Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union /* COM/2010/0486 final - COD 2008/0183 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 17.9.2010 KOM(2010) 486 endgültig 2008/0183 (COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union BEGRÜNDUNG VORGESCHICHTE DES VORSCHLAGS Annahme des Vorschlags durch die Kommission: 17. September 2008 Weiterleitung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament – KOM(2008) 563 endgültig: 15. Oktober 2008 (2008/0183(CNS)) Stellungnahme des Europäischen Parlaments – erste Lesung: Die Stellungnahme vom 26. März 2009 wurde durch die Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665 – „Omnibus“) bestätigt. Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: liegt noch nicht vor. In seiner Sitzung am 26. März 2009 nahm das Europäische Parlament seine legislative Entschließung zum Bericht von Herrn Siekierski (20 Abänderungen) mit 425 Ja-Stimmen, 71 Nein-Stimmen und 62 Enthaltungen an. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates wurden die Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft festgelegt. Diese Verordnung wurde später aufgehoben und in die Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) einbezogen. Die im Rahmen dieser Regelung bereitgestellten Interventionsbestände sind seit über zwei Jahrzehnten eine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige. Mit den verschiedenen Erweiterungen, durch die die Zahl der Bedürftigen in der Union erheblich angestiegen ist, hat der Bedarf an Nahrungsmittelhilfe zugenommen. Im Jahr 2008 kam das Hilfsprogramm mehr als 13 Millionen Menschen zugute. Die in Artikel 39 Absatz 1 AEU-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen. In den vergangenen Jahren wurde die GAP erheblich umgestaltet, wobei sich der Schwerpunkt von dem primären Ziel einer Steigerung der Produktivität auf die Stärkung der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft verlagert hat. In diesem Zusammenhang wurde die Intervention als Regulierungsinstrument für einige Erzeugnisse wie Olivenöl, Zucker und Roggen vollständig abgeschafft, während sie für die übrigen Erzeugnisse wieder zu ihrer ursprünglichen Rolle als Sicherheitsnetz zurückgeführt wird. Dies wurde durch die im Rahmen der Gesundheitscheck-Reform der GAP von 2009 gefassten Beschlüsse bestätigt. Infolgedessen ist das Programm seit Jahren in immer stärkerem Maße auf Käufe am Markt angewiesen, um Nahrungsmittel bereitstellen zu können. In seiner Erklärung vom 4. April 2006 zur Versorgung der karitativen Organisationen, die zur Durchführung des Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramms für bedürftige Bevölkerungsgruppen zugelassen sind, drückte das Europäische Parlament seine Sorge über die Zukunft dieses Programms aus und forderte die Kommission und den Rat angesichts der Notwendigkeit, den Nahrungsmittelbedarf dieser Bevölkerungsgruppen zu decken, auf, eine dauerhafte Grundlage für das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm zu schaffen. In seiner Entschließung vom 22. Mai 2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern betonte das Europäische Parlament das Grundrecht auf Nahrung und die Notwendigkeit, den Zugang zu verbessern, den alle Menschen jederzeit zu einer für ein aktives und gesundes Leben ausreichenden Nahrung haben müssen. Die Kommission hat die Bedeutung der Regelung in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2008 über „Steigende Lebensmittelpreise – Ansätze der EU zur Bewältigung des Problems“ bereits anerkannt. Der Präsident der Europäischen Kommission erklärte am 18. Juni 2008 in einer Rede vor dem Parlament, dass die Kommission beabsichtige, die Haushaltsmittel für diese Initiative um zwei Drittel aufzustocken. Eine öffentliche Internetkonsultation zum Nahrungsmittelhilfeprogramm der Union stieß auf reges Interesse, wobei sich die Befragten klar für eine Fortführung des Programms aussprachen. Auf regelmäßig stattfindenden Sitzungen wurden Vorschläge von karitativen Einrichtungen, die an der Durchführung der Regelung beteiligt sind, sowie von nationalen Verwaltungsbehörden eingeholt. Dem Vorschlag lag eine Folgenabschätzung in Form eines Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen bei (SEK(2008)2436/2). Element E DES VORSCHLAGS Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Jahr 2008 eine Überarbeitung des Nahrungsmittelhilfeprogramms (KOM(2008) 563 endgültig) auf der Grundlage der nachstehenden Elemente vorgeschlagen: - Zwei Bezugsquellen. Die Nahrungsmittel können aus Interventionsbeständen oder vom Markt bezogen werden. Die letztgenannte Möglichkeit wäre nicht länger auf Fälle beschränkt, in denen zeitweilig keine Interventionsbestände verfügbar sind. Allerdings wird dem Rückgriff auf Interventionsbestände, sofern solche zur Verfügung stehen, Vorrang eingeräumt. – Größere Palette von abzugebenden Lebensmitteln und klarere Prioritäten. Damit die im Rahmen des Programms bereitgestellten Nahrungsmittel zu einer ausgewogeneren Ernährung beitragen, würden nicht mehr nur Erzeugnisse abgegeben, auf die die Intervention Anwendung findet. Die Nahrungsmittel würden von den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme ausgewählt, in denen die Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige, einschließlich Ernährungskriterien, dargestellt werden. – Langfristige Perspektive. Nahrungsmittelhilfeaktionen erfordern eine langfristige Planung und eine sorgfältige Vorbereitung durch die nationalen Behörden und karitativen Einrichtungen. Zur Steigerung der Effizienz würde das Nahrungsmittelhilfeprogramm der Union für einen Zeitraum von drei Jahren aufgestellt. Die Beträge für das zweite und das dritte Jahr würden nur einen Richtwert darstellen und müssten anschließend bestätigt werden. Außerdem wird eine Obergrenze für den finanziellen Beitrag der Union vorgeschlagen. - Kofinanzierung. Eine Kofinanzierung würde die kohäsionspolitische Dimension der Regelung stärken, eine ordnungsgemäße Planung gewährleisten und Synergien fördern. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Einführung und einer weiterhin hohen Inanspruchnahme der bereitgestellten Gemeinschaftsmittel würde der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz für das Programm für 2010-2012 bei 75 % bzw. - in den aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten - 85 % und anschließend, d. h. ab dem Programm für 2013-2015, bei 50 % bzw. 75 % liegen. – Verstärkte Begleitung und Berichterstattung. Die Berichterstattungspflichten auf den verschiedenen Ebenen werden erweitert und schließen einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ein. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Die Kommission hielt es für angezeigt, einige vom Parlament angenommene Abänderungen des Wortlauts (1, 2, 4 und 9) zu akzeptieren, da die Beschreibung der zahlreichen von der Regelung abgedeckten Aspekte dadurch vervollständigt wird. Allerdings hat die Kommission in einigen Fällen eine andere Formulierung gewählt. Die Abänderungen 8, 11, 13 und 14 sind die tiefgreifendsten Änderungen, die von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag akzeptiert wurden, wenngleich der von der Kommission letztlich gewählte Wortlaut von der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Formulierung bisweilen abweicht. Abänderung 8 führt das Konzept des Unionsursprungs der Nahrungsmittel ein, das in den geänderten Vorschlag als eine Priorität übernommen wurde, über die die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von abzugebenden Nahrungsmitteln entscheiden können. Abänderung 11 sieht für die Abgabestellen die Verpflichtung vor, die Beteiligung der Union an dem Programm deutlich kenntlich zu machen. Diese Verpflichtung wurde von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommen, wobei die Durchführungsbestimmunen zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. Gemäß Abänderung 13 sollte die Beschaffung der Nahrungsmittel im Rahmen wettbewerbsorientierter Verfahren erfolgen, was im Vorschlag nunmehr explizit so formuliert ist. Abänderung 14 schließlich sieht die Erstattung der den karitativen Einrichtungen entstehenden Lagerungskosten vor, was in den Vorschlag ebenfalls aufgenommen wurde. Bestimmte Abänderungen konnten dagegen nicht akzeptiert werden, da sie den Inhalt des Kommissionsvorschlags in einer Weise verändert hätten, die mit den oben dargestellten Zielen nicht vereinbar wäre. Abgelehnt wurde vor allem die Forderung des Europäischen Parlaments, die Regelung weiterhin vollständig aus dem Haushalt der Union zu finanzieren (Abänderungen 5, 10, 16, 17, 18, 19). Nach Überzeugung der Kommission würde eine Kofinanzierung die kohäsionspolitische Dimension der Regelung stärken und zugleich die Planung und Verwaltung verbessern, weshalb an der Kofinanzierung im geänderten Vorschlag festgehalten wurde. Um den diesbezüglichen Bedenken des Parlaments jedoch Rechnung zu tragen, hat die Kommission in ihrem Vorschlag die Sätze für die einzelstaatliche Kofinanzierung stark herabgesetzt und auf nunmehr 10 % für die aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten bzw. 25 % für die anderen Mitgliedstaaten festgesetzt, wobei diese Sätze anders als im ursprünglichen Vorschlag über die gesamte Dauer unverändert bleiben würden. ANGLEICHUNG AN DEN VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält eine klare Unterscheidung zwischen einerseits der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter (delegierte Rechtsakte), die bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes ergänzen oder ändern (Artikel 290), und andererseits der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten (Artikel 291). Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union zuständig; sind jedoch für die Durchführung des betreffenden Rechtsaktes einheitliche Bedingungen erforderlich, so werden diese von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Mit der Angleichung der Nahrungsmittelhilferegelung für Bedürftige an die neuen Bestimmungen des Vertrags werden die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen, die die reibungslose Ausführung der Maßnahme gewährleisten sollen, nunmehr als Durchführungs- bzw. delegierte Rechtsakte eingestuft. Dieser geänderte Vorschlag enthält alle wesentlichen Elemente, allgemeinen Grundsätze und Programmplanungsvorschriften für die Regelung, die somit von Gesetzgeber festgelegt sind. Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betraut der Gesetzgeber die Kommission mit der Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente, die gleichwohl für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung notwendig sind. Nach dem geänderten Vorschlag erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten das Verfahren für die Berechnung der Mittelgesamtzuweisung einschließlich der Verteilung von Interventionsbeständen und der Finanzmittel, die Bestimmung des Rechnungswerts der den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse sowie das Verfahren für die Mittelneuzuweisung bei einer etwaigen Überarbeitung des Programms. Die Kommission sollte Bestimmungen, nach denen für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausführung der Programme auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, Bestimmungen für die von den Antragstellern zu leistenden Sicherheiten sowie Bestimmungen für die von den Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der Fristen oder anderen Mängeln anzuwendenden Sanktionen und Kürzungen erlassen. Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten für die Durchführung der vom Gesetzgeber erlassenen verbindlichen Rechtsakte der Union zuständig. Allerdings erscheint es notwendig, eine einheitliche Durchführung der Regelung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Gefahr von Verzerrungen oder Diskriminierungen zu vermeiden. Infolgedessen überträgt der Gesetzgeber der Kommission mit dem geänderten Vorschlag folgende Durchführungsbefugnisse: Erlass von Durchführungsbestimmungen und –verfahren; Annahme und gegebenenfalls Überarbeitung der Programme; Festlegung der in die Dreijahresprogramme aufzunehmenden zusätzlichen Elemente, der für die Entnahme geltenden Verfahren und Fristen, des Formats der jährlichen Durchführungsberichte und der nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramme, der Bestimmunen für die Erstattung der Kosten (einschließlich Fristen und finanzielle Obergrenzen), der Bedingungen für die Ausschreibungen, der für die Nahrungsmittel und ihre Lieferung geltenden Bedingungen, der Mindestanforderungen von Kontrollprogrammen, einheitlicher Bedingungen für die Zahlungsverfahren (einschließlich der von den nationalen Interventionsstellen wahrzunehmenden Aufgaben) sowie der Durchführungsbestimmungen zu der Verpflichtung, auf der Verpackung und in den Abgabestellen einen Hinweis auf die Beteiligung der Union an dieser Regelung anzubringen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagenen Regeln dienen der Durchführung der neuen Bestimmungen für die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe an Bedürftige in der Union. Die neue Regelung wird von der Union kofinanziert, weshalb eine Änderung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erforderlich ist. Der Vorschlag sieht für die Kofinanzierung der Regelung durch die Union eine jährliche Obergrenze von 500 Mio. EUR vor. GEÄNDERTER VORSCHLAG Gestützt auf Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der geänderte Vorschlag der Kommission im Folgenden dargestellt. 2008/0183 (COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], nach Weiterleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft[4], später aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[5] einbezogen, wurde für mehr als zwei Jahrzehnte eine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige in der Gemeinschaft geschaffen und durch die Verringerung von wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten ein positiver Beitrag zum Zusammenhalt der Regionen der Europäischen Union geleistet. 2. Die in Artikel 39 Absatz 1 AEU-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen. Die Nahrungsmittelhilferegelung der EU für Bedürftige sollte auch weiterhin gewährleisten, dass die Ziele der GAP eingehalten werden, und zur Verwirklichung der Kohäsionsziele beitragen. 3. In der Erklärung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006 zur Versorgung der karitativen Organisationen, die zur Durchführung des Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramms für bedürftige Bevölkerungsgruppen zugelassen sind[6], wurde festgestellt, dass sich das Programm bewährt hat und für Millionen Menschen lebenswichtig geworden ist. Außerdem äußerte sich das Parlament besorgt über die Zukunft des Programms und forderte die Kommission und den Rat angesichts der Notwendigkeit, den Nahrungsmittelbedarf dieser Gruppen zu decken, u. a. auf, eine permanente Grundlage für das Programm zu schaffen. 4. Mit den verschiedenen Erweiterungen der Union hat die Anzahl der potenziellen Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zugenommen. Gleichzeitig hat sich die gestiegene Volatilität der Nahrungsmittelpreise nachteilig auf die Ernährungssicherheit von Bedürftigen ausgewirkt und zeitweise die Kosten der Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe erhöht. Infolgedessen hat die ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 eingeführte und nunmehr in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Artikel 27) einbezogene Regelung im Laufe der Jahre an Bedeutung gewonnen. Die Regelung muss daher unbedingt auf Unionsebene fortgesetzt und an die Marktentwicklungen angepasst werden. 5. Die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung basiert auf der Abgabe von Erzeugnissen aus den Interventionsbeständen der Union, die – zeitlich befristet - durch Käufe am Markt ergänzt wird. Die verschiedenen Reformen der GAP und die günstige Entwicklung der Preise haben jedoch dazu geführt, dass sich die Interventionsbestände und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen schrittweise verringert haben. Infolgedessen sollten Marktkäufe ergänzend zu den Interventionsbeständen künftig ebenfalls eine permanente Bezugsquelle für die Regelung darstellen, wenn keine geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen. 6. Eine Unionsregelung kann nicht die alleinige Antwort auf den zunehmenden Bedarf an Nahrungsmittelhilfe in der Union sein. Einzelstaatliche Maßnahmen, die von den öffentlichen Behörden durchgeführt werden, sowie die Mobilisierung der Zivilgesellschaft einschließlich lokaler Initiativen sind ebenfalls erforderlich, um die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu gewährleisten. Eine Unionsregelung mit einem starken kohäsionspolitischen Element könnte jedoch als Modell für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, dienen, Synergien schaffen und Anreize für öffentliche und private Initiativen geben, die darauf abzielen, die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu verbessern. Angesichts der breiten geografischen Verteilung der geringeren verfügbaren Interventionsbestände in den Mitgliedstaaten kann sie zudem zu einer bestmöglichen Nutzung dieser Bestände beitragen. Die Unionsregelung sollte daher auch etwaige einzelstaatlichen Maßnahmen dieser Art unberührt lassen. 7. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte eine feste Obergrenze für die Unterstützung durch die Union festgesetzt werden. Um zudem die kohäsionspolitische Dimension der Gemeinschaftsregelung in vollem Umfang zu nutzen, die so geschaffenen Synergien zu verstärken und eine ordnungsgemäße Programmplanung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten das Nahrungsmittelhilfeprogramm kofinanzieren. Für die Kofinanzierung durch die Union sollten Höchstsätze festgesetzt werden, und die finanzielle Beteiligung der Union sollte in das Verzeichnis von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[7] aufgenommen werden, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können. 8. Bei der Festsetzung des Beitrags aus dem EGFL ist der Situation der im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission[8] Rechnung zu tragen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU zu stärken. 9. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltung der Nahrungsmittelhilferegelung in bestimmten Punkten verbessert werden sollte, insbesondere indem für die Mitgliedstaaten und die bezeichneten Einrichtungen mithilfe von Mehrjahresprogrammen eine längerfristige Perspektive geschaffen wird. Die Kommission sollte daher für die Durchführung der Regelung Dreijahresprogramme aufstellen, die auf den der Kommission zu übermittelnden Anträgen der Mitgliedstaaten und anderen als sachdienlich erachteten Informationen basieren. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anträge für Nahrungsmittel auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige, einschließlich Ernährungskriterien, darstellen. In diesem Zusammenhang sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einzuräumen. Um schließlich eine angemessene Deckung der mit der Durchführung des Programms verbundenen Kosten zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen der über das Programm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmte Kosten zu erstatten, die den bezeichneten Einrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Beförderung und Lagerung entstehen. 10. Für eine wirksame Durchführung der Dreijahresprogramme muss die Einhaltung von Verpflichtungen auf der geeigneten Ebene überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher angemessene Verwaltungs- und Warenkontrollen durchführen und Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten vorsehen, um sicherzustellen, dass das Dreijahresprogramm im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen durchgeführt wird. 11. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überträgt der Kommission Durchführungsbefugnisse zu einigen Bestimmungen dieses Artikels. 12. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse für die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Regelung an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) angeglichen werden. 13. Die Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags haben, um bestimmte nicht wesentliche Elemente von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ergänzen oder zu ändern. Die Elemente, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen. 14. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in allen Mitgliedstaaten sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Die für eine solche einheitliche Durchführung erforderlichen Maßnahmen sind von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über … zu erlassen. 15. Im Interesse einer effizienten und transparenten Annahme von Dreijahresprogrammen sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Annahme und Überarbeitung der Programme erlassen. Aus demselben Grund sollte auch die Annahme und gegebenenfalls Überarbeitung der Dreijahresprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten erfolgen. 16. Um den Mitgliedstaaten einen kohärenten und effizienten Rahmen für die Beteiligung an der Regelung und ihre Durchführung an die Hand zu geben, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die in die Dreijahresprogramme aufzunehmenden zusätzlichen Elemente, Vorschriften für die Lieferung der Erzeugnisse sowie Verfahren und Fristen für die Entnahme von Interventionserzeugnissen einschließlich Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten festzulegen. 17. Um die Vergleichbarkeit der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben zu gewährleisten, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für das Format der nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramme und für die jährlichen Durchführungsberichte erlassen. 18. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Ausgaben der karitativen Einrichtungen als im Rahmen der Regelung zuschussfähig zu betrachten. Um eine einheitliche Umsetzung dieser Möglichkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Erstattung dieser Kosten einschließlich Fristen und finanzieller Obergrenzen festgelegt werden. 19. Um sicherzustellen, dass die Ausschreibungen in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Regeln eröffnet werden, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit den Bedingungen für die Ausschreibungen sowie den für die Nahrungsmittel und ihre Lieferung geltenden Bedingungen erlassen. 20. Um ein einheitliches Leistungsniveau der verschiedenen Elemente des Überwachungssystems zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsbestimmungen erlassen, mit denen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kontrollen festgelegt werden. 21. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung des Programms durch die Behörden der Mitgliedstaaten und zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen diesen sollte die Kommission Durchführungsbestimmungen erlassen, mit denen die Verfahren und Fristen für die Zahlungen, einschließlich der bei Nichteinhaltung erfolgenden Kürzungen, Buchführungsbestimmungen sowie die von den nationalen Interventionsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, auch im Fall von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten, festgelegt werden. 22. Die Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 sind daher entsprechend zu ändern - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) der finanzielle Beitrag der Union zur Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“ Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert: 1. Es wird ein neuer Artikel 4a eingefügt: „Artikel 4a [ Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten] Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen, so handelt sie nach dem in Artikel 196a genannten Verfahren. Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen, so handelt sie nach dem in Artikel 196b genannten Verfahren.“ 2. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt IV wird wie folgt geändert: a) Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (1) Es wird eine Regelung geschaffen, in deren Rahmen über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union abgegeben werden können. Zu diesem Zweck werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. - sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen – werden Nahrungsmittel am Markt beschafft. Im Sinne der Regelung gemäß Unterabsatz 1 sind „Bedürftige“ natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen), deren soziale und finanzielle Abhängigkeit nach einschlägigen Kriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt wurden, feststeht bzw. anerkannt ist oder anhand der von den bezeichneten Einrichtungen angewandten und von den zuständigen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird. (2) Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung gemäß Absatz 1 beteiligen möchten, übermitteln der Kommission Nahrungsmittelhilfeprogramme, die Folgendes enthalten: a) nähere Angaben zu den Hauptmerkmalen und Zielen der Programme, b) Angabe der bezeichneten Einrichtungen, c) die Anträge auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weitere zweckdienliche Angaben. Die Mitgliedstaaten wählen die Nahrungsmittel anhand objektiver Kriterien aus, einschließlich Ernährungskriterien und Eignung für die Abgabe. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Nahrungsmitteln mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. (3) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingereichten Anträge und anderer als zweckdienlich erachteter Angaben nimmt die Kommission Dreijahresprogramme an.Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Union je Mitgliedstaat und die jährlichen finanziellen Mindestbeiträge der Mitgliedstaaten. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.Sind in das Dreijahresprogramm aufgenommene Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse benötigt werden, nicht verfügbar, so sieht das Dreijahresprogramm ihre Übertragung aus Mitgliedstaaten vor, aus deren Interventionsbeständen sie verfügbar sind.Das Dreijahresprogramm kann geändert werden, wenn Entwicklungen eintreten, die sich auf seine Durchführung auswirken. (4) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen dürfen keine gewerblichen Unternehmen sein.Die Nahrungsmittel werden kostenlos an diese Einrichtungen abgegeben.Die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige erfolgt a) kostenlos oder b) zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die Kosten gerechtfertigt ist, die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehen - die Kosten, die gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gedeckt werden können, nicht mitgerechnet. (5) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen, a) übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung; b) unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken. (6) Die Union kofinanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. Für die Kofinanzierung gelten folgende Obergrenzen: a) insgesamt 500 Mio. EUR je Haushaltsjahr sowie b) 75 % der zuschussfähigen Kosten bzw. - in den im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission* - 90 % der zuschussfähigen Kosten. (7) Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten zuschussfähig: a) die Kosten der den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse, b) die Kosten der am Markt beschafften Nahrungsmittel und c) erforderlichenfalls die Kosten für die Beförderung von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen zwischen Mitgliedstaaten. Im Rahmen der für die Durchführung des Dreijahresprogramms in einem Mitgliedstaat verfügbaren Finanzmittel können die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Kosten als zuschussfähig ansehen: a) die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln zu den Lagerorten der bezeichneten Einrichtungen; b) die folgenden den bezeichneten Einrichtungen entstehenden Kosten, soweit diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Programms stehen: i) Verwaltungskosten; ii) Kosten für die Beförderung zwischen den Lagerorten der bezeichneten Einrichtungen und den Endabgabestellen; iii) Lagerungskosten. (8) Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungs- und Warenkontrollen vor, um die Durchführung des Programms im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, und legen die im Fall von Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen fest. (9) Auf der Verpackung der im Rahmen der Programme abgegebenen Nahrungsmittel sowie an den Abgabestellen ist die Angabe „Europäische Union“ zusammen mit dem Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar anzubringen. (10) Die Unionsregelung lässt dem Unionsrecht entsprechende einzelstaatliche Regelungen unberührt, in deren Rahmen Nahrungsmittel an Bedürftige abgegeben werden. * ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 47.“ b) Die folgenden Artikel 27a und 27b werden eingefügt: „Artikel 27a Nicht wesentliche Elemente der Nahrungsmittelhilferegelung (1) Um den effizienten Einsatz der der Regelung gemäß Artikel 27 zugewiesenen Haushaltsmittel zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten das Verfahren für die Berechnung der Mittelgesamtzuweisung einschließlich der Verteilung von Interventionserzeugnissen und der Finanzmittel für die Beschaffung von Nahrungsmitteln am Markt auf die Mitgliedstaaten fest. Desgleichen legt sie den Rechnungswert der den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse sowie das Verfahren für eine etwaige Mittelneuzuweisung aufgrund einer Überarbeitung des Dreijahresprogramms fest. (2) Um den wirkungsvollen und effizienten Einsatz der der Regelung gemäß Artikel 27 zugewiesenen Haushaltsmittel zu gewährleisten und die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer zu wahren, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes fest: Bestimmungen, nach denen für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausführung der Programme auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, Bestimmungen für die von den Teilnehmern an den Ausschreibungen zu leistenden Sicherheiten sowie Bestimmungen für die Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüsse, die von den Mitgliedstaaten insbesondere bei Nichteinhaltung der Fristen für die Entnahme von Erzeugnissen aus den Interventionsbeständen sowie bei gravierenden Mängeln oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Dreijahresprogramms anzuwenden sind. Artikel 27b Einheitliche Durchführung der Nahrungsmittelhilferegelung (1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die einheitliche Durchführung des Dreijahresprogramms und der nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramme gemäß Artikel 27. Diese Rechtsakte betreffen a) Durchführungsbestimmungen und –verfahren für die Annahme und Überarbeitung der Dreijahresprogramme, einschließlich der einschlägigen Fristen; b) die Annahme der Dreijahresprogramme und ihre Überarbeitung sowie die endgültigen Zuweisungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 3; c) Bestimmungen für zusätzliche Elemente, die die Dreijahresprogramme enthalten müssen, Bestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln, Verfahren und Fristen für die Entnahme von Interventionserzeugnissen und Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten; d) Bestimmungen für das Format der jährlichen Durchführungsberichte und der nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramme; e) Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Kosten gemäß Artikel 27 Absatz 7 Unterabsatz 2, einschließlich der Fristen und finanziellen Obergrenzen; f) einheitliche Bedingungen für die Ausschreibungen, einschließlich der für die Nahrungsmittel und ihre Lieferung geltenden Bedingungen; g) Bestimmungen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Verwaltungs- und Warenkontrollen; h) einheitliche Bedingungen für die Zahlungsverfahren und -fristen sowie die bei Nichteinhaltung anzuwendenden Kürzungen, Buchführungsbestimmungen und Verfahren für Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten, einschließlich einer Beschreibung der von den betreffenden nationalen Interventionsstellen wahrzunehmenden Aufgaben; i) einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 27 Absatz 9.“ 3. Artikel 43 Buchstaben g und h werden gestrichen. 4. Dem Artikel 184 wird folgende Nummer 9 angefügt: „9. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2014 über die Anwendung der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union gemäß Artikel 27; sie fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei.“ 5. In Teil VII Kapitel I werden die folgenden Artikel 196a und 196b hinzugefügt: „Artikel 196a Delegierte Rechtsakte (1) Die Befugnis zum Erlass der in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig. (2) Die in Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar. Artikel 196b Durchführungsrechtsakte [Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AUEV über die Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen zu ergänzen.]“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Dreijahresprogramme, deren Laufzeit am 1. Januar 2012 oder später beginnt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu […] am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates FINANZBOGEN | Fichefin/478963 Rev.1 (EM/tm) 6.5.2010.1 | DATUM: 15.7.2010 | 1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 04 01 | MITTELANSATZ: Haushalt 2010: 500 Mio. EUR Haushaltsentwurf 2011: 500 Mio. EUR | 2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 4. | ZIELE DES VORHABENS: Durchführung der neuen Bestimmungen für die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe an Bedürftige in der Union | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATSZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | 500 | - | - | 5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 5.0.1 | AUSGABENANSÄTZE | 500 | 500 | 5.1.1 | EINNAHMENANSÄTZE | - | - | - | - | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN | 6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN | ANMERKUNGEN: Die neue Regelung wird von der Union kofinanziert. Der Vorschlag sieht eine jährliche Obergrenze von 500 Mio. EUR vor. | [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] XX [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. [5] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [6] ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 170. [7] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. [8] ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 47.