Vorschlag für einen durchführungsBeschluss des Rates zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) /* KOM/2010/0129 endg. - NLE 2010/0071 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 6.4.2010 KOM(2010)129 endgültig 2010/0071 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem („MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern. In einem beim Generalsekretariat der Kommission am 29. Januar 2010 registrierten Schreiben ersuchte das Königreich der Niederlande um die Genehmigung, im Bekleidungssektor eine abweichende Regelung anzuwenden, wie sie bereits durch die Entscheidung 2007/740/EG für einen befristeten Zeitraum gewährt worden war. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über den Antrag der Niederlande. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet. | 120 | Allgemeiner Kontext Die beantragte Maßnahme – Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger – soll in erster Linie dazu dienen, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung im Bekleidungssektor vorzubeugen. Bei den Zulieferern im Bekleidungssektor handelt es sich zuweilen um kleine Unternehmen, die oft nur vorübergehend bestehen, von der Steuerverwaltung schwer zu überwachen sind und für Zwecke der Steuerhinterziehung genutzt werden. Eine verbreitete Form der Steuerhinterziehung besteht darin, dass ein Zulieferer die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführt und verschwindet, nachdem er dem Kunden (Hauptauftragnehmer) eine Rechnung ausgestellt hat, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Niederlande werden durch den Beschluss ermächtigt, im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, nach der die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird. In diesem Zusammenhang waren die Niederlande bereits durch die Entscheidung 2007/740/EG des Rates ermächtigt, diese von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2009 anzuwenden. Damit die Kommission die Auswirkung der Ausnahmeregelung einerseits und anderer Faktoren andererseits beurteilen konnte, sah die Entscheidung vor, dass die Niederlande einen Bericht über die Wirksamkeit der Maßnahme und etwaige nachweisliche Standortwechsel von Zulieferern des Bekleidungssektors in andere Länder vorlegen. Aus diesem Bericht geht hervor, dass durch die Ausnahmeregelung in Verbindung mit Entwicklungen auf dem Weltmarkt der Betrug im Bekleidungssektor in den Niederlanden erheblich eingedämmt werden konnte. Die Anzahl der Unternehmen, die für die Ausnahmeregelung infrage kommen, geht kontinuierlich zurück, der Markt stabilisiert sich und die Aufsicht durch die Steuerbehörden nimmt zu. Die Niederlande machen geltend, dass eine endgültige Entscheidung über die Abschaffung der Ausnahmeregelung zu einem späteren Zeitpunkt – voraussichtlich 2011 – getroffen werden sollte, nachdem andere Beteiligte wie die Gewerbeaufsicht und der Sozialversicherungsträger konsultiert worden sind. Daher wäre es erforderlich, die Ausnahmeregelung bis Ende 2012 zu verlängern. Sollten die Niederlande es dann weiterhin für erforderlich halten, die Ausnahmeregelung erneut zu verlängern, sollte spätestens zum 1. April 2012 zusammen mit dem Genehmigungsantrag ein neuer Bewertungsbericht eingereicht werden. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Entscheidung des Rates vom 13. November 2007 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Entscheidung 2007/740/EG des Rates, ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 71). | 141 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen Entfällt. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 219 | Entfällt. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Mit dem vorgeschlagenen Durchführungsbeschluss sollen mögliche MwSt-Hinterziehungen im Bekleidungssektor bekämpft werden; er hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Umsätze im Bekleidungssektor anzuwenden. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie muss ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen einführen möchte, die von der Richtlinie abweichen, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form eines Beschlusses des Rates erfolgt. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: | 331 | Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. | 332 | Angesichts des sehr begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. | Wahl der Instrumente | 342 | Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | ZUSÄTZLICHE ANGABEN | Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel | 533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. | E-3837 | 2010/0071 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit einem am 29. Januar 2010 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor, wie sie zuvor durch die Entscheidung 2007/740/EG des Rates[2] für einen befristeten Zeitraum genehmigt worden war. 2. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über den Antrag der Niederlande. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. 3. Mit dem Beschluss würde das Königreich der Niederlande ermächtigt, im Bekleidungssektor eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird. 4. Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit als eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung in einem Sektor erwiesen, in dem die Mehrwertsteuererhebung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung und Kontrolle der Tätigkeiten der Zulieferer erheblich beeinträchtigt ist. Die beantragte Maßnahme würde daher dazu dienen, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung im Bekleidungssektor vorzubeugen. 5. Die Standortwahl für die Herstellung von Bekleidung wird von niedrigen Lohnkosten beeinflusst, und Zulieferer verlegen ohne Weiteres den Standort von einem Land in ein anderes. Daher sollten die Niederlande gemäß der Entscheidung 2007/740/EG überwachen und bewerten, wie sich diese Faktoren auf die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung auswirken, und der Kommission bis zum 31. Juli 2009 einen Bericht vorlegen. 6. Wie aus diesem Bericht hervorgeht, wurde der Betrug erheblich eingedämmt, und die Anzahl der Bekleidungsunternehmen, die für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gemäß der Entscheidung 2007/740/EG infrage kommen, ist infolge der Ausnahmeregelung und von Entwicklungen auf dem Weltmarkt kontinuierlich zurückgegangen. Somit kehren im niederländischen Bekleidungssektor allmählich wieder stabile Verhältnisse zurück. 7. Um diese Entwicklung zu vollenden, hat das Königreich der Niederlande beantragt, die Regelung für einen befristeten Zeitraum erneut verlängern zu dürfen, und angekündigt, 2011 endgültig über die etwaige Abschaffung der Regelung zu entscheiden. Daher ist es zweckmäßig, die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren. 8. Sollte das Königreich der Niederlande eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2012 in Erwägung ziehen, sollte der Kommission spätestens zum 1. April 2012 zusammen mit dem Antrag auf Ermächtigung ein neuer Bewertungsbericht vorgelegt werden. 9. Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben und wirkt sich auch nicht auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuer aus — HAT FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS ERLASSEN: Arti kel 1 In Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird. Artikel 2 Bei einem etwaigen Antrag auf weitere Verlängerung der Regelung nach 2012 sollten die Niederlande der Kommission bis spätestens 1. April 2012 einen Bericht insbesondere über die Wirksamkeit der Maßnahme und nachweisliche Standortwechsel von Zulieferern des Bekleidungssektors in andere Länder vorlegen. Arti kel 3 Dieser Durchführungsbeschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92.) [2] Entscheidung des Rates vom 13. November 2007 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 71)