Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten - Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 {SEK(2010) 488 endgültig} /* KOM/2010/0193 endg. - NLE 2010/0115 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 27.4.2010 KOM(2010) 193 endgültig 2010/0115 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 {SEK(2010) 488 endgültig} BEGRÜNDUNG Am 26. März 2010 billigte der Europäische Rat den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine auf eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken gestützte neue Strategie für Wachstum und Beschäftigung, Europa 2020[1], anzustoßen, die sich auf die Kernbereiche konzentriert, in denen gehandelt werden muss, um Europas Potenzial für ein nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Zu diesem Zweck verständigte sich der Europäische Rat auf gemeinsame Kernziele, an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll. Die Mitgliedstaaten setzen diese Ziele in nationale Ziele um. Auf EU-Ebene wird sich die Kommission im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie insbesondere auf die sieben Leitinitiativen stützen, die in der Mitteilung zu Europa 2020 angekündigt worden sind. Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrachten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Beschäftigungsförderung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat. In zwei Artikeln ist festgelegt, dass der Rat Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) und beschäftigungspolitische Leitlinien (Artikel 148) verabschiedet, und in letzterem wird präzisiert, dass diese Leitlinien mit den Grundzügen im Einklang stehen müssen. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage werden die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik als zwei verschiedene – jedoch eng miteinander verbundene – Rechtsinstrumente dargestellt: - als Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union – Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020, - als Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten - Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020. Diese durch die vorgenannten Rechtsinstrumente umgesetzten Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien für die Umsetzung der Strategie Europa 2020. In den integrierten Leitlinien zu Europa 2020 wird der Rahmen für die Strategie Europa 2020 sowie für Reformen auf der Ebene der Mitgliedstaaten abgesteckt. Im Interesse von Kohärenz und Klarheit sind die Leitlinien zahlenmäßig begrenzt und berücksichtigen die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Die Leitlinien verfolgen einen integrierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die auf nationaler und EU-Ebene getroffenen Maßnahmen in vollem Umfang zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen. Ein abgestimmtes Vorgehen bei der Umsetzung dieser Leitlinien wird den Mitgliedstaaten helfen, sich die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen insbesondere innerhalb der Eurozone zunutze zu machen. Auf dieser Grundlage werden die Mitgliedstaaten nationale Reformprogramme erstellen, in denen sie detailliert darlegen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der neuen Strategie planen, und insbesondere erläutern, wie sie ihre nationalen Ziele erreichen wollen. Aufbauend auf der Überwachungstätigkeit der Kommission und den Arbeiten des Rates wird der Europäische Rat einmal jährlich eine Gesamtbewertung der auf EU- und Länderebene erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie vornehmen. Dabei werden makroökonomische, strukturelle und wettbewerbliche Entwicklungen sowie die allgemeine Finanzstabilität gleichzeitig analysiert. Die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 lauten: Leitlinie 1: Gewährleistung der Qualität und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Leitlinie 2: Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte Leitlinie 3: Abbau von Ungleichgewichten in der Eurozone Leitlinie 4: Optimierung der FuE- sowie der Innovationsförderung, Stärkung des Wissensdreiecks und Freisetzung des Potenzials der digitalen Wirtschaft Leitlinie 5: Verbesserung der Ressourceneffizienz und Abbau der Treibhausgasemissionen Leitlinie 6: Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und Modernisierung der industriellen Basis Leitlinie 7: Erhöhung der Beschäftigungsquote und Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens Leitlinie 9: Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung Leitlinie 10: Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut 2010/0115 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4], nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 AEU-Vertrag im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden. (2) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bekämpft die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. Gemäß Artikel 9 AEU-Vertrag trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung (3) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien und Grundzüge der Wirtschaftspolitik, an denen die Mitgliedstaaten ihre Politik ausrichten sollen. (4) Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels und der Bevölkerungsalterung ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern und den sozialen Zusammenhang stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden. (5) Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat dazu beigetragen, einen Konsens über die grobe Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU zu erzielen. Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat 2005 Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet[5] und diese 2008 überarbeitet[6]. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die EU insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend klar definierten Prioritäten setzten und nicht stark genug ineinander griffen. Dadurch hielten sich ihre Auswirkungen auf die nationalen politischen Entscheidungsprozesse in Grenzen. (6) Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, resultierte in beträchtlichen Arbeitsplatzverlusten und einem starken Rückgang des Produktionspotenzials, und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm[7] den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen, wobei der Euro als Anker für die makroökonomische Stabilität fungierte. So hat die Krise gezeigt, dass sich mit einer wirksamen und engen Koordinierung der Unionspolitiken greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem machte sie deutlich, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. (7) Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die Strategie Europa 2020[8], zu konzipieren, damit die EU gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll. Die Mitgliedstaaten sollten alles daransetzen, die nationalen Ziele zu erreichen und Wachstumsengpässe zu beseitigen. (8) Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige Reformen durchführen, um die makroökonomische Stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen sollte im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden. (9) Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d.h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten sowie die Leistungsfähigkeit der Forschung und der Unternehmen zu steigern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der EU zu fördern. Sie sollten die unternehmerische Tätigkeit fördern und dazu beitragen, innovative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Prozesse umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung. (10) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten mit ihren Reformprogrammen ein nachhaltiges Wachstum anstreben. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich umweltfreundlicher Technologien, eine ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung umweltfreundlicher Arbeitsplätze fördern und ihre industrielle Basis modernisieren. (11) Die Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus ein integratives Wachstum anstreben. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Behinderten und legalen Migranten abgebaut werden. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden; dazu soll in erfolgreiche Übergänge, eine angemessene Qualifikationsentwicklung und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität investiert, die Arbeitsmarktsegmentierung, strukturelle Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit abgebaut sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung sichergestellt werden. (12) Die Strukturreformen der EU und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu Wachstum und Beschäftigung beitragen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der EU in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren in der EU neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in Europa und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern. (13) Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Maßnahmenbündel unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten in vollem Umfang und identischem Tempo umsetzen sollten, damit die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen. (14) Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten, den Sozialpartnern sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, die in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten. (15) Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein kleineres Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates […] vom […] beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020. (16) Diese neuen integrierten Leitlinien basieren auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Diese Leitlinien werden die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Desgleichen werden sie die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat jährlich an die Kommission und den Europäischen Rat übermittelt. (17) Auch wenn diese Leitlinien jedes Jahr erstellt werden müssen, sollten sie bis 2014 weitgehend unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden hiermit angenommen. Diese Leitlinien sind Teil der integrierten Leitlinien zu Europa 2020. Artikel 2 Die Leitlinien im Anhang werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt, über die in nationalen Reformprogrammen Bericht erstattet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Reformprogramme konzipieren, die im Einklang stehen mit den in den integrierten Leitlinien zu Europa 2020 dargelegten Zielen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am …. Im Namen des Rates Der Präsident Anhang: Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten Leitlinie 7: Erhöhung der Beschäftigungsquote und Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit Die Mitgliedstaaten sollten die Flexicurity-Grundsätze, die vom Rat bestätigt wurden, in ihre Arbeitsmarktpolitik integrieren und anwenden; in diesem Zusammenhang sollten sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in vollem Umfang dazu nutzen, die Beschäftigungsquote zu erhöhen sowie der Segmentierung des Arbeitsmarktes, der Nichterwerbstätigkeit und der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenzuwirken, und die strukturelle Arbeitslosigkeit abbauen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilität und Sicherheit sollten ausgewogen sein und sich wechselseitig verstärken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Kombination aus flexiblen und rechtssicheren Arbeitsverträgen, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, effektivem lebenslangen Lernen, einer Politik zur Förderung der Arbeitskräftemobilität und angemessenen Systemen der sozialen Sicherung zur Absicherung beruflicher Übergänge einführen, ergänzt durch eine eindeutige Festlegung der Rechte der Arbeitslosen, aber auch ihrer Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarktes mit Maßnahmen zur Überwindung befristeter und prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgehen. Die berufliche Mobilität sollte belohnt werden. Um die Qualität der Arbeitsplätze und die Beschäftigungsbedingungen zu verbessern, sollte gegen Niedriglöhne vorgegangen und sichergestellt werden, dass auch Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und Selbständige angemessenen Sozialversicherungsschutz genießen. Die Arbeitsvermittlungsdienste sollten ausgebaut werden und allen, auch jungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen, zugänglich sein; so sollten den Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen angeboten werden. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere der Geringqualifizierten sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Leitlinie 2 der Grundzüge der Wirtschaftspolitik die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüfen und sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Erwerbsbeteiligungsquote durch Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, der Gleichstellung der Geschlechter sowie gleicher Entlohnung und Arbeitsmarkteingliederung von jungen Menschen, Behinderten, legalen Migranten und anderen besonders schutzbedürftigen Personen erhöhen. Die mit der Schaffung von erschwinglichen Betreuungsmöglichkeiten und arbeitsorganisatorischer Innovation einhergehende Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte auf eine Erhöhung der Beschäftigungsquoten, insbesondere bei Jugendlichen, älteren Arbeitskräften und Frauen, ausgerichtet sein und speziell darauf abzielen, im wissenschaftlichen und technischen Bereich hochqualifizierte Frauen im Beruf zu halten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Berufsneulingen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren, in Bereichen, wie der grünen Beschäftigung und der Pflege, Existenzgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und soziale Innovationen fördern. Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, indem insbesondere junge Menschen, ältere Arbeitnehmer und Behinderte intensiver am Erwerbsleben beteiligt und legale Migranten besser integriert werden. Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen, Bildungsangebote, die eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten und gewährleisten, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Höherqualifizierung erhält, sowie durch eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen, den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen sowie Kreativität fördern und ihre Anstrengungen vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen; gleichzeitig sollten sie Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher, fördern. Zusammen mit Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung verbessern und die Ausbildung und Berufsberatung durch systematische Breitstellung von Informationen über neue Arbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, Förderung der unternehmerischen Initiative und eine verbesserte Antizipation künftiger Qualifikationsanforderungen ausbauen. Investitionen in die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und die Beteiligung an Systemen des lebenslangen Lernens sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Regierungen, Einzelnen und Arbeitgebern gefördert werden. Zur Unterstützung junger Menschen, und insbesondere derjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern Programme auflegen, um jungen Menschen nach ihrem Schulabschluss bei der Suche nach einer ersten Anstellung oder Möglichkeiten zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung, einschließlich einer Lehre, behilflich zu sein, und rasch zu intervenieren, wenn junge Menschen arbeitslos werden. Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen. Leitlinie 9: Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung Um allen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung zu bieten und bessere Bildungsergebnisse zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten effizient in das allgemeine und berufliche Bildungswesen investieren, mit dem Ziel, insbesondere das Qualifikationsniveau der Erwerbsbevölkerung der EU anzuheben und sie so in die Lage zu versetzen, auf die sich rasch wandelnden Erfordernisse moderner Arbeitsmärkte zu reagieren. Die Maßnahmen sollten alle Bereiche (angefangen mit der frühkindlichen Erziehung über die schulische Bildung bis hin zu den Hochschulen, einschließlich der Berufs- und Erwachsenenbildung) abdecken und das Lernen im informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Die Reformen sollten darauf abzielen, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsfähigkeit, Weiterbildung oder IKT-Kenntnisse den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, deren jeder bedarf, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrer zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt verbessern. Der Lehrerberuf sollte attraktiver gemacht werden. Der Hochschulsektor sollte stärker für Lernende geöffnet werden, die nicht dem traditionellen Profil entsprechen, und die Zahl der Absolventen mit Hochschul- oder gleichwertigem Abschluss sollte erhöht werden. Damit sich die Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, verringert, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen treffen, um dem Schulabbruch vorzubeugen. Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Reduzierung der Schulabbruchquote auf 10 % bis zum Jahr 2020 und die gleichzeitige Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 %. Leitlinie 10: Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Armut sollten auf die Förderung einer uneingeschränkten Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie die Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten abzielen. Dabei sollte der Europäische Sozialfonds umfassend genutzt werden. Außerdem sollten sich die Anstrengungen darauf konzentrieren, dass Chancengleichheit unter anderem durch den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4), und insbesondere eine angemessene Gesundheitsversorgung sichergestellt sind. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen. Mit Blick darauf, die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft und im Erwerbsleben zu ermöglichen, sollten außerdem die Systeme der sozialen Sicherung verbessert und eine Politik des lebenslangen Lernens sowie eine aktive, integrationsorientierte Politik gefördert werden, um den Menschen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten zu eröffnen und sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen. Die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge müssen so ausgebaut werden, dass eine angemessene Einkommensstützung und der Zugang zur Gesundheitsversorgung – und somit der soziale Zusammenhalt - gewährleistet sind und die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleibt. Die Sozialleistungssysteme sollten zuvorderst sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten, Behinderte, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen zur Unterstützung der Schwächsten der Gesellschaft aktiv fördern. Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Verringerung der Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 %, wodurch 20 Millionen Menschen aus der Armut herausgeführt würden. [1] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010. [2] ABl. C … vom …, S. …. [3] ABl. C … vom …, S. …. [4] ABl. C … vom …, S. …. [5] KOM(2005) 141. [6] KOM(2007) 803. [7] KOM(2009) 615 vom 19.11.2009. [8] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.