52010PC0509

/* KOM/2010/0509 endg. - COD 2010/0262 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck


DE

Brüssel, den 27.9.2010

KOM(2010) 509 endgültig

2010/0262 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

BEGRÜNDUNG

Das Kontrollsystem der EU für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Verordnung Nr. 428/2009 [1] sieht eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der im Anhang der Verordnung aufgeführten Güter [2] mit doppeltem Verwendungszweck vor.

Die Beschlüsse über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck werden in den internationalen Ausfuhrkontrollregimen im Wege des Konsenses gefasst (in der Australischen Gruppe (AG) für biologische und chemische Güter; in der Gruppe der Nuklearen Lieferländer für zivile nukleare Güter; im Rahmen des Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR) und im Wassenaar-Abkommen (WA) für konventionelle Waffen und Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck). Mit den Beschlüssen soll die Gefahr eingedämmt werden, dass sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke und/oder Waffenverbreitungsprogramme genutzt werden. Um die Kontrollen so wirksam wie möglich zu gestalten, bringen die internationalen Ausfuhrkontrollregime die wichtigsten Lieferanten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zusammen. Mit der Vereinbarung, den Handel mit bestimmten Gütern zu kontrollieren, tragen sie wirksam zur Begrenzung des Verbreitungsrisikos bei und stellen gleichzeitig sicher, dass der rechtmäßige Handel nicht behindert wird.

Der technologische Fortschritt in der heutigen Welt macht es erforderlich, die Liste der kontrollpflichtigen Güter regelmäßig zu aktualisieren. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt, dass die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.

Die letzte Aktualisierung der Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung wurde anlässlich der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 am 5. Mai 2009 vorgenommen. Seitdem haben alle internationalen Ausfuhrkontrolleregime Beschlüsse zur Änderung und Aktualisierung ihrer Ausfuhrkontrolllisten gefasst. Es ist somit notwendig, den Anhang I entsprechend zu ändern. Durch die Änderung wird gewährleistet, dass die Verpflichtungen, die die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Regime eingegangen sind, in der gesamten EU vollständig eingehalten werden und für die EU-Exporteure Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage besteht, welche Güter Ausfuhrgenehmigungen erfordern.

Um die Beschlussfassung zu erleichtern, wird nachstehend ein genauer Überblick über die vorgenommenen Änderungen gegeben. Aus Gründen der Klarheit und um die Nutzung des Anhangs zu erleichtern, schlägt die Kommission vor, den gesamten Anhang I durch einen neuen Text zu ersetzen, in dem die unten aufgeführten Änderungen berücksichtigt sind.

Änderungen der Begriffsbestimmungen und der allgemeinen Anmerkung

Begriffsbestimmung und allgemeine Anmerkung | Regime | Art der Änderung |

Allgemeine Anmerkung 4 | AG | Anmerkung betreffend CAS-Nummer hinzugefügt |

Alle verfügbaren Kompensationen (all compensation available) | WA | Definition geändert |

CE (siehe „Rechenelement“) | WA | Definition gestrichen |

Zivile Luftfahrzeuge (civil aircraft) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Rechenelement (computing element, CE) | WA | Definition gestrichen |

Kritische Temperatur (critical temperature) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Digitale Übertragungsrate (digital transfer rate) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Dynamisch adaptive Leitweglenkung (dynamic adaptive routing) | WA | Definition gestrichen |

Energetische Materialien (energetic materials) | WA | Neue Definition |

FADEC-Systeme (siehe „Volldigitale Triebwerksregelungssysteme“) | WA | Neue Definition |

FADEC (volldigitale Triebwerksregelung) | WA | Definition gestrichen |

Faser- oder fadenförmige Materialien (fibrous or filamentary materials) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

„Focal-plane-array“ | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Volldigitale Triebwerksregelung (full authority digital engine control, FADEC) | WA | Definition gestrichen |

Brennstoffzelle (fuel cell) | WA | Neue Definition |

Hybridrechner (hybrid computer) | WA | Definition gestrichen |

Miteinander verbundene Radarsensoren (interconnected radar sensors) | WA | Definition gestrichen |

Laser (laser) | WA | Anmerkung geändert |

Strahldauer (laser duration) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Personenbezogene Mikroprozessor-Karte (personalized smart card) | WA | Definition gestrichen |

Herstellungsanlagen (production facilities) | MTCR | Definition geändert |

Gütegeschaltete Laser (Q-switched laser) | WA | Definition gestrichen |

Echtzeitverarbeitung (real-time processing) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Quellcode (source code) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Weltraumgeeignet (space-qualified) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Supraleitend (superconductive) | WA | Bezug zur Kategorie geändert |

Änderungen hinsichtlich der Güter in den Kategorien 1-9

Kategorie 1 | | |

1A001b | WA | Unternummer betreffend Bauteile aus fluorierten Verbindungen geändert |

1A002 Anmerkung 1 | WA | Anmerkung 1 zum Eintrag betreffend „Verbundwerkstoff“-Strukturen geändert |

1A007 | Bearb. | Eintrag um Definition energetischer Materialien ergänzt |

1B001, a, b & techn. Anmerkung | WA | Eintrag und Unternummern betreffend Ausrüstung für die Herstellung von „Verbundwerkstoffen“ geändert; neue technische Anmerkung hinzugefügt |

1B001g | WA | Neue Unternummer betreffend Faserlegemaschinen hinzugefügt |

1C002b | WA | Unternummer betreffend Metalllegierungen aus Metalllegierungspulver oder feinen Materialpartikeln geändert |

1C006c1 | WA | Unternummer betreffend Dibromtetrafluorethan um CAS-Nummer ergänzt |

1C007f1 | WA | Unternummer betreffend Aluminiumoxid um CAS-Nummer ergänzt |

1C008b1a | WA | Unternummer betreffend bestimmte thermoplastische Flüssigkristall-Copolymere um CAS-Nummer ergänzt |

1C008b2a, b & c | WA | Unternummer betreffend bestimmte thermoplastische Flüssigkristall-Copolymere CAS-um Nummer ergänzt |

1C010, a & c | WA | Eintrag und Unternummern betreffend faser- oder fadenförmige Materialien geändert |

1C010b & Anmerkung | WA | Unternummer und Parameter betreffend faser- oder fadenförmige Kohlenstoff-Materialien geändert; Anmerkung geändert und erweitert |

1C010e, Anmerkungen 1 & 2 & techn. Anmerkung | WA | Unternummer betreffend harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs) umformuliert, einschließlich neuer Anmerkungen und technischer Anmerkung |

1C011c | WA | Unternummer betreffend Guanidinnitrat um CAS-Nummer ergänzt |

1C111a4k | MTCR | Unternummer betreffend Diimidooxalsäuredihydrazid um CAS-Nummer ergänzt |

1C111a4n | MTCR | Unternummer betreffend Hydrazindiperchlorat um CAS-Nummer ergänzt |

1C111a5, 5a, 5b, Anmerkung & techn. Anmerkung | MTCR | Neue Unternummer betreffend Funktionswerkstoff für hohe Energiedichte, einschließlich Anmerkung und technischer Anmerkung |

1C111c6h | MTCR | Unternummer betreffend Diethylferrocen um CAS-Nummer ergänzt |

1C111c6o Anmerkung | MTCR | Neue Ausschlussanmerkung betreffend bestimmte Ferrocenderivate |

1C117, a, b, c & techn. Anmerkung | MTCR | Eintrag betreffend Wolfram- und Molybdänwerkstoffe umformuliert; neue technische Anmerkung hinzugefügt |

1C226 | MTCR | Eintrag aufgrund der Änderung in 1C117 geändert |

1C351 | AG | Unternummer betreffend Whitepox-Virus gestrichen |

1E002c1c1 | WA | Unternummer betreffend Zirkonia um CAS-Nummer ergänzt |

Kategorie 2 | | |

2B006a & techn. Anmerkung | WA | Unternummer betreffend Koordinatenmessmaschinen geändert und neue technische Anmerkung hinzugefügt |

2B206a & techn. Anmerkungen | NSG | Unternummer betreffend Koordinatenmessmaschinen geändert; technische Anmerkung 1 gestrichen; technische Anmerkung 2 umbenannt |

2B350a, b, c, d, e, f, h, i, j & techn. Anmerkung 2 | AG | Unternummern betreffend korrosionsbeständige chemische Herstellungseinrichtungen um lokale Definition für Legierungen ergänzt sowie neue technische Anmerkung betreffend Legierungen hinzugefügt |

2B350g8 & techn. Anmerkung | AG & Bearb. | Technische Anmerkung betreffend Nennweite der Ventile hinzugefügt sowie geringfügige redaktionelle Änderung der Unternummer |

2B351 | AG 2008 | Eintrag betreffend Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase geändert |

2E003f Anmerkung ergänzende Anmerkung | Bearb. | Fehlende ergänzende Anmerkung betreffend Tabelle „Abscheidungsverfahren” hinzugefügt |

Kategorie 3 | | |

3A001b8b. | WA | Geändert |

3A001b11 & ergänzende Anmerkung | WA | Neue Unternummer betreffend „Frequenz-Synthesizer“-Baugruppen; neue ergänzende Anmerkung |

3A002b | WA | Unternummer an dieser Stelle gestrichen und als 3A001b11 hinzugefügt |

3A002e, 1 & 2 | WA | Unternummer betreffend Netzwerkanalysatoren um 2 neue Unterabsätze ergänzt |

3A228c | Bearb. | Unternummer betreffend Schaltelemente geändert, um doppelte Erfassung zu vermeiden |

3B001c1 & 2 | WA | Unternummer betreffend Ausrüstung zum anisotropen Trockenätzen im Plasma um 2 neue Unterabsätze ergänzt |

3B001e, Anmerkung & techn. Anmerkung | WA | Unternummer betreffend Waferhandlingsysteme für das automatische Beladen von Mehrkammersystemen sowie dazugehörige Anmerkung geändert und neue technische Anmerkung hinzugefügt |

Kategorie 4 | | |

4A001b | WA | Unternummer betreffend Rechner mit Informationssicherheitsfunktionen gestrichen. Die Kontrollen werden nun in Kategorie 5 Teil 2 erfasst. |

4A003b | WA | APP-Parameter in der Unternummer betreffend Digitalrechner geändert |

4A003g | WA | Unternummer betreffend Geräte zur Steigerung der Rechenleistung von Digitalrechnern durch Zusammenschaltung von Prozessoren geändert |

4D Anmerkung | WA | Geändert |

4D001b1 | WA | Parameter in der Unternummer betreffend Software für Digitalrechner geändert |

4D003 | WA | Eintrag gestrichen. Die Kontrollen werden nun in Kategorie 5 Teil 2 erfasst. |

4E001b1 | WA | Parameter in der Unternummer betreffend Technologie für Digitalrechner geändert |

Kategorie 5 Teil 1 | | |

Kategorie 5 Teil 1 Anmerkung 1 ergänzende Anmerkung | WA | Neue ergänzende Anmerkung betreffend Laser für Telekommunikationsgeräte hinzugefügt |

5B001b1 techn. Anmerkung | WA | Unternummer und technische Anmerkung betreffend bestimmte Einrichtungen mit Verwendung von digitalen Techniken gestrichen |

5B001b3 | WA | Unternummer betreffend bestimmte Einrichtungen mit Verwendung von „optischer Vermittlung“ gestrichen |

5D001d1 | WA | Unternummer betreffend bestimmte Software für Einrichtungen mit Verwendung von digitalen Techniken gestrichen |

5D001d3 | WA | Unternummer betreffend bestimmte Software für Einrichtungen mit Verwendung von „optischer Vermittlung“ gestrichen |

5E001c1 & techn. Anmerkung | WA | Parameter in der Unternummer betreffend bestimmte Technologie für Geräte mit Verwendung von digitalen Techniken geändert, technische Anmerkung geändert |

5E001c3 | WA | Unternummer betreffend bestimmte Technologie für Geräte mit Verwendung von „optischer Vermittlung“ geändert |

Kategorie 5 Teil 2 | | |

Kategorie 5 Teil 2 Anmerkung 4 | WA | Neue Ausschlussanmerkung betreffend bestimmte Einrichtungen mit Verwendung von Kryptotechnik |

5A002a & ergänzende Anmerkung | WA | Unternummer betreffend Güter für Informationssicherheit sowie ergänzende Anmerkung geändert |

5A002a Anmerkung a & techn. Anmerkung | | Anmerkung a geändert und neue technische Anmerkung hinzugefügt |

5A002a Anmerkung b | WA | Anmerkung b gestrichen, da sie von der neuen Anmerkung 4 erfasst wird |

5A002a Anmerkung c | WA | Anmerkung c gestrichen, da sie von der neuen Anmerkung 4 erfasst wird |

5A002a Anmerkung h | WA | Anmerkung h gestrichen, da sie von der neuen Anmerkung 4 erfasst wird |

Kategorie 6 | | |

6A001a1a | WA | Unternummer betreffend Fächer-Echolotsysteme geändert |

6A001a1a2 | WA | Unterabsatz geändert |

6A001a1d, d1 & d2 | WA | Unternummer und Unterabsätze betreffend bestimmte Akustiksysteme geändert |

6A001a1e, ergänzende Anmerkung & techn. Anmerkung | WA | Neue Unternummer betreffend Aktivsonare, einschließlich ergänzender Anmerkung und technischer Anmerkung |

6A002c2 | WA | Unternummer betreffend Ausrüstung zur „direkten Bildwandlung“ mit eingebauten „Focal-plane-arrays“ geändert |

6A003 ergänzende Anmerkung | WA | Geändert |

6A003b2 Anmerkung | WA | Unternummer betreffend Abtastkameras um neue Ausschlussanmerkung ergänzt |

6A003b4 | Bearb. | Redaktionelle Änderung in der Unternummer betreffend Abtastkameras |

6A003b4 Anmerkung | Bearb. | Redaktionelle Änderung in der Anmerkung betreffend Abtastkameras |

6A003b4c, Anmerkung 4c | WA | Ausschlussanmerkung um neuen Unterabsatz ergänzt |

6A005d1 techn. Anmerkungen 1, 2 & 3 | WA | Technische Anmerkung zur Unternummer betreffend Halbleiter „laser“ um 2 neue technische Anmerkungen ergänzt |

6A005d1b1 | WA | Parameter in der Unternummer betreffend einzelne Halbleiter „laser”, die im transversalen Multimode-Betrieb arbeiten, geändert |

6A005d1c | WA | Unternummer betreffend einzelne Halbleiter „laser“- „Arrays” in Barren geändert und Parameter geändert |

6A005d1d, d1, d2, d3, d4 & techn. Anmerkung | WA | Unternummer betreffend Stacks aus Halbleiter „laser“- „Arrays” umformuliert und um 4 neue Unterabsätze sowie technische Anmerkung ergänzt |

6A005d1e & Anmerkungen | WA | Neue Unternummer betreffend Stacks aus Halbleiter „laser“- „Arrays”, einschließlich 2 neuer Unterabsätze und 3 neuer Anmerkungen |

6A008 & Anmerkung | WA | Ausschlussanmerkung um bestimmte Präzisionsanflug-Radarsysteme ergänzt |

6A008e | WA | Unternummer betreffend Radarsysteme mit „elektronisch phasengesteuerten Antennengruppen“ geändert |

6A008f | WA | Anmerkung zur Unternummer betreffend Radar mit Möglichkeit zur autonomen Zielhöhenmessung gestrichen |

6A008l4 | WA | Unterabsatz betreffend Radar mit Subsystemen für die Datenverarbeitung geändert |

6C004b1, 2 & 3 | WA | Unterabsätze betreffend elektrooptische Materialien um CAS-Nummern ergänzt |

6C004e | WA | Unternummer betreffend optisches Glas um CAS-Nummern ergänzt |

6D003a5 | WA | Neue Unternummer betreffend bestimmte Software zur Detektion von Tauchern und Schwimmern |

6D003h1 | WA | Unternummer betreffend Software für Flugsicherungszwecke umformuliert, so dass sie die 2 Unterabsätze einschließt |

Kategorie 7 | | |

7A005, a, b, Anmerkung & techn. Anmerkung | WA | Eintrag betreffend Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme umformuliert, einschließlich neuer Anmerkung und technischer Anmerkung |

7A101 Anmerkung | MTCR | Anmerkung betreffend lineare Beschleunigungsmesser geändert |

7B001 techn. Anmerkung 2 | WA | Technische Anmerkung geändert |

7D003b2 | WA | Unternummer betreffend Software für Referenzdaten von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen geändert |

7E004b6 Anmerkung | WA | Anmerkung geändert |

Kategorie 8 | | |

8A002f | WA | Eintrag betreffend elektronische Abbildungssysteme für den Unterwassereinsatz in Kategorie 8 gestrichen. Die Kontrollen werden nun in Kategorie 6 erfasst. |

8A002j | Bearb. | Redaktionelle Änderung zur Definition von Brennstoffzellen |

Kategorie 9 | | |

9A001a | WA | Unternummer betreffend Gasturbinenflugtriebwerke um FADEC-Technologie ergänzt |

9A003 | WA | Eintrag betreffend Gasturbinenantriebssysteme um FADEC-Technologie ergänzt |

9A101 | MTCR | Eintrag betreffend Turbojet- und Turbofan-Triebwerke geändert |

9B002 | WA | Eintrag betreffend bestimmte Überwachungssysteme für die Entwicklung von Gasturbinentriebwerken um FADEC-Technologie ergänzt |

9D003 | WA | Eintrag betreffend Software für FADEC-Systeme geändert |

9E003a9 | WA | Unternummer betreffend FADEC-Technologie nach 9E003h verschoben |

9E003h & Anmerkung | WA | Neue Unternummer betreffend FADEC-Technologie, einschließlich neuer Anmerkung |

Kommissionsvorschlag

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist es notwendig, den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu ersetzen.

2010/0262 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck [3] müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der Union niedergelassenen oder wohnhaften Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2) Damit die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihre internationalen Verpflichtungen einhalten können, enthält Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 3 der genannten Verordnung verwiesen wird, mit der die international vereinbarten Kontrollen dieser Güter und Technologien umgesetzt werden. Diese Verpflichtungen wurden im Rahmen der Beteiligung an der Australischen Gruppe, dem Trägertechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime - MTCR), der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (Nuclear Suppliers' Group - NSG), am Wassenaar-Abkommen und dem Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ) eingegangen.

(3) In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ist vorgesehen, dass Anhang I im Einklang mit den Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.

(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die nach Annahme der Verordnung in der Australischen Gruppe, der Gruppe der Nuklearen Lieferländer sowie im Rahmen des Trägertechnologie-Kontrollsystems und des Wassenaar-Abkommens beschlossen wurden.

(5) Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist daher entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

[2] „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ sind in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert als „Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können“.

[3] ABl. L 134 vom 29.05.2009, S. 1.

--------------------------------------------------