Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union /* KOM/2010/0407 endg. - NLE 2010/0218 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 28.7.2010 KOM(2010)407 endgültig 2010/0218 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Dieser politische Aspekt wird in der Mitteilung der Kommission „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1] behandelt. Der Rat hat dieses Konzept am 5. März 2007 befürwortet[2]. Auf der Grundlage dieser Mitteilung und der Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Direktiven für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3]. Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die überragende Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung vom 18./19. Juni vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wird auf die Direktiven des Rates für die Aushandlung der entsprechenden Zusatzprotokolle verwiesen, die Israel, Marokko und die Ukraine als die voraussichtlich ersten Partnerstaaten vorsehen, denen diese Maßnahmen zugute kommen. Nach Abschluss der Verhandlungen mit Israel im September 2007 wurde im April 2008 ein Protokoll[7] unterzeichnet; auch die Verhandlungen mit Marokko wurden abgeschlossen. Im Juni 2007 wurde beschlossen, Verhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Ukraine sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. Der Wortlaut des mit der Ukraine ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Die Kommission legt hiermit Vorschläge für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls vor. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht außerdem vor, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anwenden. Das Europäische Parlament wird nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls zuzustimmen. Parallel dazu legt die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des oben genannten Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussvorschlag anzunehmen. 2010/0218 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 19, 114, 168, 169, 172, 173 Absatz 3, 188, 192 und 352, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) wurde am … im Namen der Europäischen Union unterzeichnet. 2. In Bezug auf einige der unter dieses Protokoll fallenden Programme sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als die Befugnisse des Artikels 352 vor. 3. Das Protokoll ist zu schließen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation vor. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, einerseits, und die Ukraine andererseits nachstehend „Vertragsparteien“ genannt in Erwägung nachstehender Gründe: 4. Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 1. März 1998 unterzeichnet (ABl. L 49 vom 19 Februar 1998). 5. Auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. 6. Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. 7. Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 (KOM(2006) 724 endg.) skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. 8. Die Ukraine hat ihren Wunsch nach Teilnahme an mehreren Unionsprogrammen zum Ausdruck gebracht. 9. Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Ukraine an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission, die im Namen der Union handelt, und den zuständigen Behörden der Ukraine festzulegen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Ukraine kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme die Ukraine zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Die Ukraine leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Ukraine teilnimmt. Artikel 3 Vertreter der Ukraine können bei den die Ukraine betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen die Ukraine einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus der Ukraine unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Ukraine an jedem Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und den zuständigen Behörden der Ukraine festgelegt (Vereinbarung). Ersucht die Ukraine für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für die Ukraine vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch die Ukraine unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Die Geltungsdauer dieses Protokolls über ein Rahmenabkommen entspricht dem Zeitraum, in dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits in Kraft ist. Das Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und angenommen. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung einer der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind. Artikel 8 Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Ukraine an einem oder mehreren Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Ukraine. Artikel 10 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, die Bestimmungen dieses Protokolls ungeachtet des Abschlusses ihrer internen Verfahren ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig anzuwenden. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst; jede dieser Sprachfassungen ist gleichermaßen verbindlich Geschehen zu Brüssel am […]. Für die Regierung der Ukraine Für die Europäische Union [1] KOM (2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07. [5] „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07. [6] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 40.