52010PC0433

/* COM (2010) 0433 */ Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 16.8.2010

KOM(2010) 433 endgültig

2010/0232 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

SEK(2010) 981 SEK(2010) 979

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Vor rund 20 Jahren entstanden Finanzgruppen mit Geschäftsmodellen, die die Erbringung von Dienstleistungen und das Angebot von Produkten in verschiedenen Finanzmarktsektoren miteinander kombinierten. Sie wurden als Finanzkonglomerate bekannt. Konglomerate können Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und eventuell auch Vermögensverwaltungsgesellschaften umfassen. Mehrere Jahre lang diskutierten verschiedene Expertengruppen auf internationaler und europäischer Ebene darüber, wie diese Konglomerate am Besten überwacht werden können. Dies führte 1999 zu den 'Grundsätzen für die Überwachung von Finanzkonglomeraten'[1], die vom Gemeinsamen Forum[2] erstellt wurden. Vor diesem Hintergrund führte die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002[3] ('FICOD') eine zusätzliche Gruppenbeaufsichtigung ein. Ziel dieser zusätzlichen Beaufsichtigung war die Kontrolle der potenziellen Risiken, die sich aus der Mehrfachbelegung von Eigenkapital ergeben, und der sogenannten Gruppenrisiken (d.h. dem Ansteckungsrisiko, dem mit der Komplexität der Verwaltung solcher Gruppen verbundenen Risiko, dem Konzentrationsrisiko sowie der Gefahr von Interessenkonflikten), die entstehen könnten, wenn eine Gruppe über mehrere Zulassungen für verschiedene Finanzdienstleistungen verfügt.

Während die Banken- und die Versicherungsrichtlinien auf die Berechnung ausreichender Eigenkapitalpuffer zum Schutz von Kunden und Versicherungsnehmern abzielen, regelt die FICOD die zusätzliche Beaufsichtigung von Gruppenrisiken. Dies bedeutet, dass Finanzunternehmen, deren Verhältnis zueinander das Risikoprofil beider Unternehmen beeinflusst, in den Aufsichtskreis einzubeziehen sind. Auf diese Weise ergänzt die FICOD die sektoralen Richtlinien, die Bankenrichtlinie 2006/48/EG[4] ('CRD') und verschiedene Versicherungsrichtlinien, die allesamt für die Einzelbeaufsichtigung zugelassener Unternehmen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis herangezogen werden können, bei der alle zugelassenen juristischen Personen, die ein und derselben Richtlinie unterliegen, zusammengefasst werden.

Die FICOD sollte einige Jahre nach ihrer Umsetzung einer Überprüfung unterzogen werden. Die Überarbeitung der Basler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 im Jahr 2004, deren Umsetzung auf europäischer Ebene in Form der CRD im Jahr 2006 und die Einführung eines umfassenden Pakets neuer Regeln für Versicherungsgesellschaften durch die Solvabilität II-Richtlinie[5] spiegeln die jüngsten Entwicklungen für Fälle wider, in denen die Unternehmen einer Gruppe im gleichen Sektor – ob Banken- oder Versicherungssektor - tätig sind. Bis zur Umsetzung der Solvabilität II-Richtlinie ergänzt die FICOD die derzeit gültigen Versicherungsrichtlinien, insbesondere aber die Versicherungsgruppen-Richtlinie ('IGD')[6].

Die Kommission will in zwei Schritten vorgehen. Der vorliegende Vorschlag behandelt zunächst die dringlichsten technischen Fragen, die durch Analyse des Gemeinsamen Finanzkonglomerateausschusses ('Joint Committee on Financial Conglomerates' /JCFC)[7] im Zuge der Überprüfung ermittelt wurden, und schließt darüber hinaus solche ein, die bei früheren Überprüfungen festgestellt wurden. Um die Auswirkungen dieser potenziellen Änderungen[8] zu bewerten, wurden Konsultationsersuchen versandt und ein Konsultationsverfahren durchgeführt. Ende 2010 wird dann im Kontext der Fortschritte, die die G20 in Bezug auf die zusätzliche Beaufsichtigung erzielt, eine eingehendere Debatte stattfinden. In deren Zentrum dürften der Aufsichtskreis und Eigenkapitalfragen stehen.

ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Überprüfung der FICOD begann 2008 und stellt die Grundlage für diesen Legislativvorschlag dar. Bestimmte technische Punkte flossen bereits in den Vorschlag der Kommission für eine übergreifende Richtlinie[9] ein, der im Oktober 2009 begleitend zu den Verordnungen zur Einrichtung der neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vorgelegt wurde.

Während der Finanzkrise kamen im gesamten Finanzsektor die sogenannten Gruppenrisiken zum Tragen, wodurch die Bedeutung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Verflechtungen innerhalb von Finanzgruppen und zwischen Finanzinstituten unterstrichen wurde. Ähnliche Initiativen fanden in den Vereinigten Staaten und Australien[10] gestützt auf die Grundsätze des Gemeinsamen Forums statt.

Dieser Legislativvorschlag zielt darauf ab, durch Änderungen an IGD, FICOD und CRD unbeabsichtigte Folgen und fachliche Auslassungen in den sektoralen Richtlinien zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Ziele der FICOD auch tatsächlich erreicht werden.

Ergebnisse der Konsultationen

Konsultationsersuchen an den JCFC ('Joint Committee on Financial Conglomerates')

Der JCFC legte die Erkenntnisse, die aus dem dritten Konsultationsersuchen der Kommission an die im Europäischen Finanzkonglomerateausschuss ('European Financial Conglomerates Committee'/EFCC) vertretenen Finanzministerien gezogen wurden, im Januar 2009 vor. Die Hauptthemen, die dabei ermittelt wurden, betreffen die Beaufsichtigung auf der obersten Ebene, die Einstufung nach dem Risiko, die klare Einbeziehung in den Geltungsbereich der Richtlinie und in die Einstufung als Konglomerat sowie eine klare aufsichtliche Behandlung von Beteiligungen.

Treffen der Kommissionsarbeitsgruppe und öffentliche Anhörung des JCFC

Die Treffen der Kommissionsarbeitsgruppe mit den Mitgliedstaaten fanden am 18. Juni und 23. November 2009 sowie am 21. Januar 2010 statt. Am 8. Juli 2009 veranstaltete der JCFC eine öffentliche Anhörung. Bei diesen Diskussionen mit den Interessengruppen wurde die Relevanz der ermittelten Fragen bestätigt und wurde deutlich, dass für eine wirksame Beaufsichtigung von Konglomeraten möglicherweise noch weitere Fragen erörtert werden müssen, wie sektorale Unterschiede beim anrechnungsfähigen Eigenkapital sowie mögliche Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher Eigenkapitalberechnungsmethoden. Darüber hinaus warfen die Initiativen der Kommission in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds die Frage auf, ob nicht nur Vermögensverwaltungsgesellschaften, sondern auch andere verbundene Unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung von Gruppenrisiken großer komplexer Finanzinstitute aufgenommen werden sollten.

Gezielte Konsultation zur Überarbeitung der FICOD

Auf die im November 2009 eingeleitete gezielte Konsultation gingen von 18 Konglomeraten, einer Behörde, zwei Verbänden, einer Gewerkschaft und einem Forschungszentrum[11] Antworten ein, was der begrenzten Zahl der Hauptzielgruppen und dem fachlichen Charakter der Fragen entsprach. Die Initiative wurde weitgehend begrüßt und die Kommentatoren erkannten die nachfolgend aufgelisteten Hauptprobleme sowie die Lösungsvorschläge der Kommission an:

- Anwendbarkeit der branchenspezifischen Bestimmungen der Banken- und Versicherungsrichtlinien in Bezug auf die Beaufsichtigung an der Spitze auf Ebene der Gemischten Finanzholdinggesellschaften ('Mixed Financial Holding Companies'/MFHC);

- Klarheit über die Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die zusätzliche Beaufsichtigung;

- Möglichkeit einer stärker risikobasierten Einstufung als Konglomerat;

- Klarheit über die Behandlung von Beteiligungen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung.

Unterschiedliche Auffassungen wurden allerdings in Bezug auf die branchenübergreifende Angleichung der Eigenkapitaldefinition vertreten, die seit der JCFC-Stellungnahme zu diesem Thema vom April 2008 geprüft wird. Die im EFCC vertretenen Mitgliedstaaten sprachen sich dafür aus, die entsprechenden Vorschläge bis zum Abschluss der sektoralen Debatten über Banken- und Versicherungsfragen zu verschieben. Die Teilnehmer wiesen ferner auf die Schwierigkeit hin, noch weiter zwischen Eigenhandel und Nichteigenhandel der Vermögensverwaltungsgesellschaften von Finanzkonglomeraten zu unterscheiden. Durch die Konsultation wurde auch bestätigt, dass die Behandlung von Beteiligungen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung kein Problem darstellt, das zum jetzigen Zeitpunkt abschließend gelöst werden muss.

Mit Blick auf eine künftige Überprüfung sprachen sich die Teilnehmer weitgehend dagegen aus, das Thema Vergütung branchenübergreifend zu behandeln[12], unterstützten aber Initiativen im Bereich des Eigenkapitals, wie die Überprüfung der Kohärenz der Bestimmungen über die Anrechnungsfähigkeit, und zur Einbeziehung unbeaufsichtigter Unternehmen, die sich auf das Risikoprofil von Finanzgruppen auswirken.

Ergebnis der Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden siebzehn politische Optionen entwickelt, bewertet und im Hinblick darauf verglichen, ob sich mit ihnen die in der Analyse festgestellten Probleme lösen lassen. In diesem Abschnitt werden für jeden Bereich die voraussichtlichen Folgen der favorisierten Optionen erläutert.

Zusätzliche Beaufsichtigung auf Ebene der Holdinggesellschaft und Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden

Um die Aufsichtsbefugnisse für die oberste Ebene eines Konglomerats anzupassen, dem Verlust von Befugnissen bei einer Änderung der Gruppenstruktur vorzubeugen sowie eine doppelte Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene zu vermeiden und die Koordinierung zwischen die Aufsichtsbehörden mit der größten Zuständigkeit zu erleichtern, wurden folgende Änderungen positiv bewertet:

- Einbeziehung von Holdinggesellschaften an der Spitze einer Banken- oder Versicherungsgruppe, die als gemischte Finanzholdinggesellschaft eingestuft sind, so dass die Bestimmungen und Befugnisse, die auf die frühere Finanzholdinggesellschaft oder Versicherungsholdinggesellschaft Anwendung fanden, erhalten bleiben, wenn sich die Einstufung einer Gruppe und ihrer Holdinggesellschaft durch einen Erwerb in einem anderen Sektor verändert;

- Beschränkung der Begriffsbestimmung 'jeweils zuständige Behörde' auf die Aufsichtsbehörden der obersten Mutterunternehmen in den einzelnen Sektoren sowie auf alle weiteren zuständigen Behörden, die von den Aufsichtsbehörden der obersten Mutterunternehmen im jeweiligen Fall als zuständig betrachtet werden.

Einstufung als Finanzkonglomerat

- Es wurde als nützlich angesehen, Vermögensverwaltungsgesellschaften auf jeden Fall in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen und diese Einbeziehung durch Leitlinien für Indikatoren für eine solche Einbeziehung zu ergänzen.

- In Bezug auf die Unklarheiten bei den Parametern und das Fehlen einer risikogestützten Einstufung von Konglomeraten wurde die Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der bereits bestehenden 'Freistellungsoption' für größere Gruppen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der FICOD als positiv eingestuft. Dies sollte mit der Möglichkeit kombiniert werden, Gruppen, in denen die im kleinsten Sektor gehaltenen Vermögenswerte unter der absoluten Schwelle von 6 Mrd. EUR liegen, von der zusätzlichen Beaufsichtigung auszunehmen.

Beteiligungen

Dem Problem der laufenden Behandlung von Beteiligungen im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung, das durch die Tatsache verschärft wird, dass das Gesellschaftsrecht einem Minderheitsgesellschafter den Zugang zu Informationen untersagen kann, die auch anderen Anteilseignern nicht zur Verfügung stehen, sollte durch Leitlinien für den Umgang mit Beteiligungen in verschiedenen Situationen entgegengewirkt werden.

Auswirkungen der favorisierten politischen Optionen

In der Folgenabschätzung wird erwartet, dass die positiv bewerteten politischen Änderungen den Rahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung stärken und zu wirksameren Risikomanagementanreizen und –praktiken führen werden. Dies dürfte der internationalen Wettbewerbsposition von EU-Finanzgruppen zu Gute kommen. Diese Optionen dürften sich positiv auf die Eindämmung von Risiken für die Finanzstabilität und die möglichen Kosten für die Gesellschaft auswirken. Was die Sorgen einzelner Interessengruppen und systembezogene Bedenken betrifft, wurden die erwarteten Auswirkungen wie folgt eingeschätzt:

- Bestimmte kleinere EU-Finanzgruppen mit einer einfachen Struktur und nur wenigen Zulassungen in beiden Sektoren können von der zusätzlichen Beaufsichtigung ausgenommen werden und hätten damit geringere Gesetzesfolgekosten. Dies könnte bei rund zehn kleineren Finanzgruppen der Fall sein, die zusammen Vermögenswerte von rund 69 Mrd. EUR halten. Demgegenüber könnten für größere Gruppen, die Hunderte von Zulassungen besitzen und in beiden Branchen tätig sind, die Gesetzesfolgekosten steigen, da diese Gruppen, auf die bis zu 9 Bio. EUR an Vermögenswerten im Finanzsektor entfallen, in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen werden können. Erhöhte Folgekosten könnten auch für Finanzgruppen entstehen, deren Struktur Vermögensverwaltungstätigkeiten einschließt und die infolge der vorgeschlagenen Änderungen am Einstufungsverfahren für Finanzkonglomerate als solche eingestuft werden. Für Finanzgruppen, die neu in die zusätzliche Beaufsichtigung aufgenommen werden, dürften die Folgekosten in Anbetracht ihrer Gesamtgröße nur unerheblich sein.

- Doch dürften die Folgekosten auf jeden Fall durch den Nutzen wirksamerer Risikomanagementpraktiken aufgewogen werden. Eine weitere positive Auswirkung dürfte sich aus der größeren Sichtbarkeit und dem verstärkten Vertrauen in die Märkte ergeben, die aus einer Einstufung als Konglomerat resultieren. Diese Vorteile dürften die internationale Wettbewerbsfähigkeit großer EU-Gruppen erhöhen.

- Die positiv bewerteten Änderungen am Konglomerate-Einstufungsverfahren werden für einen angemesseneren Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung sorgen und dürften die Wirksamkeit der Überwachung der Risiken von Finanzgruppen durch die Aufsichtsbehörden erhöhen. Zusammen mit einer strafferen Beaufsichtigung an der Konglomeratsspitze und verbesserten Aufsichtsmaßnahmen zur Erkennung von Ansteckungs-, Konzentrations- und Komplexitätsrisiken sowie von Interessenkonflikten in Unternehmen, die über Beteiligungen mit einem Konglomerat verbunden sind, dürfte dies einen positiven Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems leisten.

- Größere Klarheit bei den Bestimmungen für die Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die Einstufung und zusätzliche Beaufsichtigung dürfte zu gleichen Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich führen.

- Für die Kunden der betreffenden Finanzgruppen dürften die Kosten eher gering ausfallen, da der Nettozusatzeffekt der für diese Gruppen ermittelten Optionen insgesamt von sehr untergeordneter Bedeutung ist.

RECHTLICHE ASPEKTE

Eine Änderungsrichtlinie ist das zweckmäßigste Instrument, da die erforderlichen Änderungen in mehreren vorhandenen Richtlinien vorgenommen werden müssen. Die Änderungsrichtlinie sollte dieselbe Rechtsgrundlage haben wie die zu ändernden Richtlinien. Deshalb stützt sich der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV, der die angemessene Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der Vorschriften für Finanzinstitute und -konglomerate ist. Gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität nach Artikel 5 EUV können die Ziele des Vorschlags nicht ausreichend auf Ebene der Mitgliedstaaten, sondern wirksamer auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Lediglich mit Rechtsvorschriften der Europäischen Union kann sichergestellt werden, dass Finanzkonglomerate, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, den gleichen Anforderungen und der gleichen Beaufsichtigung unterliegen. In diesem Falle ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen geklärt und Aufsichtslücken, die versehentlich durch frühere Änderungen an Branchenrichtlinien geschaffen wurden, geschlossen werden. Die Bestimmungen dieses Vorschlags gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union[13].

EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Beaufsichtigung auf oberster Ebene – Artikel 1 (IGD) und 3 (CRD) dieses Vorschlags Artikel 1, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und mehrere Punkte der Anhänge I und II der IGD Artikel 4, 71, 72, 84, 105, 125, 126, 127, 129, 141, 142 und 143 der CRD

Mittelpunkt und Hauptziel dieses Vorschlags ist die Sicherstellung einer angemessenen zusätzlichen Beaufsichtigung, d. h. die Beseitigung unbeabsichtigter Lücken, die aufgrund von Definitionen in den branchenspezifischen Richtlinien, vor allem aber in der CRD und den Versicherungsrichtlinien, bei der zusätzlichen Beaufsichtigung entstanden sind. Da die in den Branchenrichtlinien vorgesehene Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis nur für Finanz-/Versicherungsholdinggesellschaften gilt und sich die branchenbezogenen Bestimmungen nicht auf gemischte Finanzholdinggesellschaften beziehen, unterliegt eine Finanz-/Versicherungsholdinggesellschaft, die strukturelle Veränderungen vornimmt und dadurch zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, nur im Rahmen der FICOD einer zusätzlichen Beaufsichtigung und geht die konsolidierte Aufsicht/Gruppenaufsicht auf Ebene der obersten Muttergesellschaft verloren. Folglich müssen sich die Aufsichtsbehörden (bei der Frage, ob sie bei der Einstufung einer Gruppe eine Ausnahmeregelung anwenden) entscheiden, ob sie Unternehmen weiterhin als Finanz- bzw. Versicherungsholdinggesellschaften einstufen wollen, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis aufrechtzuerhalten, oder ob sie „nur“ die zusätzliche Beaufsichtigung im Sinne der FICOD anwenden wollen. Bei Beibehaltung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis würde das aus der Verbindung mit einem anderen Sektor resultierende zusätzliche Risiko nicht abgedeckt. Die zusätzliche Beaufsichtigung bedeutet hingegen, dass alle Erkenntnisse, die die Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis gewinnen, verloren gehen. Folglich kann die Fortsetzung der branchenbezogenen Beaufsichtigung dazu führen, dass auf die zusätzlichen Aufsichtsrisiken, die sich aus der gewachsenen Größe und Komplexität der Gruppe ergeben, nicht ausreichend eingegangen wird. Die derzeitige Regelung kann auch zu Unterschieden bei der aufsichtlichen Behandlung (die sich eher auf den Aufbau als auf das Risikoprofil stützt) von Konglomeraten führen.

Um zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Aufsichtsinstrumentarien eingesetzt werden können, wird durch diesen Vorschlag der Begriff der 'gemischten Finanzholdinggesellschaft' in die einschlägigen Bestimmungen der Branchenrichtlinien zur Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis/Gruppenbasis eingefügt.

Artikel 3 und 30 der FICOD – Einstufung als Konglomerat

Durch die Bestimmungen über die Einstufung als Finanzkonglomerat ergeben sich drei Probleme:

- Erstens schreibt die Richtlinie nicht die Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die Schwellenprüfungen vor. Vermögensverwaltungsgesellschaften verwalten OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), die in der OGAW-Richtlinie[14] geregelt sind. OGAW und ihre Verwalter fallen derzeit nicht unter die Branchenaufsicht der FICOD, obwohl Letztere die Möglichkeit einer Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die zusätzliche Beaufsichtigung vorsieht (Artikel 30).

- Zweitens können sich die Schwellenprüfungen bei Vermögenswerten und Eigenkapitalanforderungen auf unterschiedliche Parameter stützen. In Bezug auf die Berechnung der Prüfungen sind die Bestimmungen zweideutig, was beispielsweise auf unterschiedliche Bilanzierungsmethoden für Vermögenswerte zurückzuführen ist (siehe Ziffer i zu Artikel 3 Absatz 5).

- Drittens basieren die Schwellen, da es sich um feste Werte handelt, nicht auf dem Risiko, und der Begriff der erwarteten Gruppenrisiken wird bei dem Schwellenkriterium nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass sehr kleine Gruppen mit einigen wenigen Zulassungen in jedem Sektor der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, während es – rein von den Bestimmungen her gesehen – möglich ist, die größten, komplexesten Gruppen nicht als Konglomerat einzustufen. Somit können die derzeitigen Bestimmungen über die Einstufung als Konglomerate den Zielen der Richtlinie zuwiderlaufen.

Zur Behebung dieser Mängel sieht dieser Vorschlag folgende Änderungen vor:

i) Vermögensverwaltungsgesellschaften werden in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe c aufgenommen; in Artikel 3 Absatz 5 wird der Begriff 'insgesamt verwaltete Vermögenswerte' als alternativer Indikator eingeführt; darüber hinaus wird die Möglichkeit zur Festlegung von Leitlinien für die Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 5 eingeführt.

ii) in Artikel 3 wird in einem neuen Absatz 3a eine Ausnahmeregelung für kleinere Gruppen eingeführt, wonach für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung Leitlinien festgelegt werden können.

iii) Artikel 3 Absatz 3 erhält eine neue Fassung, um die Bedingungen, die auf Gruppen mit einer Bilanzsumme von unter und über 6 Mrd. EUR anzuwenden sind, klar zu unterscheiden. Darüber hinaus werden Anforderungen im Hinblick auf mögliche Leitlinien für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf größere Gruppen eingefügt und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Artikel 3 Absatz 4 FICOD – Umgang mit Beteiligungen

Der kohärente Umgang mit Beteiligungen bei der laufenden zusätzlichen Beaufsichtigung wird durch den Mangel an einschlägigen Informationen für die angemessene Bewertung von Gruppenrisiken behindert. Können zum Beispiel von Banken geführte Konglomerate keine Informationen über Risiken aus Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einholen, so können sie ihren Aufsichtsbehörden gegenüber nicht den Nachweis erbringen, dass das für die Konsolidierung erforderliche Maß an Integration des Managements und der internen Kontrolle in Bezug auf diese Unternehmen ausreichend ist. In diesem Fall muss die Gruppe derlei Beteiligungen von ihrem Eigenkapital abziehen.

Auch wenn die Frage der Informationen über Minderheitsbeteiligungen noch nicht vollends geklärt ist, ist ein erster Schritt in diesem Vorschlag doch die Einführung einer Ausnahmeregelung für den Fall, dass eine Beteiligung das einzige Kriterium für die Einstufung als Konglomerat ist (Artikel 3 Absatz 5 neuer Buchstabe c). Solange einzelstaatliche Gesellschaftsrechtsvorschriften die Erfüllung von Anforderungen behindern können, ist eine Sonderbehandlung im Hinblick auf die Risikokonzentrationsbestimmungen und Anforderungen für gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 7 und 8 zulässig, eventuell durch Zugrundelegung spezifischer Leitlinien. Leitlinien können zudem eine kohärente Anwendung der aufsichtlichen Überprüfungsverfahren unterstützen, einschließlich einer Sonderbehandlung von Beteiligungen im Sinne von Artikel 9 der FICOD, Artikel 124 der CRD und Artikel 36 von Solvabilität II.

Sonstige Fragen

Artikel 1 und 2 der FICOD – Aktualisierung der Begriffsbestimmungen

Angesichts der Aufhebung und Neufassung von Richtlinien müssen Artikel 1 und 2 aktualisiert werden. Da allerdings die Neufassung der Versicherungsrichtlinie (Solvabilität II) die bisherigen Richtlinien erst mit Wirkung vom 1. November 2012 aufhebt, wurden die Verweise auf die ursprünglichen Versicherungsrichtlinien, die nach wie vor in Kraft sind, beibehalten.

Artikel 2 Absatz 17 der FICOD – Änderung der Begriffsbestimmung der jeweils zuständigen Behörde und der Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden

Die FICOD ergänzt die CRD und die Versicherungsrichtlinien um die zusätzliche Beaufsichtigung an der Spitze einer Gruppe. Hierzu enthält sie auch Bestimmungen über die Koordinierung zwischen verschiedenen Aufsichtsbehörden einer Gruppe. Die FICOD definiert die jeweils zuständigen Behörde und verpflichtet den Koordinator (die für die oberste Ebene zuständige Aufsichtsbehörde), diese in bestimmten Aufsichtsfragen zu konsultieren. Allerdings lassen die jetzigen Bestimmungen unterschiedliche Auslegungen im Hinblick auf die Bestimmung der jeweils zuständigen Behörde zu. Eine breitere Auslegung führt zu einer großen Zahl von Behörden, die vom Koordinator auf Ebene des Finanzkonglomerats konsultiert werden müssen. Dies könnte die wirksame und effiziente Koordinierung der Arbeiten des „Kollegiums“ aus Koordinator und jeweils zuständigen Behörden behindern.

Artikel 6 Absatz 4 und Anhang I der FICOD – Streichung der dritten Berechnungsmethode

In Anhang I Teil II der FICOD werden für die Berechnung des Eigenkapitals auf Konglomeratsebene drei Methoden genannt. Eine Analyse des JCFC aus dem Jahr 2008 ergab, dass die dritte zulässige Eigenkapitalberechnungsmethode stets zu deutlich anderen Ergebnissen führt als die Methoden 1 (Konsolidierung) und 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Deshalb sollte die dritte Methode gestrichen werden. Durch die Beschränkung der zulässigen Berechnungsmethoden auf die Konsolidierung- und die Abzugs- und Aggregationsmethode wird die FICOD auch an die Branchenrichtlinien angepasst, die sie ergänzt.

Artikel 2 FICOD – Einbeziehung von Rückversicherungsunternehmen

Mit der Einführung von Zulassung und Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen in der Richtlinie 2005/68/EG wurden Rückversicherungsunternehmen in den Kreis der beaufsichtigten Unternehmen, die Teil eines Finanzkonglomerats sein können, aufgenommen. In die FICOD muss deshalb ein Verweis auf Rückversicherungsunternehmen aufgenommen werden. Dies geschieht in Artikel 2 Absätzen 4, 7, 8, 14 und 16.

Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absätze 4 und 5 der FICOD – Aufnahme von Bestimmungen für Leitlinien in bestimmten Bereichen

Um eine weitere Annäherung der Aufsichtspraktiken zu ermöglichen, sollen die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung künftig die Möglichkeit haben, gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde[15] und gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung[16] („Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“) Leitlinien zu veröffentlichen.

Diese Leitlinien sollten den ergänzenden Charakter dieser Richtlinie widerspiegeln. So sollte beispielsweise die Bewertung von Risikokonzentrationen auf Gruppenbasis, die mehrere Risikotypen betrifft, die innerhalb einer Gruppe entstehen können (Zinsrisiko, Marktrisiko usw.) die spezifische Beaufsichtigung von z. B. Großkrediten im Sinne der CRD ergänzen. Leitlinien können zudem eine kohärente Anwendung der verschiedenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren unterstützen, einschließlich einer Sonderbehandlung von Beteiligungen im Sinne von Artikel 9 der FICOD, Artikel 124 der CRD und Artikel 36 von Solvabilität II.

Aktualisierung der Verweise in verschiedenen Artikeln

In Artikel 1, Artikel 2, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 19, Artikel 21 Absatz 2 der FICOD und Artikel 143 Absatz 3 der CRD werden Verweise und Wortlaut aktualisiert.

2010/0232 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[17],

nach Übermittlung des Legislativentwurfs an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats gibt den für den Finanzsektor zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse und Instrumentarien für die Beaufsichtigung von Gruppen an die Hand, die aus vielen beaufsichtigten Unternehmen bestehen und in verschiedenen Finanzmarktsektoren tätig sind. Diese Finanzkonglomerate genannten Gruppen sind folglich den mit der Beaufsichtigung einer Gruppe verbundenen Risiken (Gruppenrisiken) ausgesetzt. Dazu gehören Ansteckungsrisiken, d.h. die Ausbreitung von Risiken innerhalb der Gruppe, Konzentrationsrisiken, bei denen derselbe Risikotyp gleichzeitig in verschiedenen Teilen der Gruppe auftritt, die Komplexität der Verwaltung vieler unterschiedlicher juristischer Personen, potenzielle Interessenkonflikte, sowie die Herausforderung, allen beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital zuzuweisen und dabei gleichzeitig eine Mehrfachbelegung von Eigenkapital zu vermeiden. Unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe sollten Konglomerate zusätzlich zur Beaufsichtigung auf Einzelbasis, konsolidierter Basis oder Gruppenbasis einer weiteren Beaufsichtigung unterworfen werden, die aber nicht doppelt erfolgen und die Gruppe nicht beeinträchtigen darf.

2. Um die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und anderen Unternehmen innerhalb einer gemischten Finanzholdingstruktur zu ermöglichen, sollte für Vereinbarkeit mit der Zielsetzung der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[18] gesorgt werden. Aus diesem Grund sollte die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe[19] geändert und sollten gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte auch geändert werden, um rechtzeitig eine kohärente Beaufsichtigung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig davon, dass in Kürze die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)[20] in Kraft tritt.

3. Es ist erforderlich, dass Finanzkonglomerate in der gesamten Europäischen Union in dem Maße als solche eingestuft werden, in dem sie Gruppenrisiken ausgesetzt sind. Diese Einstufung hat auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien zu erfolgen, die von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/… zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde[21] sowie Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/… zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung[22] nach Zusammenarbeit im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden veröffentlicht werden. Wichtig ist ebenfalls, dass die Anforderungen für eine Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung diesen Leitlinien entsprechend risikoabhängig angewandt werden. Dies gilt insbesondere für größere international tätige Konglomerate.

4. Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Konglomeraten sowie die Beaufsichtigung ihrer gruppenweiten Eigenkapitalstrategien ist nur möglich, wenn die zuständigen Behörden Aufsichtsinformationen sammeln und Aufsichtsmaßnahmen über ihren nationalen Zuständigkeitsbereich hinaus planen. Deshalb müssen die zuständigen Behörden die zusätzliche Beaufsichtigung internationaler Konglomerate zwischen denjenigen Behörden koordinieren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Konglomerats am geeignetsten angesehen werden. Das Kollegium aus den für das Finanzkonglomerat zuständigen Behörden sollte den ergänzenden Charakter dieser Richtlinie widerspiegeln und als solches den bereits bestehenden Kollegien für die Konglomeratsuntergruppen "Banken" und "Versicherungen" zusätzlichen Nutzen bringen, ohne Doppelarbeit zu leisten oder sie zu ersetzen.

5. Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger Konglomerate innerhalb der Europäischen Union koordiniert werden. Zu diesem Zweck müssen sich die zuständigen Behörden auf die Aufsichtsansätze für diese Konglomerate einigen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/… zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde[23] sowie Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/… zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung[24] nach Zusammenarbeit im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemeinsame Leitlinien für diese gemeinsamen Ansätze ausgeben, um so einen umfassenden Aufsichtsrahmen für die gemäß der Banken-, der Versicherungs- und der Finanzkonglomeratsrichtlinie zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumentarien und -befugnisse zu schaffen. Die gemäß dieser Richtlinie zu veröffentlichenden Leitlinien müssen den ergänzenden Charakter dieser Richtlinie widerspiegeln und die Branchenaufsicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG, 93/22/EWG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG sowie 2009/138/EG ergänzen.

6. Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Konglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu kontrollieren und zu überwachen. In den Fällen, in denen die speziellen, in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse unzureichend erscheinen, sollten die Aufsichtsbehörden alternative Methoden zur Behebung und angemessenen Berücksichtigung dieser Risiken entwickeln. Dies sollte vorzugsweise durch Arbeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Ist eine Beteiligung der einzige Faktor zur Einstufung eines Finanzkonglomerats, sollten die Aufsichtsbehörden bewerten dürfen, ob die Gruppe Gruppenrisiken ausgesetzt ist und die Gruppe gegebenenfalls von der zusätzlichen Beaufsichtigung ausnehmen.

7. Da die Aufsichtsbehörden durch die verschiedenen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die zusätzliche Beaufsichtigung zu entscheiden, hatten sie in der jüngsten Krise bei bestimmten Gruppenstrukturen keinerlei Befugnisse. Auch wenn eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie im Kontext der Arbeiten der G-20 zum Thema Konglomerate erfolgen sollte, sollten die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse doch so schnell wie möglich wiederhergestellt werden.

8. Es ist zweckmäßig, für Vereinbarkeit mit der Zielsetzung der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)[25] zu sorgen. Aus diesem Grund sollte die Richtlinie 2006/48/EG geändert und sollten gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden.

9. Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip können die Ziele der Maßnahme, d. h. die Verbesserung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen in einem Finanzkonglomerat, lediglich auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Gemäß dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

10. Die Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m) „gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG.”

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.“

3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.“

4. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Haben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft, dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte Versicherungsholdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.“

5. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fälle umfasst die Berechnung alle verbundenen Unternehmen der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands nach der Methode gemäß Anhang II.

6. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„ Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26], Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[27] oder Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[28] zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest.

Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Kreditinstitut“ ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

2. „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, einschließlich der in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG genannten Unternehmen.

4. „Beaufsichtigtes Unternehmen“ ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder ein Rückversicherungsunternehmen.

5. „Vermögensverwaltungsgesellschaft” ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Europäischen Union befände.

6. „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG.

7. „Branchenvorschriften” sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, die insbesondere in den Richtlinien 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/138/EG festgelegt sind.

8. „Finanzbranche“ ist eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nummern 1, 5 bzw. 21 der Richtlinie 2006/48/EG.

b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1 und 2 sowie 4 und 5 und Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG.

c) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG.

9. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss[29] sowie jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter des Mutterunternehmens an der Spitze angesehen.

11. „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen[30] oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

13. „Enge Verbindung” ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Beteiligung oder Kontrolle verbunden sind (wobei unter Letzterem die in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder eine ähnliche Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen zu verstehen ist), oder die Tatsache, dass beide oder alle durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit ein und derselben Person verbunden sind.

14. „Finanzkonglomerat” ist eine Gruppe oder Untergruppe im Sinne von Nummer 12, die vorbehaltlich des Artikels 3 folgende Bedingungen erfüllt:

a) an der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1,

b) steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1, handelt es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

c) steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1, ist die Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 vorwiegend in der Finanzbranche tätig,

d) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche,

e) die konsolidierte und/oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder 3 anzusehen.

15. „Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16. „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind.

17. „Jeweils zuständige Behörden“ sind

a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht aller beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens verantwortlich sind,

b) der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Buchstabe a genannten Behörden handelt,

c) sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden gegebenenfalls ebenfalls betroffen sind.

18. „Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbunden sind, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19. „Risikokonzentration” sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.”

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 30 werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören; gehören sie nicht ausschließlich einer Branche an, werden sie innerhalb der Gruppe der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.”

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe e auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt.

Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 genannten Schwellenwert nicht, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:

„3a Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen. ”

d) Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) eine Minderheitsbeteiligung an der schwächer vertretenen Branche auszuschließen, wenn diese Beteiligung das einzige Kriterium für eine Einstufung als Finanzkonglomerat ist.”

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die jeweils zuständigen Behörden in Ausnahmefällen einvernehmlich das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten und/oder verwaltete Vermögenswerte ersetzen bzw. ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für den Zweck der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie besonders aussagekräftig sind.“

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 5 abzielen.”

3. Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderung werden folgende Unternehmen in der in Anhang I beschriebenen Weise und dem dort angegebenen Umfang in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen:

a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen,

b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften,

c) Wertpapierfirmen,

d) gemischte Finanzholdinggesellschaften.

(4) Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 („Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses“) ermittelt, so sind die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden Branchenvorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung zu errechnen, die insbesondere in den Artikeln 133 und 134 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt sind.

Bei der Berechnung nach der in Anhang I dargelegten Methode 2 („Abzugs- und Aggregationsmethode“) ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Der Ausdruck ‚Anteil’ bezeichnet den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird.“

4. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.”

5. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.”

6. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die zuständigen Behörden richten die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nach den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren aus. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemeinsame Leitlinien, die auf konvergente Aufsichtspraktiken bei der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren sowie auf Kohärenz mit den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie dieser Artikel auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden ist, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 behindern.”

7. Dem Artikel 11 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Um die in diesem Abschnitt verlangte Zusammenarbeit sowie die Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 sowie in Artikel 12 genannten Aufgaben zu erleichtern, setzt der Koordinator ein Kollegium aus den jeweils zuständigen Behörden ein und sorgt unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des EU-Rechts gegebenenfalls für angemessene Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern.

Einsetzung und Funktionsweise dieses Kollegiums beruhen auf einer schriftlichen Koordinierungsvereinbarung im Sinne von Absatz 1. Der Koordinator entscheidet darüber, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

(5) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung geben gemeinsame Leitlinien aus, die auf Kohärenz der gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarungen abzielen.”

8. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 19

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

(1) Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG und Artikel 264 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechende Anwendung.

(2) Unbeschadet der in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

9. Der Titel des Kapitels III erhält folgende Fassung:

„BEFUGNISSE DER KOMMISSION, AUSSCHUSSVERFAHREN UND ANNAHME GEMEINSAMER LEITLINIEN“

10. Der folgende Artikel 21 b wird eingefügt:

„Arti kel 21b

Gemeinsame Leitlinien

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlichen die in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5 genannten gemeinsamen Leitlinien nach Zusammenarbeit im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. ../.. zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde und des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. ../.. zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

11. In Artikel 30 wird dem Absatz 1 folgender Buchstabe c angefügt:

„c) und in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2”

12. Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 wird folgende Nummer 49 angefügt:

„49. „gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[31].”

2. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Unbeschadet der Artikel 68, 69 und 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugrunde.“

3. Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 niedergelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach.

Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offen.“

4. Artikel 84 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Wollen das EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden den Artikeln 129 bis 132 entsprechend eng zusammen.“

5. Artikel 105 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Wollen ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden den Artikeln 129 bis 132 entsprechend eng zusammen. Der Antrag enthält die in Anhang X Teil 3 genannten Elemente.

(4) Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.“

6. Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.“

7. Artikel 126 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 126

(1) Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

(2) Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.

(3) In Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die zuständigen Behörden melden der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.“

8. Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 137 genannten Informationen verlangen können. In diesem Fall finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.“

9. Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Neben ihren Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:“

10. Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beantragt ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder die Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 bzw. Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.“

11. Die Artikel 141 und 142 erhalten folgende Fassung:

„ Artikel 141

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 137 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 127 Absatz 3 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Artikel 142

Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Durchführung der Artikel 124 bis 141 und des vorliegenden Artikels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens nicht am Sitz der Gesellschaft bzw. des Unternehmens befindet.“

12. Artikel 143 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.

Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Europäischen Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.“

13. Anhang X wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4Umsetzung

11. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ist spätestens [30. April 2011] die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [1. Juli 2011] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

12. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am [20.] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG werden wie folgt geändert:

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:

a) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„- um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.“

b) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“

2. Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2 Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften

Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage der zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungsunternehmens berücksichtigt. Die betreffende Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft wird — ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung, die nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs vorzunehmen ist — wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[32] oder Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[33] gelten.

B. Anhang II wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Anhangs II erhält folgende Fassung:

„ ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGSHOLDINGGESELLSCHAFT, EINER GEMISCHTEN FINANZHOLDINGGESELLSCHAFT ODER EINES VERSICHERUNGS- ODER RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND “

2. Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Im Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.“

3. Der zweite und dritte Gedankenstrich und der Unterabsatz nach dem zweiten Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„- das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

- das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, derzufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

In Fällen, in denen andere Versicherungsholdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands gestufte Beteiligungen an der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands halten, können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.“

4. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.

Analog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das

- eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt,

- eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,

- in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder des Artikels 18 der Richtlinie 79/267/EWG gelten.“

ANHANG II

In Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG erhalten unter Ziffer II Berechnungsmethoden die Methoden 3 und 4 folgende Fassung:

„Methode 3: Kombinationsmethode

Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.”

ANHANG III

In der Richtlinie 2006/48/EG erhält Anhang X Teil 3 Abschnitt 3 Nummer 30 folgende Fassung:

“30. Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.“ [pic][pic][pic]

[1] Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, 19. Februar 1999, siehe http://www.bis.org/publ/bcbs47.pdf?noframes=1.

[2] Gemeinsamer G 10-Ausschuss des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, des Internationalen Verbandes der Versicherungsaufsichtsbehörden und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden.

[3] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

[4] Die Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (CRD) besteht aus zwei Richtlinien, nämlich der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1, und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung), ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

[5] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[6] Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

[7] Der JCFC ist der Stufe 3-Ausschuss für Finanzkonglomerate in der sogenannten „Lamfalussy-Struktur“, wohingegen der Europäische Finanzkonglomerateausschuss ('European Financial Conglomerates Committee'/EFCC) der Stufe 2-Ausschuss im Sinne der FICOD ist.

[8] Für weitere Einzelheiten siehe Website zu Konglomeraten: http://ec.europa.eu/internal_market/financial-conglomerates/supervision_de.htm.

[9] KOM (2009) 576 endgültig, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

[10] Die australische Aufsichtsbehörde überprüft derzeit, wie die Ansteckungsgefahr, die von nicht beaufsichtigten Unternehmen einer Finanzgruppe ausgeht, überwacht und kontrolliert werden kann. Siehe http://www.apra.gov.au/media-releases/10_06.cfm.

[11] Die (nicht vertraulichen) Antworten der Interessengruppen sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/fcd_review_en.htm

[12] Die Vergütungspolitik im Bankensektor war Gegenstand des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM/2009/362). Ein ähnlicher Vorschlag ist in Bezug auf die Vergütungspolitik im Versicherungssektor geplant.

[13] Aufgaben, die dem 'Joint Committee' der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Leitlinien übertragen wurden, werden von seinem vorgeschlagenen Mandat abgedeckt und zeitigen keine spezifischen Auswirkungen auf den Haushalt.

[14] Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); ABl. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3, aufgehoben durch Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) , ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 32.

[15] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde {KOM(2009) 499 endgültig} {KOM(2009) 500 endgültig} {KOM(2009) 502 endgültig} {KOM(2009) 503 endgültig} {SEK(2009) 1233} {SEK(2009) 1234} {SEK (2009) 1235} /* KOM/2009/0501 endgültig - KOD 2009/0142 */

[16] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung {KOM(2009) 499 endgültig} {KOM(2009) 500 endgültig} {KOM(2009) 501 endgültig} {KOM(2009) 503 endgültig} {SEK(2009) 1233} {SEK(2009) 1234} {SEK (2009) 1235} /* KOM/2009/0502 endgültig - KOD 2009/0143 */

[17] ABl. C […] vom […], S. […].

[18] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

[19] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

[20] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[21] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde {KOM(2009) 499 endgültig} {KOM(2009) 500 endgültig} {KOM(2009) 502 endgültig} {KOM(2009) 503 endgültig} {SEK(2009) 1233} {SEK(2009) 1234} {SEK (2009) 1235} /* KOM/2009/0501 endgültig - KOD 2009/0142 */

[22] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung {KOM(2009) 499 endgültig} {KOM(2009) 500 endgültig} {KOM(2009) 501 endgültig} {KOM(2009) 503 endgültig} {SEK(2009) 1233} {SEK(2009) 1234} {SEK (2009) 1235} /* KOM/2009/0502 endgültig - KOD 2009/0143 */

[23] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde {KOM(2009) 499 endgültig} {KOM(2009) 500 endgültig} {KOM(2009) 502 endgültig} {KOM(2009) 503 endgültig} {SEK(2009) 1233} {SEK(2009) 1234} {SEK (2009) 1235} /* KOM/2009/0501 endgültig - KOD 2009/0142 */

[24] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung {KOM(2009) 499 endgültig} {KOM(2009) 500 endgültig} {KOM(2009) 501 endgültig} {KOM(2009) 503 endgültig} {SEK(2009) 1233} {SEK(2009) 1234} {SEK (2009) 1235} /* KOM/2009/0502 endgültig - KOD 2009/0143 */

[25] ABl. L 177 vom 30. 6.2006, S. 1.

[26] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[27] ABl. L 177 vom 30. 6.2006, S. 1.

[28] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[29] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

[30] ABl. L 222 vom 14. 8.1978, S. 11.

[31] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

[32] ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

[33] ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.