52010PC0310

Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom [...] über die verbindliche Anwendung der Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge /* KOM/2010/0310 endg. - NLE 2010/0169 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 15.6.2010

KOM(2010)310 endgültig

2010/0169 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

vom [...]

über die verbindliche Anwendung der Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

BEGRÜNDUNG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die verbindliche Anwendung der Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

1. Kontext des Vorschlags

Die Gemeinschaft ist den UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge beigetreten. Die Richtlinie 2007/46/EG sieht die Möglichkeit vor, UN/ECE-Regelungen zum Zwecke der EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verbindlich einzuführen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden mehrere Richtlinien bezüglich der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge aufgehoben. Die Vorschriften dieser Richtlinien sollten gegebenenfalls durch Verweise auf die entsprechenden UN/ECE-Regelungen ersetzt werden. Es ist angezeigt, die UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 in das Genehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufzunehmen und sie somit nach Maßgabe der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen in das geltende Gemeinschaftsrecht einzufügen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Typgenehmigung im Einklang mit den UN/ECE-Regelungen, die verbindlich eingeführt wurden, als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu betrachten. |

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung |

Entfällt. |

3. Rechtliche Aspekte Typgenehmigungen gemäß den UN/ECE-Regelungen werden als EG-Typgenehmigungen betrachtet, wodurch nicht nur bei den technischen Vorschriften sondern auch bei Zertifizierung- und Verwaltungsverfahren Doppelarbeit vermieden wird, was sowohl für die Industrie als auch die nationalen Behörden von Vorteil ist. Außerdem verbessern Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des UN/ECE-Übereinkommens von 1958 sind, und stärken dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. Weitere Angaben Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

2010/0169 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

vom [...]

über die verbindliche Anwendung der Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („geändertes Übereinkommen von 1958“),[1]

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie),[2] insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit,[3] insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[4]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[5]

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ist die Gemeinschaft den UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 58, 66, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 97, 98, 99 und 102 beigetreten.

2. Mit dem Beschluss 2000/710/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 67[6] beigetreten.

3. Mit dem Beschluss 2001/505/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 105[7] beigetreten.

4. Mit dem Beschluss 2001/395/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 13H[8] beigetreten.

5. Mit dem Beschluss 2005/614/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 94 und 95[9] beigetreten.

6. Mit dem Beschluss 2006/364/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 123[10] beigetreten.

7. Mit dem Beschluss 2006/444/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 55[11] beigetreten.

8. Mit dem Beschluss 2006/874/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 107[12] beigetreten.

9. Mit dem Beschluss 2007/159/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 125[13] beigetreten.

10. Mit dem Beschluss 2009/433/EG des Rates ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 61[14] beigetreten.

11. Mit dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2000 ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 110 beigetreten.

12. Mit dem Beschluss des Rates vom 7. November 2000 ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 112 beigetreten.

13. Mit dem Beschluss des Rates vom 29. April 2004 ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 116 beigetreten.

14. Mit dem Beschluss des Rates vom 29. April 2004 ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 118 beigetreten.

15. Mit dem Beschluss des Rates vom 14. März 2005 ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 121 beigetreten.

16. Mit dem Beschluss des Rates vom 14. März 2005 ist die Gemeinschaft der UN/ECE-Regelung Nr. 122 beigetreten.

17. Die Richtlinie 2007/46/EG sieht die Möglichkeit vor, UN/ECE-Regelungen zum Zwecke der EG-Typgenehmigung verbindlich einzuführen.

18. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden mehrere Richtlinien bezüglich der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge aufgehoben. Die Vorschriften dieser Richtlinien sollten gegebenenfalls durch Verweise auf die entsprechenden UN/ECE-Regelungen ersetzt werden.

19. Es ist angezeigt, die UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 in das Genehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufzunehmen und sie somit nach Maßgabe der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen in das geltende Gemeinschaftsrecht einzufügen.

20. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Typgenehmigung im Einklang mit den UN/ECE-Regelungen, die verbindlich eingeführt wurden, als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu betrachten –.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

21. Mit Wirkung vom 1. November 2012 werden die in Anhang I aufgeführten Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verbindlich eingeführt.

22. Mit Wirkung vom 1. November 2014 werden die in Anhang I aufgeführten Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge und Fahrzeuganhänger sowie für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten für diese Fahrzeuge verbindlich eingeführt.

23. Mit Wirkung vom 1. November 2011 wird die Regelung Nr. 13-H, Ergänzung 9, der UN-Wirtschaftskommission für Europa[15], einschließlich der Vorschriften ihres Anhangs 9, für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse M1 verbindlich eingeführt.

24. Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die Regelung Nr. 13-H, Ergänzung 9, der UN-Wirtschaftskommission für Europa, einschließlich der Vorschriften ihres Anhangs 9, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klasse M1 verbindlich eingeführt.

25. Mit Wirkung vom 1. November 2011 wird die Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11,[16] einschließlich der Vorschriften des Anhangs 21 über Überroll- und Fahrtrichtungskontrolle, oder die Regelung Nr. 13-H, Ergänzung 9, der UN-Wirtschaftskommission für Europa, einschließlich der Vorschriften ihres Anhangs 9, für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse N1 verbindlich eingeführt.

26. Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, einschließlich der Vorschriften des Anhangs 21 über Überroll- und Fahrtrichtungskontrolle, oder die Regelung Nr. 13-H, Ergänzung 9, der UN-Wirtschaftskommission für Europa einschließlich der Vorschriften ihres Anhangs 9 für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klasse N1 verbindlich eingeführt.

27. Nach Maßgabe der in Anhang V Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen wird die Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klassen der M2, M3, N2, N3, O3 und O4 aus Gründen im Zusammenhang mit ihren elektronischen Fahrdynamik-Regelungssystemen verbindlich eingeführt.

28. Nach Maßgabe der in Anhang V Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen wird die Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 aus Gründen im Zusammenhang mit ihren elektronischen Fahrdynamik-Regelungssystemen verbindlich eingeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I Verzeichnis der UN/ECE-Regelungen, die verbindlich eingeführt werden

Artikel 1 Absätze 1 und 2 dieses Ratsbeschlusses gelten unbeschadet der in den UN/ECE-Regelungen genannten Durchführungsfristen. Das folgende Verzeichnis enthält Verweise auf die jüngsten Änderungen der UN/ECE-Regelungen. Sind in diesen Änderungen spätere Durchführungsfristen vorgesehen als in Artikel 1 Absätze 1 und 2, gelten im Übergangszeitraum zwischen den in Artikel 1 Absätze 1und 2 genannten Daten und den in den UN/ECE-Regelungen vorgesehenen Durchführungsdaten die vorherigen Fassungen solcher UN/ECE-Regelungen.

Regelung Nr. | Gegenstand | Jüngste Änderung der UN/ECE | Datum des Inkrafttretens der jüngsten Änderung | ABl.-Fundstelle |

1 | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind | Änderungsserie 02 | 8.9.2001 |

3 | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 11 zur Änderungsserie 02 | 24.10.2009 |

4 | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 15.10.2008 | ABl. L 31 vom 31.1.2009, S. 35 |

6 | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 19 zur Änderungsserie 01 | 19.8.2010 |

7 | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 | 19.8.2010 |

8 | Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für Kraftfahrzeuge | Änderungsserie 05 Berichtigung 1 zu Revision 4 | 8.9.2001 12.3.2003 |

10 | Elektromagnetische Verträglichkeit | Änderungsserie 03 | 11.7.2008 | ABl. L 116 vom 8.5.2010, S. 1 |

11 | Türschlösser und Türaufhängungen | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 | 17.3.2010 | ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 1 |

12 | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 Berichtigung 3 zur Revision 3 | 23.3.2000 | ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 11 |

13 | Bremsen bei Kraftfahrzeugen der Klassen M, N und O | Ergänzung 5 zur Änderungsserie 10 | 15.10.2008 |

13-H | Bremsen (PKW) | Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 17.3.2010 |

14 | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 | 19.8.2010 |

16 | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Änderungsserie 06 Berichtigung 1 zur Revision 6 | 22.7.2009 |

17 | Sitze, Verankerungen und Kopfstützen | Änderungsserie 08 | 22.7.2009 |

18 | Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 | 15.10.2008 | ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 29 |

19 | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 | 19.8.2010 |

20 | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Änderungsserie 03 | 9.9.2001 |

21 | Innenausstattung | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 | 31.1.2003 | ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 32 |

23 | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 15.10.2008 |

25 | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Änderungsserie 04 Berichtigung 2 zur Revision 1 | 15.1.1997 12.11.2008 |

26 | Vorstehende Außenkanten | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 | 11.6.2007 |

28 | Akustische Warneinrichtungen / Signale | Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 28.12.2000 |

31 | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02 | 15.10.2008 |

34 | Verhütung von Brandgefahr | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 | 24.10.09 |

37 | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Ergänzung 34 zur Änderungsserie 03 | 19.8.2010 |

38 | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Berichtigung 1 zur Ergänzung 12 | 15.10.2008 10.3.2009 |

39 | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Ergänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 7.12.2002 | ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 40 |

43 | Sicherheitsglas | Ergänzung 12 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 24.10.2009 |

44 | Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinder-Rückhalte-System“) | Berichtigung 3 zur Revision 2 | 11.11.2009 |

46 | Rückspiegel und ihre Anbringung | Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 1 zu Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 | 22.7.2009 11.11.2009 |

48 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Ergänzung 4 zur Änderungsserie 04 | 19.8.2010 |

55 | Mechanische Kupplungsteile für Fahrzeugkombinationen | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 | 17.3.2010 |

58 | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; Hinterer Unterfahrschutz | Änderungsserie 02 | 11.7.2008 | ABl. L 232 vom 30.8.2008, S. 13 |

61 | Nach vorne zeigende Fortsätze der Führerhausrückwand bei Nutzfahrzeugen | Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 10.10.2006 |

66 | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Änderungsserie 02 | 19.8.2010 |

67 | Spezialausrüstung für Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) | Ergänzung 9 zur Änderungsserie 01 | 19.8.2010 |

73 | Seitenfahrschutz von Lkw | Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 10.11.2007 | ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 49 |

77 | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 12 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 15.10.2008 |

79 | Lenkanlagen | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 | 4.4.2005 | ABl. L 137 vom 27.5.2008, S. 25 |

80 | Sitze für Omnibusse | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 1 zur Änderungsserie 01 | 18.6.2007 12.11.2008 |

87 | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Berichtigung 1 zur Revision 2 | 24.10.2009 11.11.2009 |

89 | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Berichtigung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 12.3.2008 |

90 | Ersatzbremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 11 zur Änderungsserie 01 | 24.10.2009 |

91 | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 11 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 15.10.2008 |

93 | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Ursprüngliche Fassung der Regelung | 27.2.1994 |

94 | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 2 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 1 zur Revision 1 | 2.2.2007 14.11.2007 24.6.2009 |

95 | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 1 zur Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 | 12.8.2004 14.11.2007 | ABl. L 313, 30.11.2007, S. 1 |

97 | Kfz-Alarmanlagen | Ergänzung 5 zur Änderungsserie 01 | 18.6.2007 | ABl. L 351 vom 30.12.2008, S. 1 |

98 | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Ergänzung 13 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 19.8.2010 |

99 | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Ergänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 19.8.2010 |

102 | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Ursprüngliche Fassung der Regelung | 13.12.1996 | ABl. L 351 vom 30.12.2008, S. 44 |

105 | Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 | 22.7.2009 |

107 | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Änderungsserie 03 | 19.8.2010 |

110 | Antriebssystem mit komprimiertem Erdgas | Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 19.8.2010 |

112 | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen ausgerüstet sind | Ergänzung 12 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 19.8.2010 |

116 | Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 15.10.2008 |

118 | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Ursprüngliche Fassung der Regelung | 6.4.2005 |

121 | Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Berichtigung 1 zur Ergänzung 1 Berichtigung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 24.10.2009 11.11.2009 11.11.2009 |

122 | Heizungssysteme bei Kraftfahrzeugen der Klassen M, N und O | Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 22.7.2009 |

123 | Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 4 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | 19.8.2010 |

125 | Vorderes Sichtfeld | Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung: | 19.8.2010 |

[1] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

[2] ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

[3] ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

[4] ABl. C vom , S. .

[5] ABl. C vom , S. .

[6] Beschluss des Rates vom 7. November 2000 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der besonderen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen betrieben wird, ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 29.

[7] Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale, ABl. L 183 vom 6.7.2001, S. 33.

[8] Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen, ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 14.

[9] Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Beitritt der Gemeinschaft zu zwei Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa: Regelung Nr. 94 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall und Regelung Nr. 95 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall, ABl. L 217 vom 22.8.2005, S. 1.

[10] Beschluss des Rates vom 15. Mai 2006 über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa betreffend die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge, ABl. L 135 vom 23.5.2006, S. 12.

[11] Beschluss des Rates vom 13. März 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung mechanischer Verbindungsteile von Fahrzeugkombinationen, ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 53.

[12] Beschluss des Rates vom 28. November 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale, ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 45.

[13] Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn, ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 37.

[14] Beschluss des Rates vom 5. Mai 2009 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand, ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 24.

[15] ABl. L , S. .

[16] ABl. L , S. .