Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/…. des Rates vom […] zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya für die Fangsaison 2010/2011 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 /* KOM/2010/0374 endg. - NLE 2010/0200 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 7.7.2010 KOM(2010)374 endgültig 2010/0200 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. …/…. DES RATES vom […] zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya für die Fangsaison 2010/2011 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates[1] wird die TAC für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya auf 7000 Tonnen festgesetzt. Die Kommission wird ermächtigt, diese TAC auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahrs 2010 zu ändern. Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgehaltenen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. Dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vom […] Juli 2010 zum Sardellenbestand im Golf von Biscaya liegt eine Fangsaison vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 zugrunde. Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich angesichts dieses Gutachtens, in Einklang mit der genannten Bewirtschaftungsperiode eine neue TAC und neue Quoten für diesen Bestand festzusetzen. Da die Kommission lediglich für das Jahr 2010 ermächtigt ist, die Fangbeschränkungen für diesen Bestand auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens anzupassen, sollte der Rat diese neue TAC mit einer gesonderten Verordnung festsetzen und die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 entsprechend ändern. Der STECF schätzt die Bestandsbiomasse in seinem Gutachten auf etwa 51 350 Tonnen. Angesichts des Vorschlags der Kommission vom 29. Juli 2009 für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen[2], sowie der Tatsache, dass dieser Vorschlag von der jüngsten Folgenabschätzung für Beschlüsse über die Fangmöglichkeiten bei diesem Bestand begleitet wird, empfiehlt es sich, für diesen Bestand eine TAC festzusetzen, die den vorgeschlagenen Fangvorschriften entspricht. Infolgedessen sollte die TAC für die Fangsaison vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 15 600 Tonnen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[3] muss festgelegt werden, inwieweit die darin vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind. Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für die neue Saison planen können. 2010/0200 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. …/… DES RATES vom […] zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2010/2011 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4] gebührend berücksichtigen. (2) In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates[5] sind für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände, einschließlich des Sardellenbestands im Golf von Biscaya (ICES-Gebiet VIII), festgesetzt. (3) Die neuen TAC sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vom […]. Juli 2010 liegt für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya eine Fangsaison zugrunde, die vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dauert. (4) Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich, in Einklang mit der im dritten Erwägungsgrund genannten Fangsaison für diesen Bestand eine neue TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten festzusetzen. (5) Die Kommission legte am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen[6] vor, mit dem sie einen mehrjährigen Plan für diesen Bestand aufstellt, der das Fischereiwirtschaftsjahr umfasst und die Fangvorschriften für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten enthält. Der STECF schätzt in seinem Gutachten die Bestandsbiomasse auf etwa 51 350 Tonnen. Angesichts des Vorschlags der Kommission und der Tatsache, dass dieser Vorschlag von der jüngsten Abschätzung der Folgen von Beschlüssen über die Fangmöglichkeiten bei diesem Bestand begleitet wird, empfiehlt es sich, für diesen Bestand eine TAC festzusetzen, die den vorgeschlagenen Fangvorschriften entspricht. Infolgedessen sollte die TAC für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 15 600 Tonnen festgesetzt werden. (6) Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen und die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 entsprechend zu ändern. In Bezug auf die Bedingungen für die Nutzung der Quote sollten allerdings für diese Fischerei die allgemeinen Bestimmungen der genannten Verordnung gelten. (7) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[7] muss festgelegt werden, inwieweit die darin vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind. (8) Da die Fangsaison jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen unmittelbar in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 anwendbar sein. Aus denselben Gründen sollte die Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anwendbar sein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya 1. Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Gebiet VIII gemäß der Abgrenzung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht): Art: | Europäische Sardelle Engraulis encrasicolus | ICES-Gebiet: | VIII (ANE/08.) | Spanien | 14 040 | Analytische TAC | Frankreich | 1 560 | EU | 15 600 | TAC | 15 600 | 2. Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 7, 10 und 13 der Verordnung EU) Nr. 53/2010. 3. Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält der Eintrag für die Art Europäische Sardelle im Gebiet VIII folgende Fassung: „Art: | Europäische Sardelle Engraulis encrasicolus | Gebiet: | VIII (ANE/08.) | Spanien | 6 300 | Analytische TAC | Frankreich | 700 | EU | 7 000 | TAC | 7 000 | (1) | (1) Diese TAC gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010.“ | Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2010, außer Artikel 2, der ab 1. Januar 2010 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Für den Rat Der Präsident [1] ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1. [2] KOM(2009) 399 endgültig. [3] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [5] ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1. [6] KOM(2009) 399 endgültig. [7] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.