Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) NR. …/… DES RATES über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. xx/yy des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone /* KOM/2010/0376 endg. - APP 2010/0206 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 14.7.2010 KOM(2010)376 endgültig 2010/0206 (APP) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) NR. …/… DES RATES über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. xx/yy des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone BEGRÜNDUNG Mit diesem Vorschlag soll der Geltungsbereich des Vorschlags für eine Verordnung über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone auf das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, die kurz vor der Einführung des Euro stehen, da im Vorfeld der Währungsumstellung in der Regel ein erhöhter Bedarf an grenzüberschreitenden Euro-Bargeldtransporten besteht. Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung sollte automatisch ab dem Tag erfolgen, an dem der Rat beschließt, die für bestimmte Mitgliedstaaten geltende Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben. Der Hauptvorschlag basiert auf Artikel 133, demzufolge die Stimmrechte im Rat den Mitgliedstaaten vorbehalten sind, die den Euro bereits eingeführt haben. Da der vorliegende Vorschlag Mitgliedstaaten betrifft, die noch nicht Mitglieder der Euro-Zone sind, wird für ihn Artikel 352 als Rechtsgrundlage herangezogen. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, da Maßnahmen der Union notwendig sind, um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten. 2010/0206 (APP) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) NR. …/… DES RATES über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. xx/yy des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], mit Zustimmung des Europäischen Parlaments[2], nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. xx/yy des Europäischen Parlaments und des Rates[3] gilt für das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. 2. Im Vorfeld der Umstellung auf den Euro besteht Bedarf an Euro-Bargeldtransporten, da die für die Umstellung erforderlichen Euro-Banknoten in der Regel aus Beständen der Euro-Zone transportiert werden und da Euro-Münzen oft ganz oder teilweise im Ausland geprägt werden. 3. Es ist daher erforderlich, dass die Verordnung (EU) Nr. xx/yy für die Mitgliedstaaten, die sich auf die Einführung des Euro vorbereiten, ab dem Tag gilt, an dem der Rat beschließt, die für sie geltende Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. xx/yy des Rates findet auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Euro noch nicht eingeführt hat, ab dem Tag Anwendung, an dem der Rat gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags beschließt, die für ihn geltende Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] [1] ABl. .…, S. … [2] ABl. …., S. … [3] ABl. …., S. …