52010PC0563

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren /* KOM/2010/0563 endg. - NLE 2010/0285 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 15.10.2010

KOM(2010) 563 endgültig

2010/0285 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage des Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Union der Komoren Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen vom 6. Oktober 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 21. Mai 2010 ein neues Protokoll paraphiert, das für einen Zeitraum von drei Jahren nach Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des besagten Protokolls und nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls am 31. Dezember 2010 gilt.

Das neue Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung an den Rat weitergeleitet worden. Des Weiteren wurde es dem Rat und dem Parlament zum Abschluss unterbreitet.

Was die Fangmöglichkeiten anbelangt, so wird 45 Thunfischwadenfängern und 25 Oberflächen-Langleinenfischern gestattet, Fischfang im Rahmen des neuen Protokolls zu betreiben. Gemäß dem Vertrag muss die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen.

2010/0285 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Europäische Union und die Union der Komoren haben ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt und am 21. Mai 2010 paraphiert, das den Schiffen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Komoren Fangmöglichkeiten einräumt.

2. Der Rat hat am […] den Beschluss XXX/2010/EU[3] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

3. Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

4. Um sicherzustellen, dass die der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, muss die Kommission ermächtigt sein, die von einem Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend neu zuzuteilen, ohne dabei die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß dem Protokoll anzutasten.

5. Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, insbesondere um die Kontinuität der Fangtätigkeit nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls am 31. Dezember 2010 zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Arti kel 1

6. Die im Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren festgesetzten Fangmöglichkeiten werden entsprechend dem Beschluss XXX/2010/EU über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

7. Thunfischwadenfänger

Spanien | 22 Schiffe |

Frankreich | 22 Schiffe |

Italien | 1 Schiff |

8. Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien | 12 Schiffe |

Frankreich | 8 Schiffe |

Portugal | 5 Schiffe |

9. Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[4] findet unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

10. Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Stellt sich heraus, dass die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb von zehn Tagen keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat werden die nicht in Anspruch genommenen Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Beschluss 9180/10 vom 10. Mai 2010.

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.