Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke /* COM/2010/0372 final - NLE 2010/0220 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 20.7.2010 KOM(2010) 372 endgültig 2010/0220 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke {SEK(2010) 850}{SEK(2010) 851} BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Die Beihilfen zugunsten des Steinkohlebergbaus in der Europäischen Union werden durch ein sektorspezifisches Rechtsinstrument, die sogenannte „Kohleverordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau[1]), geregelt. Die Kohleverordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Sollte es keinen neuen Rechtsrahmen geben, der bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für die Kohleindustrie zulässt, könnten die Mitgliedstaaten dann nur noch auf der Grundlage der allgemeinen, für alle Wirtschaftszweige geltenden Beihilfevorschriften tätig werden. Die Mitgliedstaaten haben nach den allgemeinen Beihilfevorschriften wesentlich weniger Möglichkeiten als nach der Kohleverordnung, die Kohleindustrie durch Beihilfen zu unterstützen; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Produktionsbeihilfen. In einigen Mitgliedstaaten sind jedoch die Produktionskosten im Vergleich zu den aktuellen und prognostizierten Weltmarktpreisen sehr hoch, so dass die Steinkohleproduktion dort derzeit und aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft wirtschaftlich nicht wettbewerbsfähig ist. Auf EU-Ebene spielt subventionierte Kohle nur eine geringe Rolle für die Energieversorgungssicherheit (wobei sich die Situation je nach Mitgliedstaat unterscheidet). Angesichts des geringen Anteils subventionierter Steinkohle am Gesamtenergiemix der EU können diese Subventionen Unterbrechungen in der Versorgung – sei es in der Kohleversorgung oder der Versorgung mit anderen Energiequellen – nur begrenzt ausgleichen. Der Anteil subventionierter Kohle an der Stromerzeugung in der EU beträgt nur 5,1 %. Beihilfen zur Deckung von Produktionsverlusten hatten sogar nur einen Anteil von 1,4 % (auch wenn dieser Anteil in einzelnen Mitgliedstaaten höher sein kann). Mit Außerkrafttreten der Kohleverordnung werden einige Mitgliedstaaten gezwungen sein, ihre Steinkohlenbergwerke zu schließen, und dann die sozialen und regionalen Folgen bewältigen müssen. Da die Kohlenbergwerke auf bestimmte Regionen konzentriert sind (z. B. Ruhrgebiet in Deutschland, Nordwestspanien, Valea Jiului (Schil-Tal) in Rumänien), sind bei gleichzeitiger Stilllegung der Bergwerke erhebliche soziale Folgen zu befürchten. Berücksichtig man auch die verbundenen Wirtschaftszweige, könnten bis zu 100 000 Arbeitsplätze gefährdet sein. Die Stilllegung von Bergwerken als unmittelbare Folge einer abrupten Einstellung der Beihilfen würde die regionalen Arbeitsmärkte mit arbeitslosen Bergarbeitern überschwemmen. Da sie nicht schnell genug in andere Industriezweige vermittelt werden könnten, würde ihnen Langzeitarbeitslosigkeit drohen. In Bezug auf die Umwelt ist zu bedenken, dass die Stilllegung eines Bergwerks eine Reihe von Maßnahmen zur Standortsanierung erfordert, so z. B. den Abtransport der Förderausrüstung aus dem Bergwerk, die Säuberung des Standorts, Sicherheitsarbeiten unter Tage und Abwasserentsorgung. Sollte das Unternehmen weiterhin bergbaulich oder auch nicht bergbaulich wirtschaftlich tätig sein, könnte eine staatliche Finanzierung eine staatliche Beihilfe darstellen und die anderen Tätigkeiten des Unternehmens könnten gefährdet sein, wenn das Unternehmen diese Kosten alleine tragen müsste. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die etwaigen negativen Auswirkungen der Bergwerksstilllegungen nach Auslaufen der Beihilfen besser zu bewältigen, vor allem in sozialer und ökologischer Hinsicht, und gleichzeitig die Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu minimieren. 2. Öffentliche Anhörungen Die Kommission führte vom 13. Mai bis zum 15. Juli 2009 eine offene Internetkonsultation durch. Zu diesem Zweck veröffentlichten die zuständigen Kommissionsdienststellen auf ihrer Website ein Konsultationspapier, in dem das Problem und die verschiedenen politischen Ziele und Optionen dargelegt wurden und zu dem Interessierte Stellung nehmen konnten. Der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog „ Bergbau “ äußerte sich am 4. Juni 2009 in einer Plenartagung zu den Vorschlägen. Bei der Kommission gingen 60 Beiträge ein. Die Sozialpartner aus der Kohleindustrie und der Bergbauausrüstungsindustrie sprechen sich generell für eine Beibehaltung der derzeit nach der Kohleverordnung zulässigen Beihilfearten aus. Sie fordern eine neue EU-Regelung, die zumindest Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie Stilllegungsbeihilfen und Beihilfen zur Bewältigung der Altlasten zulassen würde. Umweltorganisationen hingegen sind nicht dafür, einen neuen Beihilferahmen speziell für den Kohlesektor zu schaffen. Ihrer Auffassung nach wirken sich staatliche Beihilfen für den Kohlebergbau nachteilig auf die Energieerzeugung aus sauberen, nachhaltigen und erneuerbaren Energieträgern aus und bieten keinen Anreiz, sich um Energieeffizienz und sparsamen Energieeinsatz zu bemühen. Nach ihrer Ansicht könnten im Sektor erneuerbare Energien mehr Arbeitsplätze geschaffen werden als im Kohlesektor verlorengehen würden. Die Regierungen der meisten Kohle produzierenden Mitgliedstaaten sprechen sich für eine Verlängerung der derzeitigen Kohleverordnung bzw. eine neue Verordnung aus, die zumindest einige der derzeit möglichen Beihilfen zulassen würde. Andere Kohle produzierende Mitgliedstaaten zeigten sich weniger beunruhigt, weil sie entweder schon heute gar keine staatlichen Beihilfen gewähren oder weil ihnen die allgemeinen Beihilfevorschriften zur Unterstützung ihrer Kohleindustrie ausreichend erscheinen. 3. Folgenabschätzung Die Europäische Kommission hat mehrere Optionen geprüft, wie die möglichen negativen Auswirkungen von Bergwerksstilllegungen und insbesondere die sozialen und ökologischen Folgen nach einem Auslaufen der Beihilfen aufgefangen werden könnten. Option 1: Basisszenario Nach dem Basisszenario würde die Kommission für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Kohleverordnung kein neues sektorspezifisches Rechtsinstrument vorschlagen. In diesem Fall würden ab 2011 für den Steinkohlesektor nur die allgemeinen Beihilfevorschriften gelten. Option 2: Leitlinien der Kommission Die Kommission erlässt, ähnlich wie für den Schiffbau und die Stahlindustrie, Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach denen die Mitgliedstaaten ausschließlich Beihilfen für von dem Bergbauunternehmen zu leistende Abfindungszahlungen an stilllegungsbedingt entlassene oder in den Vorruhestand versetzte Arbeitnehmer sowie Beihilfen zur Deckung der Kosten der Beratung dieser Arbeitnehmer und ihrer beruflichen Umschulung gewähren könnten. Gedeckt werden könnten auch die Kosten für die Abarbeitung laufender Aufträge (für eine Dauer von maximal sechs Monaten) bzw. für die Stornierung solcher Aufträge, je nach dem, welche Kosten niedriger sind. Ein weiterer möglicher Verwendungszweck wären die Kosten der sofortigen Reinigung und Sanierung der Produktionsstandorte, nicht jedoch die zum Teil erheblichen Kosten der Sanierung unter Tage, da Umfang und Dauer (manchmal unbegrenzt) solcher Arbeiten den Rahmen des nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Zulässigen sprengen würde. Option 3: Verordnung des Rates zur Genehmigung zeitlich befristeter Betriebsbeihilfen (Stilllegungsbeihilfen) Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV. Diese Verordnung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Rahmen eines präzisen Stilllegungsplans (nur für bereits bestehende Bergwerke) eindeutig degressive Betriebsbeihilfen zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion zu gewähren. Damit würden die Betriebsbeihilfen über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren allmählich auslaufen. Option 4: Verordnung des Rates zur Genehmigung von Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten (soziale Altlasten und Umweltaltlasten) Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV. Diese Verordnung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Beihilfen zur Deckung der mit den Bergwerksstilllegungen verbundenen sozialen und ökologischen Kosten zu gewähren, z. B. für Sozialleistungen und für die Kosten der Sanierung ehemaliger Bergwerke (siehe Anhang der geltenden Kohleverordnung). Option 5: Kombination der Optionen 3 und 4 Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten würde, sowohl Stilllegungsbeihilfen (nach Option 3) als auch Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten (nach Option 4) zu gewähren. Option 6: Verlängerung der geltenden Kohleverordnung um zehn Jahre Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Verordnung Nr. 1407/2002 des Rates in ihrer heutigen Fassung um zehn Jahre, also bis Ende 2020 zu verlängern. Dies würde insofern von Option 5 abweichen, als die Voraussetzung der Bergwerksstilllegung und die Möglichkeit, Investitionsbeihilfen zu gewähren, wegfielen. Beim Vergleich der verschiedenen Optionen wurde davon ausgegangen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die nach den verschiedenen Optionen zulässigen Beihilfen tatsächlich gewähren würden. Sektorspezifische Beihilferegeln eröffnen lediglich die Möglichkeit, Beihilfen zu gewähren, enthalten jedoch keine Beihilfeverpflichtung. Es ist unmöglich, in der Folgenabschätzung vorherzusehen, wie die Mitgliedstaaten ihre Beihilfenpolitik letztlich gestalten. Aus wirtschaftlicher Sicht wäre wohl Option 2 dem Basisszenario vorzuziehen, weil sie die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen in den am stärksten betroffenen Regionen und Branchen auffangen würde. Sie wäre auch den Optionen 3 und 5 vorzuziehen, weil sie sich weniger auf den Wettbewerb auswirkt. In sozialer Hinsicht verspricht Option 5 im Vergleich zum Basisszenario das beste Ergebnis. Die Kombination aus schrittweiser Stilllegung der Bergwerke, die eine maximale Ausschöpfung der Möglichkeiten für (Früh-)Verrentungen bietet, und zusätzlicher Hilfe in Form von Beratung und Umschulung kann in der Tat die negativen Auswirkungen der Bergwerksstilllegungen in den betroffenen Regionen wirksam verringern. Auch wenn durch diese Lösung keine neuen dauerhaften Arbeitsplätze geschaffen werden, trägt sie unmittelbar dem Umstand Rechnung, dass die sozialen Folgen von Bergwerksstilllegungen sich auf einige wenige Regionen konzentrieren. Weniger eindeutig ist die Lage in Bezug auf die ökologischen Auswirkungen. Auch wenn ein sofortiger oder quasi sofortiger Produktionsstopp (Optionen 1, 2 und 4) für die unmittelbare Umgebung sicherlich von Vorteil wäre, ergibt sich hinsichtlich des globalen Treibhausgasausstoßes ein weniger klares Bild, sobald auch die von den Stromerzeugern durch Verbrennung von Kohle verursachten Emissionen berücksichtigt werden. Grund für diese Unsicherheit ist die starke Substitution einheimischer Kohle durch Importkohle. Auch wenn die Substitution keine 100 % erreicht, werden doch die Folgen der jeweiligen Optionen davon abhängen, wie die einzelnen Mitgliedstaaten den Umstieg auf andere Energiequellen fördern. Was schließlich die Auswirkungen unmittelbar vor Ort anbelangt, so ist festzuhalten, dass Option 5 die Finanzierung der Sanierung der Bergwerksstandorte sichert und dass die schrittweise Stilllegung der Bergwerke eine bessere langfristige Vorbereitung des Stilllegungsprozesses mit größerem Vorlauf ermöglicht. In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass keine der Optionen objektiv eindeutig einer anderen vorzuziehen ist. In Anbetracht der rechtlichen Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV, wonach auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c keine Betriebsbeihilfen gewährt werden können, erscheinen die Optionen 2 und 5 am besten geeignet, das angestrebte politische Ziel zu erreichen und die Auswirkungen der Bergwerksstilllegungen abzufedern. Gegen eine einfache Verlängerung der geltenden Kohleverordnung (Option 6) sprechen die bisherigen Erfahrungen mit dieser Verordnung, die gezeigt haben, dass die vorgeschriebene Degressivität und die Bedingungen der Verordnung nicht ausreichen, um eine wirksame Umstrukturierung der Kohleindustrie zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten sogar von dem angestrebten politischen Ziel abweichen, indem sie nicht wettbewerbsfähigen Bergwerken einfach weiterhin Produktionsbeihilfen gewähren, ohne die Stilllegung wirklich in Angriff zu nehmen. Folglich bestünde die Gefahr, dass auch in zehn Jahren, wenn die Verordnung wieder außer Kraft tritt, dieselben Bergwerksunternehmen immer noch nicht wettbewerbsfähig sind. Das Grundproblem der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit würde somit nicht gelöst, sondern die Lösung nur verschoben. Angesichts der Ergebnisse der Folgenabschätzung hat die Kommission beschlossen, eine neue Ratsverordnung im Sinne von Option 5 vorzuschlagen. Da die Bergwerksstilllegungen ohne Frage in einigen Regionen erhebliche soziale Folgen haben werden, ist eine angemessene Übergangsfrist erforderlich. Während dieser Übergangszeit werden Betriebsbeihilfen notwendig sein, um eine ordentliche, schrittweise Abwicklung zu ermöglichen. Aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen kann dieses Ziel nur mit einer Verordnung des Rates nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e erreicht werden. In Anbetracht der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise und unter Berücksichtigung des erklärten Ziels der Kommission, der sozialen Dimension in der europäischen Politik größeres Gewicht beizumessen, wird es zum sozialen Zusammenhalt zwischen den Regionen Europas beitragen, wenn die Mitgliedstaaten über ein zusätzliches Instrument verfügen, um die sozialen und regionalen Folgen von Bergwerkstilllegungen aufzufangen. 4. Rechtliche Aspekte Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV sind bestimmte Beihilfen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 107 Absatz 3 AEUV nennt die Arten von Beihilfen, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann. So sieht Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV eine Ausnahme für staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige vor, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e können sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Nach Auffassung der Kommission gehen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Arten von Beihilfen, vor allem Betriebsbeihilfen von beträchtlicher Höhe und mit langer Laufzeit, über das hinaus, was nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zulässig ist. Deshalb schlägt die Kommission dem Rat vor, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e festzulegen, welche Arten von Beihilfen zugunsten des Steinkohlesektors die Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann. 5. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 6. Einzelerläuterungen zum Vorschlag Die Kommission schlägt als Übergangslösung bis zur vollständigen Anwendung der allgemeinen Beihilfenvorschriften im (Stein-)Kohlesektor eine sektorspezifische Regelung vor. Zusätzlich zu den Möglichkeiten, die die allgemeinen Beihilfevorschriften bieten, könnten nach diesem Vorschlag zwei Arten von Beihilfen für die Steinkohleindustrie, und zwar Stilllegungsbeihilfen und Beihilfen für außergewöhnliche Kosten, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Stilllegungsbeihilfen Stilllegungsbeihilfen sind Betriebsbeihilfen zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Produktionseinheiten, deren Stilllegung bereits geplant ist. Sie ermöglichen die schrittweise Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Bergwerke. Diese Art von Beihilfe darf nur in Verbindung mit einem definitiven Stilllegungsplan gewährt werden. Die Beihilfe muss degressiv angelegt sein und zurückgefordert werden, wenn das Bergwerk nicht stillgelegt wird. Derartige Beihilfen dürfen nur für Produktionseinheiten gewährt werden, die bereits bestanden, als die Kommission ihren Vorschlag vorlegte. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben in früheren Gesprächen darauf hingewiesen, dass aufgrund unerwarteter Ereignisse eine vorübergehende Stabilisierung oder eine Erhöhung der Zuwendungen von einem Jahr auf das andere erforderlich sein können, damit ein Bergwerk seine Tätigkeit bis zur geplanten Stilllegung fortsetzen kann. Deshalb hat die Kommission beschlossen, leicht von einer der in Option 5 der Folgenabschätzung beschriebenen Modalitäten abzuweichen. So hält sie zwar an der allgemeinen Degressivitätspflicht fest, schlägt aber vor, die Degressivität jeweils für aufeinanderfolgende Zeiträume von fünfzehn Monaten (anstatt jährlich) festzulegen. Die Kommission schlägt eine Degressivität von mindestens 33 % je 15-Monats-Zeitraum und eine maximale Laufzeit von 4 Jahren für die Stilllegungspläne vor. Der Vorschlag enthält auch Vorkehrungen, mit denen eine Überkompensation vermieden und die Wettbewerbsverzerrungen auf den Energiemärkten in Grenzen gehalten werden sollen. Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten Diese Beihilfen sollen Kosten decken helfen, die nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, sondern in Verbindung mit Bergwerksstilllegungen anfallen, sogenannte soziale und ökologische „Altlasten“. Im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung sind alle Arten von förderfähigen Kosten aufgeführt. Verfahren Der Vorschlag enthält Verfahrensbestimmungen, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates sehr ähnlich sind. Sie präzisieren im Wesentlichen, wie die Beihilfen bei der Kommission anzumelden sind, damit diese vor der etwaigen Genehmigung eine genaue Prüfung vornehmen kann. 2010/0220 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. …/…. DES RATES über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau[5] tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. (2) Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix ist es nicht mehr gerechtfertigt, solche Subventionen beizubehalten, um die Energieversorgung in der EU zu sichern. (3) Im Sinne der Politik der Union, die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden. (4) Ohne sektorspezifische Beihilfevorschriften würden für die Kohleindustrie nur noch die allgemeinen Beihilferegeln gelten. Nicht wettbewerbsfähige Kohlebergwerke, die derzeit noch Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 erhalten, wären nicht mehr förderfähig und müssten vielleicht schließen. (5) Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten. (6) Diese Verordnung markiert für den Kohlesektor den Übergang von sektorspezifischen Vorschriften zu den allgemeinen sektorübergreifend geltenden Beihilfevorschriften. (7) Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Produktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren. (8) Um die umweltschädlichen Auswirkungen der staatlichen Kohleförderung abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung vorlegen. (9) Unternehmen sollten außerdem Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten zuzurechnen sind. Derartige Beihilfen sollen dazu dienen, außergewöhnliche Kosten, die durch die Stilllegung ihrer Produktionseinheiten entstanden sind, zu decken. Damit solche Beihilfen nicht unberechtigterweise von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nur einige ihrer Produktionsstandorte schließen, sollten die betroffenen Unternehmen für jede Produktionseinheit getrennte Bücher führen. (10) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Europäische Kommission dafür sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden. (11) Die Anwendung dieser Verordnung schließt nicht aus, dass Beihilfen an die Kohleindustrie aus anderen Gründen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (12) Die Kommission sollte die auf der Grundlage dieser Verordnung angemeldeten Maßnahmen prüfen und ihre Beschlüsse im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags[6] fassen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Abschnitt I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa[7]; b) „Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung der Produktion und des Verkaufs von Steinkohle; c) „Stilllegungsplan“ den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan mit den Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten; d) „Steinkohleproduktionseinheit“ die Gesamtheit aller Kohlegewinnungsorte und ihre Infrastruktur, untertägig oder übertägig, die dazu geeignet ist, Steinkohle unabhängig von anderen Teilen des Unternehmens zu fördern; e) „Geschäftsjahr“ das Kalenderjahr oder jeden anderen Zwölfmonatszeitraum, der für Verträge in der Kohleindustrie als Bezugszeitraum verwendet wird; f) „Produktionskosten“ alle Kosten der laufenden Produktion; hierunter fallen neben den Förderkosten auch die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren und Sortieren, die Kosten für den Transport zum Lieferort sowie die normale Abschreibung und die marktkonforme Zinsbelastung des geliehenen Kapitals; g) „Verluste aus der laufenden Produktion“ die positive Differenz zwischen den Steinkohleproduktionskosten und dem Verkaufspreis am Auslieferungspunkt, der zwischen den Vertragsparteien entsprechend der Bedingungen auf dem Weltmarkt frei vereinbart wurde; h) „Steinkohleeinfuhren“ alle Lieferungen von Steinkohleprodukten mit Ursprung in einem Drittland, die zu anderen als Transitzwecken in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangen und zur Verstromung oder zur Versorgung der Koksöfen eines Mitgliedstaats bestimmt sind. Abschnitt II VEREINBARKEIT DER BEIHILFE ARTIKEL 2 Grundsatz 1. Im Rahmen einer definitiven Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke können Beihilfen an die Kohleindustrie als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang stehen. 2. Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird. Artikel 3 Stilllegungsbeihilfe 1. Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Produktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 1. Oktober 2014 hinausgeht. b) Die betreffenden Produktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden. c) Die angemeldete Beihilfe darf die Differenz zwischen den voraussichtlichen Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung anhand der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wurde. d) Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Union am Auslieferungspunkt niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern. e) Die betreffenden Produktionseinheiten müssen am 31. Dezember 2009 in Betrieb gewesen sein. f) Die Beträge, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat insgesamt im Rahmen einer Stilllegungsbeihilfe gewährt werden, müssen abnehmende Tendenz aufweisen, wobei die Reduzierung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen von fünfzehn Monaten nicht weniger als 33 Prozent der im ersten 15-Monats-Zeitraum des Stilllegungsplans vorgesehenen Beihilfe betragen darf. g) Der Gesamtbetrag einer Stilllegungsbeihilfe für die Kohleindustrie eines Mitgliedstaats darf in keinem Jahr nach 2010 den Betrag übersteigen, der 2010 von diesem Mitgliedstaat gewährt und von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt wurde. h) Der Mitgliedstaat legt einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen des Einsatzes von Kohle, z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, vor. Enthält dieser Plan Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellen, so lässt dies die dem Mitgliedstaat in Artikel 108 Absatz 3 AEUV auferlegte Anmelde- und Stillhaltepflicht für die jeweiligen Maßnahmen ebenso wie das Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unberührt. 2. Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen, fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück. Artikel 4 Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten 1. Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung der Kosten, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, so können diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe dieser Kosten nicht übersteigt. Mit diesen Beihilfen dürfen folgende Kosten abgedeckt werden: a) Kosten von Unternehmen, die Produktionseinheiten stilllegen oder stillgelegt haben, einschließlich Unternehmen, die Stilllegungsbeihilfen erhalten; b) Kosten mehrerer Unternehmen. 2. Die in Absatz 1 erfassten Kostenarten sind im Anhang definiert. Absatz 1 gilt nicht für Kosten, die durch die Nichteinhaltung von Umweltvorschriften entstanden sind. Artikel 5 Kumulierung 1. Es gelten die in dieser Verordnung festgelegten Beihilfeobergrenzen, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe vollständig aus mitgliedstaatlichen Mitteln oder zum Teil von der Union finanziert wird. 2. Nach dieser Verordnung genehmigte Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder anderen Finanzierungen der Union für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden, wenn eine solche Überschneidung dazu führt, dass der Beihilfebetrag den nach dieser Verordnung zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Artikel 6 Getrennte Buchführung Jede Beihilfe, die ein Unternehmen erhält, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Unternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung eine Beihilfe erhalten, führen sorgfältig und getrennt Buch über jede ihrer Produktionseinheiten und alle anderen, nicht mit dem Bergbau verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Mittel werden so verwaltet, dass sie nicht auf andere, nicht vom Stilllegungsplan erfasste Produktionseinheiten oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten desselben Unternehmens übertragen werden können. Abschnitt III VERFAHREN ARTIKEL 7 Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen 1. Neben den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags[8] unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6. 2. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stilllegungsbeihilfe nach Artikel 4 zu gewähren, melden bei der Kommission den Stilllegungsplan für die betroffenen Produktionseinheiten an. Der Plan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) genaue Bezeichnung der Produktionseinheiten, b) für jede Produktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr; c) für jede Produktionseinheit, die unter einen Stilllegungsplan fällt, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr; d) geschätzter Umfang der Stilllegungsbeihilfe je Geschäftsjahr. 3. Die Mitgliedstaaten melden sämtliche Änderungen des Stilllegungsplans bei der Kommission an. 4. Die Mitgliedstaaten melden alle Beihilfen an, die sie der Kohleindustrie im Laufe eines Geschäftsjahres auf der Grundlage dieser Verordnung gewähren wollen. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Vorausschätzung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Stilllegungsplänen her. 5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während dieses Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen. Werden in einem Geschäftsjahr die ursprünglich gezahlten Beträge korrigiert, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission vor Ablauf des darauf folgenden Geschäftsjahres mit. 6. Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Anmeldung einer Beihilfe nach Artikel 4 und 5 und der Unterrichtung der Kommission über die tatsächlich gezahlten Beihilfen alle Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind. Abschnitt IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 8 Durchführungsmaßnahmen Die Kommission trifft alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Sie kann einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung der in Artikel 7 genannten Informationen festlegen. Artikel 9 Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011. 2. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Definition der in Artikel 4 genannten Kosten 1. Kosten und Rückstellungen der Unternehmen, die Produktionseinheiten schließen Beihilfefähig sind ausschließlich die folgenden Kosten, sofern sie durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten entstehen : a) Kosten aufgrund der Entrichtung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Versetzung von Arbeitnehmern in den Vorruhestand zurückzuführen sind; b) andere außergewöhnliche Ausgaben für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben; c) Renten- und Abfindungszahlungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Ansprüche auf solche Zahlungen erworben haben; d) Aufwendungen der Unternehmen für Umschulungen, die den Arbeitnehmern die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Kohlebergbaus erleichtern sollen, insbesondere Ausbildungskosten; e) Lieferung von Deputatkohle (bzw. Auszahlung des monetären Gegenwerts) an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Anspruch auf solche Lieferungen hatten; f) verbleibende Kosten aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder steuerlicher, speziell die Kohleindustrie betreffender Bestimmungen; g) zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, die nach der Stilllegung von Produktionseinheiten erforderlich sind; h) Bergschäden, sofern sie auf Produktionseinheiten zurückzuführen sind, die von Stilllegungsmaßnahmen betroffen sind; i) Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke und zwar insbesondere - verbleibende Kosten aufgrund von Beiträgen zu Zweckverbänden für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung; - sonstige verbleibende Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung; j) verbleibende Kosten für die Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter; k) Kosten für die Stornierung oder Modifizierung laufender Aufträge (höchstens im Wert der Produktion von sechs Monaten); l) außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursacht wurden. Eine etwaige Steigerung des Grundstückswerts ist im Falle von Kosten nach den Buchstaben g, h und i von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen. 2. Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen a) Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge einer Stilllegung von Produktionseinheiten zurückzuführen ist; b) Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die durch die Stilllegung von Produktionseinheiten bedingt sind ; c) Erhöhung der Beiträge zu Zweckverbänden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung durch Stilllegung von Produktionseinheiten beruht. [1] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. [6] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. [7] International system for the codification of medium-grade and high-grade coal (1998); International classification of coal in seam (1998) and International system of codification for low-grade coal (1999). [8] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.