52010PC0505

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs /* KOM/2010/0505 endg. - COD 2010/0258 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 24.9.2010

KOM(2010) 505 endgültig

2010/0258 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs

(Neufassung)

BEGRÜNDUNG

1. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

2. Die Kommission hat die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs[2] eingeleitet. Die neue Verordnung sollte die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[3], ersetzen. Der Vorschlag behielt den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkte sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen wurden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich waren.

3. Inzwischen ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen.

4. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 enthält gewisse Bestimmungen, für die eine solche Befugnisübertragung angebracht erscheint. Die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 sollte daher in eine Neufassung umgewandelt werden, um die notwendigen Änderungen einzufügen.

5. Der Neufassungs vorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IX der neugefassten Verordnung gegenübergestellt.

ê 1172/98 (angepasst)

2010/0258 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 338 Absatz 1 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs[5] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[6]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

ê 1172/98 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

2. Damit die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie vergleichbare, zuverlässige, aufeinander abgestimmte, regelmäßige und vollständige Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güterkraftverkehrs mit in der Ö Union Õ zugelassenen Fahrzeugen sowie über den Nutzungsgrad der Fahrzeuge, mit denen diese Beförderungen erfolgen.

ê 1172/98

3. Es ist notwendig, vollständige regionale Statistiken über den Güterkraftverkehr und die Fahrten der Fahrzeuge zu erstellen.

ê 1172/98 (angepasst)

4. Dementsprechend ist es insbesondere angebracht, zu gewährleisten, dass die regionale Herkunft und die regionale Bestimmung der Beförderungen Ö innerhalb der Union Õ auf derselben Grundlage wie innerstaatliche Beförderungen beschrieben werden und dass der Zusammenhang zwischen dem Güterverkehr und den Fahrten durch Erfassung des Nutzungsgrads der diese Beförderungen durchführenden Fahrzeuge hergestellt wird.

5. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Ö Unionsebene Õ wirksam durchgeführt werden kann. Demgegenüber erfolgt die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

ê 1172/98

6. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften[7] bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über den Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, die Kostenwirksamkeit der verfügbaren Mittel und die statistische Geheimhaltung.

7. Die Übermittlung von anonymisierten Einzeldaten ist für eine Einschätzung der generellen Genauigkeit der Ergebnisse erforderlich.

ê 1172/98 (angepasst)

8. Es ist Ö wichtig, Õ eine angemessene Verbreitung der statistischen Informationen zu gewährleisten.

ê 399/2009 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

9. Die Ö zur Durchführung dieser Õ Verordnung Ö erforderlichen Õ Maßnahmen Ö sollten Õ gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] erlassen werden.

ê 399/2009 Erwägungsgrund (4) (angepasst)

ð neu

10. Ö Die Õ Kommission Ö sollte Õ die Befugnis erhalten ð , delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um ï die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge Ö festzulegen, sowie Õ die Mindestanforderungen an die Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse Ö und Õ die Durchführungsbestimmungen der Ö vorliegenden Õ Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Ö vorliegenden Õ Verordnung bewirken, Ö müssen Õ diese Maßnahmen Ö gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Õ Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen Ö werden Õ—

ê 1172/98 (angepasst)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt Ö für die Union Õ Statistiken über den Güterkraftverkehr mit in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Güterkraftfahrzeugen und über deren Fahrten.

ê 1172/98

(2) Diese Verordnung gilt für den Güterkraftverkehr, mit Ausnahme des Güterkraftverkehrs mit

a) Güterkraftfahrzeugen, deren zulässiges Gewicht oder zulässige Abmessungen die in den Mitgliedstaaten normalerweise zulässigen Werte überschreiten;

b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Militärfahrzeugen und Fahrzeugen der öffentlichen Verwaltung auf zentraler oder lokaler Ebene mit Ausnahme der Güterkraftfahrzeuge öffentlicher Unternehmen, insbesondere der Eisenbahnverwaltungen.

Jeder Mitgliedstaat kann von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung die Güterkraftfahrzeuge ausnehmen, deren Nutzlast oder zulässiges Gesamtgewicht einen bestimmten Wert unterschreitet. Dieser Wert darf 3,5 t Nutzlast oder 6 t zulässiges Gesamtgewicht bei Einzelkraftfahrzeugen nicht überschreiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Güterkraftverkehr“ alle Beförderungen von Gütern mit einem Güterkraftfahrzeug;

b) „Kraftfahrzeug“ ein maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug, das normalerweise für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Ziehen von zur Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Fahrzeugen auf der Straße bestimmt ist;

c) „Straßengüterfahrzeug“ ein Straßenfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist (Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelauflieger);

d) „Güterkraftfahrzeug“ jedes Einzelkraftfahrzeug (Lastkraftwagen) oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d. h. Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) oder Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger), für die Beförderung von Gütern;

e) „Lastkraftwagen“ ein Fahrzeug mit starrem Rahmen, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

f) „Sattelzugmaschine“ ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich zum Ziehen anderer Straßenfahrzeuge (im wesentlichen Sattelauflieger) bestimmt ist;

g) „Anhänger“ ein Straßengüterfahrzeug, das von einem Kraftfahrzeug gezogen wird;

h) „Sattelauflieger“ ein Straßengüterfahrzeug ohne Vorderachse, das so ausgelegt ist, dass es teilweise auf der Zugmaschine aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts und seiner Last von dieser getragen wird;

i) „Sattelkraftfahrzeug“ eine Sattelzugmaschine mit aufgesatteltem Sattelauflieger;

j) „Lastzug“ ein Straßengüterfahrzeug, an das ein Anhänger angekoppelt ist, einschließlich Sattelkraftfahrzeug mit zusätzlichem Anhänger;

k) „zugelassen“ die Tatsache, dass ein Fahrzeug bei einer amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat in einer Kartei der Straßenfahrzeuge eingetragen ist, unabhängig davon, ob mit dieser Eintragung die Ausgabe eines Kennzeichens verbunden ist.

Erfolgt die Beförderung mit einer Fahrzeugkombination, d. h. Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) oder Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger), bei der Kraftfahrzeug (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschine) und Anhänger oder Sattelauflieger in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so gilt als Zulassungsland der Fahrzeugkombination das des Kraftfahrzeugs;

l) „Nutzlast“ das von der zuständigen Stelle des Zulassungslandes für zulässig erklärte Höchstgewicht der Ladung.

Handelt es sich bei dem Güterkraftfahrzeug um einen Lastkraftwagen mit Anhänger, so setzt sich die Nutzlast des gesamten Fahrzeugs aus der Summe der Nutzlasten des Lastkraftwagens und des Anhängers zusammen;

m) „zulässiges Gesamtgewicht“ das von der zuständigen Stelle des Zulassungslandes für zulässig erklärte Höchstgewicht eines stehenden und fahrbereiten Fahrzeugs (oder Fahrzeugzugs) mit seiner Ladung;

ê 1172/98 (angepasst)

n) „Eurostat“ die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung Ö von Statistiken der Union Õ betraut wurde.

Artikel 3

Erhebung der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten erheben die statistischen Daten für folgende Bereiche:

a) Fahrzeug;

b) Fahrt;

c) Güter.

(2) Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, ihre Definitionen und die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Gliederungsebenen von Systematiken sind in den Anhängen Ö I bis VII Õ aufgeführt.

ê 1172/98

(3) Bei der Festlegung des Verfahrens zur Erhebung der statistischen Angaben verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Formalitäten beim innergemeinschaftlichen Grenzübertritt vorzusehen.

ê 399/2009 Art. 1 Nr. 1

ð neu

(4) ð Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 um die ï Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge I bis VII festzulegen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 399/2009 Art. 1 Nr. 2

ð neu

Artikel 4

Genauigkeit der Ergebnisse

Die Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der Informationen sind unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale des Kraftverkehrs in den Mitgliedstaaten so konzipieren, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse bestimmte Mindestanforderungen an die Genauigkeit erfüllen. ð Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 um die ï Anforderungen an die Genauigkeit festzulegen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 1172/98

Artikel 5

Übermittlung der Informationen an Eurostat

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat vierteljährlich die ordnungsgemäß überprüften Einzeldaten für die in Artikel 3 genannten und in Anhang I aufgezählten Variablen ohne Angabe des Namens, der Anschrift und des Kennzeichens.

Diese Übermittlung umfasst gegebenenfalls auch die Daten zu vorhergehenden Quartalen, zu denen nur vorläufige Angaben übermittelt worden waren.

ê 399/2009 Art. 1 Nr. 3

(2) Die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der auf diesen Daten beruhenden statistischen Tabellen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren festgelegt.

ê 1172/98

(3) Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Monaten nach Ablauf jedes Beobachtungsquartals.

Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1999.

ê 399/2009 Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

Artikel 6

Verbreitung der Ergebnisse

Die Bestimmungen über die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr, einschließlich der Struktur und des Inhalts der zu verbreitenden Ergebnisse, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren festgelegt.

ê 1172/98

Artikel 7

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der ersten vierteljährlichen Informationen einen Bericht über die angewandten Erhebungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten teilen Eurostat gegebenenfalls auch die wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren mit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat jährlich Informationen über die Größe der Stichproben, über die Nichtbeantwortungsrate und, mit Hilfe von Standardabweichungen oder Zuverlässigkeitsintervallen, über die Zuverlässigkeit der wichtigsten Ergebnisse.

ò neu

Artikel 8

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach der vorliegenden Verordnung wird der Kommission für eine unbestimmte Dauer übertragen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten unterliegt den in den Artikel 9 und 10 genannten Bedingungen.

Artikel 9

Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 8 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

ê 399/2009 Art. 1 Nr. 6 (angepasst)

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Ö Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Õ eingesetzten Ausschuss Ö für das Europäische Statistische System Õ unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

ê 1172/98

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ê 1172/98 (angepasst)

ANHÄNGE

Anhang I | LISTE DER VARIABLEN |

Anhang II | SYSTEMATIK DER RADACHSENKONFIGURATION |

Anhang III | SYSTEMATIK DER FAHRTARTEN |

Anhang IV | GÜTERSYSTEMATIK |

Anhang V | SYSTEMATIK DER GEFAHRGUTKATEGORIEN |

Anhang VI | SYSTEMATIK DER FRACHTARTEN |

Anhang VII | CODIERUNG DER BE- UND ENTLADESTELLEN Ö NACH LÄNDERN UND REGIONEN Õ |

Ö Anhang VIII Õ | Ö AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN Õ |

Ö Anhang IX Õ | Ö ENTSPRECHUNGSTABELLE Õ |

_____________

ê 1172/98

ANHANG I

LISTE DER VARIABLEN

Die Angaben zu jedem erfassten Fahrzeug gliedern sich in:

A1. Daten über das Fahrzeug;

A2. Daten über die Fahrt;

A3. Daten über die Güter (im Rahmen des einzelnen Beförderungsvorgangs).

ê 1172/98 (angepasst)

è1 1893/2006 Art. 13

A1 DAS FAHRZEUG BETREFFENDE VARIABLEN

Nach der Definition des Artikels 2 ist ein Güterkraftfahrzeug jedes Einzelkraftfahrzeug oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d. h. Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) oder Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger), für die Beförderung von Gütern.

Über das Fahrzeug sind folgende Angaben zu liefern:

1. Einsetzbarkeit im kombinierten Verkehr (fakultativ);

2. Radachsenkonfiguration gemäß Anhang II (fakultativ);

3. Alter des Kraftfahrzeugs (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschine) in Jahren (seit der ersten Zulassung);

4. zulässiges Gesamtgewicht in 100 kg;

5. Nutzlast in 100 kg;

6. NACE-Klasse è1 NACE Rev. 2 ç (vierstellige Ebene) des Fahrzeugbetreibers (fakultativ)[9];

7. Verkehrsart (gewerblicher Verkehr/Werkverkehr);

8. Gesamtzahl der Fahrzeugkilometer während des Erhebungszeitraums;

8.1. im Rahmen von Lastfahrten;

8.2. im Rahmen von Leerfahrten (einschließlich Aussetzfahrten von Sattelzugmaschinen) (fakultativ);

9. bei Stichprobenerhebung: Hochrechnungsfaktor des Fahrzeugs für die Ermittlung vollständiger Ergebnisse aus Einzeldaten.

ê 1172/98

Aufeinanderfolgende Konfigurationen

Handelt es sich bei dem für die Erhebung ausgewählten Kraftfahrzeug um einen Einzellastkraftwagen (d. h. ohne Anhänger), der während des gesamten Erhebungszeitraums genutzt wird, so stellt dieses Fahrzeug an sich das Güterkraftfahrzeug dar.

Handelt es sich bei dem für die Erhebung ausgewählten Kraftfahrzeug dagegen um eine Sattelzugmaschine, auf die in diesem Fall ein Sattelauflieger aufgesattelt wird, oder um einen Lastkraftwagen, an den ein Anhänger gekoppelt wird, so betreffen die in der Verordnung geforderten Angaben das Güterkraftfahrzeug als Ganzes. In diesem Fall kann sich während des Erhebungszeitraums die Konfiguration ändern (an einen Lastkraftwagen wird ein Anhänger gekoppelt oder der Anhänger wird gewechselt; bei einer Sattelzugmaschine wird der Sattelauflieger gewechselt). Dabei sind die verschiedenen aufeinanderfolgenden Konfigurationen zu erfassen, wobei zu beachten ist, dass die Angaben zum Fahrzeug für jede Fahrt gemacht werden müssen. Ist es nicht möglich, die verschiedenen aufeinanderfolgenden Konfigurationen zu erfassen, so werden für die das Fahrzeug betreffenden Variablen diejenigen Werte eingesetzt, die der Konfiguration zu Beginn der ersten im Erhebungszeitraum unternommenen Lastfahrt oder der während dieses Zeitraums am häufigsten verwendeten Konfiguration entsprechen.

Änderung der Verkehrsart

Ebenso kann die Beförderung je nach Fahrt einmal im Werkverkehr, einmal im gewerblichen Verkehr erfolgen, wobei die Verkehrsart für jede Fahrt anzugeben ist. Falls derartige Änderungen der Verwendung nicht erfasst werden können, ist als „Verkehrsart“ die hauptsächliche Verwendung anzugeben.

A2 DIE FAHRT BETREFFENDE VARIABLEN

Das Güterkraftfahrzeug führt im Erhebungszeitraum entweder Leerfahrten (der Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelauflieger enthält weder Güter noch leere Verpackungen, sondern ist „völlig leer“) oder Lastfahrten (der Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelauflieger enthält entweder Güter oder leere Verpackungen, wobei letztere als eigene Güter gelten) durch. Als Lastfahrt eines Güterkraftfahrzeugs gilt die Entfernung zwischen dem Ort der ersten Beladung und dem Ort der letzten Entladung (an dem das Güterkraftfahrzeug vollständig entladen wird). Eine Lastfahrt kann also mehrere einzelne Beförderungsvorgänge umfassen.

Über jede Fahrt sind folgende Angaben zu liefern:

1. Art der Fahrt gemäß der Systematik in Anhang III;

2. Gewicht des im Verlauf der Fahrt oder im Verlauf des jeweiligen Fahrtabschnitts beförderten Gutes: Bruttogewicht in 100 kg;

3. Stelle der Beladung (des Güterkraftfahrzeugs für eine Lastfahrt);

- Definition: Die Stelle der Beladung ist der erste Ort, an dem Güter auf das zuvor völlig leere Güterkraftfahrzeug geladen werden (oder der Ort, an dem die Sattelzugmaschine an einen beladenen Sattelauflieger gekoppelt wird). Die Stelle der Beladung für eine Leerfahrt ist die Stelle der Entladung der der Leerfahrt vorangegangenen Lastfahrt („Ausgangspunkt der Leerfahrt“),

- Codierung: Die Codierung der Stelle der Beladung erfolgt gemäß Anhang VII;

4. Stelle der Entladung (des Güterkraftfahrzeugs bei einer Lastfahrt);

- Definition: Die Stelle der Entladung ist der letzte Ort, an dem Güter aus dem Güterkraftfahrzeug ausgeladen werden, das danach völlig leer ist (oder der Ort, an dem die Sattelzugmaschine von einem beladenen Sattelauflieger getrennt wird). Die Stelle der Entladung bei einer Leerfahrt ist die Stelle der Beladung der auf die Leerfahrt folgenden Lastfahrt („Endpunkt der Leerfahrt“),

- Codierung: Die Codierung der Stelle der Entladung erfolgt gemäß Anhang VII;

5. zurückgelegte Entfernung: tatsächliche Entfernung ausschließlich der Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt;

6. auf der Fahrt geleistete Tonnenkilometer;

ê 2691/1999 Art. 1 Nr. 1

7. im Transit durchquerte Länder (höchstens 5), Codierung gemäß Anhang VII;

ê 1172/98

8. gegebenenfalls Stelle der Verladung des Kraftfahrzeugs auf ein anderes Beförderungsmittel gemäß Anhang VII (fakultativ);

9. gegebenenfalls Stelle der Abladung des Kraftfahrzeugs von einem anderen Beförderungsmittel gemäß Anhang VII (fakultativ);

10. Angabe, ob das Güterkraftfahrzeug bei der Fahrt unter Bezugnahme auf den maximal ausnutzbaren Rauminhalt „voll beladen“ (Möglichkeit 2) oder „nicht voll beladen“ (Möglichkeit 1) ist (Möglichkeit 0 = vereinbarungsgemäß für Leerfahrten) (fakultativ).

A3 DIE GÜTER BETREFFENDE VARIABLEN (IM RAHMEN DES EINZELNEN BEFÖRDERUNGSVORGANGS)

Eine Lastfahrt kann aus mehreren Beförderungsvorgängen bestehen; ein Beförderungsvorgang ist definiert als die Beförderung einer (unter Bezugnahme auf eine bestimmte Ebene einer Systematik definierten) Güterart zwischen ihrer Beladestelle und ihrer Entladestelle.

Über einen im Rahmen einer Lastfahrt stattfindenden Beförderungsvorgang sind folgende Angaben zu liefern:

1. Art des beförderten Gutes unter Bezugnahme auf die Gütergruppen einer einschlägigen Klassifikation (vgl. Anhang IV);

2. Gewicht des Gutes, Bruttogewicht in 100 kg;

3. gegebenenfalls Gefährlichkeit des Gutes unter Bezugnahme auf eine Gefahrgutkategorie gemäß den in Anhang V aufgeführten Hauptkategorien der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des [Rates][10];

4. Frachtart gemäß Anhang VI (fakultativ);

5. Beladestelle der Ware gemäß Anhang VII;

6. Entladestelle der Ware gemäß Anhang VII;

7. zurückgelegte Entfernung: tatsächliche Entfernung ausschließlich der Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt.

Beförderungsvorgänge im Rahmen einer Fahrt im Sammelverkehr oder einer Fahrt im Verteilverkehr (Möglichkeit 3 der Systematik der Fahrtarten)

Bei dieser Art von Fahrt mit zahlreichen Be- und/oder Entladestellen ist es praktisch nicht möglich, von den Transportunternehmen die Beschreibung der einzelnen Beförderungsvorgänge zu verlangen.

Für die in dieser Form erfassten Fahrten wird ausgehend von den Angaben zur Fahrt ein einziger, fiktiver Beförderungsvorgang angesetzt.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Definition dieser Fahrtart mit und erläutert die vereinfachenden Hypothesen, die er bei der Datensammlung über die entsprechenden Beförderungen anzuwenden hat.

Methodischer Anhang

Lastfahrt und Beförderungsvorgang

Je nach Mitgliedstaat erfolgt die Datensammlung

- entweder unter Zugrundelegung der Beschreibung jedes einzelnen Güterbeförderungsvorgangs (bei zusätzlicher Erfassung der Leerfahrten),

- oder unter Zugrundelegung der Beschreibung der mit dem Fahrzeug für die einzelnen Güterbeförderungsvorgänge unternommenen Fahrten.

ê 1172/98 (angepasst)

In der Mehrzahl der Fälle wird während einer Lastfahrt nur ein einziger Beförderungsvorgang durchgeführt, d. h.,

- geladen ist eine einzige Güterart (gemäß dem verwendeten Güterverzeichnis, im vorliegenden Fall die Ö 20 Õ von der NSTR[11] abgeleiteten Gütergruppen),

- es gibt nur eine Beladestelle,

- es gibt nur eine Entladestelle.

Demzufolge führen die beiden Methoden zum gleichen Ergebnis, und mit Hilfe der Angaben, die mit der einen oder der anderen Methode erhoben wurden, lassen sich

- sowohl die Beförderungen von Gütern (sämtliche einzelnen Beförderungsvorgänge zusammengenommen),

- als auch die mit dem Fahrzeug zur Beförderung von Gütern unternommenen Fahrten bei gleichzeitiger Erfassung der Beförderungskapazität und der Auslastung dieser Kapazität (Lastfahrten mit Auslastungskoeffizient, Leerfahrten) beschreiben.

ê 1172/98

Im Rahmen dieser Verordnung sind sowohl die Beförderungen von Gütern als auch die Fahrten zu beschreiben; es ist jedoch nicht wünschenswert, die Transportunternehmen zu sehr mit statistischen Aufgaben zu belasten und von ihnen künftig sowohl zu den Beförderungen von Gütern als auch zu den unternommenen Fahrten detaillierte Angaben zu verlangen.

Den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten obliegt es somit, während der Codierung der Fragebogen die von den Transportunternehmen nicht ausdrücklich erfragten Daten anhand der unter dem Blickwinkel „Beförderungsvorgänge“ oder „Fahrten“ erhobenen Angaben selbst zu rekonstruieren.

Das Problem stellt sich, wenn im Rahmen einer einzigen Lastfahrt mehrere Beförderungsvorgänge durchgeführt werden, was möglicherweise auf folgende Umstände zurückzuführen ist:

- Es gibt mehrere Be- und/oder Entladestellen (deren Anzahl jedoch begrenzt ist, da es sich andernfalls um Sammelverkehr oder Verteilverkehr handeln würde, die beide eine Sonderbehandlung verlangen).

In diesem Fall werden die verschiedenen Be- und/oder Entladestellen erfasst, um die im Verlauf der Fahrt geleisteten Tonnenkilometer korrekt zu berechnen, und der statistische Dienst kann daraufhin die einzelnen Beförderungsvorgänge rekonstruieren.

- Bei einer Lastfahrt werden mehrere Arten von Gütern befördert, was in der Regel statistisch nicht erfasst wird, weil nur die einzige oder Hauptart des beförderten Gutes erfragt wird.

Man nimmt damit in Kauf, dass die entsprechende Information verlorengeht, und die Mitgliedstaaten, die dieses vereinfachende Verfahren anwenden, teilen dies der Kommission ausdrücklich mit.

_____________

ANHANG II

SYSTEMATIK DER RADACHSENKONFIGURATION

Handelt es sich um eine Fahrzeugkombination, so ist die Anzahl der Achsen des gesamten Zuges, d. h. Lastkraftwagen plus Anhänger oder Sattelzugmaschine plus Sattelauflieger, anzugeben.

Folgende Kategorien werden unterschieden:

Codierung |

1. Anzahl der Achsen von Einzelfahrzeugen (Lastkraftwagen): |

2 | 120 |

3 | 130 |

4 | 140 |

sonstige | 199 |

2. Anzahl der Achsen von Fahrzeugkombinationen: Lastkraftwagen plus Anhänger: |

2 + 1 | 221 |

2 + 2 | 222 |

2 + 3 | 223 |

3 + 2 | 232 |

3 + 3 | 233 |

sonstige | 299 |

3. Anzahl der Achsen von Fahrzeugkombinationen: Sattelzugmaschine plus Sattelauflieger: |

2 + 1 | 321 |

2 + 2 | 322 |

2 + 3 | 323 |

3 + 2 | 332 |

3 + 3 | 333 |

sonstige | 399 |

4. Sattelzugmaschine allein | 499 |

_____________

ANHANG III

SYSTEMATIK DER FAHRTARTEN

1. Lastfahrt, die einen einzigen Beförderungsvorgang umfasst.

2. Lastfahrt, die mehrere Beförderungsvorgänge umfasst, aber nicht als Fahrt im Sammelverkehr oder Verteilverkehr angesehen wird.

3. Lastfahrt im Sammelverkehr oder Lastfahrt im Verteilverkehr.

4. Leerfahrt.

_____________

ANHANG IV

GÜTERSYSTEMATIK

NST 2007

Abteilung | Bezeichnung |

01 | Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse |

02 | Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |

03 | Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze |

04 | Nahrungs- und Genussmittel |

05 | Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren |

06 | Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger |

07 | Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |

08 | Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt und Brutstoffe |

09 | Sonstige Mineralerzeugnisse |

10 | Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte |

11 | Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren |

12 | Fahrzeuge |

13 | Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse |

14 | Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle |

15 | Post, Pakete |

16 | Geräte und Material für die Güterbeförderung |

17 | Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nicht marktbestimmte Güter a.n.g. |

18 | Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden |

19 | Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 1 bis 16 zugeordnet werden können |

20 | Sonstige Güter a.n.g. |

_____________

ê 1172/98 (angepasst)

ANHANG V

SYSTEMATIK DER GEFAHRGUTKATEGORIEN

1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |

2 | Gase Ö , verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst Õ |

3 | Entzündbare flüssige Stoffe |

4.1 | Entzündbare feste Stoffe |

4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |

4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln |

5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |

5.2 | Organische Peroxide |

6.1 | Giftige Stoffe |

6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |

7 | Radioaktive Stoffe |

8 | Ätzende Stoffe |

9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |

_____________

ê 1172/98

ANHANG VI

SYSTEMATIK DER FRACHTARTEN *

0 | Flüssige Massengüter (unverpackt) |

1 | Trockene Massengüter (unverpackt) |

2 | Großcontainer/-behälter |

3 | Andere Container/Behälter |

4 | Palettisierte Güter |

5 | Gebündelte Güter |

6 | Fahrzeuge mit eigenem Antrieb |

7 | Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb |

8 | (Reserviert) |

9 | Andere Güter, anderweitig nicht genannt |

________________________________ * Vereinte Nationen, Wirtschaftskommission für Europa — Klassifizierung der Erscheinungsformen von Gütern, Verpackungen und Verpackungsmaterialien, Empfehlung Nr. 21, angenommen von der Arbeitsgruppe für die Erleichterung internationaler Handelsverfahren, Genf, März 1986. |

_____________

ê 2691/1999 Art. 1 Nr. 2 und Anhang (angepasst)

ANHANG VII

CODIERUNG DER Ö BE- UND ENTLADESTELLEN NACH Õ LÄNDERN UND REGIONEN

1. Die Be- und Entladestellen werden wie folgt codiert:

a) regionale Aufgliederung auf Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) für die Mitgliedstaaten;

b) von den betreffenden Drittländern vorgelegte Listen der Verwaltungsbezirke für die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten sind, d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen;

c) für die übrigen Drittländer sind die Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166 zu verwenden. Die am häufigsten verwendeten Codes sind der Tabelle Ö in Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs Õ zu entnehmen.

2. Für die Codierung der im Transit durchquerten Länder (Anhang I Teil A2 Nummer 7) sind die folgenden Ländercodes zu verwenden:

a) Alpha-2-Teil der NUTS-Codes gemäß der folgenden Tabelle für die Mitgliedstaaten;

b) für alle anderen Länder sind die Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166 zu verwenden. Die am häufigsten verwendeten Codes sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle für die Ländercodes

a) Mitgliedstaaten (entsprechend den NUTS-Alpha-2-Ländercodes)

Hinweis: Die Länder sind in der offiziellen EU-Reihenfolge aufgeführt.

ê 1791/2006 Anhang Nr. 8.5a (angepasst)

Bezeichnung des Landes | Code |

Belgien | BE |

Bulgarien | BG |

Tschechische Republik | CZ |

Dänemark | DK |

Deutschland | DE |

Estland | EE |

Ö Irland Õ | Ö IE Õ |

Griechenland | GR |

Spanien | ES |

Frankreich | FR |

Italien | IT |

Zypern | CY |

Lettland | LV |

Litauen | LT |

Luxemburg | LU |

Ungarn | HU |

Malta | MT |

Niederlande | NL |

Österreich | AT |

Polen | PL |

Portugal | PT |

Rumänien | RO |

Slowenien | SI |

Slowakei | SK |

Finnland | FI |

Schweden | SE |

Vereinigtes Königreich | UK |

ê 2691/1999 Art. 1 Nr. 2 und Anhang (angepasst)

b) Sonstige Länder (Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166)

Hinweis: Die Reihenfolge der Länder ergibt sich aus dem Code.

Bezeichnung des Landes | Code |

Albanien | AL |

Bosnien und Herzegowina | BA |

Belarus | BY |

Schweiz | CH |

Kroatien | HR |

Island | IS |

Liechtenstein | LI |

Republik Moldau | MD |

Ö Montenegro Õ | Ö ME Õ |

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | MK Ö [12] Õ |

Norwegen | NO |

Russische Föderation | RU |

Ö Serbien Õ | Ö RS Õ |

Türkei | TR |

Ukraine | UA |

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é

ANHANG VIII

Teil A

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1) |

Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39) |

Anhang II Nummer 10.15 der Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 561) |

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) | Nur Anhang II Nummer 27 |

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) | Nur Anhang II Nummer 8.5 |

Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) | Nur Artikel 13 |

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14) | Nur Artikel 2 |

Verordnung (EG) Nr. 399/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 9) |

ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1172/98 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 erster bis vierzehnter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstaben a bis n |

Artikel 3 | Artikel 3 |

Artikel 4 | Artikel 4 |

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 |

Artikel 5 Absatz 4 | — |

Artikel 5 Absatz 5 | — |

Artikel 6 | Artikel 6 |

Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 |

Artikel 7 Absatz 3 | — |

Artikel 8 | — |

— | Artikel 8 |

— | Artikel 9 |

— | Artikel 10 |

Artikel 10 Absätze 1 und 2 | Artikel 11 Absätze 1 und 2 |

Artikel 10 Absatz 3 | — |

Artikel 11 | — |

— | Artikel 12 |

Artikel 12 | Artikel 13 |

Anhänge A bis G | Anhänge I bis VII |

— | Anhang VIII |

— | Anhang IX |

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[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[3] Anhang VIII dieses Vorschlags.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.

[6] Siehe Anhang VIII.

[7] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[9] Ö Statistische Õ Systematik der Wirtschaftszweige in Ö der Õ Europäischen Gemeinschaft.

[10] ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

[11] Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik.

[12] Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.