52010PC0488

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 /* KOM/2010/0488 endg. COD 2010/0255 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 23.9.2010

KOM(2010) 488 endgültig

2010/0255 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

BEGRÜNDUNG

Am 4. Juni 2008 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen[1]. Dieser Vorschlag sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[2] und bestimmte vorübergehende technische Maßnahmen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates[3] zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen (2009) ersetzen.

Die vorgeschlagene Verordnung des Rates wurde nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 angenommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der marinen Ressourcen wurde die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011[4] erlassen, der zufolge die vorübergehenden technischen Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 während eines Übergangszeitraums von 18 Monaten weiterhin Anwendung finden.

Angesichts der neuen Anforderungen des Vertrags von Lissabon zog die Kommission 2010 den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zurück. Die Grundprinzipien für technische Maßnahmen sollen in die neue Grundverordnung für die laufende Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik Eingang finden, für die im dritten Quartal 2011 ein Vorschlag vorgelegt werden soll.

Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 läuft am 30. Juni 2011 aus. Da derzeit kein Rechtsakt gilt, in dem ständige technische Maßnahmen vorgesehen sind, sollte die Geltungsdauer der genannten Verordnung um weitere 18 Monate bis 1. Januar 2013 verlängert werden, um die Rechtssicherheit und die Erhaltung der marinen Ressourcen zu gewährleisten.

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2010/0255 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011[7] sieht die Fortführung vorübergehender technischer Maßnahmen vor, die zuvor in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgelegt worden waren, und gestattet damit die weitere Anwendung dieser Maßnahmen bis zur Annahme ständiger Maßnahmen auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission vom 4. Juni 2008 für eine Verordnung über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen[8].

2. Angesichts der bevorstehenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der Bedeutung dieser Reform für den Inhalt und den Anwendungsbereich neuer ständiger technischer Maßnahmen empfiehlt es sich, mit der Annahme solcher Maßnahmen zu warten, bis das Europäische Parlament und der Rat über eine neue Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik entschieden haben, die die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ab 1. Januar 2013 ersetzt.

3. Im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der marinen Ressourcen sollten die derzeitig geltenden technischen Maßnahmen bis zu diesem Termin weiterhin Anwendung finden.

4. Da die Geltungsdauer der technischen Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 am 1. Juli 2011 abläuft, sollte diese Verordnung geändert und die Geltungsdauer bis 1. Januar 2013 verlängert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Datum „30. Juni 2011“ durch „1. Januar 2013“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

- in Ziffer (i) werden die Worte „Nummer 6.8 zweiter Absatz" gestrichen;

- in Ziffer (ii) werden die Worte „vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011“ durch die Worte „vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2013“ ersetzt;

- in Ziffer (iv) wird das Datum „30. Juni 2011“ durch „1. Januar 2013“ ersetzt;

- Ziffer (v) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem das Programm durchgeführt wird, einen vorläufigen Bericht über die Gesamtmenge der Fänge und Rückwürfe der Fischereifahrzeuge vor, die Gegenstand des Beobachterprogramms sind. Der endgültige Bericht für das betreffende Kalenderjahr wird spätestens bis zum 1. Februar des auf dieses Kalenderjahr folgenden Jahres vorgelegt.“

- Folgende Ziffer (vi) wird angefügt:

„(vi) Nummer 6.8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Versuche und Tests spätestens am 30. September des Jahres vor, in dem sie durchgeführt wurden.“

(ii) In Buchstabe e werden die Worte „sowohl 2010 als auch 2011“ gestrichen.

(iii) In Buchstabe h wird das Jahr „2010“ gestrichen.

6. In Artikel 2 wird das Datum „30. Juni 2011“ durch „1. Januar 2013“ ersetzt.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident […] […]

[1] KOM(2008) 324 endg.

[2] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

[3] ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

[4] ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

[5] …, S.

[6] …, S.

[7] ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

[8] KOM(2008) 324 endg.