[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 27.9.2010 KOM(2010) 467 endgültig 2010/0244 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sieht eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien vor. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien in Abständen von zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen überprüfen und im Rahmen des Abkommens auf präferenzieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor beschließen. Das letzte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 19 des EWR-Abkommens trat im Juli 2003 in Kraft. Vereinbart wurden Regelungen für den gegenseitigen Handel mit Käse sowie gegenseitige Zugeständnisse für eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Zollkontingenten. Der vorliegende Vorschlag ist das Ergebnis bilateraler Verhandlungen über den Agrarhandel, die von März 2008 bis Januar 2010 geführt wurden. Die Regelung sieht eine weitere Liberalisierung des Agrarhandels vor. Die neuen Präferenzen umfassen eine volle zusätzliche Liberalisierung für einige empfindliche Waren, wodurch etwa 60 Prozent des Agrarhandels zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union vollkommen frei ist. Für empfindlichere Waren wie Fleisch, Milchprodukte, Obst, Gemüse und Zierpflanzen wurden Zollkontingente oder Zollsenkungen vereinbart. Zur Verwaltung der Zollkontingente für Käse sind besondere Bestimmungen vorgesehen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Zollmindereinnahmen werden auf etwa 4,96 Mio. EUR (Nettobetrag nach Abzug der Erhebungskosten) geschätzt. Auf der Grundlage der zuvor genannten Punkte schlägt die Kommission dem Rat vor, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union – vorbehaltlich des Abschlusses – zu unterzeichnen. 2010/0244 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. 2. Im September 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Norwegen aufzunehmen, um im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine größere Liberalisierung des bilateralen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erzielen. Die Verhandlungen wurden durch Abzeichnen des Abkommens erfolgreich zum Abschluss gebracht. 3. Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum A. Schreiben der Europäischen Union Sehr geehrter Herr ..., ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden. Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und dem Königreich Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung der jeweiligen Agrarpolitik und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden. Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: 4. Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 5. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 6. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken. 7. Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 8. Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 9. Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten. 10. Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt. 11. Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte. 12. Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden. 13. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. 14. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. 15. Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in den Gebieten beider Vertragsparteien zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu schließen. 16. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. 17. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. 18. Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind. 19. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln. 20. Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4 500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren, für das die Modalitäten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf ein gegenseitiges Verständnis festgelegt werden sollten, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen wirksam eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen. Für die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2 700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung eines Versteigerungssystems. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft. Die Zollkontingente von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten. 21. Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Geschehen zu Brüssel am Im Namen der Europäischen Union Im Namen des Rates der Europäischen Union ANHANG I DES ABKOMMENS Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen Norwegischer Zolltarif | Warenbezeichnung | Kapitel 1: Lebende Tiere | 0106 | Andere lebende Tiere | 0106.39.10 | Fasane | Kapitel 2: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | 0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren | 0208.90.60 | Froschschenkel | Kapitel 5: Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar | 0511.99.21 | Blutmehl (ungenießbar), außer zur Verwendung als Futtermittel | 0511.99.40 | Fleisch und Tierblut, außer zur Verwendung als Futtermittel | Kapitel 6: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | 0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) | 0601.10 01 | Bulben für den Gartenbau | 0601.10 02 | Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke für den Gartenbau | 0601.10 09 | Andere | 0601.20 00 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln | 0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel | 0602.10.10 | Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Grünpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, für den Gartenbau | 0602.10.22 | Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Veilchen, Scaevola und Drehfrüchten (Streptocarpus) für den Gartenbau | 0602.10.23 | Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Chrysanthemen (Dendranthema x grandiflora und Chrysanthemum x morifolium), vom 1. April bis 15. Oktober, für den Gartenbau | 0602.10.91 | Andere unbewurzelte Stecklinge als Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, für Gartenbauzwecke | 0602.10.92 | Pfropfreiser | 0602.20.00 | Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt | 0602.30.11 | Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, in Blüte | 0602.30.12 | Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, nicht in Blüte, vom 15. November bis 23. Dezember | 0602.30.90 | Rhododendren (Azaleen), auch veredelt, ausgenommen Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum) | 0602.90.20 | Rosenstöcke | 0602.90.30 | Araucarie (Araucaria), Aucuba (Aucuba), Buchsbaum (Buxus), Kamelie (Camelia), Drachenbaum (Dracaena), Zauberhasel (Hamamelis), Stechpalme (Ilex), Kalmia, Lorbeerbaum (Laurus), Magnolien, Palmen (Palmae), Pieris, Feuerdorn (Pyracantha) und Stranvaesia, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien | 0602.90.41 | Anderweit weder genannte noch inbegriffene Bäume, Sträucher und Büsche, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien | 0602.90.42 | Sträucher, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien | 0602.90.50 | Grüntopfpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien | 0602.90.80 | Andere, ohne Erdballen oder dergleichen oder Nährmedien | 0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet | 0604.10.00 | Moose und Flechten | 0604.91.91 | Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus vom 1. November bis 31. Mai, frisch | 0604.91.92 | Weihnachtsbäume, frisch | 0604.91.99 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus und Weihnachtsbäume | 0604.99.00 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen frische | Kapitel 7: Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt | ex 0703.90.01 | Porree/Lauch vom 20. Februar bis 31. Mai, frisch oder gekühlt | 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt | 0704.10.50 | Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt | 0704.90.60 | Chinakohl, frisch oder gekühlt | 0704.90.94 | Wirsingkohl, vom 1. Juli bis 30. November, frisch oder gekühlt | 0704.90.96 | Grünkohl, vom 1. August bis 30. November, frisch oder gekühlt | 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt | 0705 29 11 | Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt | 0705 29 19 | Chicorée, ausgenommen Chicorée-Witloof und Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt | 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt | 0708.90.00 | Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen und Bohnen, frisch oder gekühlt | 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt | ex 0709.40.20 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 15. Dezember bis 31. Mai, frisch oder gekühlt | 0709.70.10 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, vom 1. Mai bis 30. September, frisch oder gekühlt | 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | 0710.30.00 | Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, gefroren | 0710.80.10 | Spargel und Artischocken, gefroren | 0710.80.40 | Pilze, gefroren | 0710.80.94 | Broccoli (Spargelkohl), gefroren | 0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet | 0712.20.00 | Speisezwiebeln, getrocknet | 0712.31.00 | Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet | 0712.32.00 | Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet | 0712.33.00 | Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet | 0712.39.01 | Trüffeln, getrocknet | 0712.39.09 | Andere getrocknete Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus | 0713 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert[1] | 0713.31.00 | Bohnen der Art Vigna mungo (L..) Hepper oder Vigna radiata (L..) Wilczek, getrocknet und ausgelöst | 0713.32.00 | Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), getrocknet und ausgelöst | 0713.33.00 | Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), getrocknet und ausgelöst | 0713.39.00 | Getrocknete und ausgelöste Bohnen, ausgenommen Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) Wilczek, Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) und Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) | 0713.90.00 | Getrocknete und ausgelöste Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen, Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen | 0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums | 0714.10.90 | Maniok, außer zur Verwendung als Futtermittel | 0714.20.90 | Süßkartoffeln, außer zur Verwendung als Futtermittel | Kapitel 8: Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | 0802.40.00 | Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet | 0802.50.00 | Pistazien, frisch oder getrocknet | 0802.60.00 | Macadamianüsse, frisch oder getrocknet | 0802.90.10 | Pekannüsse, frisch oder getrocknet | 0802.90.99 | Andere Nüsse, ausgenommen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Macadamianüsse, Pekannüsse und Pinienkerne, frisch oder getrocknet | 0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet | 0804.10.00 | Datteln, frisch oder getrocknet | 0804.20.10 | Feigen, frisch | 0804.50.01 | Guaven, frisch oder getrocknet | 0804.50.02 | Mangofrüchte, frisch oder getrocknet | 0804.50.03 | Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet | 0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet | 0805.40.90 | Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, außer zur Verwendung als Futtermittel, frisch oder getrocknet | 0805.90.90 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet, ausgenommen Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, Zitronen und Limetten, außer zur Verwendung als Futtermittel | 0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch | 0807.20.00 | Papaya-Früchte, frisch | 0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch | 0808.20.60 | Quitten, frisch | 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: | 0809.40.60 | Schlehen, frisch | 0810 | Andere Früchte, frisch | 0810.20.91 | Brombeeren, frisch | 0810.20.99 | Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | 0810.40.90 | Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch, ausgenommen Preiselbeeren | 0810.60.00 | Durian, frisch | 0810.90.90 | Andere Früchte, ausgenommen Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, Kiwifrüchte, Durian, wilde Himbeeren, Stachelbeeren, schwarze Johannisbeeren, weiße und rote Johannisbeeren, frisch | 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 0811.90.01 | Preiselbeeren, gefroren | 0811.90.02 | Wilde Himbeeren, gefroren | 0811.90.04 | Heidel- oder Blaubeeren, gefroren | 0903 | Mate | 0903.00.00 | Mate | 0909 | Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren | 0909.10.00 | Anis- und Sternanisfrüchte | 0909.20.00 | Korianderfrüchte | 0909.30.00 | Kreuzkümmelfrüchte | 0909.40.00 | Kümmelfrüchte | 0909.50.10 | Fenchelfrüchte | 0909.50.20 | Wacholderbeeren | 0910 | Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze | 0910.30.00 | Kurkuma | 0910.91.00 | Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9 | 0910.99.90 | Andere Gewürze, ausgenommen Ingwer, Safran, Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, Lorbeerfrüchte, Lorbeerblätter, Selleriesamen und Thymian | Kapitel 10: Getreide | 1008 | Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide | 1008.30.90 | Kanariensaat, außer zur Verwendung als Futtermittel | Kapitel 11: Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen | 1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet, z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet, (ausgenommen Mehl von Getreide sowie geschälter, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) | 1104.29.02 | Andere bearbeitete Getreidekörner von Buchweizen, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1104.29.04 | Andere bearbeitete Getreidekörner von Hirse, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 | 1106.10.90 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1106.30.90 | Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1108 | Stärke; Inulin | 1108.11.90 | Stärke von Weizen ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1108.12.90 | Stärke von Mais ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1108.14.90 | Stärke von Maniok ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1108.19.10 | Wäschestärke | 1108.19.90 | Andere Stärke, ausgenommen Stärke von Weizen, Stärke von Mais, Kartoffelstärke, Stärke von Maniok und Wäschestärke, ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1108.20.90 | Inuline, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1109 | Kleber von Weizen, auch getrocknet | 1109.00.90 | Kleber von Weizen, außer zur Verwendung als Futtermittel | Kapitel 12: Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | 1207 | Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet | 1207.50.90 | Senfsamen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat | 1209.10.00 | Samen von Zuckerrüben | 1209.91.10 | Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien- und Salatsamen | 1209.91.91 | Kohlsamen | 1209.91.99 | Andere Samen von Gemüsen, ausgenommen Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien-, Salat- und Kohlsamen | 1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin | 1210.10.00 | Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch zerkleinert noch in Form von Pellets | 1210.20.01 | Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, zerkleinert oder in Form von Pellets | 1210.20.02 | Lupulin | Kapitel 13: Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302 | Opium, Vanille-Oleoresin, andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert | 1302.11.00 | Opium | 1302.19.09 | Andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge aus Aloe, Quassia (Quassia amara) oder Manna, von Pyrethrum oder rotenonhaltigen Wurzeln; Vanille-Oleoresin | Kapitel 15: Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs | 1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | 1502.00.90 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1503 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet | 1503.00.00 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet | 1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1504.10.20 | Leberöle von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen | 1504.20.40 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen | 1504.20.99 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel und ausgenommen feste Fraktionen | 1504.30.21 | Fette und deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, nicht zur Verwendung als Futtermittel | 1505 | Wollfett und Fettstoffe | 1505.00.00 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin) | 1506 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1506.00.21 | Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1506.00.30 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1506.00.99 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert) | 1507.90.90 | Sojaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1508.10.90 | Rohes Erdnussöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1508.90.90 | Erdnussöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1511.90.20 | Palmöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1512.11.90 | Rohes Sonnenblumenöl und Safloröl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1512.19.90 | Sonnenblumenöl und Safloröl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1512.21.90 | Rohes Baumwollsamenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1512.29.20 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1512.29.99 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1513 | Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1513.11.90 | Rohes Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1513.19.20 | Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1513.19.99 | Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1513.21.90 | Rohes Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1513.29.20 | Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1513.29.99 | Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1514 | Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1514.19.90 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1514.99.90 | Anderes Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, ausgenommen erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515 | Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1515.11.90 | Rohes Leinöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.19.90 | Leinöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.21.90 | Rohes Maisöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.29.90 | Maisöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.50.20 | Rohes Sesamöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.50.99 | Sesamöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.90.70 | Rohes Jojobaöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.90.80 | Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1515.90.99 | Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: | 1516.10.20 | Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren | 1516.10.99 | Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren | 1516.20.99 | Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen hydriertes Rizinusöl | 1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: | 1517.90.21 | Genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1517.90.98 | Genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus Pflanzenölen bestehen, ausgenommen genießbare Gemische oder zubereitete Trennöle, ausgenommen jene mit einem Milchfettgehalt von über 10 GHT, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1518 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | 1518.00.31 | Sikkativierte Öle, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1518.00.41 | Gekochtes Leinöl, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1518.00.99 | Andere tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Tungöl oder ähnliche Holzöle, Oiticicaöl, sikkativierte Öle, gekochtes Leinöl oder Linoxyn, außer zur Verwendung als Futtermittel | Kapitel 16: Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse, und Extrakte und Säfte von Fleisch: | 1602.20.01 | Aus Lebern von Gänsen oder Enten | 1603 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 1603.00.10 | Walfleischextrakte | 1603.00.20 | Extrakte und Säfte aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Kapitel 17: Zucker und Zuckerwaren | 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest | 1701.11.90 | Rohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1701.12.90 | Rübenzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1701.91.90 | Andere Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel | 1701.99.91 | Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, Würfel- oder Farinzucker | 1701.99.95 | Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht von höchstens 24 kg | 1701.99.99 | Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, als Massengut oder in Großhandelsverkaufsaufmachungen | 1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert | 1702.90.40 | Karamellisierte Zucker und Melasse, einschließlich Zuckercouleur, außer zur Verwendung als Futtermittel | Kapitel 20: Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen | 2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 2003.20.00 | Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 2003.90.09 | Andere Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze | 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | 2005.40.03 | Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, außer zur Verwendung als Futtermittel | 2005.91.00 | Bambussprossen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren | 2006 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | 2006.00.10 | Ingwer, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | 2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 2008.19.00 | Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse, einschließlich Mischungen | ex 2008.92.09 | Mischungen aus Früchten und Nüssen, die nur Zutaten aus Kapitel 8 enthalten | 2008.99.02 | Pflaumen, anders zubereitet oder haltbar gemacht | 2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 2009.11.19 | Orangensaft, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von unter 67 | 2009.11.99 | Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, konzentriert, mit einem Brixwert von mehr als 67 | 2009.19.19 | Orangensaft, nicht gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67 | 2009.19.99 | Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit einem Brixwert von mehr als 67 | 2009.31.91 | Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker | 2009.39.91 | Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker | 2009.41.90 | Ananassaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg | 2009.49.90 | Ananassaft, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg | 2009.80.94 | Pfirsich- oder Aprikosensaft | Kapitel 21: Verschiedene Lebensmittelzubereitungen | 2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 2106.90.31 | Aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe | Kapitel 23: Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter | 2301 | Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln | 2301.20.10 | Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur Verwendung als Futtermittel | 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | 2309.10.11 | Hundefutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen | 2309.10.12 | Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen | 2309.90.11 | Zubereitungen für Futtermittel für im Haushalt lebende Tiere, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen | ANHANG II DES ABKOMMENS Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen Norwegischer Zolltarif | Warenbezeichnung | Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) | Davon zusätzliche Kontingente | Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg) | 0201/0202 | Fleisch von Rindern: | 0201 10 00 | Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern | 900(1) | 900 | 0 | 0201 20 01 | „quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel | 0201 20 02 | Andere Vorderviertel | 0201 20 03 | Andere Hinterviertel | 0201 20 04 | So genannte „Pistolaschnitte“ | 0202 10 00 | Ganze oder halbe Tierkörper | 0202 20 01 | „quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel | 0202 20 02 | Andere Vorderviertel | 0202 20 03 | Andere Hinterviertel | 0202 20 04 | So genannte „Pistolaschnitte“ | 0203 | Fleisch von Schweinen: | 0203 11 10 | Fleisch von Schweinen, frisch oder gekühlt, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen | 600(1) | 600 | 0 | 0203 21 10 | Fleisch von Schweinen, gefroren, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen | 0206 41 00 | Lebern von Schweinen, gefroren | 350 | 100 | 5 | 0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: | 0207 11 00 | Von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt | 800(1) | 800 | 0 | 0207 12 00 | Von Hühnern, unzerteilt, gefroren | 0207 24 00 | Von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt | 0207 25 00 | Von Truthühnern, unzerteilt, gefroren | ex 0207 35 00 | Brust von Enten | 100 | 100 | 30 | 0210 11 00 (2) | Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen | 400 | 200 | 0 | 0406 | Käse und Quark/Topfen | 7 200(3) | 2 700 | 0 | 0511 99 11/ 0511 99 21 | Blutmehl, ungenießbar | 350 | 50 | 0 | 0701 90 22 | Frühkartoffeln: vom 1. April bis 14. Mai | 2 500 | 2 500 | 0 | 0705 11 12/ 11 19 | Eisbergsalat: vom 1. März bis 31. Mai | 400(4) | 400 | 0 | 0811 10 01/ 0811 10 09 | Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | 2 200(5) (6) | 300 | 0 | 1001 10 00 | Hartweizen | 5 000(7) | 5 000 | 0 | ex 1002 00 00 | Hybridherbstroggen | 1 000(8) | 1 000 | 0 | 1005 90 10 | Mais, zur Verwendung als Futtermittel | 10 000 | 10 000 | 0 | 1103 13 10 | Grobgrieß und Feingrieß von Mais, zur Verwendung als Futtermittel | 10 000 | 10 000 | 0 | 1209 23 00 | Samen von Schwingel | 400(9) | 345 | 0 | 1209 24 00 | Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) | 200(9) | 100 | 0 | 1601 00 00 | Würste | 400 | 200 | 0 | 1602 49 10 | „Bacon crisp“ | 350 | 100 | 0 | 1602 50 01 | Fleischbällchen | 200 | 50 | 0 | 2009 71 00/ 2009 79 00 | Apfelsaft, einschließlich Konzentrat | 3 300(5) | 1 000 | 0 | 2005 20 91 | Kartoffeln, halbfertige Lebensmittelzubereitungen für Schnellimbisse | 3 000(4) | 3 000 | 0 | 2009 80 10/ 2009 80 20 | Saft aus schwarzen Johannisbeeren | 150(5) | 150 | 0 | ex 2009 80 99 | Heidel- oder Blaubeerkonzentrat | 200(5) | 200 | 0 | (1) Wenn ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt wird, werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Schritten für das Einführen der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt. (2) Die Aufstockung des Kontingents entspricht der Position 02.10.1100 zum Zeitpunkt des ursprünglichen Zugeständnisses von 2003. (3) Hinsichtlich der Käsesorten, die nach Norwegen importiert werden können, gibt es keinerlei Beschränkungen mehr. (4) Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: verarbeitende Industrie. (5) Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: Obst- und Gemüsekonservenindustrie. (6) Zusammenlegung bestehender Kontingente . (7) Endbenutzerkriterien: Herstellung von Pasta. (8) Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: zur Aussaat. (9) Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: nur für Rasen. ANHANG III DES ABKOMMENS Zollsenkungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union nach Norwegen Norwegischer Zolltarif | Warenbezeichnung | Neuer Wertzoll | Neuer Sonderzoll (NOK/kg) | 0209 00 00 | Schweinespeck | 10,50 | 0602 10 21 | Begonien, alle Arten | 10 % | 0602 10 24 | Pelargonien (Geraniaceae) | 15 % | 0602 90 62 | Streifenfarn | 15 % | 0602 90 67 | Begonien, alle Arten | 30 % | 0603 11 20 | Rosen (1. April bis 31. Oktober) | 150 % | 0603 14 20 | Chrysanthemen (16. März bis 14. Dezember) | 150 % | 0603 19 10 | Gemischte Sträuße usw. mit Blumen, die in den Kategorien der Kennziffern 06.03.1110 bis 06.03.1420 enthalten sind, wobei diese Blumen den Sträußen jedoch nicht ihren wesentlichen Charakter verleihen (Pflanzen der Kategorien mit den Kennziffern 06.03.1921 bis 06.03.1998 bleiben unter ihrer jeweiligen Kennziffer kategorisiert) | 150 % | 0603 19 92 | Tulpen (Tulipa) (1. Juni bis 30. April) | 150 % | 0603 19 93 | Lilien (Lilium) | 150 % | 0603 19 94 | Argyranthemum (1. Mai bis 31. Oktober) | 150 % | 0603 19 95 | Schleierkraut (Gypsophila) | 150 % | 0603 19 96 | Inkalilien (Alstroemeria) | 150 % | ex 0707 00 90 | Cornichons (1. Januar bis 30. Juni) | 1,60 | 2008 99 01 | Äpfel | 5,75 | 2009 80 91 | Himbeersaft | 14,50 | 2009 80 92 | Erdbeersaft | 14,50 | ANHANG IV DES ABKOMMENS Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union KN-Code | Warenbezeichnung | Kapitel 2: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | 0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren | 0208 90 70 | Froschschenkel | Kapitel 5: Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar | 0511 99 39 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; ausgenommen Rindersperma; ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, nichtlebende Tiere des Kapitels 3; ausgenommen Sehnen, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle; ausgenommen natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; ausgenommen roh | Kapitel 6: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | 0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) | 0601 10 10 | Hyazinthen | 0601 10 20 | Narzissen | 0601 10 30 | Tulpen | 0601 10 40 | Gladiolen | 0601 10 90 | Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend | 0601 20 30 | Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen | 0601 20 90 | Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte | 0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel | 0602 90 10 | Pilzmycel | 0602 90 41 | Waldbäume | 0602 90 50 | Andere Freilandpflanzen | 0602 90 91 | Blühende Pflanzen mit Blütenknospen oder Blüten, ausgenommen Kakteen | 0602 90 99 | Andere | 0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: | 0604 10 90 | Moose und Flechten, ausgenommen Rentierflechte | 0604 91 20 | Weihnachtsbäume | 0604 91 40 | Nadelholzzweige | 06 04 99 90 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, frisch, zu Binde- oder Zierzwecken (ausgenommen Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige) | Kapitel 7: Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt | 0703 90 00 | Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten | 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt | ex 0704 10 00 | Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt | 0704 90 10 | Weißkohl und Rotkohl | 0704 90 90 | Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol, Rosenkohl/Kohlsprossen, Weißkohl und Rotkohl) | 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten.), frisch oder gekühlt | 0705 29 00 | Andere Chicorée-Arten, ausgenommen Chicorée-Witloof | 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt | 0708 90 00 | Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen und Bohnen | 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt | 0709 40 00 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie | 0709 70 00 | Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde | 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: | 0710 30.00 | Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | 0710 80 61 | Pilze der Gattung Agaricus | 0710 80 69 | Andere Pilze | 0710 80 80 | Artischocken | 0710 80 85 | Spargel | ex 0710 80 95 | Broccoli (Spargelkohl), gefroren | 0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet | 0712 20 00 | Speisezwiebeln | 0712 31 00 | Pilze der Gattung Agaricus | 0712 32 00 | Judasohrpilze (Auricularia spp.) | 0712 33 00 | Zitterpilze (Tremella spp.) | 0712 39 00 | Trüffeln und andere getrocknete Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus | 0713 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert | 0713 50 00 | Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equine, Vicia faba var. minor) | 0713 90 00 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (ausgenommen Erbsen, Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen) | 0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums | 0714 10 91 | Maniok, für den menschlichen Verzehr, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Scheiben geschnitten | 0714 10 98 | Maniok: andere | 0714 20 10 | Süßkartoffeln; frisch, ganz, für den menschlichen Verzehr | 0714 20 90 | Süßkartoffeln; andere | Kapitel 8: Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | 0802 40 00 | Esskastanien (Castanea-Arten) | 0802 50 00 | Pistazien | 0802 60 00 | Macadamianüsse | 0802 90 50 | Pinienkerne | 0802 90 85 | Andere Nüsse, ausgenommen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Macadamianüsse, Pekannüsse und Pinienkerne | 0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet | 0804 10 00 | Datteln | 0804 20 10 | Frische Feigen | 0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet | 0805 40 00 | Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos | 0805 90 00 | Zitrusfrüchte, ausgenommen Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, Zitronen und Limetten | 0806 | Weintrauben, frisch oder getrocknet | 0806 10 10 [2] | Tafeltrauben | 0806 10 90 | Andere frische Trauben | 0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch | 0808 20 90 | Quitten | 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: | 0809 40 90 | Schlehen | 0810 | Andere Früchte, frisch | 0810 20 90 | Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren | 0810 40 30 | Früchte der Gattung Vaccinium myrtillus | 0810 40 50 | Früchte der Gattungen Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum | 0810 40 90 | Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, ausgenommen Früchte der Gattungen Vaccinium vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum. | 0810 60 00 | Durian | 0810 90 50 | Schwarze Johannisbeeren | 0810 90 60 | Rote Johannisbeeren | 0810 90 70 | Frische weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren | 0810 90 95 | Frische Früchte, genießbar (ausgenommen Nüsse, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschuäpfel, Jackfrüchte, Litschis, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Zitrusfrüchte, Trauben, Melonen) | 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 0811 90 95 | Preiselbeeren, wilde Himbeeren, Heidelbeeren, gefroren | Kapitel 9: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | 0904 | Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert | 0904 12 00 | Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert | 0904 20 10 | Gemüsepaprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | 0904 20 90 | Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert | 0905 | Vanille | 0905 00 00 | Vanille | 0907 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele | 0907 00 00 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele | 0910 | Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze | 0910 20 90 | Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert | 0910 91 90 | Gemahlene oder sonst zerkleinerte Mischungen verschiedener Gewürzarten | 0910 99 33 | Sand-Thymian (Thymus serpyllum), ausgenommen gemahlen oder sonst zerkleinert | 0910 99 39 | Thymian (ausgenommen gemahlen oder sonst zerkleinert und Sand-Thymian) | 0910 99 50 | Lorbeerblätter | 0910 99 99 | Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert (ausgenommen Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, Vanille, Zimt, Zimtblüten, Gewürznelken, Nelkenstiele, Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen, Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Korianderfrüchte, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte und Wacholderbeeren, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und Samen von Bockshornklee und Mischungen verschiedener Gewürzarten) | Kapitel 11: Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen | 11 04 | Getreidekörner, anders bearbeitet, z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet, (ausgenommen Mehl von Getreide sowie geschälter, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) | 1104 29 01 | Geschälte [ausgelöste] Gerstenkörner | 1104 29 03 | Geschälte und geschnittene oder geschrotete Gerstenkörner („Grütze“) | 1104 29 05 | Perlförmig geschliffene Gerstenkörner | 1104 29 07 | Gerstenkörner, nur geschrotet | 1104 29 09 | Gerstenkörner (ausgenommen geschält [ausgelöst] und geschnitten oder geschrotet („Grütze“), perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) | 1104 29 11 | Geschälte [ausgelöste] Weizenkörner | 1104 29 18 | Geschälte [ausgelöste] Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis oder Weizen) | 1104 29 30 | Perlförmig geschliffene Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais oder Reis) | 1104 29 51 | Getreidekörner von Weizen, nicht anders als geschrotet bearbeitet | 1104 29 55 | Getreidekörner von Roggen, nicht anders als geschrotet bearbeitet | 1104 29 59 | Getreidekörner, nicht anders als geschrotet bearbeitet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen) | 1104 29 81 | Getreidekörner von Weizen (ausgenommen geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) | 1104 29 85 | Getreidekörner von Roggen (ausgenommen geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) | 1104 29 89 | Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen, geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) | 1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 | 1106 10 00 | Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen, Linsen und den anderen getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 | 1106 30 10 | Mehl, Grieß und Pulver von Bananen | 1106 30 90 | Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 „Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“ (ausgenommen Bananen) | 1108 | Stärke; Inulin | 1108 11 00 | Stärke von Weizen | 1108 12 00 | Stärke von Mais | 1108 14 00 | Stärke von Maniok | 1108 19 10 | Stärke von Reis | 1108 19 90 | Stärke (ausgenommen von Weizen, Mais, Kartoffeln, Maniok und Reis) | 1108 20 00 | Inuline | 1109 | Kleber von Weizen, auch getrocknet | 1109 00 00 | Kleber von Weizen, auch getrocknet | Kapitel 12: Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | 1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat | 1209 10 00 | Samen von Zuckerrüben | 1209 91 10 | Samen von Kohlrabi der Gattungen Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes l., zur Aussaat | 1209 91 30 | Samen von Salat-Rübe oder Rote Beete der Gattung Beta vulgaris var. conditiva, zur Aussaat | 1209 91 90 | Samen von Gemüse zur Aussaat (ausgenommen Kohlrabi der Gattungen Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes l.) | 1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin | 1210 10 00 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet (ausgenommen gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets) | 1210 20 10 | Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, mit höherem Lupulingehalt; Lupulin | 1210 20 90 | Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets (ausgenommen mit höherem Lupulingehalt) | Kapitel 13: Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302 | Opium, Vanille-Oleoresin, andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert | 1302 19 05 | Vanille-Oleoresin | Kapitel 15: Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs | 1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | 1502 00 90 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen (ausgenommen zu industriellen Zwecken, Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet) | 1503 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet | 1503 00 19 | Schmalzstearin und Oleostearin (ausgenommen zu industriellen Zwecken und emulgiert, vermischt oder anders verarbeitet) | 1503 00 90 | Talgöl, Oleomargarin und Schmalzöl (ausgenommen emulgiert, vermischt oder anders verarbeitet, und Talgöl zu industriellen Zwecken) | 1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1504 10 10 | Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen, mit einem Vitamin A-Gehalt von <= 2 500 internationalen Einheiten pro Gramm, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert) | 1504 10 99 | Fette und Öle sowie deren flüssige Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert und Leberöle) | 1505 | Wollfett und Fettstoffe | 1505 00 10 | Wollfett, roh | 1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert) | 1507 10 10 | Rohes Sojaöl, auch entschleimt, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1507 10 90 | Rohes Sojaöl, auch entschleimt (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1507 90 10 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1507 90 90 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken, chemisch modifiziert und roh) | 1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1508 10 90 | Rohes Erdnussöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1508 90 10 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1508 90 90 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1509 | Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1509 10 10 | Lampantöl, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde | 1509 10 90 | Olivenöl, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde, unbehandelt (ausgenommen Lampantöl) | 1509 90 00 | Olivenöl und seine Fraktionen, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde (ausgenommen nativ und chemisch modifiziert) | 1510 | Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 | 1510 00 10 | Rohe Öle | 1510 00 90 | Andere | 1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1511 10 90 | Rohes Palmöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1511 90 11 | Feste Palmölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in Umschließungen von <= 1 kg | 1511 90 19 | Feste Palmölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen | 1511 90 91 | Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) | 1511 90 99 | Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu industriellen Zwecken und roh) | 1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1512 11 10 | Rohes Sonnenblumen- oder Safloröl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1512 11 91 | Rohes Sonnenblumenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1512 11 99 | Rohes Safloröl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1512 19 10 | Sonnenblumen- oder Safloröl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1512 19 90 | Sonnenblumen- oder Safloröl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1512 21 10 | Rohes Baumwollsamenöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1512 21 90 | Rohes Baumwollsamenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1512 29 10 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1512 29 90 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1513 | Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1513 11 10 | Rohes Kokosöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1513 11 91 | Rohes Kokosöl, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1513 11 99 | Rohes Kokosöl, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1513 19 11 | Feste Kokosölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg | 1513 19 19 | Feste Kokosölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg | 1513 19 30 | Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) | 1513 19 91 | Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1513 19 99 | Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1513 21 10 | Rohes Palmkernöl und Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1513 21 30 | Rohes Palmkernöl und Babassuöl, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1513 21 90 | Rohes Palmkernöl und Babassuöl, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen Öle zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1513 29 11 | Feste Palmkernöl- und Babassuölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg | 1513 29 19 | Feste Palmkernöl- und Babassuölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen | 1513 29 30 | Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) | 1513 29 50 | Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1513 29 90 | Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1514 | Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1514 11 10 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1514 11 90 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, roh (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1514 19 10 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) | 1514 19 90 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1514 91 10 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1514 91 90 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, roh (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1514 99 10 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) | 1514 99 90 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1515 | Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1515 11 00 | Rohes Leinöl | 1515 19 10 | Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1515 19 90 | Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1515 21 10 | Rohes Maisöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1515 21 90 | Rohes Maisöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1515 29 10 | Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1515 29 90 | Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu industriellen Zwecken und roh) | 1515 30 90 | Rizinusöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zum Herstellen von Aminoundecansäure zur Herstellung von Kunstfasern oder Kunststoff) | 1515 50 11 | Rohes Sesamöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1515 50 19 | Rohes Sesamöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1515 50 91 | Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh) | 1515 50 99 | Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1515 90 29 | Rohes Tabaksamenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) | 1515 90 39 | Tabaksamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) | 1515 90 40 | Rohe pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Raps-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba-, Oiticica-, Myrten-, Japanwachs- und Tabaksamenöl) | 1515 90 51 | Feste rohe pflanzliche Fette und Öle, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Raps-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba-, Oiticica-, Myrten-, Japanwachs- und Tabaksamenöl) | 1515 90 59 | Rohe pflanzliche Fette und Öle, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder roh, flüssig (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken; Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba- oder Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs und Tabaksamenöl) | 1515 90 60 | Pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert), zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, rohe Fette und Öle, Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba- oder Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs und Tabaksamenöl) | 1515 90 91 | Feste pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg, a.n.g. (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fett und Öle) | 1515 90 99 | Feste pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg, a.n.g. (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fett und Öle) | 1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet | 1516 10 10 | Tierische Fette, Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg | 1516 10 90 | Tierische Fette, Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen | 1516 20 91 | Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg (ausgenommen hydriertes Rizinusöl, sog. „Opal wax“ und nicht weiterverarbeitet) | 1516 20 95 | Raps-, Rübsen-, Lein-, Sonnenblumen-, Bassia-, Shea-, afrikanisches Mahagoni-, Carpasamen oder Babassuöl sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anders zubereitet (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1516 20 96 | Erdnuss-, Baumwollsamen-, Soja- oder Sonnenblumenöl und deren Fraktionen (ausgenommen jene der Position 1516 20 95); andere Öle und deren Fraktionen mit einem Gehalt von < 50 GHT an freien Fettsäuren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anders zubereitet (ausgenommen Palmkern-, Bassia-, Kokos- oder „Kopra-“, Raps- oder Kopaivaöl und Öle der Position 1516 20 95) | 1516 20 98 | Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder in anderer Form (ausgenommen Fette und Öle sowie deren Fraktionen, weiterverarbeitet, hydriertes Rizinusöl sowie Position 1516 20 95 und 1516 20 96) | 1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 | 1517 90 91 | Genießbare Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, mit einem Milchfettgehalt von <= 10 GHT (ausgenommen Öle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, und Mischungen von Olivenölen) | 1517 90 99 | Genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie genießbare Fraktionen verschiedener Fette oder Öle, mit einem Milchfettgehalt von <= 10 GHT (ausgenommen genießbare Mischungen von flüssigen, pflanzlichen Ölen oder zubereitete Trennöle und feste Margarine) | 1518 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 1518 00 31 | Mischungen von rohen, flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, ungenießbar, a.n.g., zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1518 00 39 | Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, ungenießbar, a.n.g., zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) | 1518 00 91 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 | 1518 00 95 | Ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen | 1518 00 99 | Andere | Kapitel 16: Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) | 1602 20 10 | Lebern von Gänsen oder Enten | 1603 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 1603 00 10 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg | Kapitel 20: Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen | 2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 2003 20 00 | Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 2003 90 00 | Andere Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | 2005 40 00 | Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, außer zur Verwendung als Futtermittel | 2005 91 00 | Bambussprossen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren | 2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 2008 19 11 | Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse, einschließlich Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen mit >= 50 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg (ausgenommen mit Zucker haltbar gemacht) | 2008 19 13 | Geröstete Mandeln und Pistazien, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg | 2008 19 19 | Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg (ausgenommen mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse, geröstete Mandeln und Pistazien und Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse und Mischungen mit >= 50 GHT tropischen Früchten und Nüssen) | 2008 19 91 | Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse, einschließlich Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen mit >= 50 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg, a.n.g. | 2008 19 93 | Geröstete Mandeln und Pistazien, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 1 kg | 2008 19 95 | Geröstete Nüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 1 kg (ausgenommen Erdnüsse, Mandeln, Pistazien, Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse) | 2008 19 99 | Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen von <= 1 kg (ausgenommen mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse, geröstete Nüsse und Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse und Mischungen mit >= 50 GHT tropischen Früchten und Nüssen) | 2008 92 12 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von <= 11,85 Masseeinheiten | 2008 92 14 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von <= 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) | 2008 92 16 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten | 2008 92 18 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) | 2008 92 32 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von <= 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT) | 2008 92 34 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von <= 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) | 2008 92 36 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT) | 2008 92 38 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) | 2008 92 51 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg | 2008 92 59 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg (ausgenommen Mischungen aus tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10) | 2008 92 72 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts überschreitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 1 kg | 2008 92 74 | Mischungen aus Früchten, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts überschreitet, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 1 kg (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10) | 2008 92 76 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 1 kg (ausgenommen Mischungen, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts der Früchte überschreitet) | 2008 92 78 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 1 kg (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Mischungen, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts der Früchte überschreitet, und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10) | 2008 92 92 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 5 kg | 2008 92 93 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10) | 2008 92 94 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 4,5 kg, jedoch < 5 kg | 2008 92 96 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 4,5 kg, jedoch < 5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10) | 2008 92 97 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 4,5 kg | 2008 92 98 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 4,5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten der Gattung, die in der zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10) | 2008 99 45 | Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg | 2008 99 67 | Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von <= 1 kg (ausgenommen mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse und andere Samen, Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Erdbeeren, Ingwer, Maracujas, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschuäpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas) | 2008 99 72 | Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 5 kg | 2008 99 78 | Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 5 kg | 20 09 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 2009 11 91 | Gefrorener Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 11 99 | Gefrorener Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg und mit Zusatz von Zucker von > 30 %) | 2009 19 11 | Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol und gefroren) | 2009 19 19 | Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol und gefroren) | 2009 31 11 | Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits) | 2009 31 51 | Zitronensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C, einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 31 91 | Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C, einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits) | 2009 39 91 | Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von mehr als 20, aber höchstens 67 bei 20 °C, einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits) | 2009 41 10 | Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 41 91 | Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C, einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 41 99 | Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C, einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) | 2009 80 11 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von <= 22 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 80 19 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von > 22 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 80 34 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen) | 2009 80 35 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Maracujas, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen oder Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen) | 2009 80 36 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol und Mischungen) | 2009 80 38 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) | 2009 80 50 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, einem Wert von > 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 80 61 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, einem Wert von <= 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 80 63 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, einem Wert von <= 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von <= 30 % (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 80 69 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) | 2009 80 71 | Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) | 2009 80 73 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) | 2009 80 79 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft, Birnensaft und Kirschsaft) | 2009 80 85 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) | 2009 80 86 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) | 2009 80 88 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von <= 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) | 2009 80 89 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von <= 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) | 2009 80 95 | Saft aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) | 2009 80 96 | Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) | 2009 80 97 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) | 2009 80 99 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum) | ANHANG V DES ABKOMMENS Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union KN-Code | Warenbezeichnung | Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) | Davon zusätzliche Mengen | Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg) | 0406 | Käse und Quark/Topfen | 7 200 (1) | 3 200 | 0 | 0810 20 10 | Himbeeren, frisch | 400 | 400 | 0 | 2005 20 | Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet | 200 | 200 | 0 | Ex 0809 20 95 | Kirschen, ausgenommen Sauerkirschen (2) | 900 | 0 | 0 | 2309 10 13 2309 10 15 2309 10 19 2309 10 33 2309 10 39 2309 10 51 2309 10 53 2309 10 59 2309 10 70 2309 10 90 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 13 000 | 13 000 | 0 | (1) Das Zollkontingent von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union gilt für alle Käsesorten. (2) Der Kontingentszeitraum wird vom 16. Juli - 31. August auf den 16. Juli - 15. September verlängert. B. Schreiben des Königreichs Norwegen Sehr geehrter Herr ..., ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom [...] zu bestätigen, das wie folgt lautet: „ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden. Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung der jeweiligen Agrarpolitik und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden. Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: 22. Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 23. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 24. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken. 25. Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren. 26. Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen. 27. Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten. 28. Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt. 29. Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte. 30. Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden. 31. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. 32. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. 33. Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in den Gebieten beider Vertragsparteien zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu schließen. 34. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. 35. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. 36. Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind. 37. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln. 38. Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4 500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren, für das die Modalitäten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf ein gegenseitiges Verständnis festgelegt werden sollten, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen wirksam eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen. Für die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2 700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung eines Versteigerungssystems. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft. Die Zollkontingente von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten. 39. Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.“ Ich beehre mich, die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Geschehen zu Oslo am Für die Regierung des Königreichs Norwegen FINANZBOGEN | Fichefin/10/247800 DDG/EM/tm 6.0.2005.1-2010 | DATUM: 9.6.2010 | 1. | HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben | MITTELANSATZ: B2010: 14 079,7 Mio. EUR | 2. | TITEL: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 | 4. | ZIELE DES VORHABENS: Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen um gegenseitige Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2010 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2011 (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - | 5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - 4,96 | 2012 | 2013 | 2014 | 5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | 5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | - | - | - | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN | 6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL | JA NEIN | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN | ANMERKUNGEN: Der Vorschlag betrifft die Unterzeichnung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche gegenseitige Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Das Abkommen dürfte Anfang 2011 in Kraft treten. Auf der Ausgabenseite gibt es keine finanziellen Auswirkungen. Bei den eigenen Mitteln (Agrarzölle) könnte dieser Vorschlag eine Verringerung dieser Mittel um etwa 4,96 Mio. EUR (Nettobetrag nach Abzug der Erhebungskosten durch die Mitgliedstaaten) bewirken. Berechnungsweise: Anhang IV: Durchschnitt der Einfuhren 2007-2009: 2,7 Mio. EUR + Anhang V: Durchschnitt der Einfuhren 2007-2009: 3,9 Mio. EUR. Summe: 6,6 Mio. EUR, abzüglich 1,7 Mio. EUR Erhebungskosten = 4,96 Mio. EUR | [1] Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Dennoch behält sich Norwegen das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden. [2] Einfuhrpreissystem beibehalten.