52010PC0552

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe /* KOM/2010/0552 endg. - COD 2010/0289 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 7.10.2010

KOM(2010) 552 endgültig

2010/0289 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

BEGRÜNDUNG

Vor dem Hintergrund der beispiellosen Flutkatastrophe beauftragte der Europäische Rat auf seiner Sitzung von 16. September die Minister, sich dringend auf ein umfassendes Bündel kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen zu verständigen, die zur Erholung und künftigen Entwicklung Pakistans beitragen. Die Hilfe sollte auch ehrgeizige Handelsmaßnahmen umfassen, mit denen ausschließlich Pakistan die sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land zugestanden wird.

Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, im Oktober einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur befristeten einseitigen Aussetzung der Zölle auf bestimmte Einfuhren aus Pakistan vorzulegen.

Die Pakistan einzuräumenden Handelszugeständnisse müssen die glaubwürdigen Anstrengungen der EU belegen, Pakistan sinnvolle Wirtschaftsvorteile einzuräumen, ohne dabei über die Empfindlichkeit der EU-Wirtschaftszweige und anderer WTO-Mitglieder, und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, hinwegzusehen.

60 % der Ausfuhren Pakistans in die EU betreffen Textilwaren und Bekleidung. Folglich wird vorgeschlagen, zahlreiche Textil- und Bekleidungszeugnisse zu begünstigen. Da die Produktbandbreite jedoch möglichst groß sein sollte, umfasst sie auch andere Industrie- und Landwirtschaftserzeugnisse, um die Bemühungen Pakistans zur Diversifizierung seiner Wirtschaft und seiner Exportbasis nicht zu gefährden.

Es wurde ein Verzeichnis von 75 zollpflichtigen Warenlinien erstellt, die für den pakistanischen Export von Bedeutung sind. Der Einfuhrwert der ausgewählten Warenlinien beträgt fast 900 Mio. EUR, das sind etwa 27% der Einfuhren aus Pakistan in die EU (3,3 Mrd. EUR). Die Begünstigung dieser 75 Warenlinien – wovon eine Linie, nämlich Ethylalkohol, einem jährlichen Zollkontingent von 100 000 Tonnen auf der Grundlage früherer Einfuhren unterliegen würde – dürfte zu einer geschätzten Zunahme der EU-Einfuhren aus Pakistan im Wert von jährlich etwa 100 Mio. EUR – bezogen auf das Jahr 2009 – führen. Parallel dazu würden sich die Zolleinnahmen für den EU-Haushalt um etwas mehr als 80 Mio. EUR verringern. Dieser Anstieg der EU-Einfuhren ist relativ bescheiden, verglichen mit dem derzeitigen Gesamtwert der diesbezüglichen Einfuhren von knapp 15 Mrd. EUR, zumal Waren im Wert von fast 4 Mrd. EUR ohnehin schon zollfrei in die EU gelangen. Die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung werden begrenzt sein, da der Anstieg der Einfuhren gemessen am derzeitigen Produktionsniveau in der EU gering ist (0,5 %) und da Einbußen durch die Vorteile niedrigerer Preise für die eingeführten Waren ausgeglichen würden. Zusätzliche Hilfen für die EU-Industrie können nötigenfalls aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt werden.

Parallel dazu wird die EU auch eine Befreiung von ihren Verpflichtungen in der Welthandelsorganisation (WTO) beantragen müssen. Ein Beschluss der EU, Pakistan Handelspräferenzen einzuräumen, würde gegen die Grundprinzipien des GATT verstoßen, und zwar gegen Artikel I Absatz 1 (Meistbegünstigung), da diese Präferenzen nicht auch anderen WTO-Mitgliedern eingeräumt würden, sowie gegen Artikel XIII (nichtdiskriminierende Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen). Deshalb wird die EU eine Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT bei der WTO beantragen müssen. Anschließend muss der Allgemeine Rat der WTO diesem Antrag nach Artikel IX des Übereinkommens zur Errichtung der WTO stattgeben.

Mit Artikel 8 dieses Verordnung werden Verfahren eingeführt, nach denen Durchführungsbestimmungen erlassen werden sollten. Diese Bestimmungen können überarbeitet werden, um sie an die künftige, nach Artikel 291 AEUV zu verabschiedende Verordnung zur Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission anzupassen. Für den Fall, dass der vorliegende Vorschlag vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission angenommen wird, sieht die Kommission eine automatische Aktualisierung zwecks Bezugnahme auf die nach Artikel 291 AEUV angenommene Verordnung vor.

2010/0289 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat[1]. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten.

(2) Im Juli und August 2010 führten heftige Monsunregenfälle zu verheerenden Überflutungen und verwüsteten weite Landstriche Pakistans, insbesondere in Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab, Sindh und Gilgit-Baltistan. Quellen der Vereinten Nationen zufolge waren etwa 20 Millionen Menschen und 20 Prozent des pakistanischen Staatsgebiets (mindestens 160 000 Quadratkilometer) von der Flutkatastrophe betroffen; 12 Millionen Menschen benötigten daraufhin humanitäre Soforthilfe.

(3) In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe in der vordersten Reihe der Helfer.

(4) Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen kann.

(5) In einer Erklärung zu Pakistan vom 16. September 2010 beauftragte der Europäische Rat die Minister, sich dringend auf ein umfassendes Bündel kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen zu verständigen, die zur Erholung und künftigen Entwicklung Pakistans beitragen; eingeschlossen sein sollten dabei auch ehrgeizige handelspolitische Maßnahmen, die für Wirtschaftserholung und -wachstum unerlässlich sind.

(6) Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren.

(7) Es ist daher sinnvoll, autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen würde den Binnenmarkt der Union nicht nennenswert beeinträchtigen, ebenso wenig die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO).

(8) Die autonomen Handelspräferenzen werden entweder als Zollbefreiungen für Einfuhren in die Union gewährt werden oder als Zollkontingente.

(9) Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen.

(10) In Bezug auf die Definition des Begriffs Ursprungserzeugnis, den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollte Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[2] gelten. Zum Zwecke der Ursprungskumulierung sollten jedoch nur Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union zugelassen sein. Die regionale und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU, sollte bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der von den jetzigen autonomen Präferenzen betroffenen Waren ausgeschlossen sein, damit eine ausreichende Be- oder Verarbeitung in Pakistan gewährleistet ist.

(11) Nach Maßgabe des Artikels IX des Übereinkommens zur Errichtung der WTO setzt die Ausdehnung autonomer Handelspräferenzen auf Pakistan voraus, dass die Union von den Verpflichtungen nach den Artikeln I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 befreit wird.

(12) Angesichts der Notlage in Pakistan sollte die Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten, vorausgesetzt, dass die WTO zuvor dem Antrag der Union auf Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT stattgibt.

(13) Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollte die Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2013 gelten.

(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[3] ergriffen werden.

(15) Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur dürfen keine wesentlichen Änderungen an der Art der autonomen Handelspräferenzen bedingen. Der Kommission sollte deshalb die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die nötigen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Präferenzregelungen

1. Waren mit Ursprung in Pakistan, die in Anhang I aufgeführt sind, können zollfrei in die Union eingeführt werden.

2. Waren mit Ursprung in Pakistan, die in Anhang II aufgeführt sind, unterliegen bei der Einfuhr in die Union den besonderen Bestimmungen des Artikels 3.

Artikel 2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen

Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Regelungen ist daran gebunden, dass

a) die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden. Die Ursprungskumulierung zum Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der von den Zugeständnissen des Artikels 1 betroffenen Waren beschränkt sich indessen auf die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Europäischen Union. Die regionale Kumulierung und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU, sind nicht zulässig;

b) die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden;

c) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die von den zuständigen Behörden in Pakistan nach dieser Verordnung ausgestellt werden, sollten folgenden Vermerk in Feld 4 enthalten: „Autonome Maßnahme – Verordnung (EG) Nr. …/2010[4]“.

Artikel 3 Zollkontingente

1. Die in Anhang II aufgeführten Waren dürfen im Rahmen der dort genannten EU-Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden.

2. Die in Absatz 1 bestimmten und in Anhang II aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4 Änderung der Anhänge

Die Kommission kann nach Maßgabe des Artikels 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge erlassen, um die Änderungen und technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur und den TARIC-Unterpositionen ergeben.

Artikel 5 Ausübung übertragener Befugnisse

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen der Artikel 6 und 7.

Artikel 6 Widerruf der übertragenen Befugnisse

1. Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2. Das Organ, das ein internes Verfahren einleitet, um über den etwaigen Widerruf der Befugnisübertragung zu entscheiden, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission rechtzeitig vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse anzuführen, die gegebenenfalls widerrufen werden, sowie etwaige Gründe für den Widerruf zu nennen.

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Sie wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7 Einsprüche gegen delegierte Rechtsakte

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können binnen zwei Monaten nach dem Tag der Notifizierung Einsprüche gegen den delegierten Rechtsakt erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einsprüche gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission darüber unterrichtet haben, dass sie keine Einsprüche zu erheben gedenken.

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einsprüche gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Einspruch erhebende Organ begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 8 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 9 Befristete Aussetzung

1. Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für höchstens sechs Monate ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie zuvor

a) den Ausschuss unterrichtet hat;

b) die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, oder dafür zu sorgen, dass Artikel 2 Absatz 1 vom Pakistan eingehalten wird;

c) eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, dass berechtigte Zweifel an der Anwendung der Präferenzregelung oder der Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 durch Pakistan bestehen, die das Recht dieses Landes auf weitere Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eingeräumten Vorteile möglicherweise in Frage stellen;

d) Pakistan über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung vor deren Inkrafttreten unterrichtet hat.

2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 6 erlassen.

3. Bei Ablauf der Aussetzungsfrist beschließt die Kommission, entweder die befristete Aussetzung aufzuheben oder die Aussetzung nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu verlängern.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die möglicherweise eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen.

Artikel 10 Inkrafttreten und Geltung

1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011 unter der Voraussetzung, dass die Welthandelsorganisation den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zugestimmt hat. Falls die Welthandelsorganisation die Befreiung von den entsprechenden Verpflichtungen erst nach dem 1. Januar 2011 gewährt, gilt diese Verordnung ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird.

3. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union , um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2011, wird der Tag angegeben, ab dem die Zollpräferenzen nach Absatz 2 zweiter Satz gelten.

4. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2013.

5. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Waren, für die die Zollbefreiung gilt

Die Waren, für die diese Maßnahmen gelten sollen, sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Beschreibung dieser Codes ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif zu entnehmen. Die Beschreibung der KN-Codes wird hier nur informationshalber angegeben.

KN-Code | Beschreibung |

07123900 | PILZE UND TRÜFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS, JUDASOHRPILZE (AURICULARIA SPP.) SOWIE ZITTERPILZE (TREMELLA SPP.)) |

41079210 | NARBENSPALTLEDER (EINSCHL. PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER), AUS TEILSTÜCKEN, STREIFEN ODER PLATTEN VON HÄUTEN ODER FELLEN VON RINDERN UND KÄLBERN (EINSCHL. BÜFFELN), NACH DEM GERBEN ODER TROCKNEN ZUGERICHTET, ENTHAART (AUSG. SÄMISCHLEDER, LACKLEDER UND FOLIENKASCHIERTE LACKLEDER) |

41079910 | LEDER (EINSCHLIESSLICH PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER), AUS TEILSTÜCKEN, STREIFEN ODER PLATTEN VON HÄUTEN ODER FELLEN VON RINDERN UND KÄLBERN (EINSCHL. BÜFFELN), NACH DEM GERBEN ODER TROCKNEN ZUGERICHTET, ENTHAART (AUSG. UNGESPALTENES VOLLLEDER, NARBENSPALTLEDER, SÄMISCHLEDER) |

42032100 | SPEZIALSPORTHANDSCHUHE, AUS LEDER ODER REKONSTITUIERTEM LEDER |

42032910 | SCHUTZHANDSCHUHE FÜR ALLE BERUFE, AUS LEDER ODER REKONSTITUIERTEM LEDER |

42032991 | HANDSCHUHE, HANDSCHUHE OHNE FINGERSPITZEN UND FAUSTHANDSCHUHE FÜR MÄNNER ODER KNABEN, AUS LEDER ODER REKONSTITUIERTEM LEDER (AUSG. SPEZIALSPORTHANDSCHUHE UND SCHUTZHANDSCHUHE FÜR ALLE BERUFE) |

42032999 | HANDSCHUHE, HANDSCHUHE OHNE FINGERSPITZEN UND FAUSTHANDSCHUHE, AUS LEDER ODER REKONSTITUIERTEM LEDER (AUSG. FÜR MÄNNER ODER KNABEN, SPEZIALSPORTHANDSCHUHE UND SCHUTZHANDSCHUHE FÜR ALLE BERUFE) |

52051200 | UNGEZWIRNTE GARNE AUS NICHT GEKÄMMTEN FASERN, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR, MIT EINEM TITER VON WENIGER ALS 714,29 DTEX, JEDOCH NICHT WENIGER ALS 232,56 DTEX (MEHR ALS NM 14 BIS NM 43) (AUSG. NÄHGARN UND GARN IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |

52052200 | UNGEZWIRNTE GARNE AUS GEKÄMMTEN FASERN, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR, MIT EINEM TITER VON WENIGER ALS 714,29 DTEX, JEDOCH NICHT WENIGER ALS 232,56 DTEX (MEHR ALS NM 14 BIS NM 43) (AUSG. NÄHGARN UND GARN IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |

52052300 | UNGEZWIRNTE GARNE AUS GEKÄMMTEN FASERN, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR, MIT EINEM TITER VON WENIGER ALS 232,56 DTEX, JEDOCH NICHT WENIGER ALS 192,31 DTEX (MEHR ALS NM 43 BIS NM 52) (AUSG. NÄHGARN UND GARN IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |

52052400 | UNGEZWIRNTE GARNE AUS GEKÄMMTEN FASERN, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR, MIT EINEM TITER VON WENIGER ALS 192,31 DTEX, JEDOCH NICHT WENIGER ALS 125 DTEX (MEHR ALS NM 52 BIS NM 80) (AUSG. NÄHGARN UND GARN IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |

52053200 | GEZWIRNTE GARNE AUS NICHT GEKÄMMTEN FASERN, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR, MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 714,29 DTEX, JEDOCH NICHT WENIGER ALS 232,56 DTEX (MEHR ALS NM 14 BIS NM 43 DER EINFACHEN GARNE) (AUSG. NÄHGARN UND GARN IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |

52054200 | GEZWIRNTE GARNE AUS GEKÄMMTEN FASERN, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR, MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 714,29 DTEX, JEDOCH NICHT WENIGER ALS 232,56 DTEX (MEHR ALS NM 14 BIS NM 43 DER EINFACHEN GARNE) (AUSG. NÄHGARN UND GARN IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |

52081190 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 100 G ODER WENIGER (AUSG. VERBANDMULL) |

52081216 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 100 G BIS 130 G UND MIT EINER BREITE VON 165 CM ODER WENIGER |

52081219 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 100 G BIS 130 G UND MIT EINER BREITE VON MEHR ALS 165 CM |

52081300 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER, IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER |

52081900 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |

52082190 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEBLEICHT, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 100 G ODER WENIGER (AUSG. VERBANDMULL) |

52082219 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEBLEICHT, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 100 G BIS 130 G UND MIT EINER BREITE VON MEHR ALS 165 CM |

52082296 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEBLEICHT, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 130 G BIS 200 G UND MIT EINER BREITE VON 165 CM ODER WENIGER |

52082900 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEBLEICHT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |

52083900 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |

52085100 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, BERUCKT, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 100 G ODER WENIGER |

52085200 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, BERUCKT, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 100 G BIS 200 G |

52085990 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, BEDRUCKT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |

52091100 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G |

52091200 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G, IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER |

52091900 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |

52092200 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEBLEICHT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G, IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER |

52092900 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEBLEICHT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |

52093200 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G, IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER |

52093900 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG) |

52111200 | GEWEBE AUS BAUMWOLLE, ROH, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON WENIGER ALS 85 GHT, HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH MIT CHEMIEFASERN GEMISCHT, MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G, IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER |

54078100 | GEWEBE AUS GARNEN MIT EINEM ÜBERWIEGENDEN, ABER WENIGER ALS 85 GHT BETRAGENDEN ANTEIL AN SYNTHETISCHEN FILAMENTEN, EINSCHLIESSLICH MONOFILEN VON 67 DTEX ODER MEHR UND EINEM GRÖSSTEN DURCHMESSER VON 1 MM ODER WENIGER, HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH MIT WOLLE GEMISCHT, ROH ODER GEBLEICHT |

54078200 | GEWEBE AUS GARNEN MIT EINEM ÜBERWIEGENDEN, ABER WENIGER ALS 85 GHT BETRAGENDEN ANTEIL AN SYNTHETISCHEN FILAMENTEN, EINSCHLIESSLICH MONOFILEN VON 67 DTEX ODER MEHR UND EINEM GRÖSSTEN DURCHMESSER VON 1 MM ODER WENIGER, HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH MIT WOLLE GEMISCHT, GEFÄRBT |

55095300 | GARNE MIT EINEM ÜBERWIEGENDEN, ABER WENIGER ALS 85 GHT BETRAGENDEN ANTEIL AN POLYESTER-SPINNFASERN, HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH MIT BAUMWOLLE GEMISCHT (AUSG. (AUSGENOMMEN NÄHGARNE UND GARNE IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |

55131120 | GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ÜBERWIEGENDEN, ABER WENIGER ALS 85 GHT BETRAGENDEN ANTEIL AN POLYESTER-SPINNFASERN, HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH MIT BAUMWOLLE GEMISCHT, ROH ODER GEBLEICHT, MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 170 G ODER WENIGER UND MIT EINER BREITE VON 165 CM ODER WENIGER |

55132100 | GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ÜBERWIEGENDEN, ABER WENIGER ALS 85 GHT BETRAGENDEN ANTEIL AN POLYESTER-SPINNFASERN, HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH MIT BAUMWOLLE GEMISCHT, MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 170 G ODER WENIGER, GEFÄRBT |

55134100 | GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG, MIT EINEM ÜBERWIEGENDEN, ABER WENIGER ALS 85 GHT BETRAGENDEN ANTEIL AN POLYESTER-SPINNFASERN, HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH MIT BAUMWOLLE GEMISCHT, MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 170 G ODER WENIGER, BEDRUCKT |

61012090 | ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNL. WAREN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS BAUMWOLLE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSG. ANZÜGE, KOMBINATIONEN, JACKEN [SAKKOS, BLAZER], LATZHOSEN UND HOSEN) |

61033200 | JACKEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS BAUMWOLLE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSG. WINDJACKEN UND ÄHNL. WAREN) |

61034200 | HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), LATZHOSEN UND KURZE HOSEN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS BAUMWOLLE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSG. UNTERHOSEN UND BADEHOSEN) |

61072100 | NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS BAUMWOLLE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSG. UNTERHEMDEN) |

61083100 | NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS BAUMWOLLE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. T-SHIRTS; UNTERHEMDEN UND NEGLIGEES) |

61099020 | T-SHIRTS UND UNTERHEMDEN, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN; AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN ODER CHEMIEFASERN |

61112090 | KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS BAUMWOLLE, FÜR KLEINKINDER (AUSG. HANDSCHUHE UND MÜTZEN) |

61121200 | TRAININGSANZÜGE AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN |

61159500 | STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN UND ANDERE STRUMPFWAREN, EINSCHL. FUSSBEKLEIDUNG OHNE AN DAS OBERTEIL ANGEBRACHTE LAUFSOHLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE (AUSG. STRUMPFWAREN MIT DEGRESSIVER KOMPRESSION, STRUMPFHOSEN UND STRÜMPFE FÜR FRAUEN (EINSCHLIESSLICH KNIESTRÜMPFE) MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 67 DTEX |

61161020 | FINGERHANDSCHUHE AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, MIT KAUTSCHUK GETRÄNKT, BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN |

61161080 | HANDSCHUHE OHNE FINGERSPITZEN UND FAUSTHANDSCHUHE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, MIT KUNSTSTOFF ODER KAUTSCHUK GETRÄNKT, BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN SOWIE FINGERHANDSCHUHE AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, MIT KUNSTSTOFF GETRÄNKT, BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN |

61169200 | FINGERHANDSCHUHE, HANDSCHUHE OHNE FINGERSPITZEN UND FAUSTHANDSCHUHE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS BAUMWOLLE (AUSG. MIT KUNSTSTOFF ODER KAUTSCHUK GETRÄNKT, BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN SOWIE FÜR KLEINKINDER) |

61169300 | FINGERHANDSCHUHE, HANDSCHUHE OHNE FINGERSPITZEN UND FAUSTHANDSCHUHE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN (AUSG. MIT KUNSTSTOFF ODER KAUTSCHUK GETRÄNKT, BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN SOWIE FÜR KLEINKINDER) |

62019300 | ANORAKS, WINDJACKEN, BLOUSONS UND ÄHNL. WAREN, AUS CHEMIEFASERN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE ANZÜGE, KOMBINATIONEN, JACKEN [SAKKOS, BLAZER], HOSEN UND OBERTEILE VON SKIANZÜGEN) |

62034319 | HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG, LATZHOSEN UND UNTERHOSEN) |

62042280 | KOMBINATIONEN AUS BAUMWOLLE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG, TRAININGSANZÜGE, SKIKOMBINATIONEN UND BADEBEKLEIDUNG) |

62046231 | HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS DENIM, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG, LATZHOSEN UND UNTERHOSEN) |

62046290 | HOSEN, KURZ, AUS BAUMWOLLE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE UNTERHOSEN UND BADEHOSEN) |

62079100 | UNTERHEMDEN, BADEMÄNTEL UND BADEJACKEN, HAUSMÄNTEL UND ÄHNL. WAREN, AUS BAUMWOLLE, FÜR MÄNNER ODER KNABEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE UNTERHOSEN, NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE) |

62089100 | UNTERHEMDEN, UNTERKLEIDER, UNTERRÖCKE, SLIPS UND ANDERE UNTERHOSEN, NEGLIGEES, BADEMÄNTEL UND -JACKEN, HAUSMÄNTEL UND ÄHNLICHE WAREN, AUS BAUMWOLLE, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, SLIPS UND ANDERE UNTERHOSEN, NACHTHEMDEN UND SCHLAFANZÜGE, BÜSTENHALTER, HÜFTGÜRTEL, KORSETTE UND ÄHNLICHE WAREN) |

62114290 | KLEIDUNG AUS BAUMWOLLE, A.N.G., FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) |

62114310 | SCHÜRZEN, KITTEL UND ANDERE ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG, A.N.G., AUS CHEMIEFASERN, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN) |

62160000 | FINGERHANDSCHUHE, HANDSCHUHE OHNE FINGERSPITZEN UND FAUSTHANDSCHUHE, AUS SPINNSTOFFERZEUGNISSEN ALLER ART (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE FÜR KLEINKINDER) |

63026000 | WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS FROTTIERWARE AUS BAUMWOLLE (AUSG. SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER) |

63029100 | WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS FROTTIERWARE SOWIE SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER) |

63039100 | GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS SOWIE FENSTER- UND BETTBEHÄNGE [SCHABRACKEN], AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE MARKISEN) |

63039290 | GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS SOWIE FENSTER- UND BETTBEHÄNGE [SCHABRACKEN], AUS SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN (AUSG. AUS VLIESSTOFFEN, GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE MARKISEN) |

63039990 | GARDINEN, VORHÄNGE UND INNENROLLOS SOWIE FENSTER- UND BETTBEHÄNGE [SCHABRACKEN], AUS SPINNSTOFFEN (AUSG. AUS BAUMWOLLE ODER SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN ODER AUS VLIESTSTOFFEN, GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE MARKISEN) |

63049200 | WAREN ZUR INNENAUSSTATTUNG, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN SOWIE DECKEN, BETTWÄSCHE, TISCHWÄSCHE, WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE, KÜCHENWÄSCHE, GARDINEN, VORHÄNGE, INNENROLLOS, FENSTER- UND BETTBEHÄNGE [SCHABRACKEN], BETT- ÜBERWÜRFE, LAMPENSCHIRME UND WAR |

63071090 | SCHEUERTÜCHER, WISCHTÜCHER, SPÜLTÜCHER, STAUBTÜCHER UND ÄHNL. REINIGUNGSTÜCHER, AUS SPINNSTOFFERZEUGNISSEN ALLER ART (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN ODER AUS VLIESSTOFFEN) |

63079099 | SPINNSTOFFWAREN, KONFEKTIONIERT, EINSCHL. SCHNITTMUSTER ZUM HERSTELLEN VON KLEIDUNG, ANDERE ALS AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN ODER AUS FILZ, A.N.G. |

64039993 | SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS KAUTSCHUK, KUNSTSTOFF ODER REKONSTITUIERTEM LEDER UND OBERTEIL AUS LEDER, MIT EINER LÄNGE DER INNENSOHLE VON >= 24 CM, NICHT ERKENNBAR OB FÜR MÄNNER ODER FRAUEN (AUSG. DEN KNÖCHEL BEDECKEND, MIT EINEM METALLSCHUTZ IN DER VORDERKAPPE) |

64039996 | SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS KAUTSCHUK, KUNSTSTOFF ODER REKONSTITUIERTEM LEDER UND OBERTEIL AUS LEDER (AUSG. DEN KNÖCHEL BEDECKEND), LÄNGE DER INNENSOHLE >= 24 CM, FÜR MÄNNER (AUSG. 6403.11.00 BIS 6403.40.00, 6403.99.11, 6403.99.36, 6403.99.50) |

64039998 | SCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS KAUTSCHUK, KUNSTSTOFF ODER REKONSTITUIERTEM LEDER UND OBERTEIL AUS LEDER, MIT EINER LÄNGE DER INNENSOHLE VON >= 24 CM, FÜR FRAUEN (AUSG. DEN KNÖCHEL BEDECKEND, MIT EINEM METALLSCHUTZ IN DER VORDERKAPPE, MIT EINER HAUPTSOHLE AUS HOLZ, OHNE INNENSOHLE) |

ANHANG II

Waren, für die zollfreie Jahreskontingente nach Artikel 3 gelten

Die Waren, für die diese Maßnahmen gelten sollen, sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Beschreibung dieser Codes ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif zu entnehmen. Die Beschreibung der KN-Codes wird hier nur informationshalber angegeben.

ORDNUNGS-NR. | KN-CODE | BESCHREIBUNG | 2011 | 2012 | 2013 |

09.2401 | 2207 1000 | ETHYLALKOHOL MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 80 % VOL ODER MEHR, UNVERGÄLLT | 100 000 TONNEN | 100 000 TONNEN | 100 000 TONNEN |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel 12, Artikel 120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 14,0797 Mrd. EUR (B2010)

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[5] | 2010 | 2011 |

Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | - | - 61.8 |

Stand nach der Maßnahme |

2012 | 2013 | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel 120 | - 61.8 | - 61.8 |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Verordnung macht den Anspruch Pakistans auf die Präferenzregelungen davon abhängig, dass das Land sich an die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren hält, die Methoden der Zusammenarbeiten der Verwaltungen beachtet und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

DIE ZOLLEINBUßEN ERGEBEN SICH RECHNERISCH AUS DER DIFFERENZ DES ZOLLAUFKOMMENS BEZOGEN AUF DIE DERZEITIGEN EU-EINFUHREN UND ZÖLLE BEZÜGLICH PAKISTAN (DER WERT DER VON DEM VORSCHLAG BETROFFENEN EU-EINFUHREN AUS PAKISTAN BELÄUFT SICH AUF WENIGER ALS 900 MIO. EUR) UND DEN ZOLLEINKÜNFTEN, DIE BEI EINER ZOLLBEFREIUNG DIESER EINFUHREN AUS PAKISTAN ERZIELT WÜRDEN. DARAUS ERGEBEN SICH GESCHÄTZTE ZOLLEINBUßEN VON 77,6 MIO. EUR. DIESEM WERT SIND DIE FOLGEN DER UMLENKUNG VON HANDELSSTRÖMEN (NACH LAND UND WARE) HINZUZUADDIEREN, AUS DENEN SICH EINNAHMEVERLUSTE VON 6,7 MIO. EUR ERGEBEN KÖNNTEN.

Insgesamt belaufen sich die Bruttozolleinbußen auf 82,4 Mio. EUR. Die Nettoeinbußen sind hingegen mit 61,8 Mio. EUR um 25 % geringer (Erhebungskosten der Mitgliedstaaten). Diese Berechnungen beruhen auf der Annahme, dass Pakistan seinen präferentiellen Zugang zum EU-Markt in vollem Umfang ausschöpft. Bei der Umwandlung dieser Ergebnisse in jährliche Beträge wird davon ausgegangen, dass die zugrundeliegenden Handelsströme gleich bleiben.

[1] ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 22.

[2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[4] ABl. L xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx.

[5] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.