Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige /* KOM/2010/0381 endg. - CNS 2010/0205 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 15.7.2010 KOM(2010)381 endgültig 2010/0205 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates (die sog. Erstattungsrichtlinie) ermöglicht gebietsfremden Steuerpflichtigen, die Erstattung der in einem Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat der Erstattung) auf Betriebsausgaben angefallenen Mehrwertsteuer über ein elektronisches Webportal zu beantragen, das in ihrem eigenen Mitgliedstaat (ihrem Ansässigkeitsstaat) eingerichtet wurde. Dieses elektronische System, das das papiergestützte System ersetzt, vereinfacht das Verfahren für Unternehmen und bietet mehr Rechtssicherheit, da es verbindliche Fristen und die Zahlung von Verzugszinsen durch den Mitgliedstaat der Erstattung vorsieht. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Da in einigen Mitgliedstaaten bei der praktischen Durchführung des Verfahrens Probleme aufgetreten sind, wird vorgeschlagen, die Erstattungsrichtlinie zu ändern, um den Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Einreichung von Anträgen zu geben, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen. Daher sollte die Frist des 30. September 2010, die für die Einreichung von Anträgen für Erstattungszeiträume des Jahres 2009 gilt, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden. Diese Maßnahme erfolgt unbeschadet anderer Maßnahmen, die die Kommission ergreift, um die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Auf diese Weise könnten sich Mitgliedstaaten und Kommission auf die technischen Anwendungsmodalitäten für die Richtlinie einigen und dadurch die Arbeitsweise des Systems verbessern. Allgemeiner Kontext Laut Artikel 15 der Erstattungsrichtlinie muss der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Da die Richtlinie zum 1. Januar 2010 umzusetzen war, sind das Jahr 2009 betreffende Anträge bei dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bis spätestens 30. September 2010 einzureichen. Während die EU-Systeme für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten rechtzeitig betriebsbereit waren, hatten einige Mitgliedstaaten mit ihren Portalen Schwierigkeiten. Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Webportale erst sehr spät (teilweise erst Mitte Mai 2010) geöffnet, und es gab verschiedene technische Probleme beim Betrieb einiger Portale und auch hinsichtlich ihrer Zugänglichkeit. Da das grundlegende Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug durch die verspätete Verfügbarkeit der Webportale erheblich eingeschränkt wird, schlägt die Kommission vor, die Frist für Anträge, die das Jahr 2009 betreffen, zu verlängern, so dass Steuerpflichtige dieses Recht auf angemessene Weise ausüben können. Als das System betriebsbereit war, stellte sich auch heraus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen zu seiner Funktionsweise haben. Während die gemeinsamen IT-Komponenten auf EU-Ebene definiert sind, obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit den Steuerpflichtigen festzulegen, was zu verschiedenen Verzögerungen und Problemen bei der Einreichung und Bearbeitung von Anträgen beigetragen hat. Daher ist vorzusehen, dass die Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen kann. Hiervon betroffen sind insbesondere die elektronische Antragstellung mittels des Webportals, die Anhänge zu den Anträgen, die Art und Weise, in der der Erstattungsmitgliedstaat dem Antragsteller den Eingang seines Antrags bestätigt, oder Ersuchen um zusätzliche Auskünfte. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92. Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung von interessierten Kreisen Bei informellen Konsultationen mit Unternehmen (Sitzungen und Konferenzen mit Wirtschaftsverbänden) wurden Rückmeldungen gesammelt. Aus Kreisen der Wirtschaft wurden insbesondere starke Bedenken zu der Frist des 30. September 2010 für Anträge geäußert, die das Jahr 2009 betreffen. In Anbetracht der Dringlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahme kann keine förmliche Anhörung organisiert werden. Folgenabschätzung Da die bestehende Maßnahme durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht wesentlich geändert wird, ist keine Folgenabschätzung erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Durch den Vorschlag wird die Frist für die Einreichung eines Erstattungsantrags gemäß der Richtlinie 2008/9/EG für Erstattungszeiträume des Jahres 2009 ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert, und es wird vorgesehen, dass nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates bestimmte Durchführungsmaßnahmen erlassen werden können. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2010/0205 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige[3] („die Erstattungsrichtlinie“) gilt seit dem 1. Januar 2010. 6. Die Erstattungsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Webportal entwickeln, durch das in einem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige Anträge auf die Erstattung der Mehrwertsteuer stellen, die einem Mitgliedstaat angefallen ist, in dem sie nicht ansässig sind. Das Webportal sollte ab dem Tag betriebsbereit sein, ab dem die Erstattungsrichtlinie gilt. 7. In einigen Mitgliedstaaten haben sich Entwicklung und Betrieb der Webportale erheblich verzögert und es traten technische Probleme auf, was zur Folge hatte, dass Anträge nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten. Anträge müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. In Anbetracht dieser Frist und der mangelnden Betriebsbereitschaft mehrerer Webportale können einige Steuerpflichtige für Ausgaben, die 2009 getätigt wurden, möglicherweise ihr Vorsteuerabzugsrecht nicht geltend machen. Daher sollte die Frist für Forderungen, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden. 8. Die Steuerpflichtigen haben auch Schwierigkeiten aufgrund technischer Unterschiede bei der Umsetzung der Erstattungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten. Um solche Unterschiede zu vermeiden, sind verschiedene Einzelheiten der technischen Anwendung des Systems nach dem Verfahren des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92[4] zu regeln. 9. Die festzulegenden technischen Einzelheiten betreffen die elektronischen Anträge, die Anhänge der Anträge, die Art und Weise, wie der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, Eingang und Weiterleitung des Antrags bestätigt und die Art und Weise, wie der der Erstattungsmitgliedstaat den Empfang des Antrags meldet und um zusätzliche Informationen ersucht. Damit das System ordnungsgemäß funktionieren kann, werden einheitliche Bezugsnummern und gemeinsame technische Anforderungen benötigt. 10. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Regelung, zu denen ggf. auch gemeinsame Formblätter für die elektronische Einreichung und Mitteilung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG gehören können, sollten entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[5] angenommen werden. 11. Damit Steuerpflichtige nicht gezwungen sind, die Frist des 30. September 2010 einzuhalten, die für Forderungen in Bezug auf Erstattungszeiträume des Jahres 2009 gilt, sollte diese Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. 12. Die Richtlinie 2008/9/EG ist daher entsprechend zu ändern – HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2008/9/EG wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Erstattungsanträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.“ (2) Es wird folgender Artikel 27a eingefügt: „Artikel 27a Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates Maßnahmen fest, in denen sie die elektronische Einreichung von Anträgen und Benachrichtigungen nach den Artikeln 7 und 10, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 dieser Richtlinie regelt, wobei sie erforderlichenfalls auch gemeinsame Formblätter vorsehen kann.“ Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. C … vom … , S. …. [2] ABl. C … vom … S. …. [3] ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23. [4] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.