaten von Mikronesien können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2. Zugelassen wird ein Schiff nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in den Föderierten Staaten von Mikronesien aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen sein. 3. Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in Mikronesien vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses Vertreters sind im Genehmigungsantrag anzugeben. 4. Die Europäische Kommission reicht für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte, mindestens 30 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim geschäftsführenden Direktor (nachstehend „geschäftsführender Direktor“) der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA – National Oceanic Resource Management Authority) per E-Mail (norma@mail.fm) – mit Kopie an die für Mikronesien zuständige Delegation der Europäischen Union (nachstehend „Delegation“) – einen Antrag ein. 5. Für die beim geschäftsführenden Direktor zu stellenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1a (bei Erstanträgen) bzw. gemäß dem Muster in Anlage 1b (bei Verlängerungsanträgen) zu verwenden. 6. Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen Mikronesiens trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der mit dem Genehmigungsantrag übermittelten Daten zu gewährleisten. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet. 7. Dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen: a) die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung; b) eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT oder BRZ festgesetzt ist; c) ein neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm x 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; d) alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind; e) eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen ist; f) eine Kopie des für die gesamte Geltungsdauer der Fanggenehmigung gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache; g) die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 460 EUR pro Schiff; h) eine Gebühr von 1 500 EUR pro Schiff als Beitrag zum Beobachterprogramm. 8. Die Zahlung aller Gebühren erfolgt auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii. Bankangaben: Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii ABA-Nummer 1213-02373 Konto-Nummer: 08-18-5018 Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens 9. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren sowie der Dienstleistungs- und Umladegebühren. 10. Die Fanggenehmigungen werden den Reedern für alle Fischereifahrzeuge sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form (mit elektronischer Kopie an die Europäische Kommission und die Delegation) binnen dreißig Arbeitstagen nach Eingang aller in Kapitel I Abschnitt I Nummer 7 dieses Anhangs genannten Unterlagen durch den geschäftsführenden Direktor zugestellt. Die elektronische Kopie ist weiterhin durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen. 11. Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 12. Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung eines Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr fällig wird. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der EU-Schiffe zwecks Feststellung, ob die Europäische Union Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt. 13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation an den geschäftsführenden Direktor zurück. 14. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung durch den geschäftsführenden Direktor und ist für die verbleibende Geltungsdauer der ersten Fanggenehmigung gültig. Die Delegation wird über die Ausstellung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet. 15. Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 3 Nummer 1 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen und deutlich sichtbar im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung der Genehmigung, der 45 Tage nicht überschreiten darf, gilt, solange das Schiff auf die Zustellung der Originalfanggenehmigung wartet, für Überwachungszwecke und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens ein elektronisch übermitteltes Dokument oder ein anderes vom geschäftsführenden Direktor zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Fanggenehmigung. Das elektronisch übermittelte Dokument ist durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen. 16. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung in Papierform umgehend durch ein elektronisches Äquivalent wie die Liste der für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird. Abschnitt 2Regelung der Fanggenehmigung – Gebühren und Vorauszahlungen 1. Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls. 2. Die Gebühren werden auf 35 EUR je in der AWZ Mikronesiens gefangene Tonne Fisch festgesetzt. 3. Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eingezahlt wurden: a) 15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 428 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. Im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls wird die Vorauszahlung, die die Reeder der Schiffe der Europäischen Union im Rahmen des vorangegangenen Protokolls geleistet haben, angerechnet. b) 4 200 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 120 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. 4. Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, d. h. dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung) bestätigt werden. 5. Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem geschäftsführenden Direktor zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen kann die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des gemischten Ausschusses beantragen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von der NORMA angenommen. 6. Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und zeitgleich dem geschäftsführenden Direktor, der Delegation und den Reedern über deren nationale Behörden zugestellt. 7. Die Reeder überweisen den Föderierten Staaten von Mikronesien etwaige noch offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Zustellung der bestätigten endgültigen Abrechnung auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto. 8. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorauszahlungsbetrag, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. Kapitel II Fanggebiete und -tätigkeiten Abschnitt 1 Fanggebiete 1. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Mikronesiens mit Ausnahme der Hoheitsgewässer und der auf den folgenden Karten ausdrücklich gekennzeichneten Gebiete Fischfang zu betreiben: DMAHTC NO 81019 (2. Auflage, März 1945; überarbeitet 7/17/72, berichtigt durch NM 3/78 vom 21. Juni 1978, DMAHTC NO. 81023 (3. Auflage, 7. Aug. 1976) und DMAHATC NO. 81002 (4. Auflage vom 26. Jan. 1980, berichtigt durch NM 4/48). Der geschäftsführende Direktor teilt der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Gebiete mit. 2. Die Fischerei innerhalb von 2 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät des mikronesischen Staates bzw. einer natürlichen oder juristischen Person, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird, sowie die Fischerei innerhalb von einer Seemeile um jedes der auf den Karten gemäß Nummer 1 oben ausgewiesenen Unterwasserriffe ist auf jeden Fall untersagt. Abschnitt 2Fangtätigkeiten 1. Die Ringwadenschiffe und Langleiner dürfen nur Thunfisch und thunfischähnliche Arten befischen. Alle Beifänge anderer Fischarten (außer Thunfisch) sind der NORMA zu melden. 2. Die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union erfolgen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) erarbeiteten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (insbesondere CMM 2008-01). 3. Die Schleppnetzfischerei auf dem Meeresboden und die Korallenfischerei sind in der AWZ Mikronesiens verboten. 4. Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union sind verpflichtet, ihr gesamtes Fanggerät zu verstauen, wenn sie sich in den inneren Gewässern eines Staates, in den Territorialgewässern oder innerhalb von einer Meile von einem Unterwasserriff befinden. 5. Die Schiffe der Europäischen Union führen ihre Fangtätigkeit in einer Weise aus, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht behindert, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger; Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen sichert. 6. Die Schiffe der Europäischen Union, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten in einer Weise durch, die gewährleistet, dass die Fangtätigkeit anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört wird und Interferenzen mit dem Fanggerät anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind. Kapitel III Überwachung Abschnitt 1 Fangaufzeichnungen 1. Die Schiffskapitäne verzeichnen in ihren Fanglogbüchern alle Informationen, die in den Anlagen 2a und 2b aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2010 können Schiffe mit einer Länge von über 24 Metern ihre Fang-/Logbuchdaten auf elektronischem Wege übermitteln; für Schiffe von über 12 Metern Länge wird die elektronische Übermittlung ab 2012 schrittweise eingeführt werden. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, darauf hinzuarbeiten, dass die Logbuch-Formulare in Papierform zügig durch entsprechende elektronische Formate ersetzt werden. 2. Tätigt ein Schiff an einem bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein Hol getätigt, aber kein Fisch gefangen, ist der Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden Tages einzutragen. An Tagen ohne Fangtätigkeit (vor Mitternacht Ortszeit des betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine Fangtätigkeit stattgefunden hat. 3. Zeit und Datum der Einfahrt in bzw. Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens sind unverzüglich nach der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die AWZ im Logbuch zu verzeichnen. 4. Im Falle des versehentlichen Beifangs anderer Arten als Thunfisch verzeichnen die EU-Schiffe die Arten der gefangenen Fische sowie die Größe und Menge jeder Art nach Gewicht oder Anzahl (wie im Logbuch spezifiziert) und ob der Fang an Bord gehalten oder ins Meer zurückgeworfen wurde. 5. Das Logbuch-Formular ist täglich in leserlicher Schrift auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. Abschnitt 2Fangmeldungen 1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert: a) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und der Ausfahrt aus der AWZ oder b) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Umladung oder c) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Anlandung in einem mikronesischen Hafen. 2. Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, melden ihre Fänge dem geschäftsführenden Direktor wie folgt: a) Alle unterzeichneten Logbuch-Formulare werden innerhalb von fünf Tagen nach jeder Anlandung oder Umladung durch das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats an das Fischereiüberwachungszentrum Mikronesiens und die Europäische Kommission auf elektronischem Wege übermittelt; b) die Schiffskapitäne übermitteln wöchentlich einen Bericht mit den in Anlage 3 Ziffer 3 aufgeführten Informationen an den geschäftsführenden Direktor und die Europäische Kommission. Wöchentliche Positions- und Fangberichte sind bis zum Ende der Anlandung oder Umladungstätigkeit an Bord mitzuführen. 3. Einfahrt in die ausschließliche Wirtschaftszone und Ausfahrt: a) Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union informieren den geschäftsführenden Direktor mindestens 24 Stunden vorher von ihrer Absicht, in die AWZ Mikronesiens einzufahren, und setzen ihn unverzüglich nach ihrer Ausfahrt über diese in Kenntnis. Sowie die Schiffe in die AWZ Mikronesiens einfahren, benachrichtigen sie den geschäftsführenden Direktor per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 oder über Funk. b) Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk. 4. Schiffe, die bei einer Fangtätigkeit angetroffen werden, ohne den geschäftsführenden Direktor informiert zu haben, werden als Schiffe ohne Fanggenehmigung betrachtet. 5. Den Schiffen werden bei Erteilung der Fanggenehmigung auch die Fax- und Telefonnummer bzw. die E-Mail-Anschrift der mikronesischen Behörde NORMA mitgeteilt. 6. Die EU-Schiffe stellen ihre Logbücher und Fangberichte sofort für Inspektionen durch amtliche Kontrolleure und andere von der NORMA zugelassene Personen und Einrichtungen zur Verfügung. Abschnitt 3 Schiffsüberwachungssystem 1. Für ihre Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens müssen alle EU-Schiffe für die Überwachung mithilfe des regionalen Schiffsüberwachungssystems (VMS) der Forum Fisheries Agency (FFA), das derzeit in der AWZ Mikronesiens angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes EU-Schiff muss stets eine ordnungsgemäß installierte, gewartete und jederzeit betriebsfähige mobile Übertragungseinheit (MTU), die von der FFA zugelassen wurde, an Bord haben. Das Schiff und der Betreiber verpflichten sich, außer zum Zwecke eventuell erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen keine installierte MTU zu manipulieren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Erwerbs-, Wartungs- und Betriebskosten der MTU und arbeiten bei deren Betrieb in vollem Umfang mit der NORMA zusammen. 2. Die Parteien können unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 1 oben alternative, mit dem Schiffsüberwachungssystem der WCPFC kompatible Schiffsüberwachungssysteme in Erwägung ziehen. Abschnitt 4 Anlandung 1. Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen anlanden wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens durch. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4. 2. Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor und dem mikronesischen Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 Ziffer 4 übermitteln. Erfolgt die Anlandung in einem Hafen außerhalb der AWZ Mikronesiens ergeht die Meldung (entsprechend den vorstehenden Bedingungen) an den Hafenstaat, in dem die Anlandung erfolgen wird, und an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats. 3. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem mikronesischen Hafen anlanden, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt 4. Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben. Abschnitt 5 Umladung 1. Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen umladen wollen, führen diese in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens durch. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4. 2. Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben übermitteln. 3. Das Umladen gilt als das Ende einer Fangreise. Die Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Mikronesiens zu verlassen. 4. Schiffe der Europäischen Union, die in der AWZ Mikronesiens fischen, nehmen unter keinen Umständen eine Umladung auf See vor. 5. Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mikronesiens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mikronesischen Gesetze und Verordnungen geahndet. 6. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in einem mikronesischen Hafen umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 7. Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben. Kapitel IV Beobachter 1. Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung leistet jedes EU-Schiff einen Beitrag gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe h), der speziell für das Beobachterprogramm bestimmt ist. Der Beitrag ist auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen. 2. Die EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen Beobachter an Bord: A. Für Ringwadenfänger: Ringwadenfänger der Europäischen Union haben zu jeder Zeit während ihrer Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens einen Beobachter an Bord, der entweder durch das Fischerei-Beobachterprogramm Mikronesiens oder das Regionale Beobachterprogramm der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) ernannt wurde. B. Für Langleiner: a) Der geschäftsführende Direktor setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in den mikronesischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er/Sie bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen. b) Der geschäftsführende Direktor erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet. c) Der geschäftsführende Direktor informiert die betreffenden Reeder oder ihre Vertreter bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin über seine Absicht, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, und teilt ihnen baldmöglichst den Namen dieses Beobachters mit. d) Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom geschäftsführenden Direktor festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Der geschäftsführende Direktor informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Nummer 2 Buchstabe A dieses Kapitels teilen die betreffenden Reeder zehn Tage vor dem Datum der geplanten Anbordnahme zu Beginn einer Fangreise die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit. 4. Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder deren Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem mikronesischen Beobachter an Bord die AWZ Mikronesiens, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Mikronesien zurückkehren kann. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Reeders. 5. Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 6. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben: a) Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; b) sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang; c) sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; d) sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; e) sie überprüfen die Logbucheinträge zu den in der AWZ Mikronesiens getätigten Fängen; f) sie überprüfen den prozentualen Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor; g) sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 7. Die Kapitäne erlauben den befugten Beobachtern, an Bord ihrer für die AWZ Mikronesiens zugelassenen und dort tätigen Fischereifahrzeuge zu kommen, und treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten: a) Der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit. b) Der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, nutzen kann. c) Die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird. d) Die Beobachter dürfen in angemessenen Mengen Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen. e) Die Beobachter erhalten Zugang zu allen sonstigen Informationen über die Fischerei in der AWZ. 8. Während ihres Aufenthalts an Bord a) sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert; b) gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente. 9. Am Ende des Beobachtungszeitraums und im Anschluss an die Nachbesprechung erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht. Er unterzeichnet diesen Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen kann und der den Bericht anschließend ebenfalls unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. Der Delegation wird ebenfalls eine Kopie übermittelt. 10. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden. 11. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der NORMA, wenn das Schiff in der AWZ Mikronesiens tätig ist. Kapitel V Überwachung und Durchsetzung Abschnitt 1 Schiffskennzeichen 1. Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein. 2. Der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, sind auf beiden Seiten des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind. Der Name des Schiffs und seines Registrierhafens sind ebenfalls am Bug und Heck des Schiffes in Farbe anzubringen. 3. Mikronesien und die Europäische Union können ggf. verlangen, dass das internationale Funkrufzeichen (IRCS), die Nummer der International Maritime Organisation (IMO) oder die äußeren Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so angebracht werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind. a) Die Kontrastfarben sind schwarz und weiß. b) Die am Schiffsrumpf aufgemalten oder angebrachten äußeren Registrierbuchstaben und -nummern dürfen nicht unleserlich oder entfernbar sein und auch nicht ausgelöscht, geändert, verdeckt oder verborgen werden. 4. Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, können zwecks weiterer Untersuchungen in einen mikronesischen Hafen begleitet werden. 5. Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz (2182) khz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz (156,8) Mhz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden Mikronesiens. 6. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist. Abschnitt 2Kommunikation mit Patrouillenschiffen der Föderierten Staaten von Mikronesien 1. Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den mikronesischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch: Internationales Signalbuch – Bedeutung: L | Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen | SQ3 | Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen | QN | Kommen Sie an Steuerbord längsseits | QN1 | Kommen Sie an Backbord längsseits | TD2 | Sind Sie ein Fischereifahrzeug? | C | Ja | N | Nein | QR | Ich kann nicht längsseits kommen | QP | Ich werde längsseits kommen | 2. Mikronesien erstellt für die Europäische Kommission eine Liste aller Patrouillenschiffe, die zu Fischereiüberwachungszwecken eingesetzt werden. Diese Liste enthält alle Details zu diesen Schiffen, und zwar: Name, Flagge, Typ, Foto, äußere Kennzeichen, internationales Funkrufzeichen (IRCS) und Kommunikationskapazität. 3. Patrouillenschiffe sind deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar. Abschnitt 3Liste der Fischereifahrzeuge 1. Die Europäische Kommission führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen mikronesischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. Abschnitt 4Geltende Gesetze und Verordnungen 1. Die Schiffe und ihre Betreiber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs sowie die Gesetze und Rechtsverordnungen der Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens streng einzuhalten. Dies gilt auch für die internationalen Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, zu deren Parteien Mikronesien und die Europäische Union gehören. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der Gesetze und Rechtsverordnungen der Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens wird mit Geldstrafen in beträchtlicher Höhe und anderen zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet. Abschnitt 5 Kontrollverfahren 1. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mikronesiens zu jedem Zeitpunkt, während sich das Schiff in der AWZ Mikronesiens oder den Hoheitsgewässern oder den inneren Gewässern eines Staates der Föderierten Staaten von Mikronesien befindet, an Bord zu kommen und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2. Um sicherere Inspektionsverfahren zu ermöglichen, sollte das Anbordgehen nur nach vorheriger Übermittlung einer Meldung an das betreffende Schiff unter Angabe der Identität des Inspektionsschiffs und des Namens des Kontrolleurs erfolgen. 3. Die Kontrolleure erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger. Die Kapitäne der EU-Schiffe erlauben den amtlichen Kontrolleuren, von der NORMA ausgestellte Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit Anmerkungen zu versehen. 4. Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der Kontrolleure und ermöglicht ein sicheres Anbordkommen sowie die Inspektion des Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse. 5. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 6. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 7. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Föderierten Staaten von Mikronesien das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Gesetzen und Rechtsverordnungen Mikronesiens vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. 8. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 9. Mikronesien trägt dafür Sorge, dass alle an den im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Inspektionen von Fischereifahrzeugen beteiligten Mitarbeiter über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Durchführung einer Fischereikontrolle erforderlich sind, und mit der in Frage stehenden Fangtätigkeit vertraut sind. Während der Kontrollen an Bord der durch dieses Abkommen erfassten Fischereifahrzeuge stellt Mikronesien sicher, dass die Besatzungsmannschaft, das Schiff und seine Fracht unter vollständiger Einhaltung der internationalen Bestimmungen der WCPFC Boarding and Inspection Procedures behandelt werden. Abschnitt 6 Arrest 1. A rrest von Fischereifahrzeugen: a) Der geschäftsführende Direktor informiert die Delegation innerhalb von 24 Stunden über jeden Arrest eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der AWZ Mikronesien und alle über dieses Fischereifahrzeug verhängten Strafen. b) Gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe des Arrests zu übermitteln. 2. Arrestprotokoll: a) Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. b) Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. c) Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann der geschäftsführende Direktor dem mit Arrest belegten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 3. Konzertierungssitzung im Falle eines Arrests: a) Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden (ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß), findet binnen eines Arbeitstags nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation und dem geschäftsführenden Direktor eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Flaggenmitgliedstaats teilnehmen kann. b) Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 4. Abschluss des Arrests: a) Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach dem Arrest abzuschließen. b) Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den mikronesischen Gesetzen und Verordnungen festgesetzt. c) Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so überweist der Reeder auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten des Arrests sowie der Geldstrafen und Entschädigungen, die von den Verantwortlichen zu leisten sind, festgesetzt wird. d) Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der für das Verfahren zuständigen gerichtlichen Instanz freigegeben. e) Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, (1) sobald den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder (2) wenn bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 4 Buchstabe c hinterlegt und von der zuständigen gerichtlichen Instanz akzeptiert wurde. Kapitel VI Verantwortung für die Umwelt 1. Die Schiffe der Europäischen Union erkennen an, dass die empfindliche Meeresumwelt der Lagunen und Atolle Mikronesiens erhalten werden muss und verpflichten sich, keine Stoffe abzulassen, die die Qualität der Meeresressourcen beeinträchtigen könnten. 2. Findet während einer Fangreise in der AWZ Mikronesiens auf See eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) aufgeführt sind, wird dies von den EU-Schiffen unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 Ziffer 5 gemeldet. Kapitel VII Anheuerung von Seeleuten 1. Jedes EU-Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen Mikronesiens als Besatzungsmitglied anzuheuern. 2. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer vom geschäftsführenden Direktor übermittelten Liste stehen, frei auswählen. 3. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem geschäftsführenden Direktor die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mikronesischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 4. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 5. Die Heuerverträge der mikronesischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Direktor ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 6. Die Heuer der mikronesischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem geschäftsführenden Direktor einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mikronesischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die mikronesischer Schiffsbesatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 7. Die von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. Kapitel VIII Haftung des Betreibers 1. Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben. 2. Zum Schutz der Föderierten Staaten von Mikronesien, der einzelnen Staaten, ihrer Bürger und ihrer Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für das gesamte Hoheitsgebiet Mikronesiens einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der Hoheitsgewässer, der Unterwasserriffe und der AWZ über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer von der NORMA für die AWZ Mikronesiens akzeptierten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe f dieses Anhangs nachzuweisen ist. 3. Ist ein EU-Schiff in der AWZ Mikronesiens (einschließlich der inneren Gewässer und der Hoheitsgewässer) an einem Unfall oder Zwischenfall auf See beteiligt, der Schäden jeglicher Art für die Umwelt, Eigentum oder Personen nach sich zieht, informieren das Schiff und der Betreiber unverzüglich die NORMA und den mikronesischen Minister für Verkehr, Kommunikation und Infrastruktur. Anlagen 1. Formulare für die Beantragung einer Fanggenehmigung a. Antrag auf Registrierung und Fangerlaubnis b. Antrag auf Verlängerung der Fangerlaubnis 2. Fangmeldungsformblätter a. Ringwaden-Logbuchformular b. Langleiner-Logbuchformular 3. Meldevorschriften 4. Liste der bezeichneten Häfen in Mikronesien [pic] Anlage 1a ANTRAG AUF REGISTRIERUNG UND FANGERLAUBNIS FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE National Oceanic Resource Management Authority | P.O. Box PS122 | Telefon: | (691) 320-2700/5181 | Palikir, Pohnpei FM 96941 | Fax: | (691) 320-2383 | Federated States of Micronesia | E-Mail: | norma@mail.fm | HINWEISE: | Der Antrag MUSS unterschrieben und datiert werden; anderenfalls ist er nicht gültig. | Adresse bedeutet vollständige Postadresse. | Zutreffendes deutlich mit ( markieren. | Es sind metrische Maßangaben zu verwenden. Andere Maßangaben sind zu präzisieren. | Diesem Antrag ist ein neueres 6 x 8 Zoll Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen, auf dem der Name des Schiffes und die Registriernummer deutlich zu erkennen sind. | Kopien des Auszugs aus dem Regionalregister der Forum Fisheries Agency (FFA) sowie der Bescheinigung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS sind beizufügen. | Wenn dieses Schiff schon einmal registriert wurde, bitte angeben: | Regionale Anforderungen: | Alter Schiffsname | FFA-Registriernummer | Alte Registriernummer | FFA-VMS-Registriernummer | Altes internationales Rufzeichen | Positionsmeldertyp (ALC) | Schiffskennzeichen: | Schiffsname | Schiffstyp (bitte ankreuzen): | Einfache Ringwade | Transportschiff/Kühlschiff | Suchschiff | Langleiner | Bunkerschiff | Sonstiges: | Angel/Leiner | Gruppen-Ringwadenfänger | Bitte angeben | Registrierland | Registrierland – Nummer | Internationales Rufzeichen | Schiffseigner: | Schiffsbetreiber/Charterer: | Name | Name | Adresse | Adresse | Schiffskapitän: | Schiffskapitän: | Name | Name | Adresse | Adresse | Operationelle Basis: | Angaben zur Fangerlaubnis: | Geben Sie die gewünschte Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an. | Hafen 1/Land | 1 Jahr | __________________________ | Hafen 2/Land | 6 Monate | __________________________ | Hafen 3/Land | 3 Monate | ___________________ | Flagge/Staat des zugelassenen Fischereigebiets | Sonstige (bitte angeben): | ___________________ | Angaben zum Schiff: | Rumpfmaterial: | Stahl ( | Holz ( | GFK ( | Falls sonstiges, bitte angeben: | Baujahr | Bruttoraumzahl | Bauort | Länge über alles | Besatzungszahl | Hauptmaschinenleistung (Maßeinheit angeben) | Treibstofftankkapazität (Kiloliter) | Gefrierkapazität/Tag (gegebenenfalls mehrere Optionen ankreuzen): Methode Kapazität Temperatur (°C) t/Tag Lake (NaCl) BR ( ____________________________ ________________ Lake (CaCl) CB ( ____________________________ ________________ Luft (Gebläse) BF ( ____________________________ ________________ Luft (Spiralsystem) RC ( ____________________________ ________________ Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________ Lagerkapazität (gegebenenfalls mehrere): Methode Kapazität Temperatur (°C) Kubikmeter Eis IC ( ____________________________ ________________ Gekühltes Meerwasser RW ( ____________________________ ________________ Lake (NaCl) BR ( ____________________________ ________________ Lake (CaCl) CB ( ____________________________ ________________ Luft (Spiralsystem) RC ( Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________ Nachstehend A, B, C oder D ausfüllen: A. Ringwadenfänger : Helikopter Reg. Nr. _________________________________ Netzlänge (Meter) ________________ Helikopter Modell ___________________________________ Netztiefe (Meter) ________________ Hilfsschiffe: Name 1 ___________________________________________ Typ 1 _________________________ Name 2 ___________________________________________ Typ 2 _________________________ Name 3 ___________________________________________ Typ 3 _________________________ B. Angelfänger : Anzahl der mechanisierten Angelruten (gegebenenfalls 0 angeben) __________ Lagerung der Köder (gegebenenfalls mehrere angeben) Umlaufverfahren Kapazität (Zutreffendes ankreuzen) (Kubikmeter) Natürliches Verfahren NN ( ____________________________ Umlauf CR ( ____________________________ Gekühlt RC ( ____________________________ C. Langleiner : Durchschnittliche Anzahl Einzelleinen („baskets“) __________________________ Länge der Hauptleine in km ______________ Durchschnittliche Anzahl Haken zwischen Schwimmern ____________________ Material Hauptleine __________________________________ D. Hilfsschiffe : Tätigkeiten (gegebenenfalls mehrere ankreuzen) Gefrierschiff ( Erkundungsschiff ( Ankerschiff ( Versorgungs-/Mutterschiff ( Falls sonstige, bitte angeben __________________________________________________________________________________ Unterstützte(s) Fischereifahrzeug(e) ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss, und dass anderenfalls meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet ist. Dieser Antrag stützt sich auf: Name des Abkommens und/oder Basisabkommens | Datum des Inkrafttretens des Abkommens | Antragsteller: Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter _________________________________ Name des Antragstellers: | Telefon: | Anschrift: | Fax: | E-Mail: | Unterschrift | Datum | Anlage 1b [pic] ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER FANGERLAUBNIS FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE National Oceanic Resource Management Authority | P.O. Box PS122 | Telefon: | (691) 320-2700/5181 | Palikir, Pohnpei FM 96941 | Fax: | (691) 320-2383 | Federated States of Micronesia | E-Mail: | norma@mail.fm | HINWEISE: | Dieses Antragsformular ist NUR für Schiffe zu verwenden, die ihre Fangerlaubnis gemäß demselben Fischereiabkommen, dem zufolge die Ersterlaubnis (bzw. bisherige Erlaubnis) ausgestellt wurde, verlängern wollen. | Der Antrag MUSS unterschrieben und mit Datum versehen werden; anderenfalls ist er nicht gültig. | Adresse bedeutet vollständige Postadresse. | Zutreffendes deutlich mit ( markieren. | Regionale Anforderungen: | FFA-Registriernummer | FFA-VMS-Registriernummer | Schiffsidentifizierung: | Schiffsname | Bisherige Erlaubnis-Nr. | Registrierland (Flagge) | Flaggenstaat-Registriernummer | Internationales Rufzeichen | Schiffstyp (Fanggerät): | Einfache Ringwade | Transportschiff/Kühlschiff | Suchschiff | Langleiner | Bunkerschiff | Sonstige (bitte angeben): | ____________ | Angel/Leiner | Gruppen-Ringwadenfänger | Angaben zur Fangerlaubnis: | Geben Sie die gewünschte Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an. | 1 Jahr | 6 Monate | 3 Monate | Datum des Inkrafttretens der Fangerlaubnis | Hiermit beantrage ich bei der National Oceanic Resource Management Authority (NORMA) in den Föderierten Staaten von Mikronesien die Verlängerung der Fangerlaubnis für das genannte Fischereifahrzeug. Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss, und dass anderenfalls die Gültigkeit meiner Fangerlaubnis und meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet sind. Dieser Antrag stützt sich auf: Name des Abkommens und/oder Basisabkommens | Datum des Inkrafttretens des Abkommens | Antragsteller: Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter _________________________________ Name des Antragstellers: | Telefon: | Anschrift: | Fax: | E-Mail: | Unterschrift | Datum | [pic] [pic] [pic][pic]Anlage 3 Meldevorschriften Bericht an die NORMA Fax: (691) 320-2383, E-Mail: norma@mail.fm 1. Meldung der Einfahrt in die AWZ Mikronesiens 24 Stunden vor der Einfahrt in die AWZ Mikronesiens (a) | Meldecode | ZENT | (b) | Schiffsname | (c) | Nummer der Genehmigung | (d) | Datum der Einfahrt (TT.MM.JJ) | (e) | Uhrzeit der Einfahrt (GMT) | (f) | Position bei Einfahrt | (g) | Gesamtfang an Bord | (i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: | ECHTER BONITO | (SKJ)____. ___(mt) | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | SONSTIGE | (OTH)____. ___(mt) | (ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | GROSSAUGENTHUN | (BET)____. ___(mt) | WEISSER THUN | (ALB)____. ___(mt) | GLATTHAIE | (SHK)____.___(mt) | SONSTIGE | (OTH)____.___(mt) | z. B.: ZENT/ COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/10-5-04/0635Z/1230N; 150E/SKJ: 200;YFT: 90; OTH: 50 | 2. Meldung der Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens Sofort bei Verlassen der Fischereizone: (a) | Meldecode | ZDEP | (b) | Schiffsname | (c) | Nummer der Genehmigung | (d) | Datum der Ausfahrt (TT.MM.JJ) | (e) | Uhrzeit der Ausfahrt (GMT) | (f) | Position bei Ausfahrt | (g) | Gesamtfang an Bord | (i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: | ECHTER BONITO | (SKJ)____. ___(mt) | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | SONSTIGE | (OTH)____. ___(mt) | (ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | GROSSAUGENTHUN | (BET)____. ___(mt) | WEISSER THUN | (ALB)____. ___(mt) | GLATTHAIE | (SHK)____.___(mt) | (h) | Gesamtfangergebnis in der AWZ Mikronesiens nach Gewicht bzw. nach Arten (wie oben, unter „Gesamtfang an Bord“) | (i) | Fangtage insgesamt | z. B.: ZDEP/ COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/20-5-04/0635Z/1300N; 145E/SKJ: 300;YFT: 130; OTH: 80/FSMEEZ; SKJ: 100;YFT: 40;OTH: 30/10 | 3. Wöchentliche Positions- und Fangmeldung während des Aufenthalts in der AWZ Mikronesiens Jeden Mittwoch, 12.00 Uhr mittags, während der Dauer des Aufenthalts in der AWZ Mikronesiens, nach der Einfahrtsmeldung oder der letzten wöchentlichen Meldung. (a) | Meldecode | WPCR | (b) | Schiffsname | (c) | Nummer der Genehmigung | (d) | Datum der wöchentlichen Positionsmeldung (TT.MM.JJ) | (e) | Position zum Zeitpunkt der wöchentlichen Positionsmeldung | (f) | Fänge seit der letzten Meldung | (i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: | ECHTER BONITO | (SKJ)____. ___(mt) | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | SONSTIGE | (OTH)____. ___(mt) | (ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | GROSSAUGENTHUN | (BET)____. ___(mt) | WEISSER THUN | (ALB)____. ___(mt) | GLATTHAIE | (SHK)____.___ (mt) | SONSTIGE | (OTH)____.___(mt) | (g) | Anzahl der Fangtage während der Woche | z. B.: WPCR/COSMOC/F031-EUCPS-00000-01/12-5-04/0530N; 14819E/SKJ: 200;YFT: 90;OTH: 50/10 | 4. Auslaufen aus dem Hafen Sofort bei Auslaufen aus dem Hafen: (a) | Meldecode | PDEP | (b) | Schiffsname | (c) | Nummer der Genehmigung | (d) | Datum der Ausfahrt (TT.MM.JJ) | (e) | Uhrzeit der Ausfahrt (GMT) | (f) | Ausgangshafen | (g) | Gesamtfang an Bord | (i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: | ECHTER BONITO | (SKJ)____. ___(mt) | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | SONSTIGE | (OTH)____. ___(mt) | (ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | GROSSAUGENTHUN | (BET)____. ___(mt) | WEISSER THUN | (ALB)____. ___(mt) | GLATTHAIE | (SHK)____.___ (mt) | SONSTIGE | (OTH)____.___ (mt) | (h) | Nächstes Bestimmungsziel | Pohnpei | z. B.: PDEP/ COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/23-5-04/0635Z/Pohnpei/SKJ:0; YFT:0; OTH:0 | 5. Bunkermeldung Sofort nach Betankung durch einen lizenzierten Tanker: (a) | Meldecode | BUNK | (b) | Schiffsname | COSMOS | (c) | Nummer der Genehmigung | F031-EUCPS-0000-01 | (d) | Datum und Uhrzeit Bunkerbeginn (GMT) TT-MM.JJ: ssmm | (e) | Position bei Bunkerbeginn | (f) | aufgenommener Treibstoff in Kilolitern | (g) | Datum und Uhrzeit Bunkerende (GMT) | (h) | Position bei Bunkerende | (i) | Name des Tankers | KIM | z. B.: BUNK/ COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/10-5-04/0635Z/1230N; 150E/160/10-5-04/1130N; 145E/KIM | 6. Umlademeldung Sofort nach der Umladung in einem zugelassenen Hafen Mikronesiens auf ein lizenziertes Transportschiff: (a) | Meldecode | PNOT | (b) | Schiffsname | COSMOS | (c) | Nummer der Genehmigung | F031-EUCPS-0000-01 | (d) | Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr) | (e) | Löschhafen | (f) | Umgeladene Fänge | (i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: | ECHTER BONITO | (SKJ)____. ___(mt) | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | SONSTIGE | (OTH)____. ___(mt) | (ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: | GELBFLOSSENTHUN | (YFT)____. ___(mt) | GROSSAUGENTHUN | (BET)____. ___(mt) | WEISSER THUN | (ALB)____. ___(mt) | GLATTHAIE | (SHK)____.___ (mt) | SONSTIGE | (OTH)____.___ (mt) | (g) | Name des Transportschiffes | KIN | (h) | Bestimmung des Fangs | JAPAN | z. B.: PNOT/ COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/10-5-04/PAGO PAGO/SKJ: 200;YFT: 90; OTH: 50/KIN/JP | Anlage 4 Bezeichnete Häfen 1. Tomil Harbor im Staat Yap 2. Weno Anchorage im Staat Chuuk 3. Mesenieng Harbour im Staat Pohnpei 4. Okat Harbour im Staat Kosrae FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[6] 11. 11. Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11.03. 11.03. Internationale Fischerei und Seerecht Art des Vorschlags/der Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme Ziele Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Aushandlung bilateraler Fischereiabkommen obliegt der Kommission die Aufgabe, partnerschaftliche Fischereiabkommen auszuhandeln, abzuschließen und durchzuführen, wobei sie gleichzeitig einen politischen Dialog der Partner im Bereich der Fischereipolitik in den betreffenden Drittländern sicherstellt. Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die traditionellen Tätigkeiten der EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Erwägungen zu stützen. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1[7] Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch die Aushandlung und den Abschluss von Partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten (Drittländern) in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik. Im vorliegenden Fall des neuen Protokolls mit den Föderierten Staaten von Mikronesien wurden die Fangmengen der EU-Thunfischflotte auf die jährliche Referenzmenge von 8 000 Tonnen/Jahr festgelegt. Die Einheitskosten wurden auf 100 EUR/t festgesetzt, von denen 65 EUR/t aus dem EU-Haushalt und 35 EUR/t von den Betreibern gezahlt werden. ABM/ABB-Tätigkeit(en) Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11.0301) Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en) Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. 1. Der Abschluss des neuen Protokolls mit den Föderierten Staaten von Mikronesien trägt dazu bei, für den Zeitraum 2011-2015 die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge, insbesondere der Thunfischflotte, in den Gewässern der Drittländer zu erhalten. Dieses Protokoll leistet einen Beitrag zur Wahrung der Kontinuität bei den Fanggebieten, die durch die Abkommen im pazifischen Raum erfasst sind. 2. Durch die Förderung der fischereipolitischen Maßnahmen des Partnerlandes trägt das Protokoll ferner zu einer nachhaltigen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen bei. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur Kontrolle der Durchführung des Abkommens angewandt: ( Kontrolle der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten; ( Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge; ( Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU; ( Beitrag zur Stabilisierung des EU-Markts; ( Beitrag zu den allgemeinen Zielen, die Armut in Mikronesien zu reduzieren, einschließlich des Beitrags zur Beschäftigung, zur Infrastrukturentwicklung und zum Staatshaushalt; ( Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des gemischten Ausschusses. Begründung des Vorschlags/der Initiative Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Das Ziel des neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen besteht darin, den EU-Schiffen Fischereirechte für Ringwadenfänger und Langleiner in der AWZ Mikronesiens ausschließlich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten zu sichern. Die wichtigsten Elemente des neuen Protokolls sind: - Fangmöglichkeiten: Sechs Ringwadenfänger und 12 Langleiner erhalten eine Fanggenehmigung und dürfen eine Jahresreferenzmenge von 8 000 Tonnen nach folgender Aufteilung fischen: • Ringwaden: Spanien: 5; Frankreich: 1 • Langleiner: Spanien: 12 - Jährliche finanzielle Gegenleistung: 559 000 EUR - Von den Reedern zu entrichtende Vorauszahlungen und Gebühren[8] • Ringwadenfänger: für Thunfisch-Wadenfänger 35 EUR pro Tonne in der AWZ Mikronesiens gefangenen Thunfisch. Die jährlichen Vorauszahlungen betragen 15 000 EUR je Thunfisch-Wadenfänger. • Langleiner: für Langleiner 35 EUR pro Tonne in der AWZ Mikronesiens gefangenen Thunfisch. Die jährlichen Vorauszahlungen betragen 4 200 EUR je Langleiner. Mehrwert durch die Intervention der EU Der Mehrwert besteht in einem effektiven und transparenten Rahmen, der es den EU-Schiffen ermöglicht, Fangrechte für Ringwadenfänger und Langleiner in der AWZ Mikronesiens zu erhalten. Ohne den hier vorgeschlagenen Rahmen würde die Fangtätigkeit durch andere (private) Abkommen geregelt, in denen Ziele wie Nachhaltigkeit und verantwortungsvolle Fischerei nicht immer vorrangig sind. Die EU hat sich verpflichtet, die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den Gewässern von Drittländern, u. a. in der Region des Pazifischen Ozeans, fortzusetzen. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Mit der Unterstützung eines Gremiums unabhängiger Berater wurde eine gründliche Bewertung des Protokolls 2007-2010 durchgeführt und im April 2010 abgeschlossen, um die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zu ermöglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden die folgenden Punkte ermittelt, die für die EU in Bezug auf eine Beibehaltung der Beziehungen zu Mikronesien im Fischereisektor von Interesse sind: - Das Fischereiabkommen mit Mikronesien trägt dem Bedarf der europäischen Fischereiflotten Rechnung und kann daher dazu beitragen, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der EU-Thunfischbranche im Pazifischen Ozean zu sichern. - Es ist davon auszugehen, dass das Protokoll zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der europäischen Fangflotte beitragen kann, indem es den EU-Schiffen und den nachgelagerten Wirtschaftszweigen ein stabiles rechtliches Umfeld bietet. - Im Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik wird betont, dass eine Zusammenarbeit auf regionaler Basis als Mittel zur Verwirklichung der Nachhaltigkeit außerhalb der EU-Gewässer geprüft werden sollte. - Es gehört zur EU-Strategie, den Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen zu verstärken und somit die Steuerung der Fischwirtschaft zu fördern. Der Bewertung zufolge ergeben sich für Mikronesien aus dem Protokoll die folgenden Vorteile: - Mikronesien braucht Devisenreserven, um seine makroökonomische Stabilität zu gewährleisten. Ein gesichertes Einkommen aus dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren wird einen Teil des Bedarfs des Landes decken. - Das neue Protokoll würde dabei helfen, mehrere Jahre lang nationale Mittel für eine nicht von ausländischen Geldgebern unterstützte Politikgestaltung zu beschaffen. Von dem direkten Handelswert der Fänge für die lokale Fischverarbeitungsindustrie werden für Mikronesien die folgenden Vorteile erwartet: - Beschäftigung einheimischer Seeleute an Bord der EU-Schiffe; - Beitrag zu der Versorgung der EU-Märkte mit Fischerzeugnissen. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer eine Einnahme dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Gebern für die Durchführung von nationalen Projekten und/oder Programmen im Fischereisektor bereitgestellt werden. Andere, möglicherweise vom EEF kofinanzierte Maßnahmen könnten ebenfalls mit denen kompatibel sein, die im Rahmen der jährlichen und der mehrjährigen sektoralen Programmplanung des Landes ermittelt wurden. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) X Vorschlag/Initiative mit begrenzter Geltungsdauer - X Der Vorschlag/die Initiative tritt mit der Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls in Kraft. - X Finanzielle Auswirkungen von 2011 bis 2015 Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[9] X Direkte zentralisierte Verwaltung durch die Kommission Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen VERWALTUNGSMASSNAHMEN Monitoring und Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit der Delegation der Europäischen Union in Fidschi) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere was die Ausschöpfung durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Fangdaten anbelangt. Darüber hinaus sieht das Protokoll mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung des gemischten Ausschusses vor, in deren Rahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten mit dem Drittland zur Erörterung der Durchführung des Abkommens und seines Protokolls zusammen kommen. Verwaltungs- und Kontrollsystem Ermittelte/s Risiko/Risiken Mit der Durchführung des Protokolls ist eine Reihe von Risiken verbunden, so z. B. das Risiko, dass die für die Finanzierung fischereipolitischer Maßnahmen bestimmten Mittel nicht wie (in der Programmplanung) vereinbart zugewiesen werden. Vorgesehene Kontrolle/n Um die vorstehend genannten Risiken zu vermeiden, ist ein Dialog über die Planung und Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Die in Abschnitt 2.1 erwähnte gemeinsame Analyse der Ergebnisse ist ebenfalls Teil dieser Kontrollen. Darüber hinaus enthält das Protokoll spezifische Bestimmungen, die unter bestimmten Bedingungen und Umständen seine Aussetzung vorsehen. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die Verwendung der von der EU im Rahmen des Protokolls überwiesenen finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des souveränen Drittstaats. Die Kommission verpflichtet sich jedoch zu versuchen, einen ständigen politischen Dialog und eine Konzertierung einzurichten, um die Verwaltung des Protokolls zu verbessern und dem Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände mehr Gewicht zu verleihen. Auf jeden Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten von Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) - Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge | Nummer [Beschreibung ……………………...……….] | GM/NGM ([10]) | von EFTA-Ländern[11] | von Bewerberländern[12] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung | 2 | 11.0301 Internationale Fischereiabkommen | DA | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN | - Neue Haushaltslinien erforderlich (nicht zutreffend) In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge | Nummer [Rubrik …………………………………..] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerberländern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung | [XX.YY.YY.YY] | JA/ NEIN | JA/ NEIN | JA/ NEIN | JA/NEIN | Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: | 2 | Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen | in Mio. EUR (4 Dezimalstellen) Personalbedarf - X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens zwei Dezimalstellen) Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 | Jahr 2014 | Jahr 2015 | ( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) | XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)[23] | 0,55 | 0,55 | 0,55 | 0,55 | 0,55 | XX 01 01 02 (Delegationen) | XX 01 05 01 (Indirekte Forschung) | 10 01 05 01 (Direkte Forschung) | ( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[24] | XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Gesamtdotation) | XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) | 10 01 05 02 (CA,, INT, SNE der direkten Forschung) | Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) | INSGESAMT | 0,55 | 0,55 | 0,55 | 0,55 | 0,55 | XX steht für den jeweiligen Titel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist, oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete | Unterstützung des Verhandlungsführers bei der Vorbereitung und Führung der Verhandlungen zu den Fischereiabkommen: - Teilnahme an den Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen; - Ausarbeitung von Bewertungsberichten und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für den Kommissar; - Vorstellung und Begründung der Standpunkte der Kommission in der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates; - Beteiligung an der Suche nach einem Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der im endgültigen Text des Abkommens zum Tragen kommen wird. Kontrolle der Durchführung der Abkommen: - tägliche Begleitung der Fischereiabkommen; - Vorbereitung und Überprüfung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen für die finanzielle Gegenleistung und etwaige zusätzliche spezifische Beiträge; - regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der Abkommen; - Bewertung der Abkommen: wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte; - Erstellung des Entwurfs für einen Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung der Texte des Abkommens; - Einleitung und Weiterbearbeitung der Genehmigungsverfahren. Technische Unterstützung: - Ausarbeitung des Standpunkts der Kommission im gemischten Ausschuss. Beziehungen zu anderen Organen: - Vertretung der Kommission gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen; - Beantwortung mündlicher und schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultationen: - Verbindung zu anderen Generaldirektionen in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen; - Organisation von und Beantwortung bei dienststellenübergreifenden Konsultationen. Bewertung: - Mitarbeit an der Aktualisierung der Wirkungsanalyse; - Analyse der erreichten Ziele und der Bewertungsindikatoren. | Externes Personal | Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen - X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[27]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge Finanzierungsbeteiligung Dritter - X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt | Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Artikel …………. | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Beschluss des Rates Nr. 8877/2010 vom 26. April 2010 [2] ABl. C …. [3] ABl. C …, …, S. …. [4] Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. … veröffentlicht. [5] Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht . [6] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [7] In den für den Haushalt 2010 erstellten 'Tätigkeitsübersichten' betrifft dies das Einzelziel Nr. 2 – siehe: http://www.cc.cec/budg/bud/proc/adopt/_doc/_pdf/2010/apb2010-working-documents-part1-11-mare.pdf [8] Die von den Reedern zu entrichtenden Vorauszahlungen und Gebühren haben keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. [9] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [10] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [11] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [12] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [14] Die finanzielle Gegenleistung umfasst: a) 408 200 EUR pro Jahr als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 000 Tonnen Fisch pro Jahr (im Protokolls heißt es, dass sich die finanzielle Gegenleistung auf 520 000 EUR abzüglich 111 800 EUR beläuft. Diese Formulierung ist das Ergebnis von Verhandlungen, die von den folgenden Berechnungen ausgingen: 520 000 EUR = 8 000 t x 65 EUR/t und 111 800 EUR pro Jahr ergibt bei einer fünfjährigen Anwendung des Protokolls 5 x 111 800 EUR = 559 000 EUR. Diesen Betrag schuldet Mikronesien der EU aus dem ersten Protokoll, da Mikronesien trotz Zahlung des Betrags von Seiten der EU keinen Zugang zu den Fangmöglichkeiten gewährt hat. So haben die beiden Vertragsparteien verhandelt und sind überein gekommen, diesen Betrag im Rahmen des neuen Protokolls auf die fünf Jahre seiner Anwendung verteilt abzuziehen) und b) 150 800 EUR pro Jahr, die als zusätzlicher Betrag von Seiten der EU zur Unterstützung der fischereipolitischen Maßnahmen Mikronesiens geleistet wird. Überschreitet das Volumen der Jahresfänge die Menge von 8 000 Tonnen, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung entsprechend um 65 EUR/t erhöht, darf jedoch 816 400 EUR pro Jahr nicht überschreiten. [15] Gemäß dem Protokoll können die Vertragsparteien die Fangmöglichkeiten einvernehmlich erweitern, sofern die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mikronesiens sicherstellt. Diese Erhöhung der finanziellen Gegenleistung kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. [16] Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [17] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [18] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [19] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziel …“) beschrieben. [20] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [21] Berechnung der Kosten: (0,25 AD x 122 000 EUR = 30 500 EUR) + (2 x 0,5 AST x 122 000 EUR = 36 600 EUR) [22] Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [23] Berechnung der Stellen: 1 x 0,25 Beamter AD + 2 x 0.15 Beamter AST = Insgesamt 0,55 [24] CA= Vertragsbediensteter ( Contrat Agent ), INT= Zeitbediensteter ( Intérimaire ), JED= Delegations-Nachwuchsexperte ( Jeune Expert en Délégation ), LA= Örtlicher Bediensteter ( Local Agent ), SNE= Abgeordneter nationaler Sachverständiger ( Seconded National Expert ). [25] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [26] Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [27] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [28] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.