52010PC0201

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/…. des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* KOM/2010/0201 endg. - NLE 2010/0111 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 4.5.2010

KOM(2010)201 endgültig

2010/0111 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EU) Nr. …/…. DES RATES

vom

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Autonome Zollkontingente der Union müssen für Erzeugnisse eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union im laufenden Kontingentszeitraum nicht ausreicht. Auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten hat die Kommission zusammen mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zweckmäßig ist.

Am 22. Dezember 2009 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 erlassen, um den Bedarf der Union an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen decken zu können.

Zu diesem Zweck sollten zollermäßigte oder zollfreie autonome Kontingente der Union mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören. Die Diskussionen auf den Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ haben ergeben, dass die Mitgliedstaaten bereit sind, Zollkontingente für die von dem Verordnungsvorschlag abgedeckten Waren zu eröffnen oder zu erhöhen, ohne dass dies den Markt für diese Waren stört.

Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen Entwicklung und Außenbeziehungen in Einklang. Er geht insbesondere nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (z. B. APS, AKP-Regelung, Kandidaten- und mögliche Kandidatenländer des Westlichen Balkans usw.).

ANHÖRUNGEN VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in der die betreffenden Wirtschaftszweige aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde konsultiert. Alle genannten Kontingente entsprechen der bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigung.

Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Dieser Vorschlag wird nach einem dienststellenübergreifenden Konsultationsverfahren vorgelegt und nach seiner Billigung durch den Rat veröffentlicht.

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Änderung einer Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren auf der Grundlage von Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Artikel 31 AEUV legt der Rat auf Vorschlag der Kommission autonome Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit fest.

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Das Maßnahmenpaket steht mit den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für im Außenhandel tätige Unternehmen und der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1998 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2) im Einklang.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt 1 613 617 EUR.

2010/0111 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EU) Nr. …/…. DES RATES

vom

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr.7/2010 des Rates[1] zollermäßigte oder zollfreie autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Aus dem gleichen Grund muss für ein bestimmtes Erzeugnis ab dem 1. Juli 2010 ein neues zollfreies Kontingent mit angemessenen Mengen eröffnet werden.

2. Die Kontingentsmengen der autonomen Zollkontingente der Union mit den laufenden Nummern 09.2814, 09.2816 and 09.2807 reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Union zu decken. Deshalb müssen diese Kontingente erhöht werden.

3. Für das autonome Zollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.2907 sollte die Warenbezeichnung geändert werden.

4. Die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

5. Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente ab dem 1. Juli 2010 wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum an gelten und unverzüglich in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird wie folgt geändert:

(1) Die Zeile in Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

(2) Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2814, 09.2907 09.2816 and 09.2807 werden durch die Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Zollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1

Laufende Nr. | KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Kontingents-zeitraum | Kontingent-menge | Kontingents-zollsatz |

09.2635 | ex 9001 10 90 | 20 | Optische Fasern zur Herstellung von Glasfaserkabeln der Position 8544 (1) | 1.7.-31.12. | 1 150 000 km | 0 % |

ANHANG II

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2

Laufende Nr. | KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Kontingents-zeitraum | Kontingent-menge | Kontingents-zollsatz |

09.2814 | ex 3815 90 90 | 76 | Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid | 1.1.-31.12. | 2 200 Tonnen | 0 % |

09.2907 | ex 3824 90 97 | 86 | Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an: — Sterolen von 75 GHT oder mehr — Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1) | 1.1.-31.12. | 2 500 Tonnen | 0 % |

09.2816 | ex 3912 11 00 | 20 | Celluloseacetat in Form von Flocken | 1.1.-31.12. | 58 500 Tonnen | 0 % |

09.2807 | ex 3913 90 00 | 86 | Nicht steriles Natrium-Hyaluronat | 1.1.-31.12. | 150 000 g | 0 % |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das Haushaltsjahr 2010 veranschlagter Betrag: 14 079 700 000 EUR

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

x( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[2] | 6-Monatszeitraum ab 1.7.2010 | [2010] |

Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | - 1,6 |

ANHANG I

Gilt ab dem 1.7.2010:

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1

Warenbezeichnung | Kontingent-menge (Einheit/Tonnen) | (Geschätzter Preis) (EUR/Tonne) | Zollsatz (%) (GZT 2010) | Kontingentszollsatz (%) | Erwartete Einnahmeverluste (in EUR) |

Optische Fasern 09.2635 | 1 150 000 km | 6,66 | 2,9 | 0 | 222 111 |

Einnahmeverluste insgesamt: (222 111 EUR– 55 529 EUR) = 166 583 EUR netto.

ANHANG II

Gilt ab dem 1.7.2010

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2

Warenbezeichnung | Änderung der Kontingentsmenge (Tonnen/g) | Geschätzter Preis (EUR/Tonne) | Zollsatz (%) (2010 GZT) | Kontingentszollsatz (%) | Erwartete Änderung bei den Einnahmeverlusten gegenüber dem vorherigen Kontingentszeitraum (in EUR) |

09.2814 Katalysator | + 600 t (Ursprünglicher Betrag: 1 600 t) | 4 500 EUR/t | 6,5 | 0 | + 175 500 |

09.2816 Flocken | + 21 500 t (Ursprünglicher Betrag: 37 000 t) | 933 EUR/t | 6,5 | 0 | + 1 303 868 |

09.2807 Hyaluronat | + 40 000 g (Ursprünglicher Betrag: 110 000 g) | 173 081 EUR/kg | 6,5 | 0 | +450 011 |

Einnahmeverluste insgesamt gegenüber dem vorhergehenden Kontingentszeitraum: (1 929 379 EUR– 482 345 EUR) = 1 447 034 EUR netto.

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Die Bestimmungen über die Verwaltung der Zollkontingente sehen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten vor.

5. Sonstige Anmerkungen

[1] ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1.

[2] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.