52010PC0456

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen /* COM/2010/0456 - COD 2008/0198 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 30.8.2010

KOM(2010) 456 endgültig

2008/0198 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2008/0198 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

1. EINLEITUNG

Gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt die Kommission in zweiter Lesung eine Stellungnahme zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments ab. Im Folgenden ist die Stellungnahme der Kommission zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dargelegt.

2. HINTERGRUND

Die Kommission hat ihren Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt (KOM(2008) 644 – 2008/0198 (COD)) vom 17. Oktober 2008.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt am 22. April 2009 in erster Lesung angenommen.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 1. Oktober 2009 seine Stellungnahme abgegeben.

Der Rat ist am 15. Dezember 2009 zu einer politischen Einigung gelangt und hat seinen Standpunkt am 1. März 2010 in erster Lesung mit qualifizierter Mehrheit angenommen.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt am 7. Juli 2010 in zweiter Lesung angenommen.

3. ZIEL DER KOMMISSION BEZÜGLICH DER ABÄNDERUNGEN DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Das Ziel der Kommission bezüglich der Abänderungen durch das Europäische Parlament besteht in der Annahme des Kompromisspakets, weil dieses mit dem allgemeinen Zweck und den allgemeinen Merkmalen des Vorschlags der Kommission übereinstimmt.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Das Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung vom 7. Juli 2010 ein mit dem Rat vereinbartes Kompromisspaket angenommen, um in zweiter Lesung eine Einigung zu erzielen.

Diese Abänderungen betreffen im Wesentlichen Folgendes:

- Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzprodukten aus illegalem Einschlag,

- Verpflichtung der Marktteilnehmer, Aufzeichnungen darüber zu führen, von wem sie ihr Holz und ihre Holzprodukte im Rahmen ihrer Tätigkeit gewerblich beziehen und an wen sie diese verkaufen,

- Anerkennung und Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen sind zentral von der Kommission vorzunehmen,

- Verlängerung des Geltungszeitraums der Verordnung auf 27 Monate,

- Änderung des Anwendungsbereichs der geltenden Rechtsvorschriften durch die Aufnahme eines Verweises auf die direkt mit dem Holzeinschlag zusammenhängenden Rechtsvorschriften für Forstmanagement und Erhalt der Biodiversität,

- Ausweitung der Kriterien zur Risikobewertung durch Aufnahme von Sanktionen des VN-Sicherheitsrats oder des Rats der Europäischen Union für Holzein- oder -ausfuhren und die Häufigkeit bewaffneter Konflikte,

- Ermächtigung der zuständigen Behörden zur Überprüfung der Marktteilnehmer und der Überwachungsorganisationen bei Vorliegen relevanter Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.