52010PC0165

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung zur Annahme eines geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) /* KOM/2010/0165 endg. - COD 2008/0223 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 15.4.2010

KOM(2010)165 endgültig

2008/0223 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung zur Annahme eines geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

2008/0223 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung zur Annahme eines geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und an den Rat (KOM(2008)0780 – COD/2008/0223): | 13. November 2008 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 13. Mai 2009 |

Standpunkt des Ausschusses der Regionen: | 24. April 2009 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 23. April 2009 |

Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung: | 14. April 2010 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Mit der Neufassung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („GEEG-Richtlinie“) sollen einige Bestimmungen klarer gefasst und vereinfacht, der Geltungsbereich der Richtlinie ausgeweitet und einige Bestimmungen gestärkt werden, damit ihre Wirksamkeit erhöht und der führenden Rolle des öffentlichen Sektors Rechnung getragen wird. Die Ziele und Grundsätze der aktuellen Richtlinie werden beibehalten, und die Festlegung der konkreten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten.

3. STELLUNGNAHME ZUM STANDPUNKT DES RATES IN ERSTER LESUNG

3.1. Allgemeine Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der Wortlaut des ausgehandelten Standpunkts des Rates stimmt inhaltlich mit dem Kommissionsvorschlag überein und kann daher befürwortet werden.

3.2. Einigung auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung

Der ausgehandelte Standpunkt des Rates ist das Ergebnis interinstitutioneller Verhandlungen, die in zwei Stufen durchgeführt wurden. Die erste Stufe betraf den Inhalt des Vorschlags, die zweite die Anpassung des Vorschlags an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte (Artikel 290 und 291 AEUV) sowie die Rechtsgrundlage.

Was den Inhalt des Vorschlags betrifft, so bestätigte der Vorsitzende des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE), Herbert Reul, am 30. November 2009 die Zustimmung des Parlaments zu dem bei dem Trilog-Treffen vom 17. November 2009 vereinbarten und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter am 20. November 2009 gebilligten Wortlaut.

Hinsichtlich der Anpassung des Vorschlags an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde der erzielte Kompromiss am 24. März 2010 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter gebilligt und am 25. März 2010 von Herrn Reul, dem Vorsitzenden des Parlamentsausschusses ITRE, bestätigt. Der ausgehandelte Standpunkt des Rates wurde am 14. April 2010 im schriftlichen Verfahren offiziell festgelegt.

Die wichtigsten Verhandlungspunkte, über die eine Einigung erzielt wurde, sind folgende:

Änderung der Rechtsgrundlage (Präambel): Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verständigten sich die Mitgesetzgeber darauf, die Rechtsgrundlage zu ändern und hierfür Artikel 194 Absatz 2 AEUV zu verwenden. In Artikel 1 wurde ein Absatz hinzugefügt, in dem hervorgehoben wird, dass die Richtlinie Mindestanforderungen festgelegt, die die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die Kommission akzeptiert diese Änderungen, die das geltende Beschlussfassungsverfahren nicht ändern.

Bestimmungen über die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte (Artikel 22 bis 26): Mit der Richtlinie werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, der automatisch verlängert wird, Befugnisse zur Festlegung des Rahmens für eine komparative Methode des Artikels 5 (bis zum 30. Juni 2011) und zur Anpassung (der Teile 3 und 4 des Anhangs I) an den technischen Fortschritt übertragen. Das Parlament und der Rat können die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen und gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung Einwände erheben, wobei auf ihre Initiative hin eine Verlängerung um weitere zwei Monate möglich ist. Eine Erklärung der Kommission zu der Notifizierung delegierter Rechtsakte während der Ferienzeiten der Organe wurde auf Ersuchen des Parlaments aufgenommen ebenso wie eine gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dazu, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie keinen Präzedenzfall hinsichtlich ihres Standpunkts zu delegierten Rechtsakten begründen ( siehe Anhang I ).

Ferner wird die Kommission gebeten, einen Durchführungsrechtsakt in Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen, um ein fakultatives gemeinsames System für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden einzuführen (Artikel 10 Absatz 9).

Kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Rahmen für eine Vergleichsmethode (Artikel 5 und Anhang III) : Die Kommission wird eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden entwickeln. Die Mitgliedstaaten werden erhebliche Abweichungen rechtfertigen und einen Plan mit geeigneten Abhilfemaßnahmen vorlegen.

Bestehende Gebäude (Artikel 7): Diese Bestimmung wurde durch die Forderung, dass alle bestehenden Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, und durch die Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auch von Gebäudekomponenten verschärft.

Gebäudetechnische Systeme (Artikel 8) : Eine neue Bestimmung schreibt vor, dass für gebäudetechnische Systeme (z. B. Heizungs-, Warmwasser-, Klimaanlagen) Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden müssen.

Niedrigstenergiegebäude (Artikel 9): Es kam zu einem Konsens in Bezug auf die Definition von „Niedrigstenergiegebäuden“ und die Notwendigkeit, nationale Pläne zur Erhöhung ihrer Zahl zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nach dem 31.12.2018 alle neuen Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, und nach dem 31.12.2020 alle übrigen neuen Gebäude „Niedrigstenergiegebäude“ sind.

Finanzielle Anreize und Marktschranken (Artikel 10): Dieser neue Artikel wurde aufgenommen, um die Bedeutung einer angemessenen Finanzierung hervorzuheben. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der bestehenden und der vorgeschlagenen Maßnahmen, und die Kommission legt eine Analyse der zur Verfügung stehenden Mittel vor. Eine Erklärung der Kommission zur Finanzierung der Energieeffizienz in Gebäuden verdeutlicht ihre Rolle bei der Förderung der Verwendung von Finanzierungsinstrumenten, um eine energieeffiziente und kohlenstoffarme europäische Baubranche hervorzubringen ( siehe Anhang II ).

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (Artikel 11 bis 13): Diese Bestimmung wurde durch eine inhaltliche Verbesserung der Ausweise, durch eine Verschärfung der Verpflichtung, den Ausweis in öffentlichen Gebäuden anzubringen, und durch die Vorschrift, dass der ausgewiesene Effizienzindikator in Immobilienanzeigen anzugeben ist, strenger gefasst.

Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen (Artikel 14 bis 16) sowie unabhängiges Fachpersonal und unabhängige Kontrollsysteme (Artikel 18 und Anhang II): Eine größere Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inspektion von Klimaanlagen wurde mit der Anforderung verknüpft, für unabhängige Kontrollsysteme für die Energieausweise und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen zu sorgen.

Überprüfungsklausel (Artikel 19): Die Überprüfungsklausel wurde durch die Festlegung eines Datums für die Bewertung der Richtlinie (1.1.2017) konkreter gefasst.

Umsetzung (Artikel 28): Der Erlass von Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten wurde in „zwei Jahre nach Inkrafttreten“ der Richtlinie geändert. Die Fristen für die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Großteils der Richtlinienbestimmungen betragen jetzt „zwei Jahre und sechs Monate“ und „drei Jahre“ nach Inkrafttreten der Richtlinie. Für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 1 und 2 auf einzelne Gebäudeteile, die vermietet sind, wird mehr Zeit gewährt (bis zum 31.12.2015).

4. FAZIT

Der Standpunkt des Rates stimmt mit den Zielen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission überein. Daher billigt die Kommission den Wortlaut.

Anhang I

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

zu Artikel 290 AEUV

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.“

Erklärung der Kommission

„Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.“

Anhang II

Erklärung der Kommission zur Finanzierung der Energieeffizienz in Gebäuden

„Die Kommission unterstreicht die entscheidende Rolle der Finanzierungsinstrumente bei der erfolgreichen Umgestaltung der europäischen Baubranche zu einem energieeffizienten und kohlenstoffarmen Sektor. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiterhin zu einer breiten Nutzung der vorhandenen Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermuntern (derzeit können bis zu 4 % der nationalen Gesamtbeträge des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die sich auf 8 Milliarden EUR belaufen, für die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien im Wohnungssektor verwendet werden, und zwar zusätzlich zur bereits bestehenden unbeschränkten Förderung nachhaltiger Energien in öffentlichen und Gewerbe-/Industriegebäuden). Außerdem wird die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, alle vorhandenen Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten besser als Hebel für die Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz einzusetzen.

Überdies wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, alle bestehenden Initiativen wie die Initiative „intelligente Städte“[1] auszubauen oder Haushaltsmittel des Programms „Intelligente Energie – Europa II“ einzusetzen, z. B. für den Wissensaustausch und die technische Unterstützung bei der Einrichtung nationaler Umlauffonds.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Übersicht und Analyse der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten bestehenden Finanzierungsmechanismen erstellen und sich entsprechend den Ergebnissen um die Verbreitung der beispielhaften Praxis in der gesamten EU bemühen.

Schließlich wird die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 9a Absatz 4 der Richtlinie [2010/XXX/EG] vorgesehenen Analyse Überlegungen zur Möglichkeit der künftigen Schaffung finanzieller Anreize (u. a. im Hinblick auf die hierzu in Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a genannten Gemeinschaftsinstrumente) und deren optimaler Verwendung zugunsten von Investitionen in eine höhere Energieeffizienz von Gebäuden anstellen.

[1] SET-Plan, KOM(2009) 519.