52010PC0217

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik) /* KOM/2010/0217 endg. - NLE 2010/0116 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 12.5.2010

KOM(2010)217 endgültig

2010/0116 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

(gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates, wurden bestimmte restriktive Maßnahmen gegen den ehemaligen Präsidenten Milošević und Personen seines Umfelds bestätigt.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden, die Haftung für bestimmte Verstöße, den Schutz personenbezogener Daten und die Formulierung des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union angeht.

3. Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Artikel in ihrem vollen Wortlaut neu veröffentlicht werden.

2010/0116 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 9. Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen[1] und auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP des Rates vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds[2],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98[3] wurden bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den Gemeinsamen Standpunkten 2000/599/GASP und 2000/696/GASP bestätigt.

5. Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, was die Formulierung der Bestimmungen über das Einfrieren von Geldern, die Bekanntmachung der zuständigen Behörden, die Haftung für bestimmte Verstöße, den Schutz personenbezogener Daten und die Formulierung des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union angeht. Der Wortlaut der Verordnung sollte auch der Tatsache Rechnung tragen, dass Slobodan Milošević inzwischen verstorben ist. Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Artikel in ihrem vollen Wortlaut neu veröffentlicht werden.

6. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[4] anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

7. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[5] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[6] erfolgen.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sollte entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Slobodan Milošević und Personen seines Umfelds“

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1) Sämtliche Gelder, die Eigentum oder Besitz von Slobodan Milošević oder der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen seines Umfelds sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen dürfen Gelder weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ,Gelder‘: finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von – aber nicht beschränkt auf –

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) ,Einfrieren von Geldern‘: die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.

(4) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.“

4. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1) Artikel 1 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 1 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 1 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(3) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder auf Fahrlässigkeit beruht.“

5. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über diese Behörden – der Kommission zu übermitteln und

b) mit den auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Sachbereiche werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(2) Die Kommission wird ermächtigt,

a) Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zu ändern;

b) in Ausnahmefällen Befreiungen von den Artikeln 1 und 2 für rein humanitäre Zwecke zu gewähren;

c) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(3) Anträge, die von einer in der Liste geführten Person, in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten gestellt werden, z. B. Anträge auf Gewährung einer Befreiung nach Absatz 2 Buchstabe b oder auf Änderung des Anhangs I, sind über die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden einzureichen.

Wenn eine zuständige Behörde einen solchen Antrag erhält, überprüft sie die von der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person, Organisationen oder Einrichtung übermittelten Informationen so umfassend wie möglich.

(4) Die zuständige Behörde übermittelt den Antrag und ihre Feststellungen dazu der Kommission.“

7. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a) die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I dieser Verordnung,

b) die Konsolidierung des Inhalts von Anhang I in der auf der Website der Kommission[7] elektronisch verfügbaren konsolidierten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen,

c) die Verarbeitung von Informationen über die Gründe für die Aufnahme in die Liste und

d) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Anhang I enthält lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen:

a) Nachname und Vornamen, gegebenenfalls einschließlich Aliasnamen und Titel,

b) Geburtsdatum und Geburtsort,

c) Staatsangehörigkeit,

d) Reisepass- und Personalausweisnummer,

e) Steuer- und Sozialversicherungsnummer,

f) Geschlecht,

g) Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte,

h) Funktion oder Beruf,

i) Gründe für die Aufnahme in die Liste, wenn die Funktion keinen Grund darstellt.

(3) Anhang I kann auch Angaben zu Familienangehörigen der in der Liste geführten Personen enthalten, sofern die Aufnahme dieser Angaben in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck erforderlich ist, die Identität der in der Liste geführten natürlichen Person zu überprüfen.

(4) Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur auf der Grundlage geeigneter besonderer Garantien und in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung einer Begründung und die Überprüfung der dazu von der betreffenden natürlichen Person abgegebenen Stellungnahme erforderlich ist. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben.

(5) Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II genannte Referat der Kommission zu dem ,für die Verarbeitung Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.“

8. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den Websites in Anhang II bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II, bevor die Änderung wirksam wird.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.“

9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

10. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen und Anträge an die Europäische Kommission

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

IRLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Anschrift für Notifikationen und Anträge an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform – Politikkoordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Referat A.2: Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229-55585

Fax +32 229-90873“

[1] ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1.

[2] ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 1.

[3] ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19.

[4] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

[5] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[6] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[7] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm.