52010PC0349

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik) /* KOM/2010/0349 endg. - NLE 2010/0191 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 30.6.2010

KOM(2010)349 endgültig

2010/0191 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EU) Nr. …/2010 DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

(gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

2. In Absatz 7 seiner Resolution 1907 vom 23. Dezember 2009 fordert der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten auf, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls sie Grund zu der Annahme haben, dass die Ladung Gegenstände enthält, die nach den Ziffern 5 und 6 dieser Resolution oder nach dem allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten sind, um eine strikte Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

3. Artikel 4 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 sieht vor, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia überprüft werden und dass für Waren, die per Flugzeug oder Schiff in die Union verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen vorgelegt werden müssen. Diese Angaben sind nach den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[1] bereitzustellen.

4. Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, muss die Union rechtliche Vorkehrungen zu ihrer Umsetzung treffen. Die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik schlagen daher gemeinsam vor, die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 zu ändern.

5. 2010/0191 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EU) Nr. …/2010 DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[2],

auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

6. Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

7. In Absatz 7 seiner Resolution 1907 vom 23. Dezember 2009 fordert der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten auf, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls sie Grund zu der Annahme haben, dass die Ladung Gegenstände enthält, die nach den Ziffern 5 und 6 dieser Resolution oder nach dem allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten sind, um eine strikte Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

8. Artikel 4 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 sieht vor, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia überprüft werden und dass für Waren, die per Flugzeug oder Schiff in die Union verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen vorgelegt werden müssen. Diese Angaben sind nach den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[3] bereitzustellen.

9. Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher sind – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften der Europäischen Union für ihre Umsetzung erforderlich.

10. Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

1. Um die strikte Umsetzung von Artikel 1 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates sicherzustellen, gilt für alle Waren, die per Flugzeug oder Schiff aus oder nach Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder dieses verlassen, die Pflicht zusätzlicher Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

2. Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorab-Angaben über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und sonstige Zollanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.

3. Darüber hinaus müssen die Personen, die die Waren verbringen, oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren per Frachtflugzeug oder Handelsschiff nach oder aus Somalia tragen, und/oder ihre Vertreter erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union[4] fallen, und, falls diese Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angeben.

4. Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

5. Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

[1] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[2] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

[3] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[4] ABl. C 65 vom 19.3.2009, S. 1.