Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau SEK(2010)706 /* KOM/2010/0302 endg. - COD 2010/0162 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 9.6.2010 KOM(2010)302 endgültig 2010/0162 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau SEK(2010)706 BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | Gründe und Ziele Die Kommission schlägt vor, der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses von bis zu 90 Mio. EUR zu gewähren. Die vorgeschlagene Finanzhilfe soll zur Deckung des allgemeinen Zahlungsbilanzbedarfs des Landes und seines vom Internationalen Währungsfonds (IWF) festgestellten Haushaltsfinanzierungsbedarfs beitragen. Sie soll der Regierung dabei behilflich sein, ihr Stabilisierungsprogramm umzusetzen, die Tragfähigkeit des Haushalts und der Zahlungsbilanz zu gewährleisten und damit die Folgen der weltweiten Finanzkrise abzufedern. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe der Europäischen Union soll die vorgesehene Unterstützung durch den IWF – auf der Grundlage der vom IWF-Exekutivdirektorium am 29. Januar 2010 gebilligten Finanzierungsvereinbarung – ergänzen. Mit der EU-Finanzhilfe soll ein Beitrag zur Deckung des externen Finanzierungsbedarfs des Landes in den Jahren 2010 und 2011 geleistet werden. In diesem Zweijahreszeitraum wird der ungedeckte Finanzierungsbedarf der Republik Moldau einen Höchststand erreichen. Sollte im Jahr 2012 immer noch eine erhebliche Finanzierungslücke bestehen, kann eine weitere EU-Hilfe im Rahmen einer neuen Initiative erwogen werden. Die vorgeschlagene Finanzhilfe würde auch die Reformdynamik in der Republik Moldau erhöhen, indem sie das Wirtschaftsprogramm der Regierung und deren Bemühungen in Richtung einer Integration mit der EU unterstützt. Darüber hinaus würde die Hilfe die Umsetzung der Kooperationsstrategie der Europäischen Union in Bezug auf die Republik Moldau und generell auf die Länder der Östlichen Partnerschaft voranbringen. Bei der Makrofinanzhilfe der EU würde es sich um eine zeitlich begrenzte Sonderfinanzhilfe handeln. Sie würde an die Bedingung geknüpft, dass Fortschritte bei der Umsetzung des laufenden IWF-Programms erzielt und die mit der Hilfe verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt werden. | Allgemeiner Hintergrund Die Republik Moldau ist eines der am stärksten von der globalen Krise betroffenen östlichen Nachbarländer der Europäischen Union. Trotz hoher durchschnittlicher Wirtschaftswachstumsraten in den Jahren vor der Krise ist das Pro-Kopf-Einkommen in der Republik Moldau nach wie vor das bei weitem niedrigste in der Region. Die Antwort der Politik auf die Wirtschaftskrise wurde zunächst durch die Vorbereitung der Parlamentswahlen im Frühjahr 2009 und in der Folge durch interne politische Spannungen im Zusammenhang mit den Wahlergebnissen verzögert. Die im Herbst 2009 durchgeführten Neuwahlen brachten eine Koalitionsregierung an die Macht, deren Reformagenda eine stärkere Annäherung an die EU und eine Abkehr vom bisherigen Wachstumsmodell anstrebt, das sich in starkem Maße auf Zuflüsse aus Rücküberweisungen stützt. Diese politischen Entwicklungen haben der Intensivierung der bilateralen Beziehungen mit der EU neuen Auftrieb gegeben. Höhepunkt der Entwicklung war die Eröffnung offizieller Verhandlungen über ein neues Assoziierungsabkommen am 12. Januar 2010. Unmittelbar nach Vereidigung der neuen Regierung unter Führung von Premierminister Filat am 25. September 2009 traten die Behörden der Republik Moldau an internationale Geber heran mit der Bitte um Deckung des Finanzierungsbedarfs des Landes. Am 29. September bekräftigte die neue Regierung anlässlich des Besuchs des neuen Premierministers in Brüssel den bereits Anfang des Jahres von der Vorgängerregierung geäußerten Wunsch nach finanzieller Unterstützung durch die EU. Am 29. Januar 2010 billigte das IWF-Exekutivdirektorium ein Hilfsprogramm für den Zeitraum 2010-2012, das auf eine Kombination aus Erweiterter Kreditfazilität („Extended Credit Facility“, ECF) und „Erweiterter Fondsfazilität“ („Extended Fund Facility“, EEF) setzt. Das Programm ist so konzipiert, dass es durch Mittel anderer internationaler Geber, insbesondere der Weltbank und der EU, sowie anderer multilateraler und bilateraler Geber ergänzt werden soll. Beim Treffen der Beratenden Gruppe in Brüssel am 24. März 2010 wurden in der Tat beträchtliche Finanzbeiträge bilateraler Geber zugesagt. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe ist Teil der im Kontext der Programmdurchführung bereitgestellten Finanzmittel. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Keine. | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Das Makrofinanzhilfeprogramm ergänzt andere Formen der Finanzierung durch die Europäische Union, insbesondere die mittelfristige ENPI-Haushaltsunterstützung im Rahmen der Länderstrategie für die Zusammenarbeit der EU mit der Republik Moldau. Das Programm kann somit die von der EU ausgehende Hebelwirkung für die Politik verstärken und der Republik Moldau darüber hinaus bei der Überwindung der aktuellen tiefen Wirtschaftskrise helfen. Das Makrofinanzhilfeprogramm ergänzt die Außenfinanzierung durch IWF, Weltbank und bilaterale Geber. | ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Kreise | Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags standen die Kommissionsdienststellen mit den Behörden der Republik Moldau, dem IWF, der Weltbank, der EBWE und potenziellen bilateralen Gebern und Gläubigern in Verbindung, um den Hilfebedarf zu erörtern. Nach Erlass des Beschlusses des Parlaments und des Rates werden die Kommissionsdienststellen mit den Behörden der Republik Moldau ein Memorandum of Understanding und eine Zuschussvereinbarung aushandeln, um die Modalitäten der Hilfe im Einzelnen festzulegen. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Die Dienststellen der Kommission werden mit Unterstützung externer Berater eine operationelle Bewertung vornehmen, in deren Rahmen Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungskontrollen in der Republik Moldau beurteilt werden. | Folgenabschätzung Die Makrofinanzhilfe wird sich unmittelbar auf die Zahlungsbilanz und den Staatshaushalt der Republik Moldau auswirken und auf diese Weise dazu beitragen, die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern. Darüber hinaus wird die Makrofinanzhilfe bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des mit dem IWF abgestimmten Stabilisierungsprogramms behilflich sein. Die Finanzierung von Projekten und/oder technische Hilfe wären nicht der geeignete Weg, um diese Ziele des makroökonomischen Stabilisierungsprogramms in Angriff zu nehmen. Die Auszahlungen werden zum Aufbau von Reserven bei der Nationalbank beitragen; der Gegenwert der Hilfe in Landeswährung wird, wenn er dem Staatshaushalt zufließt, einen Beitrag zur Finanzierung des Haushaltsdefizits leisten. Auch wird die von der Europäischen Union gewährte Hilfe die Behörden in ihren Bemühungen unterstützen, kurz- und mittelfristige Maßnahmen durchzuführen, wie sie in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Aktionsplan EU – Republik Moldau genannt sind. | RECHTLICHE ASPEKTE | Zusammenfassung des Vorschlags Die Europäische Union stellt der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 90 Mio. EUR zur Verfügung. Angesichts der tiefgreifenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Wirtschaft des Landes und da das Land für eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen (IDA) in Betracht kommt, wird die Hilfe der Europäischen Union in Form eines Zuschusses gewährt. Die Finanzhilfe wird in drei oder vier Tranchen bereitgestellt: im Prinzip sind zwei Tranchen für 2010 und eine oder zwei weitere Tranchen für 2011 vorgesehen. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet, die die an die Auszahlung der einzelnen Tranchen geknüpften spezifischen wirtschaftspolitischen und finanziellen Bedingungen mit den Behörden vereinbart. Besondere – in Einklang mit der Haushaltsordnung stehende – Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten werden gebührend berücksichtigt. Die Finanzhilfe wird in vollem Einklang mit den makroökonomischen Zielen gewährt, die bereits in den zwischen dem IWF und der Republik Moldau abgestimmten wirtschaftspolitischen Plänen festgelegt wurden. Darüber hinaus entspricht die Finanzhilfe längerfristigen politischen Zielen, die im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens EU – Republik Moldau und in jüngerer Zeit in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jahr 2005 beschlossenen Aktionsplan EU – Republik Moldau ins Auge gefasst werden. Was die an die Auszahlung der Finanzhilfe geknüpften spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen betrifft, beabsichtigt die Kommission, vorrangig auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen abzustellen, insbesondere auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und auf Finanzstabilität. Ferner kann die Kommission in Betracht ziehen, den Schwerpunkt auf spezifische politische Maßnahmen zu legen, denen besondere Bedeutung zukommt, wie z. B. die im Bericht über die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP-Fortschrittsbericht) vom April 2010 genannten Prioritäten, oder Maßnahmen, die aufgrund der operationellen Bewertung für geeignet erachtet werden. | Rechtsgrundlage Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Die Höhe der vorgeschlagenen neuen Finanzhilfe – bis zu 90 Mio. EUR – entspricht etwas mehr als 27 % des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Republik Moldau in den Jahren 2010 und 2011 – über die von IWF und Weltbank geleistete makroökonomische Unterstützung hinaus. Das finanzielle Engagement der Europäischen Union trägt der außergewöhnlichen aktuellen Lage Rechnung, da die Entwicklung der globalen Krise gravierende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft der Republik Moldau hat. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige. | In Ermangelung einer Rahmenverordnung für das Instrument der Makrofinanzhilfe sind Ad-hoc-Beschlüsse des Parlaments und des Rates nach Artikel 212 AEUV nunmehr das geeignete Rechtsinstrument für die Gewährung dieser Hilfe. | Auswirkungen auf den Haushalt | Die Finanzhilfe wird aus Verpflichtungsermächtigungen in den Jahren 2010 und 2011 im Rahmen der Haushaltslinie 01 03 02 (makroökonomische Unterstützung) finanziert; die Auszahlungen werden ebenfalls in den Jahren 2010 bzw. 2011 vorgenommen. | WEITERE ANGABEN | Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel | Der Vorschlag sieht einen begrenzten Bereitstellungszeitraum vor. | 1. 2010/0162 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 2. Die Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2005 haben sich die Gemeinschaft und die Republik Moldau auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den bilateralen Beziehungen festgelegt wurden. Der Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau wird durch die kürzlich begründete Östliche Partnerschaft gestärkt. Im Januar 2010 nahmen die Europäische Union und die Republik Moldau Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treten soll. 3. Die Wirtschaft der Republik Moldau ist in starkem Maße von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem dramatischen Rückgang der Wirtschaftsleistung, einer Verschlechterung der öffentlichen Finanzlage und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt. 4. Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung in der Republik Moldau wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Die IWF-Finanzierungsvereinbarung für die Republik Moldau wurde am 29. Januar 2010 gebilligt. 5. In Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage und -aussichten hat die Republik Moldau um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht. 6. Da in der Zahlungsbilanz 2010-2011 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um dem Ersuchen der Regierung der Republik Moldau nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die Makrofinanzhilfe soll ferner einen Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs des Staatshaushalts leisten. 7. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte nicht nur die Programme und Ressourcen von IWF und Weltbank ergänzen, sondern darüber hinaus dem EU-Engagement einen Mehrwert verleihen. 8. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich im Einklang mit den Maßnahmen in den verschiedenen außenpolitischen Bereichen und anderen einschlägigen Politiken der Europäischen Union steht. 9. Die mit der Hilfe angestrebten spezifischen Ziele sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission kontinuierlich überwacht werden. 10. Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe geknüpften Bedingungen sollten die grundlegenden Prinzipien und Ziele der Unionspolitik gegenüber der Republik Moldau widerspiegeln. 11. Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die Republik Moldau geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen. 12. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. 13. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission durchgeführt werden. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[3] beschlossen werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Europäische Union stellt der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses von maximal 90 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und zur Deckung seines im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsbedarfs beizutragen. 2. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Republik Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie mit den zentralen Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, wie sie in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind. 3. Die Finanzhilfe der Europäischen Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Artikel 2 1. Die Kommission, die im Einklang mit dem in Artikel 6 dieses Beschlusses genannten Beratungsverfahren handelt, wird ermächtigt, mit den Behörden der Republik Moldau die an die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und der Republik Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie mit den zentralen Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, wie sie in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind, in Einklang stehen. Diese Grundsätze und Ziele stellen ab auf die Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Hilfe, insbesondere auch auf die Systeme zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau. Die Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission kontinuierlich überwacht. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den Behörden der Republik Moldau zu schließenden Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt. 2. Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Republik Moldau sind. 3. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik der Republik Moldau mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank ab. Artikel 3 1. Die Makrofinanzhilfe der Union wird der Republik Moldau von der Kommission in mindestens drei Zuschusstranchen nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt. 2. Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten und der folgenden Tranchen erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der jeweils vorausgegangenen Tranche. 3. Die von der Union bereitgestellten Mittel werden an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding vereinbarten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder an das Finanzministerium der Republik Moldau als Endbegünstigten überwiesen werden. Artikel 4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4] und ihren Durchführungsbestimmungen[5] durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschussvereinbarung, die mit den Behörden der Republik Moldau unterzeichnet werden, festgelegt, dass die Republik Moldau spezifische Maßnahmen durchführt, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung einer höheren Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln der Union sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), vorzusehen, verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, gegebenenfalls vor Ort. Artikel 5 1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens am 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Republik Moldau und der Freigabe der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen. 2. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bereitstellungszeitraums einen Ex-post-Bewertungsbericht. Artikel 6 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Artikel 7 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen, Kapitel 03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung Artikel 01 03 02 – Makroökonomische Unterstützung 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen Die Auszahlung wird im Zeitraum 2010-2011 in mindestens drei Tranchen erfolgen. Verzögerungen, durch die sich die Dauer der Maßnahme verlängern würde, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. 3.3. Haushaltstechnische Merkmale Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | 01 03 02 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | 2010 | 2011 (beantragt) | Insgesamt | Operative Ausgaben[6] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 98,985 | 114,868[7] | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 90,000 | 103,500[8] | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[9] | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 0 | HÖCHSTBETRAG | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0 | 0 | Zahlungsermächtigungen | b+c | 0 | 0 | Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[10] | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0 | 0 | Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0 | 0 | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme | VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 98,985 | 114,868[11] | ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 90,000 | 103,500[12] | 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[13] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: 4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1 Jährlicher Bedarf | 2010 | 2011 | Personalbedarf insgesamt | 1/3 | 1/3 | 5. MERKMALE UND ZIELE 5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf Die Volkswirtschaft der Republik Moldau ist von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise schwer betroffen. Im zweiten Halbjahr 2008 setzte eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums ein, und im Jahr 2009 ging die Wirtschaftsleistung um 6,5 % zurück. Trotz rückläufigen Leistungsbilanzdefizits ist der Außenfinanzierungsbedarf insgesamt nach wie vor hoch, bedingt durch den Rückgang der Zuflüsse (hauptsächlich aus Rücküberweisungen, von denen die moldauische Wirtschaft in hohem Maße abhängig ist) sowie durch kurzfristige Schuldentilgungsverpflichtungen. Der Internationale Währungsfonds bezifferte die verbleibende Außenfinanzierungslücke für die Jahre 2010 und 2011 auf 460 Mio. EUR. Die Europäische Union soll einen Teil dieses verbleibenden Finanzierungsbedarfs decken. 5.2. Durch die EU-Intervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union trägt der Bedeutung der Beziehungen zur Republik Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik Rechnung. Eine Makrofinanzhilfe ist ein geeignetes Instrument, um die von der Union bereits geleistete Hilfe zu ergänzen, und trägt bei zur vollständigen Finanzierung des IWF-gestützten Programms zur wirtschaftlichen Stabilisierung. Auch wird sie die in Gang gesetzte wirtschaftliche und politische Integration mit der EU weiter voranbringen, wie dies im Januar 2010 durch die Aufnahme von Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit der EU signalisiert wurde. Auf diese Weise können beträchtliche Synergien im Hinblick auf die Auswirkungen des Programms auf Wirtschaftsreform und Stabilisierung erzeugt werden. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik Im Rahmen der Tätigkeit „Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen“ der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen fügt sich das Ziel „Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer zur Überwindung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Auslandsverschuldung“ in das allgemeine Ziel „Wohlstand über die Europäische Union hinaus“ ein. Die entsprechenden Indikatoren sind: „Leistungsbilanzsaldo in Prozent des BIP“ (angestrebtes Ergebnis: Verbesserung), „Auslandsverschuldung in Prozent des BIP“ (angestrebtes Ergebnis: Abnahme) und „amtliche Währungsreserven in Importmonaten (Güter und Dienstleistungen) (angestrebtes Ergebnis: Stabilisierung oder Erhöhung). 5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben) X Zentrale Verwaltung X direkt durch die Kommission ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: ( Exekutivagenturen ( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die in öffentlichem Auftrag tätig werden ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung ( mit Mitgliedstaaten ( mit Drittländern ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen: 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Die Überwachung durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage makroökonomischer und strukturpolitischer Maßnahmen erfolgen, die mit den zuständigen Behörden der Republik Moldau in einem Memorandum of Understanding zu vereinbaren sind. Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Ferner wird die Delegation der Europäischen Kommission in Chisinau über die für die Überwachung der Finanzhilfe relevanten Fragen berichten. Die Kommissionsdienststellen werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank stehen. 6.2. Bewertung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung Die Kommissionsdienststellen (Referat D3 der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) haben eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen) Eine Ex-post-Bewertung der in der Republik Moldau im Zeitraum 2007-2008 durchgeführten vorausgegangenen Maßnahme wurde im Februar 2010 zum Abschluss gebracht. Die Bewertung gelangte zu dem Schluss, dass die Makrofinanzhilfe eine positive, aber lediglich geringe Rolle für die mittel- und langfristigen Aussichten bezüglich der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz gespielt hat. Zum Tragen gekommen seien insbesondere die positiven Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2006-2008, die sich entsprechend in der Schuldenquote niedergeschlagen hätten. Mit Blick auf die Strukturreformen wurde im Rahmen der Bewertung festgestellt, dass die Makrofinanzhilfe in allen Bereichen (für die Auflagen festgelegt worden waren) eine politisch verstärkende Wirkung gehabt habe. Seit 2004 wurden insgesamt elf Ex-post-Bewertungen für Makrofinanzhilfemaßnahmen vorgenommen, darunter vier in den Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Alle diese Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass die Makrofinanzhilfetätigkeiten einen – wenngleich bisweilen auch nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen dazu bei, die Haushaltslage zu entspannen. Auch führten sie zu einem leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums. 6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen Im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsprogramms der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums eine unabhängige Ex-post-Bewertung der der Republik Moldau gewährten Finanzhilfe geplant. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau beinhaltet eine Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in dem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschussvereinbarung spezifiziert. Geplant ist, die Finanzhilfe an eine Reihe spezifischer politischer Auflagen vor allem in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu knüpfen, um Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Finanzhilfe zu stärken. Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs. Die Kommissionsdienststellen führen in allen Drittländern, denen die Union eine Makrofinanzhilfe gewährt, ein Programm zur operationellen Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren durch, um den Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. In der Republik Moldau wurde Anfang 2007 eine erste operationelle Bewertung durchgeführt. Eine Studie der Weltbank zur Leistungsfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung („Public Financial Management Performance“) wurde im April 2006 veröffentlicht und im Juni 2008 aktualisiert. Die Europäische Kommission wird in Kürze eine Aktualisierung der vorliegenden operationellen Bewertung in Auftrag geben. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden Orientierungen vorgeben für die Festlegung konkreter politischer Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) | Art der Ergebnisse | Durchschnittskosten | Jahr 2010 | Jahr 2011 | Jahr 2013 | INSGESAMT | Jahr 2010 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 | Beamte oder Bedienstete auf Zeit[14] (XX 01 01) | A*/AD | 1/3 | 1/3 | B*, C*/AST | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[15] | Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[16] | INSGESAMT | 1/3 | 1/3 | 8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Unter anderem Ausarbeitung/Aushandlung von Memoranda of Understanding und der Zuschussvereinbarung, Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen, Überwachung der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Empfängerlandes, Durchführung von Kontrollbesuchen und Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen, Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe. 8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie 01 03 02 Makroökonomische Unterstützung | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | Sonstige technische und administrative Unterstützung | - intra muros | - extra muros 1) Operationelle Bewertung 2) Ex-post-Bewertung | 0,050 | 0,150 | 0,050 0,150 | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,050 | 0,150 | 0,200 | 8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,030 | 0,030 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,030 | 0,030 | Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit | Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. | NICHT ANWENDBAR. | Berechnung– Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal | Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. | NICHT ANWENDBAR. | 8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) | Jahr 2010 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,020 | 0,010 | 0,030 | XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[18] | XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen | XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,020 | 0,010 | 0,030 | Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben | Drei Dienstreisen für eine (zwei) Person(en). | [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [4] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [5] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1). [6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels 01 fallen. [7] Haushaltsvorentwurf 2011. [8] Haushaltsvorentwurf 2011. [9] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen. [10] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 – außer Artikel XX 01 04 oder XX 01 05 – fallen. [11] Haushaltsvorentwurf 2011. [12] Haushaltsvorentwurf 2011. [13] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [14] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [15] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [16] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten. [17] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen. [18] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.